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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.2001, Az.: BVerwG 1 WB 29.01

Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte in Fragen der Einhaltung der Vorschriften über das Tragen von Schmuck zur Uniform; Rechtsschutz des Soldaten gegen Erlasse des Bundesministers der Verteidigung; Verfahrensrechtliche Verpflichtung des Soldaten zur Darlegung der Verletzung eines eigenen Rechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.07.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 29.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29953
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 671 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR 2001, 245-247
  • ZBR 2002, 281-282
  • ZBR 2002, 291-292
  • ZfPR 2002, 240-241

Amtlicher Leitsatz

Die Verpflichtung des Soldaten, sich an die "Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten" und an die in deren Ausführung erlassene Verwaltungsvorschrift des Bundesministers der Verteidigung über das Tragen von Schmuck zur Uniform zu halten, unterliegt der rechtlichen Kontrolle durch die Wehrdienstgerichte.

Die ausnahmsweise bestehende Möglichkeit, unmittelbar gegen einen Erlass des Bundesministers der Verteidigung gerichtlichen Rechtsschutz zu beantragen, entbindet den Antragsteller nicht von der verfahrensrechtlichen Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, inwieweit er durch die angefochtene Regelung in eigenen Rechten verletzt wird (im Anschluss an den Beschluss vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 -).

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberstleutnant Strake und Oberfeldwebel Röder als ehrenamtliche Richter
am 3. Juli 2001
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I

Der 1973 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis 30. Juni 2005 festgesetzten Dienstzeit von zwölf Jahren. Zum Oberfeldwebel wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1999 ernannt. In der Zeit vom 28. November 2000 bis 29. Juni 2001 war er als Versorgungsdienstfeldwebel zur Stabs- und Versorgungskompanie, Multinationale Brigade Süd, Deutsches Heereskontingent KFOR in P./Kosovo kommandiert.

2

Mit einem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 8. Februar 2001 wandte er sich gegen das in Nr. 114 ZDv 37/10 für männliche Soldaten enthaltene Verbot, zur Uniform mit Ausnahme von zwei Fingerringen, Krawattenspange und Manschettenknöpfen sichtbar Schmuck zu tragen. Demgegenüber erlaube diese Bestimmung weiblichen Soldaten das sichtbare Tragen von dezentem Schmuck zur Uniform. Diese unterschiedliche Regelung stelle eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar.

3

Mit Schreiben vom 15. Februar 2001 erläuterte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - dem Antragsteller die aus seiner Sicht bestehende Rechtslage und forderte ihn auf mitzuteilen, ob er eine gerichtliche Entscheidung beantragen wolle.

4

Mit Schreiben vom 3. März 2001 erklärte der Antragsteller, dass er eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wünsche, wobei es ihm allerdings nicht darum gehe, selbst Ohrringe tragen zu dürfen; vielmehr beanstande er lediglich die insoweit bestehende Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Soldaten, für die seit dem unbeschränkten Zugang von Frauen zur Bundeswehr kein sachlicher Grund mehr bestehe.

5

Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 12. April 2001 dem Senat vorgelegt und beantragt,

ihn zurückzuweisen.

6

Es sei bereits zweifelhaft, ob er überhaupt als zulässig angesehen werden könne, da der Antragsteller nicht die Verletzung eigener Rechte oder die Verletzung von ihm gegenüber bestehenden Vorgesetztenpflichten geltend mache, sondern lediglich eine Überprüfung bzw. Änderung der einschlägigen Bestimmungen erreichen wolle. Jedenfalls sei der Antrag aber unbegründet, denn die Regelung in Nr. 114 ZDv 37/10, die der Wahrung eines einheitlichen äußeren Erscheinungsbildes und damit auch der Disziplin in der Truppe diene, verstoße nicht gegen das in der Verfassung verankerte Recht auf Gleichbehandlung.

7

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 170/01 - und die Personalgrundakte des Antragstellers lagen bei der Beratung vor.

8

II

Der Antrag, mit dem der Antragsteller bei sachgerechter Auslegung seines Vorbringens die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der BMVg verpflichtet ist, für männliche und weibliche Soldaten sachgleiche Regelungen über das Tragen von Schmuck zur Uniform zu treffen bzw. die bestehenden Vorschriften entsprechend zu ändern, ist unzulässig.

