Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.05.1972, Az.: BVerwG I WB 125/71
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 125/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BVerwGE 43, 353 - 362
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 17. Mai 1972,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Major i.G. Mohr, Gefreiter Bremer als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen,
Gründe
I.
Mit G 1-Hinweis 2/67 vom 18. April 1967 hatte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) angeordnet, daß der Soldat wie jeder andere Staatsbürger grundsätzlich das Recht habe, die Form seiner Haar- und Barttracht selbst zu bestimmen, daß dieses Recht jedoch im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch die gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt werde. Die Haartracht dürfe daher das saubere und gepflegte Erscheinungsbild des Soldaten nicht beeinträchtigen; sie dürfe ihn bei der Dienstausübung nicht behindern und sei, sofern sie schulterlang getragen werde oder sonst feminin wirke, auch dann unzulässig, wenn sie gepflegt sei. Befehle, die eine unzulässige Haartracht verböten und Pflege oder Kürzen anordneten, seien zulässig.
Unter dem 5. Februar 1971 hat der BMVg diesen Hinweis aufgehoben und durch den folgenden Erlaß - Fü S I 3 - ersetzt:
"Die Bundeswehr kann in ihrem Erscheinungsbild die Entwicklung des allgemeinen Geschmacks nicht unberücksichtigt lassen. Dienstlich gebotene Einschränkungen sind jedoch zu berücksichtigen ...
1.
Haare und Bart müssen sauber und gepflegt sein.2.
Soldaten, deren Funktionsfähigkeit und Sicherheit (Unfallschutz) durch ihre Haartracht beeinträchtigt wird, haben im Dienst ein Haarnetz zu tragen. Haare, die im Nacken nicht weiter als bis zum oberen Rand des Uniform- bzw. Hemdkragens herabfallen, bedürfen keines Haarnetzes. ..."
Durch weiteren Erlaß des BMVg vom 31. März 1971 - Fü S I 3 - wurde darüber hinaus bestimmt:
"1.
Das Haarnetz ist von dem Soldaten, dessen Haare über den oberen Rand des Uniform- bzw. Hemdkragens herabfallen, bei jedem Dienst ohne Rücksicht auf die jeweilige Tätigkeit zu tragen. Es ist damit ein Teil des vorgeschriebenen Anzuges.2.
..."
Mit Schreiben vom 27. Juli 1971 hat sich der Antragsteller hierüber beschwert. Der Befehl schränke seine staatsbürgerlichen Rechte in unzulässiger Weise ein. Durch das Tragen des Haarnetzes werde die Möglichkeit der gewollten Haartracht verhindert und sein Erscheinungsbild lächerlich. Auch sei er nunmehr gezwungen, öfter als sonst zum Friseur zu gehen, da das Netz die Form seiner Haare ständig zerstöre. Seine Tätigkeit als Karteiführer erfordere das Tragen des Haarnetzes weder aus Gründen der Hygiene noch der Arbeitssicherheit. Als Frau mit derselben Tätigkeit würde er ein Haarnetz nicht zu tragen brauchen; er fühle sich daher auch hinsichtlich der Gleichberechtigung in seinen Rechten verletzt.
Der BMVg hat die Sache dem Senat mit Schriftsatz vom 23. August 1971 zur Entscheidung vorgelegt und gebeten, den Antrag zurückzuweisen. Er hält das Begehren für unbegründet, weil der einzelne Soldat in jedem Augenblick als Kämpfer einsetzbar sein müsse und der Befehl, das Herabfallen der langen Haare durch ein Haarnetz zu verhindern, militärischen Zwecken und der Funktionsfähigkeit des Soldaten diene. Daneben erstrecke sich die Pflicht des Soldaten aus § 17 Abs. 2 SG zu achtungswürdigem Verhalten auch auf sein äußeres Erscheinungsbild, so daß die Haartracht des Soldaten dem Zugriff der militärischen Dienstgewalt keineswegs entzogen sei. Gerade die Zusammenarbeit mit den Armeen der Verbündeten, die es ablehnten, kurzlebige Moderichtungen in Kleidung und Erscheinung mitzumachen, erfordere es, das Erscheinungsbild des Bundeswehrsoldaten nicht in Widerspruch zu deren Vorstellungen treten zu lassen. Über die Zweckmäßigkeit des ergangenen Erlasses entscheide allein die militärische Führung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Eine Verletzung dieses Ermessens liege nicht vor. Verfassungsmäßige Rechte seien schon in Ansehung der stets zu fordernden Einsatzbereitschaft nicht in unzulässiger Weise beschränkt. Es wäre im Gegenteil sogar zulässig gewesen, das Kürzen der Haare in gewissem Umfange zu verlangen, wie dies beispielsweise auch in der Schweiz geschehe. Wenn statt dessen, um den Eingriff in die Rechte des Soldaten möglichst leicht zu halten, den Trägern längerer Haare nur befohlen worden sei, das Haarnetz zur Uniform zu tragen, so werde hierdurch weder die Menschenwürde noch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt.
