Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1982, Az.: BVerwG 1 WB 56/81
Soldat; Anordnung über Uniform; Militärische Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte; Selbsteinkleider
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 56/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11934
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NZWehrR 1983, 74-75
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Über den Anzug (die Uniform) eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach militärischen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten.
- 2.
Solche Entscheidungen unterliegen grundsätzlich der - beschränkten - gerichtlichen Nachprüfung durch die Wehrdienstgerichte. Das gilt auch für sogenannte Selbsteinkleider.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. August 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberstleutnant i.G. Wrede,
Oberfeldapotheker Ludwig als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - Fü S I 1 - hat mit Erlaß vom 17. November 1978 folgendes angeordnet:
"Einführung neuer Barette im Heer sowie Neuregelung der Trageberechtigung
Im Vorgriff auf die neue ZDv 37/10 'Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr' wird für die Soldaten der Teilstreitkraft Heer angeordnet:
Alle Soldaten der TSK Heer. - ausgenommen Teile 1. GebDiv - tragen zum Dienst- und Ausgehanzug, sowie - falls nicht anders befohlen - zum Kampfanzug (später Feldanzug) das Barett. Dafür entfallen in der Ausstattung die Schirmmütze und das Schiffchen, grau.
a) Grundregeln
(1)
Grundsätzlich trägt jeder Soldat der TSK Heer das. Barett/Emblem seiner Truppengattung.(2)
Eine einheitliche Regelung der Trageweise wird bis zur Ebene der Btl/Rgt festgelegt. (Unabhängig davon tragen alle Soldaten der 1. LLDiv und des Sanitätsdienstes des Heeres das ihnen zugeordnete Barett/Emblem)...."
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er gehört der Technischen Truppe - Instandsetzung an. Er leistet Dienst als Technischer Stabsoffizier (TStOffz) beim Panzergrenadierbataillon (PzGrenBtl) ... in W.. Anfang Oktober 1980 wurde das PzGrenBtl ... mit dem neuen Barett ausgestattet. In diesem Zusammenhang wurde dem Antragsteller von seinem Kommandeur befohlen, nunmehr das grüne Barett der Panzergrenadiere mit dem entsprechenden Emblem zu tragen. Mit einem als "Eingabe" bezeichneten Schreiben vom 13. Oktober 1980 wandte der Antragsteller sich gegen diesen Befehl. Er machte geltend, daß er sich durch die Verpflichtung, das grüne Barett tragen zu müssen, ungerecht behandelt fühle. Sanitätssoldaten und Soldaten in Stäben von den Brigaden an aufwärts dürften stets das Barett ihrer Truppengattung - bei ihm korallenrot - mit dem entsprechenden Emblem tragen. Er sehe in seiner Verpflichtung, das grüne Barett der Panzergrenadiere tragen zu müssen, eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Außerdem sei er als Selbsteinkleider verpflichtet, sich nunmehr sowie bei jeder weiteren Versetzung ein neues Barett selbst zu kaufen.
Der Kommandeur Panzerbrigade ... behandelte die "Eingabe" als Beschwerde und wies diese unter Hinweis auf den Erlaß des BMVg vom 17. November 1978 im November 1980 zurück.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 1. Dezember 1980 wiederum Beschwerde ein und stellte klar, daß es ihm gerade um die Rechtmäßigkeit der in dem Erlaß getroffenen Regelung gehe. Dazu enthalte der Beschwerdebescheid vom November 1980 keine Aussage.
Der BMVg hat die "Eingabe" des Antragstellers vom 13. Oktober 1980 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die in dem Erlaß vom 17. November 1978 getroffene Regelung angesehen und die Sache dem Senat mit Schreiben vom 14. April 1981 vorgelegt.
Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Entscheidung. Er macht geltend, er sei auch nach seiner Versetzung zum PzGrenBt 13 Angehöriger der Technischen Truppe - Instandsetzung geblieben. Als solcher habe er seine blauen Kragenspiegel und Schulterstücke und grundsätzlich auch das korallenrote Barett mit dem Emblem der Technischen Truppe - Instandsetzung zu tragen. Wenn er nunmehr das grüne Barett mit dem Emblem der Panzergrenadiertruppe tragen müsse, so fühle er sich als Offizier der Instandsetzungstruppe ungerecht behandelt. Er sei sehr stolz auf seine Waffenfarbe. Seine Auffassung bedeute nicht, daß er das Ermessen des Dienstherrn nach freier Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes der Soldaten in Frage stelle. Der Dienstherr habe aber gegenüber den Untergebenen auch die Pflicht zur Fürsorge und Gleichbehandlung. Eine Gleichbehandlung sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Sanitätssoldaten besonders behandelt würden. Es gehe nicht an, die die Sanitätssoldaten betreffende Regelung mit dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zu begründen. Denn nach diesem Abkommen würden die Sanitätssoldaten nicht durch ein blaues Barett, sondern durch eine Armbinde mit rotem Kreuz auf weißem Grund gekennzeichnet. Die Sanitätssoldaten seien außerdem genauso Angehörige eines PzGrenBtl wie er. Auch für sie gelte daher die vom BMVg für seine Regelung ins Feld geführte einheitliche militärische Zweckbestimmung. Auch sie seien Soldaten einer bestimmten Kampfgemeinschaft. Nach seiner Auffassung hänge die Kampfmoral einer Truppe nicht von der Farbe des Baretts ab, sondern von den Menschen, die darin Dienst täten. Es sei ihm außerdem bekannt geworden, daß die Sanitätssoldaten der Fallschirmjägertruppe nicht das blaue, sondern das bordeauxrote Barett der Fallschirmjäger trügen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß in Stäben von den Brigaden an aufwärts jeder Soldat das Barett/Emblem seiner Truppengattung trage. Seines Erachtens könne aber auch auf der Stufe der Brigaden auf Kameradschaft und Zusammengehörigkeitsgefühl als Grundlagen für die Kampfgemeinschaft nicht verzichtet werden. Er müsse auch darauf hinweisen, daß er als Selbsteinkleider verpflichtet sei, sich das grüne Barett mit dem Emblem auf seine Kosten zu kaufen. Bei jeder Versetzung in einen anderen Verband müsse er sich ein neues Barett anschaffen. Dies empfinde er als ungleiche Behandlung gegenüber jenen Selbsteinkleidern, die nur in ihrer Truppengattung Dienst täten und die damit nur einmal ein Barett anschaffen müßten. Er sehe nur zwei gerechte Möglichkeiten, nämlich daß entweder die Trageweise des Baretts geändert werde oder der Dienstherr den betreffenden Selbsteinkleidern ein dienstliches Barett in der jeweiligen Farbe/Emblem zur Verfügung stelle oder den betreffenden Selbsteinkleidern jedes zusätzlich erforderlich werdende Barett bezahle.
Der Antragsteller beantragt,
als TStOffz in einem PzGrenBtl sein korallenrotes Barett mit dem Emblem Technische Truppe - Instandsetzung tragen zu dürfen und nicht das grüne Barett mit dem Emblem der Panzergrenadiertruppe.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält ihn für zulässig. Er ist der Auffassung, daß die Gestaltung der Uniform des Soldaten dem freien Ermessen des Dienstherrn unterliege. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit ergäben sich aus sachlichen Gründen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Danach sei er berechtigt gewesen, für alle Soldaten das Barett einzuführen. Er sei auch berechtigt gewesen, den verschiedenen Truppengattungen unterschiedliche Barette und Embleme zuzuordnen. Die Truppenteile des Heeres hätten bis zur Ebene der Bataillone/Regimenter eine einheitliche militärische Zweckbestimmung und träten in der Regel geschlossen auf. Für den Soldaten stellten sie die Kampfgemeinschaft dar, in die er unmittelbar eingebunden sei. Zur Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls in diesen Kampfgemeinschaften, der Identifizierung neu zuversetzter Soldaten mit ihrer neuen Einheit sowie wegen des äußeren Erscheinungsbildes geschlossener Einheiten und Verbände sei eine einheitliche Trageweise des Baretts angeordnet worden. Auf die für die Soldaten der Sanitätstruppe geltende Regelung könne sich der Antragsteller nicht berufen. Diese Regelung sei angebracht, um auch schon im Frieden die Sonderstellung der Soldaten der Sanitätstruppe, die nach dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 besonderen Schutz genössen, kenntlich zu machen. Auf eine einheitliche Trageweise des Baretts in höheren Stäben sei verzichtet worden, weil oberhalb der Ebene der Bataillone/Regimenter der Kampf der verbundenen Waffen geführt werde, der das Zusammenwirken mehrerer Truppengattungen erfordere. Eine einheitliche Trageweise ab dieser Ebene sei nicht sinnvoll erschienen. Die die Trageweise des Baretts betreffende Regelung habe sich nicht notwendigerweise auf die Kragenspiegel und Schulterklappen erstrecken müssen. Es sei nicht richtig, daß für die Sanitätssoldaten der ... Luftlandedivision eine besondere Regelung gelte. Sie müßten schließlich auch das blaue Barett tragen. Der Erlaß vom 17. November 1978 habe insoweit jedoch noch nicht vollzogen werden können, da die Auslieferung der blauen Barette noch nicht abgeschlossen sei. Die Sanitätssoldaten der ... Luftlandedivision trügen daher in einer Übergangsphase die bereits seit 1970 in dieser Truppengattung eingeführten bordeauxroten Barette weiter. Mit dem Abschluß der Auslieferung der blauen Barette sei bis Ende 1981 zu rechnen. Dann würden auch die Sanitätssoldaten der ... Luftlandedivision das ihnen zugeordnete Barett/Emblem tragen.
Es sei nicht beabsichtigt, den Offizieren, die Selbsteinkleider seien, bei Versetzungen, die die Beschaffung eines anderen Baretts erforderlich machten, dieses dienstlich zur Verfügung zu stellen. Es sei ferner nicht beabsichtigt, hierfür einen besonderen Bekleidungszuschuß zu gewähren. Die Offiziere, die Selbsteinkleider seien, erhielten nach § 69 Abs. 1 BBesG einen einmaligen Bekleidungszuschuß und monatliche Entschädigungen. Hierbei handele es sich um pauschale Zahlungen für die zu beschaffende Dienstkleidung und deren besondere Abnutzung, wobei davon ausgegangen werde, daß alle Empfänger im Laufe ihrer dienstlichen Verwendungen die diesen Zahlungen zugrunde liegenden Aufwendungen in etwa im gleichen Umfang hätten. Der Kaufpreis für ein Barett mit Emblem betrage zur Zeit 29 DM. Der Selbsteinkleider habe zwei Barette zu beschaffen. Derartige Aufwendungen anläßlich einer Versetzung stellten weder in der Höhe noch nach der Häufigkeit ihres Anfalls eine so außergewöhnliche wirtschaftliche Belastung dar, daß die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn als in ihrem Wesenskern verletzt gelten müßte, wenn hierfür nicht zusätzliche Zahlungen geleistet würden.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
II
1.
Der Antrag ist zulässig.
a)
Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gegeben. Die Verpflichtung des Soldaten zum Tragen eines bestimmten Anzugs (Uniform) ergibt sich aus der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG; BVerwGE 43, 353, 357 f) [BVerwG 17.05.1972 - I WB 125/71]. Diese Vorschrift findet sich im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes. Rechtsverletzungen aus diesem Bereich unterliegen der Rechtskontrolle durch die Wehrdienstgerichte (§ 59 Abs. 1 SG; § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO). An der Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte ändert sich nichts dadurch, daß der Antragsteller auch auf die wirtschaftlichen Konsequenzen der angefochtenen Regelung verweist. Dieses Vorbringen ist - soweit das Verfahren beim Senat anhängig ist - nur ein Begründungselement für die Rechtsbehauptung, nicht zum Tragen des grünen Baretts verpflichtet zu sein. Der Antragsteller bestreitet gerade diese Verpflichtung und ist nicht in erster Linie nur an einer Erstattung der ihm entstehenden Mehrkosten interessiert (vgl. BVerwG Beschluß vom 22. August 1968 - 1 WB 7/68).
