Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.06.2004, Az.: BVerwG 1 WB 49.03
Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit; Voraussetzungen einer Wiedereinstellung in die Bundeswehr; Vertrauen auf die Möglichkeit derÜbernahme in die Feldwebellaufbahn; Begriff der Zusicherung; Änderung der Voraussetzungen für eine Übernahme in die Feldwebellaufbahn; Zulassung eines Fachunteroffiziers zu einer Laufbahn der Feldwebel; Verhältnis der Ausbildungszeit zu der Nutzungszeit einer Soldatin
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.2004
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 49.03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 35748
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 38 VwVfG
- § 15 Abs. 1 Nr. 2 SLV
- § 15 Abs. 2 SLV
- § 20 SLV
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie
Oberstleutnant Schiener und Stabsunteroffizier Schubart als ehrenamtliche Richter
am 23. Juni 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die am 1. Februar 1968 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit mit einer auf neun Jahre festgesetzten Dienstzeit, die voraussichtlich am 20. September 2006 enden wird. Zum Stabsunteroffizier wurde sie mit Wirkung vom 1. Juni 2002 ernannt. Seit dem 14. Oktober 2002 wird sie als Sanitätsunteroffizier (SanUffz) beim Kommando .... Luftwaffendivision (Kdo .... LwDiv) in A... verwendet.
Am 5. Oktober 1995 war die Antragstellerin erstmals in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen worden. Ihre Dienstzeit war zuletzt auf vier Jahre festgesetzt und endete mit Ablauf des 30. September 1999. Im Zeitraum vom 27. Dezember 1999 bis zum 25. September 2001 leistete sie vier Wehrübungen ab; mit Wirkung vom 24. August 2001 erfolgte ihre Ernennung zum Unteroffizier der Reserve. Aufgrund ihrer Bewerbung vom 23. August 2001 wurde die Antragstellerin nach Vorstellung beim Zentrum für Nachwuchsgewinnung (ZNwG) Nord am 3. Dezember 2001 erneut als Soldatin auf Zeit in die Bundeswehr in der Teilstreitkraft (TSK) Heer mit dem Dienstgrad Unteroffizier eingestellt.
Ihren Antrag vom 12. Juni 2002, sie als Anwärterin zur Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes im Uniformträgerbereich Heer, Luftwaffe oder Marine zuzulassen, lehnte die Stammdienststelle des Heeres (SDH) mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. Juli 2002 ab.
Aufgrund ihres Antrages vom 19. August 2002 wurde die Antragstellerin durch Verfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) vom 1. Oktober 2002 zum 1. November 2002 unter vorangehender Kommandierung (ab 14. Oktober 2002) und unter Anordnung des Wechsels der TSK zum Kdo 4. LwDiv in Aurich zur Verwendung als SanUffz versetzt.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 beantragte die Antragstellerin ihre Versetzung auf einen Dienstposten als Sanitätsfeldwebel sowie ihre Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes. Die SDH lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. Januar 2003 ab.