Der Antragsteller hält diese Ausführungen des BMVg, zumal sie nicht auf sein Beschwerdevorbringen eingingen, nicht für überzeugend. Sein Sachvortrag habe nicht nur die gesundheitlichen Folgen zum Gegenstand, sondern hauptsächlich die Verstöße gegen das Grundgesetz und gegen die ZDv 37/10.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Dermatologischen Klinik der Universität München. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 26. Januar 1972 Bezug genommen.
Die Erlasse vom 5. Februar und 31. März 1971 sind inzwischen aufgehoben worden.
II
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der BMVg in dem Schreiben des Antragstellers vom 27. Juli 1971 zutreffend erblickt hat, ist zulässig. Die Aufhebung der Erlasse vom 5. Februar und 31. März 1971 ist für das Verfahren ohne Bedeutung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 WBO).
Die Erlasse, denenzufolge Soldaten mit Haaren bestimmter Länge ohne Rücksicht auf ihre jeweilige Tätigkeit bei jedem Dienst ein Haarnetz zu tragen hatten, waren militärische Befehle; sie enthielten ein unmittelbar an diese Soldaten gerichtetes Gebot, das einer besonderen Konkretiesierung im Einzelfall nicht mehr bedurfte und auch den zuständigen Vorgesetzten einen eigenständigen Ermessensspielraum in seiner Anwendung nicht mehr beließ. Da es sich um eine Daueranordnung handelte, war ihre Anfechtung nicht fristgebunden (BDH NZWehrr 1962, 61).
2.
Der Antrag ist unbegründet:
Die von einzelnen Truppendienstgerichten zu dem voranggegangenen Haar- und Barterlaß ergangenen Entscheidungen betreffen nicht die Befehle vom 5. Februar/31. März 1971 und bedürfen daher keiner Erörterung. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich allein gegen die Rechtmäßigkeit der Befehle vom 5. Februar/31. März 1971. Diese waren, soweit sie Gegenstand des Verfahrens sind, rechtmäßig.
a)
Nr. 2 des grundlegenden Befehls vom 5. Februar 1971, auf welcher der ihn ergänzende weitere Befehl vom 31. März 1971 aufbaute, war nicht rechtswidrig.
Dieser Befehl diente ausschließlich dienstlichen Zwecken (§ 10 Abs. 4 SG; vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 3 SG). Soldaten, die längere Haare tragen, sind bei zahlreichen in der Bundeswehr auszuübenden Tätigkeiten technischer Art unfallgefährdet und darüber hinaus häufig auch behindert, insbesondere sichtbehindert. Befehle, die einer solchen Unfallgefährdung und Funktionsbehinderung entgegenwirken sollen, dienen unmittelbar militärischen Belangen und damit dienstlichen Zwecken.
Eine Beeinträchtigung der Menschenwürde, auf deren Beachtung der Soldat nach Art. 4 GG i.V.m. § 6 SG Anspruch hat, kam von vornherein nicht in Betracht. Die Wurde des Menschen (vgl. hierzu im einzelnen BVerwG Beschluß vom 23. Februar 1972 - I WB 10/71 - sowie Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 1 RdNr. 28 bis 45) wurde dadurch, daß der Soldat eine ebenso seiner Sicherheit wie den Erfordernissen des in der Verfassung verankerten Verteidigungsauftrages dienende Vorrichtung tragen sollte, nicht verletzt. Er wurde damit weder zum Objekt noch zum bloßen Mittel herabgewürdigt oder erniedrigt. Auch davon, daß seine Ehre in demütigender Weise verletzt oder seine ureigenste Intimsphäre mißachtet worden sei, kann keine Rede sein, mochte auch das Bild eines haarnetztragenden Soldaten ungewohnt sein.
