Unfallflucht – Ist die Ablehnung der Leistung durch den Kasko-Versicherer rechtmäßig?

Autounfall Verkehrsunfall
20.08.2008 1910 Mal gelesen
Das kommt darauf an.

Nach altem Versicherungsrecht stellte die Unfallflucht stets eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Allgemeine Kraftfahrtbedingungen (AKB) 2004 dar. Da Die Unfallflucht (§ 142 StGB) ein so genanntes Vorsatzdelikt ist, wurde aus der Bejahung des objektiven Tatbestandes der Unfallflucht zugleich auf den Vorsatz geschlossen (vgl. OLG München, zfs 1999, 155.). Gegen diese Vermutung ist nahezu nicht anzukommen, sofern der Versicherungsnehmer zuvor durch ein Strafgericht wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt worden ist. Hier ist die Ablehnung meistens rechtmäßig.

Nach neuem Versicherungsrecht ist die Versicherung nur dann von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn sie den Nachweis führen kann, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG). Die Versicherung ist wie im altem Recht beweisbelastet. Sie kann den Beweis anhand bestimmter Indizien führen, insbesondere durch Mitteilung einer etwaigen Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht.

Neu ist allerdings, dass nunmehr durch den Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis geführt werden kann, auch bei vorsätzlicher Verletzung einer Aufklärungspflicht (§ 28 Abs. 3 VVG). Es steht mithin die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber der Versicherung nicht ursächlich geworden ist, sich also weder für den Schadenseintritt, noch für die Feststellung des Leistungsumfangs ausgewirkt hat.

Der mit der Unfallflucht befasste Verteidiger im Strafverfahren hat bereits alle Probleme aus dem Versicherungsrecht zu berücksichtigen. Eine falsche Verteidigung - die auf den ersten Blick vorteilhaft ist - kann verheerende Schäden versicherungsrechtlich (und ggf. auch im Rahmen der Prüfungskompetenz der Fahrerlaubnisbehörde) nach sich ziehen.

Die Rechtsanwälte Stüwe & Kirchmann sind schwerpunktmäßig im Verkehrsrecht tätig. Rechtsanwalt Kirchmann ist Absolvent des Fachanwaltslehrgangs für Verkehrsrecht gem. § 14d der Fachanwaltsordnung (FAO).

Rechtsanwälte
Stüwe & Kirchmann
Goethestraße 11
42489 Wülfrath
Tel.: 02058 . 17 99 214
Fax: 02058 . 17 99 215
Email: info@RAStuewe.de
Web: www.RAStuewe.de