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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.06.2003, Az.: BVerwG 2 WD 2.02

Disziplinarrechtliche Einstufung eines Dienstvergehens; Verletzung des Kernbereichs der Funktion und der Verantwortlichkeit; Außergewöhnliche Situation als Milderungsgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.06.2003
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 2.02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 27192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 193-195 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR 2004, 83-85 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur disziplinarrechtlichen Einstufung eines Dienstvergehens eines Kompaniefeldwebels, der im Kernbereich seiner Funktion versagt hat, für den jedoch gewichtige Milderungsgründe in der Tat und in der Person sprechen.

  2. 2.

    Zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 3 Satz 1 und 2 WDO.

Tatbestand

1

Der Soldat, ein Hauptbootsmann, versagte im Kernbereich seiner Funktion und seiner Verantwortlichkeiten als Kompaniefeldwebel. Er versäumte es, ein Informations- und Beratungsteam (IBA-Team) rechtzeitig in Empfang zu nehmen und vergriff sich gegenüber einem Untergebenen im Ton.

2

Die Truppendienstkammer verurteilte den Soldaten wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von achtzehn Monaten. Auf die Berufung des Soldaten stellte der Senat das Verfahren bei Feststellung eines Dienstvergehens ein.

Gründe

3

Dem Senat erschien das Dienstvergehen nach seiner Einstufung nicht so gewichtig, dass eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme geboten ist. Nach Einschätzung des Senats ist für das Dienstvergehen insgesamt eine einfache Disziplinarmaßnahme, eine Disziplinarbuße (§ 24 WDO) im mittleren Bereich, tat- und schuldangemessen, sodass die Disziplinarbefugnis des Disziplinarvorgesetzten für die Ahndung ausgereicht hätte.

4

Der Senat ließ sich bei der Bewertung des Dienstvergehens von folgenden Gesichtspunkten leiten:

5

Der Kompaniefeldwebel hat u.a. die Aufgabe, wie sich aus der ZDv 10/5 Nrn. 204 206 ergibt, den Innendienst und den Geschäftsbetrieb im Auftrag seines Disziplinarvorgesetzten zu leiten, ist dessen wichtigster Mitarbeiter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Innendienst und wirkt maßgeblich bei der Erziehung und Ausbildung der Unteroffiziere und Mannschaften sowie bei der Umsetzung der Leitsätze der Inneren Führung im Bereich der Einheit mit. Als fürsorglicher Berater und zentraler Ansprechpartner für alle Soldaten und zivilen Mitarbeiter seiner Einheit hat er eine Schlüsselfunktion für die Gestaltung der militärischen Gemeinschaft, steht an der Spitze des Unteroffizierskorps und soll durch Charakter, Können und Pflichterfüllung beispielgebend sein. Er nimmt entscheidenden Einfluss auf das "Miteinander" in der militärischen Gemeinschaft, auf den "Ton" und das "Klima" in der Einheit.

6

Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze stellen die Pflichtenverstöße des Soldaten in den vorgenannten Anschuldigungspunkten ein Versagen im Kernbereich seiner Funktion und seiner Verantwortlichkeiten als Kompaniefeldwebel dar.

7

Die für das Dienstverhältnis aller Soldaten grundlegende Verpflichtung zum treuen Dienen gebietet jedem Soldaten, zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (Urteil vom 31. Juli 1996 BVerwG 2 WD 21.96 m.w.N.). Die Dienstleistungspflicht und damit das rechtzeitige Erscheinen zu den festgesetzten dienstlichen Terminen gehört zu den grundlegenden Pflichten eines Soldaten. Während das IBA-Team an dem fraglichen Morgen pünktlich um 7.30 Uhr eintraf, erschien der Soldat erst zehn bis 15 Minuten später, wodurch das IBA-Team nur mit Verzögerung seine Informations- und Beratungstätigkeit aufnehmen konnte.