Der Befehl verstieß auch nicht gegen das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Dieses Grundrecht findet seine Schranken in der verfassungsmäßigen Ordnung. Daß das Wehrwesen Bestandteil der grundgesetzlichen Ordnung in diesem Sinne ist, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht selbst (BDH 5, 231). Die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Freiheit kann sich demgemäß auf diese Grundrechtsnorm nur berufen, wenn ihr nicht höherwertige, in der Rechtsordnung geschützte Interessen entgegenstehen. Mag es auch grundsätzlich gerade dem Wesensgehalt der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 1 GG entsprechen, der Vermassung oder Einspannung des Einzelnen in ein Kollektiv entgegenzuwirken, so fand sie hier ihre Schranken an den höher zu wertenden Interessen der Durchführung des Verteidigungsauftrages. Um diesen ging es bei dem Befehl.
Der Vorgesetzte hat der Umfallgefährdung von Soldaten nicht nur im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht Rechnung zu tragen (§ 10 Abs. 3 SG), sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der vollen Einsatzbereitschaft der Truppe; diese erfordert es grundsätzlich auch, daß der Soldat bei der Ausübung des Dienstes nicht in vermeidbarer Weise durch langes Haar behindert wird.
Ein Befehl, der zur Vermeidung von Unfallgefahren oder von derartigen Behinderungen das Tragen eines Haarnetzes im Dienst anordnet, ist der Erreichung dieser dienstlichen Zwecke förderlich. Ob zur Erreichung der genannten Strecke andere Regelungen - namentlich unter Berücksichtigung der Hygieneerfordernisse - zweckmäßiger gewesen wären, ist von dem Senat gemäß § 17 Abs. 3 UBO nicht nachzuprüfen. Maßgebend ist, daß das Tragen eines Haarnetzes augenscheinlich die Unfall- und Behinderungsgefahr, die mit dem Tragen langer Haare verbunden ist, vermindert. Daran ändert es nichts, daß ein Haarnetz in Sonder fällen - etwa durch Hängenbleiben in den beengten Verhältnissen eines Panzers - selbst zur Gefahrenquelle werden kann. Diese Gefahr ist jedoch verhältnismäßig gering, da ein Hängenbleiben mit dem Haarnetz im allgemeinen keine Verletzung des Soldaten selbst zur Folge hat, sondern regelmäßig nur die, daß das Haarnetz abgestreift wird, ohne daß der Soldat dadurch unmittelbaren Schaden nimmt. Die grundsätzliche Eignung des Haarnetzes zur Erreichung der oben dargestellten dienstlichen Zwecke wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Haarnetz in einer Reihe von Situationen die Gefahrerhöhung, die mit dem Tragen langer Haare verbunden ist, nicht voll auszugleichen vermag, was z.B. beim Überstreifen der ABC-Schutzmasken zweifelhaft erscheinen kann, bei dem das Haarnetz regelmäßig mit abgestreift wird. Im Ergebnis stand die Nr. 2 des Befehls vom 5. Februar 1971 zu dem Aufgaben- und Pflichtenbereich der Bundeswehr in ebenso sinnvollem wie angemessenem Verhältnis. Dieser Befehl diente der Erfüllung militärischer Belange, die im Rahmen des durch Art. 87 a GG erteilten Verfassungsauftrages und damit "im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes" im Sinne des § 6 Satz 2 SG liegen, durch die das Grundrecht des Soldaten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das grundsätzlich auch das Recht auf eigenverantwortliche Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes mitumfaßt beschränkt wird. Dabei liegt eine Maßnahme des militärischen Vorgesetzten nicht nur dann im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes, wenn sie zur Erhaltung eines Mindestmaßes von Verteidigungsbereitschaft unabdingbar und unabweislich ist, sondern auch schon dann, wenn sie die Erfüllung der Aufgaben der Bundeswehr zu fördern geeignet ist. Das ergibt sich daraus, daß die Verteidigungsbereitschaft ein Rechtsgut von besonderem Rang ist. Da die Vorgesetzten dem Rechnung zu tragen haben, sind sie berechtigt und sogar verpflichtet, die Bundeswehr so zu gestalten, daß mit den vorhandenen Mitteln ein Optimum an Schlagkraft erreicht wird. § 6 Satz 2 SG erlaubt es demgemäß, zur Erreichung dieses Zweckes auch Befehle zu erteilen, die das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit einschränken, wie das durch die Nr. 2 des Befehls vom 5. Februar 1971 geschehen war. Dabei war der BMVg nicht gehindert, auch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß ein allzu großzügiges Nachgeben gegenüber Modeerscheinungen sowohl im Inland wie im Ausland im Ergebnis auch den Eindruck mangelnder Kampfmoral und ungenügender Bereitschaft zur Disziplin zu erwecken geeignet ist. Ob zur Verhinderung eines solchen Eindrucks gerade die getroffene Regelung die zweckmäßigste war, hat der Senat nicht zu prüfen.
