Sind auffällige Unterschiede in Vorjahresabrechnungen vom Vermieter zu erläutern?

Miete und Wohnungseigentum
10.10.20081407 Mal gelesen

Die Betriebskostenabrechnung ist auch äußerlich ordnungsgemäß, wenn die Angaben über

Wohnflächen und Verbräuche Unterschiede zu vorherigen Abrechnungen zeigen und dies vom

Vermieter nicht erklärt wird. Bestreitet der Mieter dies jedoch, kann den Vermieter eine erhöhte

Beweispflicht für die inhaltliche Richtig keit der Angaben treffen.

Die Abrechnung muss nur die Mindestangaben über Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Berechnung

des Mieteranteils und Abzug der Vorauszahlungen enthalten. Der Vermieter muss die

Abrechnung nur erläutern, wenn es dem Mieter ohne Erklärungshilfe unmöglich ist, diese

nach zu vollziehen. Die Erläuterungspflicht bezieht sich allerdings immer nur auf die zuletzt erstellte

Abrechnung. Weichen die Angaben aber im Vergleich zu anderen Abrechnungen auffällig

voneinander ab, kann es sein, dass der Vermieter dies nachweisen muss. Ob die Angaben

stimmen ist je doch allein eine Frage der in haltlichen Richtigkeit. Rein äußerlich ist die Abrechnung

ordnungsgemäß.

BGH, 28.05.2008, VI II ZR 261/07

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Fachanwalt Leipzig

Ass. jur. Perschon