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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.2003, Az.: BVerwG 1 WB 28.03

Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Entscheidung über die Zulassung zu einer bestimmten Laufbahn oder über den Wechsel einer Laufbahn; Zulassung eines Fachunteroffiziers zu einer Laufbahn der Feldwebel; Beurteilungsspielraum der zuständigen Stelle bei der Entscheidung über die Eignung des Soldaten für die angestrebte Laufbahn; Maßregelung eines Soldaten mit einfachen Disziplinarmaßnahmen als Hindernis für eine Beförderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.2003
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 28.03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 27074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NZWehrR 2005, 119-122 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 2004, 146 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Regelung in § 22 Abs. 3 WDO enthebt den zuständigen Vorgesetzten nicht der Notwendigkeit, grundsätzlich im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen, in welchem Ausmaß die Maßregelung mit einfachen Disziplinarmaßnahmen der Beförderung des betroffenen Soldaten entgegen gehalten werden kann.

  2. 2.

    Zur Frage der Anwendbarkeit der Nr. 136 Abs. 6 ZDv 20/7 i.V.m. § 22 Abs. 3 WDO bei der Entscheidung über die Zulassung zu einer neuen Laufbahn

Tenor:

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers. Vor der letzten Beförderung wurden gegen ihn zwei Disziplinarbußen verhängt. Seinen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes lehnte die Stammdienststelle des Heeres ab.

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag ist zulässig.

2

Die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) über die Zulassung eines Fachunteroffiziers zu einer Laufbahn der Feldwebel gemäß § 27 Abs. 1 SG sowie § 3 Abs. 3 i.V.m. §§ 15, 20 Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1111) betrifft keine statusrechtliche Angelegenheit; sie ist vielmehr eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet ist (ebenso ständige Rechtsprechung des Senats zum Laufbahnwechsel der Offiziere bzw. Offizieranwärter: Beschlüsse vom 16. März 1977 BVerwG 1 WB 137.76 und vom 22. Juli 1999 BVerwG 1 WB 12.99 ).

3

Der Antrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

4

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zu einer bestimmten Laufbahn oder über den Wechsel einer Laufbahn (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 1999 BVerwG 1 WB 12.99, vom 27. Januar 2000 BVerwG 1 WB 67.99 m.w.N., vom 19. Dezember 2001 BVerwG 1 WB 59.01 und vom 24. Juni 2003 BVerwG 1 WB 5.03 ). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Das mit einem entsprechenden Antrag befasste Gericht kann daher nur prüfen, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der Zulassung zu der von ihm angestrebten Laufbahn durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), bzw. ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; Beschlüsse vom 30. Juni 1980 BVerwG 1 WB 79.79, vom 22. Juli 1999 BVerwG 1 WB 12.99 und vom 24. Juni 2003 BVerwG 1 WB 5.03 ). Danach bestünde eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes zuzulassen, nur dann, wenn das ihm bzw. der Stammdienststelle des Heeres (SDH) zustehende Auswahlermessen fehlerfrei nur mit diesem Ergebnis ausgeübt werden könnte, wenn also der Ermessensspielraum in seinem Fall durch Ermessensbindung derart eingeschränkt wäre, dass sich jede andere Entscheidung als die Zulassung als ermessensfehlerhaft erweisen würde.

5

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die angefochtenen Bescheide der SDH und des BMVg lassen keine Rechtsfehler erkennen und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