Der Kernbereich des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, der unantastbar ist (Art. 19 Abs. 2 GG), wurde durch die Verpflichtung zum Haarnetztragen nicht berührt. Es wurde vielmehr, worauf der BMVg mit Recht hingewiesen hat, lediglich in eine Randposition dieses Grundrechts eingegriffen, und zwar in recht maßvoller Weise, ohne daß militärische Belange absolut über die Persönlichkeitsrechte der Soldaten gesetzt worden wären.
Der Befehl verstieß auch sonst weder gegen die Pflichten des Vorgesetzten noch verletzte er andere Rechte der Soldaten. Die Durchführung des Befehls führte insbesondere nicht zu. Gesundheitsschädigungen. Sie waren nach dem vom Senat hierzu eingeholten Gutachten der Dermatologischen Klinik der Universität München, vom 26. Januar 1972 auch bei längerem Tragen des Haarnetzes nicht zu erwarten. Der Gutachter, Professor Dr. med. B., hat alle in Betracht kommenden Beschwerden eingehend gewürdigt. Es handelte sich dabei insbesondere um die Klagen über 1. stärkere Schuppenbildung, 2. stärkere Verfettung der Haare, 3. Haarausfall, 4. verstärkte Schweißbildung, 5. Schädigung des Haarschaftes durch häufiges Waschen, 6. Verschmutzung der Haare, eventuell auch Verlausung und Flechtenbildung, 7. Schmerz und subjektive Beeinträchtigung des Wohlbefindens, 8. Sauerstoffmangel der Kopfhaut, 9. elektrostatische Aufladung der Haare und 10. häufiger erforderliche Pflegemaßnahmen. Der Sachverständige ist dabei lediglich in den Fällen zur Feststellung von Störungen gekommen, in denen zu eng anliegende, Spannungsgefühle hervorrufende Netze getragen werden, da durch diese stärkerer Druck auf die Kopfhaut, verbunden mit Temperaturerhöhung und Verhinderung der Wasserdampfabgabe und der physiologischen Schuppung, ausgelöst werden kann. Allein aus diesem Grunde aber läßt sich die Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht herleiten. Durch die Beschaffung und Ausgabe von passenden Netzen hätte diesem Mangel leicht abgeholfen werden können, wie auch sonst nicht passende Uniformteile (Stahlhelm, Schuhe) ausgetauscht werden.
Im übrigen hat der Sachverständige in überzeugender Weise dargetan, daß die Kopfhaut durch ein passendes Haarnetz nicht geschädigt wird, daß Flechtenbildung durch das Tragen eines Haarnetzes erfahrungsgemäß nicht hervorgerufen wird, daß die Blutversorgung der Kopfhaut nicht nachweisbar beeinträchtigt und auch das Haarwachstum nicht beeinflußt wird. Letztlich haben sich auch für etwaige Nachteile durch elektrostatische Aufladungen keine Anhaltspunkte erbringen lassen. Der Senat hat an der Richtigkeit dieser einleuchtenden und mit besonderem Sachverstand getroffenen Feststellungen keine Zweifel.
