Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.11.1995, Az.: BVerwG 1 WB 38.95
Beurteilung eines Soldaten; Zurückstellung von einer Beförderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.11.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 38.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31240
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 55 SG
- § 5 Abs. 4 SLV
- § 10 Abs. 1 SG
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 21. November 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bosch,
sowie Oberst Heyner, Stabsfeldwebel Holnaicher als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller wurde zum 5. Juni 1989 als Wehrpflichtiger in die Bundeswehr einberufen und am 4. Oktober 1989 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit ist jetzt auf acht Jahre - bis zum 4. Juni 1997 - festgesetzt.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 1989 wurde der Antragsteller als Anwärter für die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zugelassen. Die Beförderung zum Unteroffizier erfolgte am 20. September 1990.
Auf seinen Antrag vom 8. Mai 1990 wurde der Antragsteller durch Verfügungen des Personalstammamtes der Bundeswehr (PSABw) vom 23. August 1990 und 23. Mai 1991 mit Wirkung vom 1. Juli 1991 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen. Die Beförderung zum Oberfähnrich erfolgte zum 1. Januar 1994.
Im Rahmen seiner Ausbildung zum Offizier wurde der Antragsteller nach dem Erwerb der Fachhochschulreife in der Fachrichtung Wirtschaft zunächst als Truppführer in der allgemeinen Grundausbildung bei der 3./Panzergrenadierbataillon (PzGrenBtl) ... eingesetzt. In der Folgezeit absolvierte er vom 6. Oktober bis 30. Oktober 1992 den Schießlehrer-Lehrgang für Hand- und Panzerabwehrwaffen mit dem Ergebnis "gut", vom 19. Januar bis 19. Februar 1993 den Kommandanten-Lehrgang Schützenpanzer Marder mit dem Ergebnis "bestanden", vom 9. März bis 29. August 1993 den Offizierlehrgang Truppendienst mit dem Ergebnis "befriedigend", vom 31. August bis zum Abbruch aus gesundheitlichen Gründen am 10. November 1993 den Zugführerlehrgang Panzergrenadiertruppe, vom 6. April bis 1. Juni 1994 den Zugführerlehrgang Reserveoffizieranwärter (ROA) Panzergrenadier Marder mit dem Ergebnis "ausreichend" und vom 28. Juni bis 22. Juli 1994 den Schießlehrer-Lehrgang "BMK 20 mm SPz Marder" mit dem Ergebnis "ausreichend".
Der "Ausbildungsnachweis Truppenverwendung mit Beurteilungsvermerk" des Kompaniechefs 3./PzGrenBtl ... vom 18. Dezember 1992 lautet:
"1.
NachweisFahnenjunker ... H. ... war vom 18.09.1992 bis 06.10.1992 als Truppführer in der Allgemeinen Grundausbildung eingesetzt. Seine Leistungen als Ausbilder und Führer einer Gruppe entsprechen den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen.
2.
Beurteilungsvermerk:Fhj H. hat in der Zeit vom 03.08.92-14.08.92 die Ausbildung zum PzAbwSoldaten Milan und vom 17.08.92-18.09.92 die Ausbildung als Richtschütze 20 mm Bordmaschinenkanone mit Erfolg absolviert. Fhj H. übernimmt nur zögernd selbständig Verantwortung. Er hat durch den Truppenwechsel noch Defizite in der Führung von Soldaten und bei der Befehlsgebung. Fhj H. besitzt theoretische Kenntnisse, hat aber noch Schwierigkeiten bei der Umsetzung. Durch sein manchmal übertriebenes militärisches Auftreten gegenüber Gleichen ist er im Kameradenkreis bekannt. Körperlich erfüllt er die Voraussetzungen der PzGren Truppe. Eine Eignung zum Offizier ist noch erkennbar."
Der nach dem Kommandantenlehrgang als "Anlage zum Lehrgangsnachweis" am 18. Februar 1993 erstellte Beurteilungsvermerk lautet:
"H. ist ein, für einen Berufsoffizieranwärter, auffällig lustloser Soldat. Er hat erschreckend wenig Kenntnisse im Umgang mit dem SPz und zeigte auch keine Ambitionen, dies durch Vorschriftenstudium abzustellen. Er neigt zum Widerspruch, findet für alles Ausreden und sucht Fehler, für die er verantwortlich ist, bei anderen.
