Im vorliegenden Fall kam es aufgrund einer undichten Frischwasserleitung in der Decke zu Wasserschäden. Bereits zuvor traten Wasserschäden, allerdings durch einen undichten Siphon am Waschbecken des Mieters auf.
Der Mieter verlangt Ersatz der dadurch entstandenen Schäden am wertvollen Inventar.
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Zwar besteht nach § 536a Abs. 1 BGB die Möglichkeit, Ersatz für Schäden dieser Art zu verlangen, jedoch müssen diese durch ein Verschulden des Vermieters entstanden sein.