Die dagegen eingelegte Beschwerde vom 5. März 2003 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 7. August 2003 zurück.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27. August 2003 hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 26. November 2003 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt die Antragstellerin insbesondere vor:
Ziel ihrer zweiten Bewerbung um die Übernahme in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit sei die Beförderung zum Feldwebel und zu gegebener Zeit die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gewesen. Diese Möglichkeit sei daher auch Gegenstand des Bewerbungsgesprächs beim ZNwG Nord in Hannover gewesen. Sie sei damals ausdrücklich befragt worden, warum sie angesichts ihres Lebensalters ihre Wiedereinstellung in die Bundeswehr betreibe. Sie habe darauf erwidert, sie erhoffe sich den Aufstieg zum Feldwebel. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, sie könne (nach damals geltendem Laufbahnrecht) noch Feldwebel werden. Angesichts ihres Lebensalters von damals 33 Jahren könne sie jedoch nur einmal den Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten stellen. Sie sei nicht auf eine bevorstehende Änderung des Laufbahnrechts insbesondere im Hinblick auf eine einzuhaltende Höchstaltersgrenze hingewiesen worden. Zwar habe sie keine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG erhalten. Unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes sei sie jedoch davon ausgegangen, dass eine Übernahme in die Feldwebellaufbahn möglich sei. Angesichts eines fehlenden entgegenstehenden Hinweises sei sie nicht in der Lage gewesen, Alternativen ihrer weiteren beruflichen Entwicklung außerhalb der Bundeswehr zu prüfen. Im Übrigen sei eine Zulassung zu der angestrebten Laufbahn auch nach geltendem Laufbahnrecht im Wege einer Ausnahmeentscheidung durch die SDH möglich. Insoweit werde ihr vom BMVg zu Unrecht entgegengehalten, dass sie keine Arztfachhelferin sei und die entsprechende zweijährige Weiterbildung angesichts ihrer noch möglichen Restdienstzeit nicht in Betracht komme. Bei dem Arztfachhelfer handele es sich um eine Zusatzqualifikation, die nicht in allen Bundesländern einheitlich geregelt sei. Soweit diese Qualifikation in einigen Bundesländern bereits erworben werden könne, z.B. im Bundesland Hessen, werde keine zweijährige Zusatzausbildung gefordert, sondern lediglich die Teilnahme an Blockunterrichtsveranstaltungen bei einer Gesamtausbildungsdauer von acht bis zehn Monaten. Insoweit habe sie ihre Bereitschaft zur Versetzung auf einen Feldwebeldienstposten für das gesamte Bundesgebiet erklärt.
Sie beantragt,
den Bescheid der SDH vom 22. Januar 2003 und den Beschwerdebescheid des BMVg vom 7. August 2003 aufzuheben und den Leiter der SDH zu verpflichten, ihren Antrag auf Zulassung als Anwärterin zur Laufbahn der Feldwebel unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Zulassung zu der von der Antragstellerin angestrebten Laufbahn stehe entgegen, dass sie die nach § 20 i.V.m. § 15 SLV i.w.V.m. Nr. 429 ZDv 20/7 einzuhaltende Höchstaltersgrenze des vollendeten 32. Lebensjahres überschritten habe. Ihre Übernahme sei deshalb grundsätzlich abzulehnen; die Erwirkung einer Ausnahmegenehmigung sei nicht in Betracht gekommen. Sie verfüge über mehrere zivilberufliche Qualifikationen (als Arzthelferin, Kosmetikerin und medizinische Fußpflegerin), die jedoch keinen verwertbaren Eingangsberuf für die Übernahme in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes darstellten. Deshalb müsse sie im Rahmen der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung weiter qualifiziert werden, beispielsweise zur Arztfachhelferin oder zur Rettungsassistentin. Das Bundesministerium der Verteidigung habe im Erlass vom 3. Juni 2002 über die Konzeption der "Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung" - ZAW - (VMBl 2002, 278) festgelegt, dass die Gesamtausbildungsdauer für die militärfachliche und allgemeinmilitärische Ausbildung einen Anteil von 40 v.H. an der Dienstzeit (Nutzungszeit) nicht überschreiten dürfe. Bei der Berechnung der erforderlichen Restdienstzeit sei deshalb das Verhältnis 40 zu 60 zwischen Gesamtausbildungsdauer und Stehzeit in der Verwendung zu beachten. Angesichts der zweijährigen Dauer der Ausbildung zur Arztfachhelferin oder zur Rettungsassistentin und des Feldwebellehrganges über einen Zeitraum von drei Monaten müsste nach Ende der Ausbildungszeit noch eine Stehzeit in der Verwendung von drei Jahren und viereinhalb Monaten liegen. Hieran seien noch zwölf Monate anzuschließen, während derer die Antragstellerin Anspruch auf Teilnahme an Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes unter Freistellung vom militärischen Dienst während der Dienstzeit hätte. Bei im Zeitpunkt des Beschwerdebescheids vom 7. August 2003 günstigstenfalls angenommenem Ausbildungsbeginn am 15. August 2003 wären die ZAW-Maßnahme am 15. August 2005 und die Feldwebelausbitdung am 15. November 2005 beendet. Die danach erforderliche Stehzeit in der Verwendung wäre im März 2009 erfüllt. Eine Verlängerung der Dienstzeit hätte zur Folge, dass insgesamt das Dienstzeitende auf den 31. März 2010 festgesetzt werden müsste. Zu diesem Zeitpunkt werde die Antragstellerin das 42. Lebensjahr überschritten haben; einer derartigen Regelung stehe die gesetzliche Bestimmung in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SG entgegen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 712/03, die Bewerberrestakte und die Personalgrundakte der Antragstellerin lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist zulässig.