6

Der BMVg hat die Zulassung von Fachunteroffizieren aller Laufbahnen zu einer Laufbahn der Feldwebel gemäß § 27 Abs. 1 SG sowie § 3 Abs. 3 und § 20 i.V.m. § 15 SLV auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung in § 44 SLV in Kapitel 4, Abschnitt II., der ZDv 20/7 näher geregelt. Ergänzende Bestimmungen hat er in den Erlassen vom 13. Juni 2002 PSZ/PM Az. 16 20 00/130 und vom 25. Februar 2003 Fü H I 1 Az. 16 05 00 getroffen. Die Zulassung eines Fachunteroffiziers zu einer Laufbahn der Feldwebel gemäß § 20 SLV setzt u.a. die Eignung des Bewerbers für die Laufbahn voraus (vgl. § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 SG, § 6 Abs. 4 SLV, Vorbemerkung Nr. 7 und Nr. 429 ZDv 20/7). Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit sich ein Soldat für die von ihm angestrebte Verwendung eignet, hängt davon ab, ob er den fachlichen und persönlichen Anforderungen genügt, die sich an der hohen Verantwortung orientieren, die der Soldat in der entsprechenden Laufbahn zu tragen hat. Der Begriff der Eignung umfasst hierbei nicht nur die geistigen und körperlichen, sondern auch die charakterlichen Voraussetzungen, die in der angestrebten oder für ihn vorgesehenen Verwendung erforderlich sind (vgl. Beschlüsse vom 26. Juni 1986 BVerwG 1 WB 128.85, vom 9. März 1993 BVerwG 1 WB 86.92 und vom 21. November 1995 BVerwG 1 WB 38.95).

7

Bei der Entscheidung über die Eignung des Soldaten für die angestrebte Laufbahn steht der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum zu. Die Gerichte müssen sich deshalb auf die Prüfung beschränken, ob der zuständige Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften nicht eingehalten hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (vgl. Beschlüsse vom 21. November 1995 BVerwG 1 WB 38.95 und vom 14. September 1999 BVerwG 1 WB 40, 41 und 42.99 ), in ihre Bewertung einbeziehen und hieraus charakterliche Schwächen des Antragstellers ableiten. Der BMVg war außerdem berechtigt, jedenfalls die Unterhaltspfändung für das Kind J. B. auf Grund des Pfändungs und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts K. vom 27. Februar 2001 zusätzlich in die Prüfung der charakterlichen Eignung des Antragstellers einzubeziehen. Die aus dieser Pfändung resultierende Schlussfolgerung des BMVg, es sei nicht auszuschließen, dass sich der Antragsteller nicht so an gesetzliche bzw. vertragliche Bestimmungen oder ihm obliegende Verpflichtungen hält, wie es von einem Vorgesetzten im Dienstgrad eines Feldwebels erwartet werden kann, ist innerhalb des Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden.

8

Den gesetzlichen Rahmen bei der Ablehnungsentscheidung haben die SDH und der BMVg insbesondere deshalb nicht verkannt, weil auf Grund der Ermächtigung für den BMVg in § 44 SLV in Nr. 134 ZDv 20/7 bestimmt ist, dass jedes Dienstvergehen Auswirkungen auf eine mögliche Förderung (sowohl auf Ernennungen als auch auf Verwendungsentscheidungen) einer Soldatin oder eines Soldaten haben kann, da sie oder er grundsätzlich durch jedes Fehlverhalten die erforderliche Eignung im Sinne der Nr. 102 ZDv 20/7 in Frage stellt. Die SDH und der BMVg haben sich in den angefochtenen Entscheidungen nicht nur formelhaft mit den beiden Dienstvergehen des Antragstellers auseinander gesetzt, sondern ausdrücklich Art und Schwere seiner Dienstpflichtverletzungen abgewogen und gewürdigt.

9

Der Umstand, dass die SDH und der BMVg der förmlichen Anerkennung vom 24. März 2003 und der Verleihung des "Sächsischen Fluthelfer Ordens 2002" an den Antragsteller gegenüber seinen disziplinarrechtlichen Verfehlungen ein geringeres Gewicht beigemessen haben, lässt einen Verstoß gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe oder den Einfluss sachwidriger Erwägungen nicht erkennen.

10

Insbesondere ist ein Verstoß gegen den aus Nr. 136 Abs. 6 ZDv 20/7 i.V.m. § 22 Abs. 3 WDO ersichtlichen Bewertungsmaßstab nicht festzustellen. Nach diesen Bestimmungen steht die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme der Beförderung im Übrigen bewährter Soldatinnen und Soldaten nicht entgegen. Der Antragsteller ist trotz Verhängung der beiden Disziplinarmaßnahmen am 24. Juni 2002 zum Stabsunteroffizier befördert worden.