Das von ihm gezeigte Verhalten und seine Leistungen auf dem Kommandantenlehrgang lassen ihn als BOA ungeeignet erscheinen."
Nach dem Zugführer-Lehrgang ROA wurde dem Antragsteller am 1. Juni 1994 folgender Beurteilungsvermerk eröffnet:
"OFR H. ist ein ruhiger und sehr zurückhaltender Soldat, der sowohl im Unterricht als auch im Gefechtsdienst erst nach Aufforderung zufriedenstellende Leistungen erbrachte. Er verhielt sich sehr unauffällig und wirkte bisweilen distanziert.
OFR H. zeigte nicht das Verantwortungsbewußtsein, das von einem Führer erwartet wird und hat sich nur begrenzt an den soldatischen Pflichten ausgerichtet. Er fiel negativ auf, indem er sich dem Dienst an einem Vormittag durch schlafen auf seiner abgeschlossenen Stube entzog und erst durch den Stationsausbilder geweckt wurde.
Durch sein Verhalten vermag er es nicht, Zusammengehörigkeitsgefühl zu wecken und vertrauensvolle Beziehungen zwischen Vorgesetzten und Untergebenen aufzubauen. Körperlich ist er belastbar.
Eine Eignung zum Offizier konnte während dieses Lehrgangs nicht festgestellt werden."
Während des Zugführer-Lehrgangs ROA wurde gegen den Antragsteller am 5. Mai 1994 eine Disziplinarbuße von 500 DM verhängt. Der Tatvorwurf lautet:
"Er hat sich am 25.04.94 um 0730 Uhr in ... M., KTS ..., dem Dienst im Hörsaal 22 entzogen, indem er sich auf seiner Stube einschloß und sich schlafen legte, bis daß der Stationsausbilder, HFw Ma., gegen 1115 Uhr seine Stubentür nach mehrmaligem Klopfen öffnete, ihn dadurch weckte und ihm befahl, sich beim Hörsaalleiter zu melden."
Am 1. Juni 1994 schlug der Kompaniechef 3./PzGrenBtl ... dem PSABw vor, die Beförderung des Antragstellers zum Leutnant für drei Monate zurückzustellen, weil dieser die uneingeschränkte persönliche Eignung zum Leutnant wegen charakterlicher Mängel noch nicht besitze. Zur Begründung wurde auf das Verhalten und auf die Leistungen des Antragstellers beim Kommandanten-Lehrgang, auf das Fehlverhalten des Antragstellers am 25. April 1994 sowie darauf verwiesen, daß am 15. Mai 1994 der Führerschein des Antragstellers wegen verkehrsgefährdendem Verhalten von der Polizei eingezogen worden sei. Der Kommandeur PzGrenBtl ... stimmte dem Vorschlag uneingeschränkt zu. Mit Bescheid vom 20. Juni 1994 an den Kommandeur PzGrenBtl ..., dem Antragsteller eröffnet am 25. Juli 1994, stellte das PSABw den Antragsteller von der Beförderung zum Leutnant zunächst auf die Dauer von drei Monaten zurück.
Durch Urteil des Amtsgerichts Celle vom 28. Juli 1994 - 20 Ds 47 Js 3358/94-311/94 - wurde der Antragsteller von dem Vorwurf einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB) freigesprochen.
Am 8. September 1994 verhängte der Kompaniechef 3./PzGrenBtl ... gegen den Antragsteller eine Disziplinarbuße von 800 DM. Der Tatvorwurf lautet:
"Er hat sich am 26.08.1994 um 07.15 Uhr in ... O., G.-Kaserne, dem Dienst in der 2. Kompanie entzogen, indem er wegen der Folgen von Alkoholgenuß in seiner verschlossenen Stube bis gegen 08.55 Uhr geschlafen hatte und erst um 09.00 Uhr in der Kompanie erschienen war.