Die Entscheidung des BMVg über die Zulassung eines Fachunteroffiziers zu einer Laufbahn der Feldwebel gemäß § 27 Abs. 1 SG i.V.m. § 3 Abs. 3, §§ 15, 20 Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111) betrifft keine statusrechtliche Angelegenheit; sie ist vielmehr eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet ist (Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 28.03 - m.w.N.).
Der Antrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zu einer bestimmten Laufbahn oder über den Wechsel einer Laufbahn (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 12.99 - <Buchholz 236.11 § 5 SLV Nr. 3 = NZWehrr 2000, 123>, vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 67.99 - m.w.N., vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 1 WB 59.01 - <Buchholz 236.11 § 30 SLV Nr. 4> und vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 5.03 -). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Das mit einem entsprechenden Antrag befasste Gericht kann daher nur prüfen, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der Zulassung zu der von ihm angestrebten Laufbahn durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), bzw. ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; Beschlüsse vom 30. Juni 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 12.99 - <a.a.O.> und vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 5.03 -). Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung keinen Verpflichtungs-, sondern lediglich einen Neubescheidungsantrag gestellt. Eine Verpflichtung der SDH bzw. des BMVg, den Zulassungsantrag der Antragstellerin neu zu bescheiden, besteht nur dann, wenn die angegriffenen Bescheide Ermessensfehler im oben genannten Sinne aufweisen und die Sache nicht spruchreif wäre. Diese Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllt.
Die Bescheide der SDH und des BMVg sind rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Zulassung von Fachunteroffizieren aller Laufbahnen zu einer Laufbahn der Feldwebel gemäß § 27 Abs. 1 SG i.V.m. § 3 Abs. 3, §§ 15, 20 SLV aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 44 SLV in Kapitel 4, Abschnitt II der ZDv 20/7 vom 27. März 2002 näher geregelt.
Die Zulassung eines Fachunteroffiziers zu einer Laufbahn der Feldwebel setzt gemäß § 20 SLV voraus, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 SLV und im Militärmusikdienst außerdem des § 15 Abs. 2 SLV erfüllt sind. Insoweit hat das Bundesministerium der Verteidigung ergänzenden Nr. 429 ZDv 20/7 bestimmt, dass Fachunteroffiziere aller Laufbahnen im Wege des Laufbahnwechsels nach § 20 SLV mit dem erreichten Dienstgrad als Feldwebelanwärter(in) zugelassen werden können, wenn sie sich mindestens in einem Gefreitendienstgrad befinden, das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die bildungsmäßigen Voraussetzungen nach Nr. 424 ZDv 20/7 erfüllen. Nach Nr. 434 ZDv 20/7 richtet sich die Auswahl der Soldatinnen und Soldaten für die Übernahme (Nr. 428) oder die Zulassung als Feldwebelanwärter(in) (Nrn. 429, 431) nach den Bestimmungen der Fü TSK/San. Die Entscheidung über die bedarfsgerechte Übernahme oder Zulassung trifft die jeweils zuständige personalbearbeitende Stelle nach der ZDv 14/5 Teil B 125.