b)
Der Erlaß des BMVg vom 17. November 1978 kann auch selbst mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen werden. Die Anordnung über die Trageweise der Barette enthält ein unmittelbar an die Soldaten gerichtetes Gebot, das einer besonderen Konkretisierung im Einzelfall grundsätzlich nicht mehr bedarf. Da es sich um eine Daueranordnung handelt, ist ihre Anfechtung nicht fristgebunden (BVerwG Beschluß vom 17. Mai 1972 - 1 WB 125/71 - insoweit nicht veröffentlicht). Im übrigen hat der Antragsteller sich binnen zwei Wochen gegen die Regelung gewandt, nachdem er von ihr tatsächlich betroffen worden ist.
c)
Der Antrag ist auch im übrigen zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller eine Verletzung seiner in § 17 Abs. 1 WBO genannten Rechte durch die Behauptung, er werde rechtswidrig ungleich behandelt, ausreichend dargelegt (BVerwGE 46, 361, 363) [BVerwG 14.01.1975 - I WB 62/74].
2.
Der Antrag ist nicht begründet. Der Antragsteller ist verpflichtet, in seiner derzeitigen Verwendung das grüne Barett mit dem Emblem der Panzergrenadiertruppe zu tragen.
Der Verpflichtung des Soldaten zum Tragen einer Uniform entspricht das Recht und die Pflicht seiner Vorgesetzten, ihn mit der den Erfordernissen des Dienstes angepaßten Bekleidung auszustatten, und das Recht, zu bestimmen, wann und bei welcher Gelegenheit welcher Anzug getragen werden soll (BVerwGE 43, 353, 358) [BVerwG 17.05.1972 - I WB 125/71]. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für die Truppengattungen grundsätzlich eine einheitliche Kopfbedeckung vorgeschrieben wird und andererseits hiervon für bestimmte Fälle Abweichungen angeordnet werden. Der Soldat hat in diesem Zusammenhang keinen Anspruch darauf, daß es bei der Regelung bleibt, die ihm besser gefällt. Ob die Ausnahmeregelung als solche zweckmäßig ist oder nicht, unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwGE 43, 353, 356) [BVerwG 17.05.1972 - I WB 125/71]. Nur soweit eine an sich allgemein zweckorientierte Maßnahme konkret in Rechte des einzelnen Soldaten eingreift, ist sie der gerichtlichen Kontrolle unterworfen (BVerwGE 53, 95, 97) [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]. Die Verpflichtung, in seiner jetzigen Verwendung das grüne Barett und das Emblem der Panzergrenadiertruppe zu tragen, verstößt nicht gegen Rechte des Antragstellers, insbesondere wird der Anspruch auf Gleichbehandlung nicht verletzt. Da die Anzugsordnung an militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen orientiert ist, ist es in erster Linie Aufgabe der zuständigen Vorgesetzten zu bestimmen, was gleichzubehandeln ist oder nicht. Die Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Ungleichbehandlung des geregelten Sachverhalts nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist (BVerwGE 46, 361, 365) [BVerwG 14.01.1975 - I WB 62/74]. Wenn, wie hier, allen Soldaten die Verpflichtung auferlegt wird, unabhängig von ihrer Truppengattung das Barett/Emblem des Bataillons/Regiments zu tragen, dem sie jeweils angehören, so werden durch eine solche Regelung die oben aufgezeigten Grenzen nicht überschritten. Auf eine Ungleichbehandlung gegenüber den Angehörigen höherer Stäbe und den Soldaten der Sanitätstruppe kann sich der Antragsteller schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil Anspruch auf Gleichbehandlung nur innerhalb des gleichen Regelungsbereichs besteht (BVerwG NZWehrr 1980, 149). Daß die Abgrenzung der Regelungsbereiche ihrerseits nicht mehr mit dem Gerechtigkeitsgedanken zu vereinbaren wäre, ist nicht ersichtlich. Es kann ernsthaft nicht bestritten werden, daß der Sanitätsdienst wesensmäßig etwas anderes ist als der allgemeine Truppendienst und daß die Brigaden im militärischen Einsatz Kampfverbände mit anderer Zweckbestimmung als die Bataillone/Regimenter sind.