9

Zwar ist insoweit der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben. Die Verpflichtung des Soldaten, sich an die auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 SG erlassene Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBl I S. 1067) in der Fassung der Änderungsanordnung vom 31. Mai 1996 (BGBl I S. 746) und an die in deren Ausführung (Nr. 101 ZDv 37/10) zulässigerweise (vgl. hierzu Beschluss vom 17. Mai 1972 - BVerwG 1 WB 125.71 - <BVerwGE 43, 353 [358]>) erlassene Verwaltungsvorschrift Nr. 114 ZDv 37/10 über das Tragen von Schmuck zur Uniform zu halten, unterliegt der rechtlichen Kontrolle der Wehrdienstgerichte (§ 59 Abs. 1 SG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO).

10

Der Antragsteller hat jedoch nicht in der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 WBO erforderlichen Weise dargetan, inwiefern er durch die angefochtene Regelung in eigenen Rechten verletzt wird. Mit der bloßen Behauptung, weibliche und männliche Soldaten müssten in Bezug auf das Verbot, zur Uniform Schmuck tragen zu dürfen, gleich behandelt werden, kann eine Verletzung eigener Rechte nicht dargelegt werden.

11

Nach § 21 i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte nur anrufen, wenn sein Antrag bzw. seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Daraus folgt, dass er nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung und eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 - < BVerwGE 53, 106 [108]>, vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - <BVerwGE 86, 316 [318]> und vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - < DokBer B 1992, 127>). Der Antragsteller muss insoweit die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen, um damit das Gericht in den Stand zu versetzen zu prüfen, ob dies denkbar erscheint (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 13.98 - <NZWehrr 1998, 168>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - <Buchholz 236.1 § 6 Nr. 1 = NZWehrr 2000, 33 = NJW 2000, 531>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 - m.w.N. und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - <Buchholz 311 § 17 Nr. 41>). Eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen oder Erlassen des BMVg auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens sieht die Wehrbeschwerdeordnung nicht vor (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 25. März 1970 - BVerwG 1 WB 137.69 - <BVerwGE 43, 88 [90]>, vom 1. August 1989 - BVerwG 1 WB 52.87 - <BVerwGE 86, 159 [161]>, vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - <a.a.O.>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 - und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - <a.a.O.>). Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, das Handeln des zuständigen Vorgesetzten im Allgemeinen zu überprüfen, sondern setzt vielmehr stets einen auf einer rechtswidrigen truppendienstlichen Maßnahme oder Unterlassung beruhenden unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Soldaten voraus (Beschlüsse vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - <a.a.O.> und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 19.01 - und - BVerwG 1 WB 25.01 - <zur Veröffentlichung vorgesehen>).

12

In Ausnahmefällen kann auch ein Erlass des BMVg gemäß § 21 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO angefochten werden, sofern er eine unmittelbar an den Soldaten gerichtete Anordnung enthält, die keiner weiteren Konkretisierung durch einen Befehl mehr bedarf. Die im Rahmen des Art. 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten in Nr. 114 ZDv 37/10 getroffene Regelung über das Tragen von Schmuck zur Uniform stellt eine solche unmittelbar anfechtbare Anordnung dar (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 1972 - BVerwG 1 WB 125.71 - <a.a.O.>, vom 24. August 1982 - BVerwG 1 WB 56.81 - <NZWehrr 1983, 74> und vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 76.85, 80.86 - <NZWehrr 1987, 25>). Da es sich hierbei um eine Daueranordnung handelt, ist der dagegen gerichtete Antrag an keine Frist gebunden (BDH, Beschluss vom 7. Dezember 1960 - WB 20.60 - < NZWehrr 1962, 61 >; Beschlüsse vom 17. Mai 1972 - BVerwG 1 WB 125.71 - <a.a.O.>, vom 24. August 1982 - 1 WB 56.81 - <a.a.O.>, vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 76.85, 80.86 - <a.a.O.> und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 19.01 - und - BVerwG 1 WB 25.01 -).

13

Die Möglichkeit der unmittelbaren Anfechtbarkeit dieses Erlasses entbindet den Antragsteller jedoch nicht von seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, inwieweit er selbst durch die angefochtene Regelung in seinen Rechten verletzt wird. Das ist nicht geschehen. Der Antragsteller betont vielmehr ausdrücklich, dass es nicht das Ziel seiner Beschwerde sei, selbst Schmuck zur Uniform tragen zu dürfen. Damit hat er - anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - (a.a.O.) entschiedenen Fall - auch nicht konkludent die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht, mit der Folge, dass sein Antrag als unzulässig anzusehen ist.

14

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO hat der Senat abgesehen.

Dr. Maiwald
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Strake
Röder