Der BGH hat Ausführungen zur Entziehung Minderjähriger im Rahmen des Verbringen eines Kindes in einen fremden Kulturkreis gemacht (BGH Urteil v. 09.02.2006 - 5 StR 564/05).
Der Tatbestand des § 235 IV Nr.1 StGB setzt voraus, dass durch die Tat die konkrete Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Opfers verursacht wird. Die bloße Kindesentziehung reicht deshalb, auch wenn sie mit einem Verbringen des Kindes ins Ausland verbunden ist, für die Annahme einer solchen Gefahr nicht aus.