Der Antragsteller kann sich im vorliegenden Verfahren schließlich nicht mit Erfolg auf die finanzielle Belastung durch die angegriffene Regelung berufen.
Zwar ist der militärische Vorgesetzte - von gesetzlich geregelten Fällen abgesehen - nicht befugt, in die Vermögensverhältnisse eines Untergebenen einzugreifen; er darf insbesondere grundsätzlich keine Befehle erteilen, die den Soldaten zu eigenen Geldausgaben zwingen (BVerwG NZWehrr 1978, 224, 226 f mit Anm. Alff). Hier liegt es indes anders. Denn § 69 Abs. 1 Satz 3 BBesG regelt ausdrücklich, daß und wie bestimmte Offiziere - zu denen der Antragsteller zählt - zu entschädigen sind, die ihre Dienstbekleidung teilweise selbst zu beschaffen haben. Diese Gesetzesbestimmung setzt voraus, daß es (truppendienstliche) militärische Anordnungen gibt, durch die solchen Offizieren der Umfang der Selbstbeschaffung von Dienstbekleidung auferlegt wird, und läßt solche Anordnungen damit auch zu. Nach der genannten Bestimmung hat der Antragsteller neben seinem Anspruch auf Dienstbezüge einen Anspruch auf einen Bekleidungszuschuß und eine Abnutzungsentschädigung für selbst zu beschaffende Dienstkleidung. Damit soll die finanzielle Belastung des Offiziers ausgeglichen und er gerade nicht gezwungen werden, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten auf sein sonstiges Vermögen zurückzugreifen.
Der Antragsteller wird durch die angegriffene Regelung auch nicht im Verhältnis zu anderen unter die Bestimmung des § 69 Abs. 1 Satz 3 BBesG fallenden Kameraden in einer für das vorliegende Verfahren rechtlich erheblichen Weise finanziell ungleich behandelt. Es liegt in der Natur der Sache, daß ein aus praktischen Gründen pauschalierter Bekleidungszuschuß und eine entsprechende Abnutzungsentschädigung dazu führen können, daß die mit der Beschaffung und Erhaltung der Dienstkleidung verbundenen Ausgaben für die Offiziere nicht zum gleichen Zeitpunkt gleich hoch sind. Unterschiedliche Faktoren, auch truppendienstliche Entscheidungen, können zu unterschiedlichen Belastungen führen, ohne daß darin von Haus aus ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot zu sehen wäre. Hält der Offizier den Bekleidungszuschuß bzw. die Abnutzungsentschädigung in einem konkreten Fall nicht für ausreichend oder die Auslegung und Anwendung des § 69 Abs. 1 BBesG für unzutreffend, so hätte er den vermeintlichen Verstoß gegen den Anspruch auf angemessene Alimentation in einem gegen seinen Dienstherrn anzustrengenden besonderen Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten geltend zu machen (§ 30 Abs. 1, § 59 Abs. 1 SG; § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO).
Ob eine mit einer allgemeinen truppendienstlichen Anordnung betreffend die Dienstkleidung verbundene finanzielle Belastung in Ausnahmefällen auf die Rechtmäßigkeit der truppendienstlichen Anordnung etwa unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht einem einzelnen Soldaten gegenüber durchschlagen kann, kann hier dahinstehen. Bei einer Belastung mit 58 DM im Zusammenhang mit einer Versetzung ist eine solche Ausnahmesituation offensichtlich nicht gegeben.
3.
Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Thurn
Wrede
Ludwig