Der Angeklagte hatte mit Betäubungsmitteln (BtM) in nicht unerheblicher Menge gehandelt und daraus seinen Lebensunterhalt im wesentlichen bestritten.
Neben dem gegen den Angeklagten laufenden Strafverfahren wurde ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung angestrengt, da die Einkünfte über Jahre hinweg nicht bei der Einkommenssteuererklärung angegeben worden waren.
Der Angeklagte musste seine Steuererklärungen nacherklären. Seine Erklärungspflicht ist durch die laufenden Strafverfahren nicht ausgesetzt. Die Erklärungen müssen auch wahrheitsgemäß erfolgen.