Zuständige personalbearbeitende Stelle für die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin ist - trotz ihres inzwischen vollzogenen Wechsels zur TSK Luftwaffe - nach Art. 2 Abs. 3 ZDv 14/5 Teil B 125 die Stammdienststelle des Heeres.
In dem angefochtenen Ausgangsbescheid hat die SDH ohne Rechtsfehler den Zulassungsantrag abgelehnt, weil die Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung die nach Nr. 429 ZDv 20/7 maßgebliche Höchstaltersgrenze des vollendeten 32. Lebensjahres um mehr als zwei Jahre überschritten hatte. Zwar ist diese Altersgrenze in § 20 Satz 1 SLV nicht als Zulassungsvoraussetzung genannt. § 44 SLV ermächtigt jedoch das Bundesministerium der Verteidigung, nach den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen - hier in den Laufbahnen der Laufbahngruppe der Unteroffiziere (§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SG, § 3 Abs. 1 und 3 SLV) - andere, d.h. weitere Altersgrenzen "innerhalb der in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen" durch Erlass festzusetzen. Diese in § 44 SLV zugelassene Spanne der Altersgrenzen bezieht sich - nach dem systematischen Kontext des § 44 SLV zu den "besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen" - auf die vom Verordnungsgeber für die jeweiligen Laufbahnen geregelte Mindest- und maximale Höchstaltersgrenze. In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere ist die maximale Höchstaltersgrenze nach § 17 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 i.w.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SLV das vollendete 32. Lebensjahr. Die Bestimmung des vollendeten 32. Lebensjahres als Altersgrenze auch für die Zulassung von Fachunteroffizieren zu einer Laufbahn der Feldwebel in Nr. 429 ZDv 20/7 hält sich damit im Rahmen der Ermächtigung des § 44 SLV.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat sein ihm durch § 44 SLV eingeräumtes Ermessen außerdem dahin gebunden, für diese Höchstaltersgrenze keine Ausnahme vorzusehen. Damit unterscheidet sich Nr. 429 ZDv 20/7 mit der bindenden Bestimmung über die Höchstaltersgrenze des vollendeten 32. Lebensjahres von anderen Regelungen, die ausdrücklich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei Überschreitung von Höchstaltersgrenzen eröffnen, z.B. in Nr. 406 ZDv 20/7 sowie in Nr. 1108 ZDv 20/7 in der Fassung vom 28. Oktober 1973 (a.F).
Der Antragstellerin ist in ihrem Bewerbungsgespräch zur Wiedereinstellung in die Bundeswehr auch keine bindende Zusage erteilt worden, sie - unabhängig von einer einzuhaltenden Höchstaltersgrenze - zur Laufbahn der Feldwebel zuzulassen.
Eine die Personalführung bindende Zusage, die abweichend von der Regelung in § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen muss (vgl. Beschluss vom 27. November 1986 - BVerwG 1 WB 102.84 - <BVerwGE 83, 255 [260]>), kann nur dann angenommen werden, wenn eine zur Überzeugung des Gerichts feststehende, eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu dem entsprechenden Verhalten in der Zukunft von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (Beschlüsse vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 81.94 - <BVerwGE 103, 219 [f.] = Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 12> und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 23 = NZWehrr 2001, 123 = ZBR 2001, 141>). Die Mitteilung einer bloßen Planungsabsicht entfaltet dagegen keine rechtliche Bindungswirkung. Äußerungen dieser Art unterscheiden sich von rechtsverbindlichen Zusagen gerade dadurch, dass ihnen erkennbar kein Selbstbindungswille zugrunde liegt (Beschluss vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 - <a.a.O.>).
Eine Zusage in diesem Sinne ist der Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen im Bewerbungsgespräch nicht erteilt worden. Zu einer verbindlichen Erklärung über ihre mögliche Übernahme als Feldwebel wäre im Übrigen das ZNwG Nord sachlich nicht zuständig gewesen, sondern allenfalls die SDH als personalbearbeitende Stelle. Ein ZNwG kann lediglich Auskünfte über Planungsperspektiven mitteilen. Die Mitteilung einer solchen Planungsperspektive entfaltet indessen keine rechtliche Bindungswirkung dahin, den betreffenden Soldaten oder die Soldatin in eine bestimmte Laufbahn zu führen.