Soweit darüber hinaus die infolge des Haarnetztragens gelegentlich auftretende Wasserdampfabgabe der Kopfhaut durch vermehrtes Schwitzen in Verbindung mit dem durch das Haarnetz bewirkten mechanischen Druck zu einer Verformung des Haarschaftes führen konnte und demgemäß die Notwendigkeit häufigerer Pflegemaßnahmen zur Folge hatte, war der Grund hierfür in dem Tragen der langen Haare selbst zu suchen.
Schließlich aber hätte da, wo ernsthafte Erkrankungen der Kopfhaut usw. durch das Tragen der Haarnetze hervorgerufen oder verschlimmert worden sein sollten, durchaus die Möglichkeit bestanden, derartigen Sonderlagen nach ärztlicher Untersuchung in geeigneter Weise Rechnung zu tragen (BVerwG Beschluß vom 1. Dezember 1971 - I WB 116/70).
b)
Diese Überlegungen gelten uneingeschränkt auch für den hier angefochtenen Befehl vom 31. März 1971, demzufolge das Haarnetz ohne Rücksicht auf die jeweilige Tätigkeit zu tragen war und nach dessen Abs. 1 Satz 2 das Haarnetz ein Teil des vorgeschriebenen Anzuges war. Die Pflicht des Soldaten, den vorgeschriebenen Anzug, nämlich die Uniform zu tragen, ist nicht in einer besonderen Gesetzesvorschrift geregelt, sondern ergibt sich aus der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Daß § 7 SG in dieser Weise auszulegen ist, unterliegt keinem Zweifel. Wenn etwa § 4 Abs. 3 SG dem Bundespräsidenten das Recht zuspricht, Bestimmungen über die Uniform des Soldaten zu erlassen, und er dies in der Anordnung vom 7. Mai 1956 nebst dazu ergangenen Änderungen unter Beschränkung auf die Bezeichnung der Anzugfarbe getan hat, wird die Rechtspflicht des Soldaten zum Tragen der Uniform bereits vorausgesetzt. Das gleiche gilt für § 15 Abs. 3 SG, wonach es dem Soldaten untersagt ist, bei politischen Veranstaltungen Uniform zu tragen. Der Verpflichtung des Soldaten zum Tragen einer Uniform entsprechen das Recht und die Pflicht seiner Vorgesetzten, ihn mit der den Erfordernissen des Dienstes angepaßten Bekleidung auszustatten, und das Recht, zu bestimmen, wann und bei welcher Gelegenheit welcher Anzug getragen werden soll. Diese unabhängig von dem Recht des Bundespräsidenten zur Bestimmung der Uniform bestehende Regelungsbefugnis ist Teil der im besonderen Pflichtenverhältnis gegebenen originären Berechtigung des BMVg, die zur Durchführung des ihm durch Art. 65 a und 87 a GG gegebenen Verfassungsauftrages erforderlichen Dienstvorschriften und Anweisungen mit verwaltungsinterner Verbindlichkeit zu erlassen (BVerwG Beschluß vom 24. Februar 1971 - I WB 165/70). Der in den genannten Vorschriften, insbesondere Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG erteilte Verfassungsauftrag umfaßt auch das Gebot, das innere Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, daß sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerfGE 28, 36, 47) [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]. Dazu gehört - jedenfalls im Dienst - auch das Tragen der für den jeweiligen Dienst vorgesehenen Dienstbekleidung, d.h. also der Uniform. Die Notwendigkeit dessen hat selbst der Antragsteller nicht angegriffen, denn seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, daß er die ihm übertragenen Tätigkeiten in Zivilkleidung hätte erledigen können und daher schon deshalb auch zum Tragen des Haarnetzes nicht verpflichtet gewesen sei. Unerheblich ist, daß der BMVg die Pflicht zum Tragen von Haarnetzen nicht in die bestehende Anzugsordnung (ZDv 37/10) aufgenommen, sondern insoweit durch die Befehle vom 5. Februar/31. März 1971 eine gesonderte Regelung getroffen hatte. Der BMVg ist berechtigt, an sich bestehende allgemeine Regelungen auf solche Weise zu ändern oder zu ergänzen.
