Im vorliegenden Fall bestand an der Terrasse einer Eigentumswohnung ein Sondernutzungsrecht zugunsten des Sondereigentümers dieser Wohnung. Diese Terrassenfläche dient zugleich auch als Dach der darunter liegenden Garagen. Entsprechend der Teilungserklärung hat der jeweilige Sondernutzungsberechtigte die Terrassenflächen auf eigene Kosten "zu unterhalten" und zu pflegen. Nach mehreren Jahren fordert die Wohnungseigentümergemeinschaft vom Sondernutzungseigentümer die Zahlung der gesamten Sanierung, da eine Instandsetzung erforderlich war (siehe auch § 16 WEG). Das Gericht lehnte den Anspruch auf Zahlung der Sanierungskosten ab. Die Kosten der Terrassensanierung sind von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen. Nach der Teilungserklärung sei allenfalls für die Instandhaltung, jedoch nicht für die Instandsetzung, der Sondereigentümer verantwortlich.
Kopinski-Tipp:
Es ist darauf abzustellen, ob die betroffenen Bauteile auch für den Bestand und somit für die Nutzung des Gemeinschaftseigentums erforderlich sind.
Siehe auch Entscheidung Kammergericht vom 25.02.2009, 25 W 362/08.
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Kopinski
Rechtsanwalt und Fachanwalt, Leipzig, Freiberg
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