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus einen Vertrauenstatbestand unterhalb der Ebene einer Zusage geltend macht, führt dies nicht zu einem Erfolg ihres Neubescheidungsbegehrens, weil ein solcher Vertrauenstatbestand keinen Anspruch auf Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel eröffnet. Im Übrigen konnte sich aus der ihr im Bewerbungsgespräch gestellten Frage, "warum sie angesichts ihres Lebensalters ihre Wiedereinstellung in die Bundeswehr" betreibe, ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand ohnehin nicht entwickeln. Eine Aussage oder Protokollnotiz schriftlicher Art, sie könne nach damals geltendem Laufbahnrecht noch Feldwebel werden, lässt sich der vom Senat beigezogenen Bewerberrestakte der Antragstellerin nicht entnehmen. Sollte eine derartige Aussage der Antragstellerin gegenüber mündlich getätigt worden sein, hat sie auf dieser Grundlage jedenfalls kein Vertrauen betätigt. Insbesondere hat sie nicht im Hinblick auf eine solche Aussage ein Arbeitsverhältnis aufgegeben. Denn nach ihrer eigenen Darstellung endete ihr letztes Arbeitsverhältnis bereits vor der Bewerbung am 31. Juli 2001. Anschließend hat sie ihre dritte und vierte Wehrübung absolviert, jedoch ein neues Arbeitsverhältnis nicht begründet. Auch ein sonstiger Vertrauenstatbestand ist nicht ersichtlich.
Die Entscheidung des BMVg im Beschwerdebescheid, für die Antragstellerin keine Ausnahmeentscheidung zu erwirken, weist ebenfalls keine Ermessensfehler auf.
Die Berufung von Bewerbern für die Laufbahn der Unteroffiziere (zu dieser Laufbahn gehören auch die Feldwebel) in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SG nicht über das 40. Lebensjahr hinaus erfolgen. Diese bindende Höchstaltersgrenze würde im Falle der Antragstellerin überschritten, wenn im Hinblick auf ihre für die angestrebte Laufbahn erforderliche Weiterqualifizierung ihr Dienstzeitende neu festgesetzt werden müsste.
Aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV, über die Mindestanforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit hinaus zu gehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung im Erlass vom 3. Juni 2002 über die Konzeption zur ZAW festgelegt, dass die Laufbahnen der Feldwebel der Fachdienste, darunter des Sanitätsdienstes, alle Verwendungsreihen umfassen, die einen zivilen Berufsabschluss erfordern oder für die ein verwertbarer Eingangsberuf festgelegt wurde (Nr. 4.2 des Erlasses). Liegt ein entsprechender ziviler Berufsabschluss bei Eintritt in die Streitkräfte nicht vor, wird dieser regelmäßig im Rahmen einer ZAW-Maßnahme vermittelt (Nr. 4.2.1 des Erlasses). Insoweit hat das Bundesministerium der Verteidigung/Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr in der "Weisung für die Ausbildung der Sanitätsunteroffiziere des Sanitätsdienstes der Bundeswehr" vom 18. April 2002 - InSan II 4/InSan II 3 - für die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes festgelegt, dass diese alle Ausbildungs- und Verwendungsreihen umfasst, denen Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen zugeordnet sind, die der Feldwebelebene zugeordnet sind. Diese ergeben sich aus der Aufstellung in IV. Anhang 2. Über einen zivilen Berufsabschluss in einem der dort genannten Berufe im Gesundheitswesen auf Feldwebelebene verfügt die Antragsstellerin nicht. Im Hinblick auf ihre Qualifizierung im Rahmen einer ZAW-Maßnahme ist die Anordnung des Bundesministeriums der Verteidigung in Nrn. 2 und 4.4 des Erlasses vom 3. Juni 2002 zu beachten. Danach ist die militärfachliche Ausbildung zeitlich so in den Werdegang des Soldaten auf Zeit oder der Soldatin auf Zeit einzuordnen, dass eine größtmögliche Nutzung der erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten während der Dienstzeit (Nutzungszeit) sichergestellt ist. Ein Verhältnis von mindestens 60 v.H. Nutzungszeit zu 40 v.H. Ausbildungsdauer für die allgemeinmilitärische und die militärfachliche Ausbildung ist dabei grundsätzlich einzuhalten. Eine Ausnahme sieht der Erlass vom 3. Juni 2003 nicht vor.