11

Dieser Umstand nötigte die SDH und den BMVg nicht dazu, für die Entscheidung über die Laufbahnzulassung die verhängten Disziplinarmaßnahmen außer Acht zu lassen. § 22 Abs. 3 WDO enthält nach seinem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck seiner Regelung kein gesetzliches Berücksichtigungsverbot für einfache Disziplinarmaßnahmen. Bei der Formulierung des § 22 Abs. 3 WDO hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, ein ausdrückliches Berücksichtigungs- oder Verwertungsverbot zu normieren, und stattdessen lediglich bestimmt, dass eine einfache Disziplinarmaßnahme der Beförderung "nicht entgegensteht". Hiermit soll lediglich (klarstellend) darauf hingewiesen werden, dass eine einfache Disziplinarmaßnahme eine Beförderung grundsätzlich nicht hindert, dass also keine gesetzliche Sperrwirkung von dieser Maßnahme ausgehen soll. Die Regelung enthebt den zuständigen Vorgesetzten jedoch nicht der Notwendigkeit, grundsätzlich im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen, in welchem Ausmaß die Maßregelung mit einfachen Disziplinarmaßnahmen der Beförderung des betroffenen Soldaten entgegen gehalten werden kann (Dau, WDO, 4. Aufl., § 22 RNr. 16; Walz, NZWehrr 1977, 85). Ebenso stehen Sinn und Zweck der Norm der Annahme eines Berücksichtigungsverbots entgegen. Die Beförderung eines Soldaten richtet sich nach Eignung, Leistung und Befähigung (§ 3 SG). Die fehlende charakterliche Eignung eines Soldaten kann sich auch in der Begehung von Dienstvergehen offenbaren, die der Dienstherr im Rahmen seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen hat. Sinn und Zweck des § 22 Abs. 3 WDO ist es danach nicht, dass ein mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme belegter Soldat ohne jegliche Berücksichtigung des Dienstvergehens zu befördern sei; dies würde letztlich zur Beförderung von eingeschränkt geeigneten Soldaten führen und zugleich eine Ungleichbehandlung mit Soldaten bewirken, die disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind.

12

Maßgebend ist überdies, dass Nr. 136 Abs. 6 ZDv 20/7 und § 22 Abs. 3 WDO spezielle Normen für die Beförderung darstellen. Für andere förderliche Maßnahmen, insbesondere für die Zulassung zu einer neuen Laufbahn, war der BMVg auf Grund der Ermächtigung in § 44 SLV berechtigt, ergänzende Bestimmungen zu treffen. Auf Grund der unterschiedlichen Regelungen in § 5 SLV zur Beförderung sowie in § 6 Abs. 2 Satz 1 SLV zum Laufbahnwechsel hat er demgemäß in Nr. 136 Abs. 8 ZDv 20/7 bestimmt, dass es für andere förderliche Maßnahmen als die Beförderung erforderlich ist festzustellen, dass trotz des Dienstvergehens die uneingeschränkte persönliche Eignung für die förderliche Maßnahme vorliegt. Diese Eignung ist in den angefochtenen Bescheiden ohne Rechtsfehler verneint worden. Hier haben sowohl die SDH als auch der BMVg betont, dass Art und Gewicht der Verfehlungen sowie deren zeitliche Abfolge in besonders schwer wiegender Weise den Anforderungen zuwiderlaufen, die der Dienstherr an den Antragsteller in der angestrebten Laufbahn stellt. Deshalb ist auf Grund der zweiten Dienstpflichtverletzung des Antragstellers auch seine Entlassung nach § 55 SG erwogen worden. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die SDH und der BMVg den Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers nach wie vor trotz des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs insgesamt ein höheres Gewicht beigemessen hat als der Würdigung seiner besonderen Einzelleistungen durch die förmliche Anerkennung und die Ordensverleihung.

Prof. Dr. Pietzner
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Billig