Der Betriebsstrom für die Heizungsanlage ist getrennt vom Hausstrom zu ermitteln. Ist kein
Zwischenzähler vorhanden, kann der Vermieter den Anteil schät zen und vom Hausstrom ab ziehen.
Bestreitet der Mieter diese Schätzung, muss der Vermieter erklären, wie er auf die Höhe
des Anteils gekommen ist.
Die Stromkosten für die Heizungsanlage dürfen nicht gemeinsam mit den Kosten des Allgemein-
stroms, wie zum Beispiel Beleuchtungskosten, auf den Mieter umgelegt werden. Beleuchtungs-
kosten werden nämlich nach Fläche und Heizungskosten nach Verbrauch verteilt. Grundsätz-
lich sind die Kosten für den Betriebsstrom der Heizung durch Zwischenzähler zu ermitteln.
Fehlt ein solcher kann der Vermieter zwar schät zen, bestreitet dies der Mieter aller dings, ist der
Vermieter und nicht der Mie ter verpflichtet die Höhe seines Schätzwerts nachzuweisen und die
Grundlagen dafür offen zu legen.
BGH, 20.02.2008, VI II ZR 27/07
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