c)
Die auf dieser Grundlage angeordnete Verpflichtung, das Haarnetz auch dann zu tragen, wenn der einzelne, lange Haare tragende Soldat vorübergehend oder über längere Zeit nicht in einer Weise eingesetzt war, die zur Gefährdung seiner Person, zur Sichtbehinderung im Einsatz oder zu ähnlichen, dem Verteidigungsauftrag abträglichen Auswirkungen hätte führen können, war sachlich gerochtfertigt. Die getroffene Regelung mußte, um überhaupt praktikabel zu sein, notwendig generalisieren. Sie ergänzte die bestehende Anzugsordnung und knüpfte an einen Tatbestand an, der für alle Träger langer Haare eine Gefährdung im Dienst zu begründen geeignet war und ihre Einsatzfähigkeit in Frage stellte. Der Befehl mußte daher von der abstrakten Gefährdung ausgehen, ohne auf die konkrete Lage im Einzelfall Rücksicht nehmen zu können.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Zulässigkeit derartiger generalisierender Regelungen in ständiger Rechtsprechung bejaht und insbesondere anerkannt, daß dabei auch gewisse Härten oder Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen (vgl. BVerfGE 11, 245, 254 [BVerfG 28.06.1960 - 2 BvL 19/59]; 13, 21, 29 [BVerfG 26.06.1961 - 1 BvL 17/60]; 17, 1, 23; 26, 265, 275) [BVerfG 02.07.1969 - 1 BvR 669/64]. Als Voraussetzung für die in seinem Bereich angesprochenen Fälle hat es lediglich gefordert, daß die durch die typisierende bzw. generalisierende Regelung entstandenen Härten nur eine verhältnismäßig nicht bedeutende Zahl von Personen betreffen und daß der Verstoß gegen den insoweit angesprochenen Gleichheitsgrundsatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 26, 265, 275) [BVerfG 02.07.1969 - 1 BvR 669/64]. Darüber hinaus hat der Senat in ähnlichen Fällen verlangt, daß der Bereich der Regelung nicht unnötig zu weit erstreckt ist (BVerwG Beschluß vom 9. März 1971 - I WB 135/69).
Unter sinngemäßer Übertragung dieser Gedanken auf den vorliegenden Fall, in dem der Antragsteller die Auffassung vertreten hat, daß er der Pflicht zum Tragen eines Haarnetzes nicht hätte unterworfen werden dürfen, ergibt sich, daß der angefochtene Erlaß auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden war. Die denkbare Härte betraf selbst unter der bisher nicht gegebenen Voraussetzung, daß alle in der Bürotätigkeit oder in vergleichbaren Verrichtungen eingesetzten Soldaten eine zum Tragen des Haarnetzes verpflichtende Haarmode bevorzugt hätten, am Gesamtbestand der Bundeswehr gemessen nur einen verhältnismäßig kleinen Personenkreis. Eine besondere Benachteiligung dieses Personenkreises im Verhältnis zu der großen Zahl der anderen haarnetztragenden Soldaten war nicht gegeben. Denn alle sich aus dem Zwang zum Tragen des Haarnetzes ergebenden besonders beklagten Nachteile (zusätzliches Waschen der Haare, Spott der eine andere Modeauffassung vertretenden Soldaten und Zivilisten usw.) trafen in gleicher Weise auch die nicht Büro- oder ähnliche Dienste leistenden Soldaten.
