Wann muss der Sondernutzungsberechtigte Instandsetzungskosten übernehmen?

Bauverordnung Immobilien
03.09.20091316 Mal gelesen

Im vor­lie­gen­den Fall be­stand an der Ter­ras­se ei­ner Ei­gen­tums­woh­nung ein Son­der­nut­zungs­recht zu­guns­ten des Son­de­rei­gen­tü­mers die­ser Woh­nung. Die­se Ter­ras­sen­flä­che dient zu­gleich auch als Dach der da­run­ter lie­gen­den Ga­ra­gen. Ent­spre­chend der Tei­lungs­er­klä­rung hat der je­wei­li­ge Son­der­nut­zungs­be­rech­tig­te die Ter­ras­sen­flä­chen auf ei­ge­ne Kos­ten "zu un­ter­hal­ten" und zu pfle­gen. Nach meh­re­ren Jah­ren for­dert die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft vom Son­der­nut­zungs­ei­gen­tü­mer die Zah­lung der ge­sam­ten Sa­nie­rung, da ei­ne In­stand­set­zung er­for­der­lich war (sie­he auch § 16 WEG). Das Ge­richt lehn­te den An­spruch auf Zah­lung der Sa­nie­rungs­kos­ten ab. Die Kos­ten der Ter­ras­sen­sa­nie­rung sind von der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zu tra­gen. Nach der Tei­lungs­er­klä­rung sei al­len­falls für die In­stand­hal­tung, je­doch nicht für die In­stand­set­zung, der Son­der­ei­gen­tü­mer ver­ant­wort­lich.

Kop­ins­ki-Tipp:

Es ist da­rauf ab­zu­stel­len, ob die be­trof­fe­nen Bau­tei­le auch für den Be­stand und so­mit für die Nut­zung des Ge­mein­schafts­ei­gen­tums er­for­der­lich sind.

Sie­he auch Ent­schei­dung Kam­mer­ge­richt vom 25.02.2009, 25 W 362/08.

Für wei­te­re Fra­gen ste­hen wir Ih­nen ger­ne je­der­zeit zur Ver­fü­gung.

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Mit freund­li­chen Grü­ßen

Kop­ins­ki

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