Er ist dem am 26.08.1994 um 08.55 Uhr in ... O., G.-Kaserne, durch HFw Pi. weitergegebenen Befehl des Kompaniechefs, sich umgehend beim Kompaniechef zu melden, vorsätzlich nicht nachgekommen, sondern hat sich erst nach dem Wochenende am 29.08.1994 nach einem weiteren Befehl des Kompaniechefs bei diesem gemeldet."
Die gegen diese Disziplinarmaßnahme gerichtete Beschwerde vom 12. September 1994 wies der Kommandeur PzGrenBtl ... mit Bescheid vom 14. September 1994 als unbegründet zurück.
Am 8. September 1994 gab der Kompaniechef 3./PzGrenBtl ... dem Antragsteller bekannt, daß er beabsichtige, einen "Antrag auf Entlassung gem. § 55 (4) SG" zu stellen. Die Begründung war in einem "Anhörungsvermerk zu ungünstigen Behauptungen tatsächlicher Art" niedergelegt, der dem Antragsteller ausgehändigt wurde. Der Antragsteller nahm hierzu am 12. September 1994 schriftlich Stellung.
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Antragstellers beantragte der Kompaniechef 3./PzGrenBtl ... am 12. September 1994 die Entlassung des Antragstellers, weil dieser sich nicht zum Offizier eignen werde. Zur Begründung nahm der Kompaniechef Bezug auf die aus den Beurteilungsvermerken nach Abschluß des Kommandanten- und des Zugführerlehrganges ersichtlichen Eignungs- und Leistungsbilder, auf die disziplinar gewürdigten Verhaltensweisen, auf die befristete Zurückstellung von der Beförderung und stellte abschließend fest:
"Ich sehe hier ein Verhalten über einen längeren Zeitraum, das den Anforderungen eines Offizieranwärters, und erst recht den Anforderungen eines Offiziers, in keinster Weise gerecht wird. Vor allem im Zusammenhang mit Alkoholgenuß ist es auch in Zukunft nicht auszuschließen, daß es erneut zu einer Verletzung der Dienstpflichten durch OFR H. kommt. Ich kann bei dem OFR H. eine Eignung zum Offizier nicht feststellen."
Der Kommandeur PzGrenBtl ... unterstützte den Antrag in seiner Stellungnahme vom 13. September 1994 "in vollem Umfang".
Mit Bescheid vom 18. November 1994, dem Antragsteller ausgehändigt am 23. November 1994, verfügte der Amtschef PSABw die Rückführung des Antragstellers als Hauptfeldwebel in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG i.V.m. § 5 Abs. 4 SLV. Während des Ausbildungsganges als Offizieranwärter habe sich herausgestellt, daß der Antragsteller sich zum Offizier nicht eignen werde. Nach seinen dienstlichen Eignungs- und Leistungsmerkmalen entspreche er nicht den Anforderungen, die an einen Offizier der Bundeswehr gestellt werden müßten. Er habe gezeigt, daß er zum Führer, Ausbilder und Erzieher von Soldaten in der besonderen Verantwortung eines Offiziers nicht geeignet sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 1. Dezember 1994 Beschwerde ein. Auf Grund der Meinung seines Disziplinarvorgesetzten sei seine berufliche Existenz zu Unrecht zerstört worden. Für seine Dienstvergehen sei er ausreichend disziplinar gemaßregelt worden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, daß beim zweiten Dienstvergehen am 26. August 1994 seine privaten Probleme nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Auch sei das PSABw nicht darüber informiert worden, daß ihm der Führerschein auf Grund eines Mißverständnisses entzogen worden sei. Sein Disziplinarvorgesetzter sei ihm gegenüber voreingenommen und habe seine Disziplinargewalt mißbraucht. Alkoholprobleme habe er keine.
Hinsichtlich seiner Eignung zum Offizier bitte er, verschiedene, namentlich benannte Offiziere aus dem Schießlehrer-Lehrgang im Oktober 1992, aus dem Offizierlehrgang 1993, aus dem Zugführerlehrgang 1993 und dem Schießlehrer-Lehrgang im Juni/Juli 1994 sowie Mannschaften und Unteroffiziere, die mit ihm als Vorgesetzte/Untergebene gedient hätten, zu hören.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 31. Januar 1995 als unbegründet zurück. Der Sachverhalt, der zur Rückführung des Antragstellers geführt habe, lasse den berechtigten Schluß zu, daß sich der Antragsteller zum Offizier nicht eignen werde. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Vorgesetzte des Antragstellers von falschen Tatsachen ausgegangen sei oder sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Das Beschwerdevorbringen habe zu keiner anderen Entscheidung führen können, insbesondere sei der Vorgang um den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis vom PSABw weder als Grundlage noch als Begründung zur Rückführung des Antragstellers in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere herangezogen worden.
Gegen diesen ihm am 1. Februar 1995 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Februar 1995, das bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tage einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 26. April 1995 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt ergänzend zu seinem Beschwerdevorbringen im wesentlichen vor:
Die Rückstellung von seiner Beförderung zum Leutnant sei nur auf Grund des schwebenden Verfahrens wegen des Entzugs seiner Fahrerlaubnis möglich gewesen, so daß er nach seinem Freispruch sofort hätte rückwirkend zum 1. Juli 1994 zum Leutnant befördert werden müssen. Er wisse, daß er auf seinen Lehrgängen in M. keine guten Ergebnisse erzielt habe. Dies sei überwiegend darauf zurückzuführen, daß er mit dem Schützenpanzer Marder nur wenig vertraut gewesen sei. Die negativen Beurteilungsvermerke der Kampftruppenschule ... seien darin begründet, daß er im "Status eines BOA" gewesen sei. Ihm sei bei den Prüfungen eine Sonderbehandlungen zuteil geworden. Ihm seien Aufgaben gestellt worden, die nach seiner Meinung nur ein langjährig erfahrener Panzerkommandant bzw. Zugführer hätte bewältigen können, während andere Lehrgangsteilnehmer "in 5-Minuten-Prüfungen" gute Lehrgangsnoten erhalten hätten. Erschwerend sei für ihn beim Zugführerlehrgang ROA hinzugekommen, daß der Inspektionschef ihm gegenüber nach dem Dienstvergehen vom 25. April 1994 und dem Führerscheinentzug negativ eingestellt gewesen sei. Wegen seiner Dienstvergehen mache er sich heute starke Selbstvorwürfe. Ihm könne nicht unterstellt werden, daß ihm die Disziplinarmaßnahme vom 5. Mai 1994 nicht als Mahnung gedient habe. Das zweite Dienstvergehen sei auf starke Belastungen im privaten Bereich zurückzuführen. Seinen Untergebenen gegenüber sei er immer ein vorbildlicher Vorgesetzter und Kamerad gewesen, dies zeige auch die Vielzahl der Wehrpflichtigen, die er als Zeitsoldat für die Unteroffizerlaufbahn habe gewinnen können. Er unterstreiche seine Aussage, daß der Kompaniechef 3./PzGrenBtl ... ihm gegenüber voreingenommen gewesen sei. Nach dem Rückführungsantrag habe er guten Charakter und eine innerlich gefestigte Persönlichkeit gezeigt. Er sei ein guter Untergebener und Vorgesetzter, entsprechende Nachfragen bei seinen Vorgesetzten bzw. Untergebenen in seiner jetzigen Einheit würden sein Persönlichkeitsbild richtig darlegen. Er bitte, eine mündliche Verhandlung anzusetzen und die von ihm schon in seiner Beschwerde benannten Soldaten zu seiner Person zu hören.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unbegründet und trägt im wesentlichen vor:
Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Soldat sich für die vorgesehene Verwendung als Offizier des Truppendienstes eigne, hänge davon ab, ob er die fachlichen und persönlichen Anforderungen erfülle, die sich an der hohen Verantwortung orientierten, die ein Offizier in der Bundeswehr zu tragen habe. Neben der fachlichen Qualifikation seien auch die charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften des Soldaten zu berücksichtigen. In der angefochtenen Verfügung des PSABw, die selbst keine nähere Begründung der Rückführung enthalte, werde ausdrücklich auf den Antrag des Kompaniechefs 3./PzGrenBtl ... vom 12. September 1994 Bezug genommen. Das in diesem Antrag dargestellte Bild des Antragstellers lasse keinerlei Zweifel an dessen Nichteignung zum Offizier zu. Der Antragsteller sei zum wiederholten Male, innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums und bedingt durch übermäßigen Alkoholkonsum, seinen Dienstpflichten nicht nachgekommen, indem er sich dem jeweils angesetzten Dienst durch "Schlafen" entzog. Die auf Grund des ersten Dienstvergehens am 5. Mai 1994 verhängte Disziplinarmaßnahme habe er sich nicht als Warnung dienen lassen. Erschwerend sei zu berücksichtigen, daß der Antragsteller während der Bewährungszeit nach der am 20. Juni 1994 verfügten Zurückstellung von der Beförderung zum Leutnant erneut durch ein disziplinares Fehlverhalten aufgefallen sei. Die Einlassung des Antragstellers, seine Verfehlung vom August 1994 sei auf private Probleme zurückzuführen, sei unerheblich und vermöge dessen Verhalten nicht zu entschuldigen. Ein Offizieranwärter, der bei auftretenden privaten Schwierigkeiten zum übermäßigen Alkoholkonsum neige und darüber hinaus seine Dienstpflichten vergesse, sei zum militärischen Führer, Ausbilder und Erzieher im Offiziersrang nicht geeignet. Die Richtigkeit der Entscheidung werde auch daraus ersichtlich, daß neben dem nächsten Disziplinarvorgesetzten auch der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte und die Inspektionschefs an der Kampftruppenschule ... die mangelnde fachliche Eignung des Antragstellers zum Offizier festgestellt hätten. Mit diesen Beurteilungen werde auch der vom Antragsteller erhobene Vorwurf, sein damaliger nächster Disziplinarvorgesetzter sei ihm gegenüber voreingenommen gewesen, widerlegt.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 167/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist zulässig.
Mit ihm wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid des Amtschefs PSABw vom 18. November 1994 über seine Zurückführung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere und gegen den bestätigenden Beschwerdebescheid des BMVg vom 31. Januar 1995. Dafür ist die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte - hier des Bundesverwaltungsgerichts - gegeben (vgl. Beschlüsse vom 26. Januar 1981 - BVerwG 1 WB 47.79 - <BVerwGE 73, 126 [129]> und vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 60.95 -). Der Antrag ist auch im übrigen zulässig.
Er ist jedoch nicht begründet.
Nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 3 SLV werden Offizieranwärter, die als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, in ihre frühere Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Eignung fehlt, hat die zuständige Stelle einen Beurteilungsspielraum. Die Gerichte müssen sich dabei infolgedessen auf die Prüfung beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (vgl. Beschlüsse vom 29. November 1988 - BVerwG 1 WB 115.88-, vom 10. November 1992 - BVerwG 1 WB 61.92 - <DokBer B 1993, 239> und vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 60.95 -).
Die nur in diesen Grenzen zulässige Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung des PSABw über die Rückführung des Antragstellers in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere ergibt keinen Rechtsfehler.
Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Soldat sich für die vorgesehene Verwendung als Offizier des Truppendienstes eignet, hängt davon ab, ob er die gestellten Anforderungen erfüllt. Dabei sind neben der fachlichen Qualifikation des Soldaten auch seine charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften entscheidend. Bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung ist die hohe Verantwortung zu berücksichtigen, die ein Offizier in der Bundeswehr zu tragen hat (vgl. Beschlüsse vom 26. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 128.85 - <BVerwGE 83, 200> und vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 86.92 -).
Die angefochtenen Bescheide halten sich im Beurteilungsspielraum, wenn in ihnen davon ausgegangen wurde, daß die Verhaltensweisen des Antragstellers, die zu den Disziplinarmaßnahmen am 5. Mai und 8. September 1994 geführt haben und die jeweils im übermäßigen Alkoholgenuß ihre Ursache hatten, auf charakterliche Mängel schließen lassen, die die Feststellung seiner Nichteignung zum Offizier rechtfertigen. Hierbei konnte insbesondere berücksichtigt werden, daß dem Antragsteller am 25. Juli 1994 seine Zurückstellung von der Beförderung zum Leutnant für zunächst drei Monate eröffnet worden war u.a. auch, weil wegen seines Fehlverhaltens am 25. April 1994 Zweifel an seiner Eignung zum Offizier entstanden waren. Der Antragsteller stand somit in besonderer Weise unter Bewährung und verhielt sich dennoch am 26. August 1994 in vergleichbarer Weise fehl. Auch darin liegt ein erheblicher Charaktermangel.
