Der Betriebsstrom für die Heizungsanlage ist getrennt vom Hausstrom zu ermitteln. Ist kein
Zwischenzähler vorhanden, kann der Vermieter den Anteil schät zen und vom Hausstrom ab ziehen.
Bestreitet der Mieter diese Schätzung, muss der Vermieter erklären, wie er auf die Höhe
des Anteils gekommen ist.
Die Stromkosten für die Heizungsanlage dürfen nicht gemeinsam mit den Kosten des Allgemein-
stroms, wie zum Beispiel Beleuchtungskosten, auf den Mieter umgelegt werden. Beleuchtungs-