In Beachtung dieser Maßgaben beträgt die Dauer der Ausbildung zur Rettungsassistentin - ein Beruf im Gesundheitswesen auf Feldwebelebene nach Maßgabe der Weisung vom 18. April 2002 - gemäß §§ 4 und 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten vom 10. Juli 1989 (BGBl I S. 1384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl I S. 1442, 1454) grundsätzlich zwei Jahre. Die Ausbildung zur Arztfachhelferin, die nach dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. September 2003 - Fü San II 4/II 3 - im "Katalog der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (ZAW) und Maßnahmen im Rahmen der ZAW-Konzeption im Sanitätsdienst der Bundeswehr" künftig eine Fort- und Weiterbildungsmöglichkeit darstellt, beträgt ebenfalls zwei Jahre (BerufeNet der Bundesagentur für Arbeit, Stichwort "Arztfachhelfer/in").
Unter Berücksichtigung der Dauer des Feldwebellehrgangs im Umfang von drei Monaten ergibt sich danach, dass die anschließende Nutzungszeit noch drei Jahre und viereinhalb Monate betragen müsste. Die "Nutzungszeit" bemisst sich nach der - zu nutzenden - Stehzeit in der Verwendung in der angestrebten Laufbahn. Insoweit ist nicht mehr - wie noch in Nr. 4.9 der Erstfassung der Konzeption der ZAW im Erlass vom 4. Oktober 1993 (VMBl 1993, 246) - auf die Gesamtdienstzeit abzustellen. Mithin wäre bei dem vom BMVg im Beschwerdebescheid günstigstenfalls angenommenen Ausbildungsbeginn am 15. August 2003 die ZAW-Maßnahme am 15. August 2005 und die Feldwebelausbildung der Antragstellerin am 15. November 2005 beendet; die danach erforderliche Nutzungszeit in der Verwendung von drei Jahren und viereinhalb Monaten wäre erst im März 2009 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Antragstellerin das 41. Lebensjahr überschritten. Zusätzlich würde eine weitere Überschreitung der maßgeblichen Höchstaltersgrenze durch ihren zwölfmonatigen Anspruch auf Teilnahme an Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes unter Freistellung vom militärischen Dienst eintreten.
Auch dann, wenn sich die Ausbildungszeit in der Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zur Arztfachhelferin auf ein Jahr reduzieren sollte, würde die Antragstellerin immer noch die maßgebliche Höchstaltersgrenze des § 40 Abs. 1 Nr. 1 SG überschreiten.
Danach war es rechtlich geboten, jedenfalls aber rechtsfehlerfrei, dass der BMVg davon abgesehen hat, im Fall der Antragstellerin eine Ausnahmeentscheidung vorzuschlagen.
Soweit die Antragstellerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch Interesse an einer Verwendung als Feldwebel in der Laufbahn des allgemeinen Fachdienstes bekundet hat, hat sie die insoweit ablehnende Entscheidung des BMVg im Beschwerdebescheid im gerichtlichen Antragsverfahren nicht spezifiziert angefochten und sich zur Begründung ihres Zulassungsbegehrens allein auf Argumente einer möglichen Verwendung in der Laufbahn als Feldwebel im Sanitätsdienst beschränkt.
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Schiener
Schubart