Mit Beschluss vom 01.08.2008 hat das Sozialgericht Oldenburg (S 46 AS 1423/08 ER) im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs im Einstweiligen Rechtsschutz (ER) gegen einen Sanktionsbescheid wegen Abbruchs einer Maßnahme ausgeführt, dass einem Sanktionstatbestand unverzüglich ein Sanktionsbescheid folgen muss, damit der Sinn der Strafe durch Zeitablauf nicht ins Leere läuft.
Das Gericht hat weiterhin ausgeführt, dass eine Drei-Monats-Frist zur Sanktionierung dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Im Gesetzestext heiße es vielmehr "wird . abgesenkt". Das Gericht hat aus vorgenannter Formulierung gelesen: "wird unverzüglich abgesenkt".
Unter dem Begriff "unverzüglich" ist ein Handeln zu verstehen, dass kein schuldhaftes Zögern erlaubt.
In dem hier genannten Fall hat das Sozialgericht also nicht etwa eine starre Drei-Monats-Frist bestätigt, sondern - im Rahmen der Einzelfallabwägung - angenommen, dass die Sanktionierung innerhalb von drei Wochen (als Obergrenze) nach Abgabe des Anhörungsschreibens hätte erfolgen müssen.
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