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Auch der Verstoß gegen die Gehorsamspflicht ist nicht leicht zu nehmen. Denn die Truppe kann weder ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam noch ohne Disziplin bestehen, die sowohl auf der Autorität der Vorgesetzten als auch auf dem Gehorsam der Untergebenen beruht. Wer Disziplin fordert und für ihre Einhaltung verantwortlich ist, hat zuallererst Selbstdisziplin zu üben, da Gehorsam das Vertrauen der Untergebenen voraussetzt. Auch wenn der Soldat den Befehl zum Herrichten des Kompanielehrsaals an den Hauptgefreiten B. delegieren durfte, so hätte er die Ausführung des Befehls jedoch überwachen müssen, was schon deshalb geboten war, weil B., wie der Soldat wusste, zur Vergesslichkeit neigte und insoweit nicht zuverlässig erschien.

9

Auch die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat eindeutig funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrags der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, und zwar insbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner militärischen Vorgesetzten, um seine Aufgabe so zu erfüllen, dass der geordnete Ablauf des militärischen Dienstes Gewähr leistet ist (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1970 BVerwG 1 WD 4.70 ). Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 6. Dezember 1988 BVerwG 2 WD 11.88 und vom 29. Januar 1991 BVerwG 2 WD 18.90 jeweils m.w.N.) nicht darauf an, ob gegebenenfalls eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet war.

10

Die herausgehobene Stellung des Soldaten als Hauptbootsmann und Kompaniefeldwebel hätte es erfordert, dass er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel gibt (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur wer selbst ein beispielhaftes Verhalten zeigt, kann von seinen Untergebenen erwarten, dass sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Unter diesem Blickwinkel war nicht nur sein Verhalten im Rahmen fehlender Vorbereitungen und nicht rechtzeitiger Begrüßung des IBA-Teams, sondern vor allem sein Verhalten gegenüber einem untersten Mannschaftsdienstgrad, dem damaligen Matrosen V., geeignet, seine Zuverlässigkeit und sein persönlichen Ansehen in Frage zu stellen. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er; umso größer sind dann auch die Anforderungen die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zu Schulden kommen lässt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 BVerwG 2 WD 41.90 und vom 24. Juni 1992 BVerwG 2 WD 62.91 ).

11

Die Fürsorgepflicht gehört zu den vornehmsten Pflichten eines Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen, die das Gefühl haben müssen, dass sie vom Vorgesetzten in ihrer Personenwürde geachtet und mit menschlicher Rücksichtnahme behandelt werden. Damit steht das Verhalten eines Kompaniefeldwebels, der einen Untergebenen, wie hier den damaligen Matrosen V., mit Worten, wie "Wollen sie mich verarschen?", abkanzelt und rüde behandelt, nicht im Einklang.

12

Die Kameradschaftspflicht vorliegend im Verhältnis zu dem damaligen Matrosen V. ist nicht minder wichtig; denn "der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft" (§ 12 Satz 1 SG). Die dienstlichen Aufgaben erfordern im Frieden und in noch höherem Maße im Verteidigungsfall gegenseitiges Vertrauen und das Bewusstsein, sich bedingungslos aufeinander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt auch den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. Urteile vom 23. November 1989 BVerwG 2 WD 50.86 sowie vom 18. Juli 1995 BVerwG 2 WD 32.94 ).

13

Zu Gunsten des Soldaten sprechen jedoch gewichtige Milderungsgründe in der Tat und in der Person.

14

Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 BVerwG 2 WD 41.86 und vom 16. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 23.01, 32.02 ). Tatmildernd ist insoweit zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen, dass er sich nach der Verlegung der Einheit von G. nach P. mit einer Vielzahl von Schwierigkeiten und einer Arbeitsüberlastung konfrontiert gesehen hat. Als Kompaniefeldwebel hatte er weitgehend die gesamte organisatorische Leitung unter sich gehabt. Durch teilweise widersprechende Dienstanweisungen entstand ein nicht unerhebliches Durcheinander. Der Soldat musste in dieser Zeit häufig Überstunden machen. Insbesondere während der Zeit des Wechsels des Kompaniechefs von Kapitänleutnant G. zum damaligen Oberleutnant zur See H. lagen notwendige Befehle des Kompaniechefs nicht vor. Um für seinen Kompaniechef die entsprechende organisatorische Arbeit zu bewältigen, bereitete der Soldat die Befehle vor, sodass der Kompaniechef sie weitgehend nur noch zu unterschreiben hatte.