Der Einwand des Antragstellers, es seien seine persönlichprivaten Probleme, die zu dem erneuten Fehlverhalten im August 1994 geführt hätten, nicht hinreichend berücksichtigt worden, geht fehl. Die Einschätzung des BMVg, ein Offizieranwärter, der bei auftretenden persönlichen Schwierigkeiten in übermäßigen Alkoholgenuß flüchte und infolgedessen seine Dienstpflichten verletze, sei zum militärischen Führer, Ausbilder und Erzieher im Offiziersrang nicht geeignet, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, denn ein Offizier hat in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben (vgl. § 10 Abs. 1 SG). Darauf, daß der Antragsteller nach seinem Bekunden inzwischen Antialkoholiker geworden sei, kommt es nicht an.
Besondere tatsächliche Gegebenheiten, die eine günstigere Betrachtungsweise rechtfertigen oder nahelegen könnten, sind nicht gegeben.
Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht darauf berufen, die Einschätzung seiner Nichteignung zum Offizier beruhe allein auf der Voreingenommenheit seines damaligen nächsten Disziplinarvorgesetzten, des Kompaniechefs 3./PzGrenBtl ..., und würde durch Aussagen anderer Vorgesetzter während seiner Offizierausbildung und auch seiner jetzigen Vorgesetzten und Untergebenen nicht bestätigt.
Die Entscheidung, ob ein Offizieranwärter die uneingeschränkte Eignung zum Offizier besitzt, obliegt dem Amtschef PSABw als personalbearbeitende Stelle (vgl. Nr. 1001 ZDv 20/7: "Bestimmungen für die Beförderung der Soldaten und für die Zulassung als Offizier- und Unteroffizieranwärter"). Im vorliegenden Fall hat sich der Amtschef PSABw für seine Entscheidung auf die im "Antrag auf Entlassung gem. § 55 (4) SG" des Kompaniechefs 3./PzGrenBtl ... vom 12. September 1994 dargelegten Sachverhalte gestützt. Diese - insbesondere das Dienstvergehen am 25. April 1994, die Zurückstellung von der Beförderung und das Dienstvergehen am 26. August 1994 - muß der Antragsteller, nachdem sie Grundlage jeweils bestandskräftiger dienstlicher Maßnahmen geworden sind, gegen sich gelten lassen, und sie rechtfertigen - wie bereits dargelegt - die getroffene Entscheidung. Es kommt daher weder darauf an, ob auch andere Gründe, etwa eine persönliche Voreingenommenheit, den Kompaniechef 3./PzGrenBtl ... zur Stellung seines Antrags vom 12. September 1994 veranlaßt haben, noch darauf, wie andere Vorgesetzte und Untergebene des Antragstellers dessen Eignung zum Offizier einschätzen. Es bedurfte daher auch nicht deren Vernehmung.
Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Amtschef PSABw den Antragsteller wegen Nichteignung zum Offizier gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 3 SLV in die Laufbahn der Unteroffiziere zurückgeführt hat. Dem Antragsteller ist die Absicht der Rückführung vorher eröffnet und Gelegenheit gegeben worden, sich dazu zu äußern. Eröffnung und Anhörung sind aktenkundig gemacht worden. Der Antragsteller hat sich in seiner Stellungnahme vom 12. September 1994, d.h. vor Erlaß der angefochtenen Verfügung, dazu geäußert. Die angefochtene Verfügung ist deshalb auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht frei von Rechtsfehlern.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung hielt der Senat nicht für erforderlich (§ 18 Abs. 2 Satz 3 WBO).
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben hält.
Wolbring
Dr. Bosch
Heyner
Holnaicher