Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte zunächst eine Dachsanierung beschlossen. Allerdings verzögerte sich die Sanierung um 3 Jahre und auf der Empfehlung eines Sachverständigen wurde nach weiteren 3 Jahren der ursprüngliche Sanierungsbeschluss wieder aufgehoben und wie vom Sachverständigen vorgeschlagen, eine kostengünstigere Sanierung des Daches durchgeführt.
Daraufhin hat der Eigentümer der Dachgeschosswohnung einen Mietausfall in Höhe von EUR 130.000,00, da er die Wohnung nicht vermieten konnte.
Grundsätzlich haften die Wohnungseigentümer dem geschädigten Wohnungseigentümer, wenn sie es unterlassen, eine erforderliche Reparatur des Gemeinschaftseigentums durchzuführen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Verhalten der Wohnungseigentümer schuldhaft ist. Im vorliegenden Fall konnte der Eigentümer keinen Schadensersatzanspruch durchsetzen. Zwar könne der Eigentümer auch bei Bestandskraft der Beschlüsse aus den Vorjahren gleichwohl noch die Schadensersatzansprüche wegen Mietausfall geltend machen, allerdings müsse er eine schuldhafte Pflichtverletzung der übrigen Wohnungseigentümer nachweisen. Im vorliegenden Fall hätte er nachweisen müssen, warum die ursprünglich beschlossenen Arbeiten nicht ausgeführt wurden.
Kopinski-Tipp:
Auch der Verwalter wäre in diesem Zusammenhang verpflichtet, seine Bedenken zu äußern, wenn die Eigentümer einen Instandsetzungsbeschluss ablehnen wollen. Denn der Schaden kann sich durch das Unterlassen von Reparaturmaßnahmen noch vergrößern, es kann z. B. zu Folgeschäden an anderen Bauteilen und am Sondereigentum kommen.
Siehe auch OLG München vom 18.02.2009, 32 Wx 120/08.
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Kopinski
Rechtsanwalt und Fachanwalt, Leipzig, Freiberg
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