Grabpflege gekündigt: Geld zurück

Wirtschaft und Gewerbe
02.07.20091673 Mal gelesen

Obwohl der Kläger zunächst einen Grabpflegevertrag über 30 Jahre abgeschlossen hatte, kann er seinen Willen ändern und den Grabpflegevertrag noch vor seinem Ableben kündigen. Der BGH ist der Auffassung, dass bei einer derartigen langen Vertragsdauer ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9a BGB vorliege, der dazu führt, dass die im Grabpflegevertrag festgelegte Bindung von 30 Jahren ohne die Möglichkeit der Kündigung unwirksam ist. Das bereits bezahlte Geld für die Grabpflege bekommt der Kläger zurück. (BGH vom 12.03.2009, III ZR 142/08)

Kopinski-Tipp:
Prüfen, obdie Dauer des eigenen Grabpflegevertrages nicht zu lang ist. Auch die Erben können einen Vertrag u. U. kündigen.
Kopinski Rechtsanwalt und Fachanwalt, Leipzig, Freiberg

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