15

Zu Gunsten des Soldaten ist in seiner Person seine bislang tadelfreie Führung in und außer Dienst mildernd zu berücksichtigen. Für ihn spricht auch, dass er sich bei dem IBA-Team entschuldigt hat und diese Entschuldigung angenommen worden ist. Des Weiteren hat er in seiner Dienstzeit überdurchschnittliche, teils gute dienstliche Leistungen erbracht, drei förmliche Anerkennungen und eine Auszeichnung erhalten. Der Zeuge H. zeichnete ein positives Beurteilungsbild von dem Soldaten. Kapitänleutnant S., Disziplinarvorgesetzter des Soldaten nach dessen Ablösung von seiner Einheit, äußerte sich vor dem Truppendienstgericht sehr positiv über die dienstlichen Leistungen des Soldaten. Der Soldat erledige seine Arbeit sehr beflissen und diensteifrig, als Personalbootsmann sei er gewissermaßen "die rechte Hand" des S 1 Offiziers, führe auch Soldaten und kümmere sich sehr intensiv um die Belange des Bataillons. Der Soldat habe sich zu einer "wertvollen Stütze" entwickelt. Dieses überaus positive Leistungsbild durch Kapitänleutnant S. spricht für eine einer Nachbewährung vergleichbare dienstliche Leistungssteigerung, die der Soldat zwar nicht auf seinem bisherigen Dienstposten, aber in einer anspruchsvollen neuen Verwendung erbracht hat. Dabei kann zugunsten des Soldaten davon ausgegangen werden, dass er die gute Beurteilung durch Kapitänleutnant S. trotz der Belastungen durch das disziplinargerichtliche Verfahren erbracht hat. Schließlich sprechen für den Soldaten seine Sonderbeurteilung vom 12. Februar 2003, in welcher ihm hervorragende Eigenschaften und Fähigkeiten bescheinigt werden sowie der vom Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung übergebene Beurteilungsbeitrag des Vertreters "Militärische Sicherheit" der Einsatzgruppe der Flottille der Marineflieger, woraus hervorgeht, dass der Soldat sich in seinem Auslandseinsatz "absolut bewährt" hat.

16

Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes in den Umständen der Tat und der Nachbewährung des Soldaten, hielt der Senat, wie eingangs ausgeführt, zur Ahndung des Dienstvergehens lediglich eine einfache Disziplinarmaßnahme in Form einer Disziplinarbuße im mittleren Bereich für tat- und schuldangemessen.

17

Im Hinblick auf das verspätete Eintreffen des Soldaten an dem fraglichen Morgen konnte jedoch eine einfache Disziplinarmaßnahme schon wegen Zeitablaufs nicht mehr verhängt werden. Nach § 17 Abs. 2 WDO darf eine einfache Dis-ziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden, wenn seit einem Dienstvergehen sechs Monate verstrichen sind. Die Tat ereignete sich am 21. Oktober 1999, das gerichtliche Disziplinarverfahren wurde erst am 19. Mai 2000, also nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eingeleitet, sodass auch eine Fristhemmung nicht eintreten konnte (§ 17 Abs. 5 WDO). Das Verfahren war daher hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 nach § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO einzustellen.

18

Darüber hinaus hielt der Senat im Hinblick auf die Äußerung des Soldaten gegenüber einem Matrosen und gleichzeitig Untergebenen die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht mehr für angebracht. Das Dienstvergehen liegt schon fast dreieinhalb Jahre zurück, und das gerichtliche Disziplinarverfahren läuft bereits eine geraume Zeit. Der Soldat weist auch ein überaus günstiges Persönlichkeitsbild auf. Er erbringt gute dienstliche Leistungen, hat sich bis zu seinen Verfehlungen untadelig geführt und lässt nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat in der Berufungshauptverhandlung von ihm gewonnen hat, erwarten, dass er sich künftig keine Pflichtverletzung mehr zu Schulden kommen lassen wird. Die Nachteile, die der Soldat durch die lange Verfahrensdauer hinnehmen musste und die schon zu nicht unerheblichen Nachteilen für sein berufliches Fortkommen geführt haben, erschienen insgesamt als ausreichende Pflichtenmahnung. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich des angeschuldigten Verhaltens gegenüber dem Matrosen daher mit Zustimmung des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts gemäß § 108 Abs. 3 Satz 2 WDO eingestellt.

Prof. Dr. Pietzner
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth