Die Betriebskostenabrechnung ist auch äußerlich ordnungsgemäß, wenn die Angaben über
Wohnflächen und Verbräuche Unterschiede zu vorherigen Abrechnungen zeigen und dies vom
Vermieter nicht erklärt wird. Bestreitet der Mieter dies jedoch, kann den Vermieter eine erhöhte
Beweispflicht für die inhaltliche Richtig keit der Angaben treffen.
Die Abrechnung muss nur die Mindestangaben über Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Berechnung
des Mieteranteils und Abzug der Vorauszahlungen enthalten. Der Vermieter muss die
Abrechnung nur erläutern, wenn es dem Mieter ohne Erklärungshilfe unmöglich ist, diese
nach zu vollziehen. Die Erläuterungspflicht bezieht sich allerdings immer nur auf die zuletzt erstellte
Abrechnung. Weichen die Angaben aber im Vergleich zu anderen Abrechnungen auffällig
voneinander ab, kann es sein, dass der Vermieter dies nachweisen muss. Ob die Angaben
stimmen ist je doch allein eine Frage der in haltlichen Richtigkeit. Rein äußerlich ist die Abrechnung
ordnungsgemäß.
BGH, 28.05.2008, VI II ZR 261/07
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Fachanwalt Leipzig
Ass. jur. Perschon