Der Bereich der Regelung war auch nicht unnötig zu weit erstreckt. Die angefochtene Maßnahme ließ sich mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen rechtfertigen, in deren Rahmen weithin Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden konnten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beachtlichkeit derartiger Überlegungen für das Recht auf Freiheit der Berufsausübung, das als Spezialnorm des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in Art. 12 GG geregelt ist, bereits mehrfach anerkannt (vgl. u.a. BVerfGE 23, 50, 56 [BVerfG 23.01.1968 - 1 BvR 709/66]; 28, 21, 31) [BVerfG 18.02.1970 - 1 BvR 226/69]. Die sinngemäße Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall erscheint gerechtfertigt, denn auch hier kam es nur darauf an, ob der dem Grundrechtsträger zugefügte Nachteil erkennbar außer Verhältnis zum erstrebten Gemeinwohlzweck stand. Den Maßstab dafür kann der objektive Betrachter nur unter Würdigung der konkreten Intensität der Maßnahme gewinnen, was wiederum die Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit voraussetzt. Der Befehl vom 31. März 1971 war in erster Linie die Folge der durch die vorangehenden Befehle jeweils im Einzelfall ausgelösten Differenzen darüber, ob das Haar noch als sauber und gepflegt angesehen werden konnte, ob es bereits die Dienstausübung behinderte oder ob es feminin wirkte. Der angefochtene Erlaß hatte den gesamten Streitigkeiten hierüber im Interesse der Schlagkraft der Bundeswehr die Grundlage entzogen und es allein in die Entscheidung des Soldaten gestellt, ob er von den neuen Möglichkeiten Gebrauch machen wollte. Der Soldat - und zwar auch der am Schreibtisch eingesetzte - mußte es dann aber auch hinnehmen, daß der gewährten Entfaltungsmöglichkeit Grenzen gesetzt wurden. Die moderne Waffentechnik erfordert ebenso exaktes Zusammenspiel zwischen Mensch und Maschine wie innerhalb des Teams selbst. Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr verlangt im besonderen Maße bereits im Frieden die äußerste Beachtung funktionsbezogener Disziplin. Die Gewährung von Sonderrechten innerhalb einer mit der gleichen Zielrichtung eingesetzten Männergemeinschaft hätte diesem Gedanken in empfindlicher Weise entgegengestanden. Es bedarf keines weiteren Nachweises, daß es augenblicklich Unruhe gegeben und zur Störung des kameradschaftlichen Gefüges und damit der inneren Ordnung geführt haben würde, wenn dem ohnehin von der Belastung des Außendienstes verschonten Innendienstler auch noch die Vergünstigung gewährt worden wäre, sein langes Haar ohne das Haarnetz tragen zu dürfen.
Andererseits wäre die gesonderte, von den übrigen Soldaten als Bevorzugung empfundene Behandlung der Innendienstler auch unter einem anderen Gesichtspunkt den militärischen Belangen zuwidergelaufen, nämlich dem - auch vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannten - militärischen Grundsatz, daß jeder Befehl an einen Untergebenen gleichzeitig die Verpflichtung des Vorgesetzten enthält, für die Durchführung des Befehls zu sorgen (§ 10 Abs. 5 SG).
Diese Überwachungstätigkeit und -möglichkeit wäre notwendig auf ein Minimum zusammengeschrumpft, wenn der Soldat sich mit einer kaum zu überblickenden Fülle von mehr oder weniger stichhaltigen Gründen oder sogar - womit in der militärischen Wirklichkeit durchaus zu rechnen ist - mit schwer überprüfbaren bloßen Ausflüchten und Ausreden jeweils darauf hätte berufen können, daß ihn seine langen Haare bei der augenblicklich ausgeübten Tätigkeit nicht gefährdet oder behindert hätten. Es konnte nicht Aufgabe der Bundeswehr und ihrer zur Ausbildung der Truppe eingesetzten Führer und Unterführer sein, ihre Zeit in Diskussionen und Untersuchungen darüber zu verzetteln, ob der Soldat im maßgeblichen Augenblick wirklich keine Tätigkeit ausgeübt hat, bei der ihn langes Haar gefährdete oder behinderte.
Im Ergebnis ist mithin die Frage zu verneinen, ob der BMVg die ohnehin nur eine recht geringe Einwirkung auf das Wohlbefinden des Soldaten auslösende Pflicht zum Tragen des Haarnetzes in unnötiger Weise zu weit ausgedehnt hatte. Daß der angefochtene Befehl sich nur auf den "Dienst" bezog, mithin das Tragen des Haarnetzes außer Dienst nicht vorschrieb, ergab sich bereits aus der gewählten Formulierung. Der Nachsatz "Es ist damit ein Teil des vorgeschriebenen Anzuges", hatte ohne den Vordersatz, in dem vom Dienst die Rede war, keine eigenständige Bedeutung.
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Mohr
Bremer