Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.02.1971, Az.: BVerwG I WB 165/70
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 165/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 14256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. Februar 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Riemann,
Hauptmann Klahr als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Mit Erlaß vom 27. Oktober 1966 regelte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) den dienstlichen Einsatz von Soldaten bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen unter anderem wie folgt:
"1.
Dienstlicher Arbeitseinsatz von Soldaten bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen ist grundsätzlich nicht statthaft ( § 10 Abs. 4 Soldatengesetz).Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn der Einsatz
- dienstlichen Zwecken der Bundeswehr dient
oder
- im sonstigen Interesse der Bundeswehr liegt.
Der dienstliche Arbeitseinsatz kann demzufolge dann angeordnet werden, wenn
- die Bundeswehr selbst oder Bundeswehrangehörige im dienstlichen Interesse an den Veranstaltungen teilnehmen
oder
- die Hilfeleistung der Bundeswehr für zivile Verbände, Organisationen und Institutionen trotz Fehlens eines Ausbildungsinteresses die Öffentlichkeitsarbeit oder die Freiwilligenwerbung der Bundeswehr in besonderem Maße fördert.
2.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nach Nummer 1 sind dagegen in der Regel nicht gegeben, wenn der Arbeitseinsatz von Soldaten beantragt wird- für Bahndienste oder als Platzordner bei sportlichen Veranstaltungen,
- als Absperrposten bei Umzügen,
- für Kommandos zur Herrichtung von Festplätzen oder vergleichbaren Tätigkeiten."
Durch zusätzlichen Erlaß vom 18. Mai 1969 gab der BMVg die folgende Auslegungsregel:
"Bei der Handhabung des Erlasses VMBl 1966 S. 358 sind hinsichtlich der Anwendung von Nummer 2 in der Interpretation des Satzes 'Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nach Nummer 1 sind dagegen in der Regel nicht gegeben....' strenge Maßstäbe anzulegen.
Es ist nicht davon auszugehen, daß etwa ein nationaler oder internationaler Rahmen einer Veranstaltung, eine Übertragung der Veranstaltung im Fernsehen oder Hörfunk als Voraussetzung für eine Ausnahmeregelung nach Nummer 2 zu werten ist.
Freiwillig und in ihrer Freizeit können sich Soldaten für die in Nummer 2 genannten Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Diese freiwillige Hilfeleistung darf nicht den Dienstplan von Kameraden ungünstig beeinflussen. Die Teilnahme muß in Zivil erfolgen. Unfälle können nicht als Wehrdienstbeschädigungen im Sinne des § 81 SVG oder Dienstunfälle im Sinne des § 27 SVG gewertet werden. Auf diesen Tatbestand sind die freiwilligen Helfer hinzuweisen."
Darüber hinaus erging unter dem 26. Mai 1970 zur Klarstellung der folgende Erlaß:
"Tragen von Uniform bei freiwilligen Freizeithilfen von Soldaten bei Sportveranstaltungen: hier: Bahndienste bei Reitturnieren
VMBl 1966, S. 358, das den 'Dienstlichen Arbeitseinsatz von Soldaten bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen' regelt, gibt immer wieder Anlaß zu Rückfragen. Dies trifft insbesondere auf die Teilnahme von Soldaten als Bahndienste bei Reitturnieren zu.
Zur Klarstellung wird nochmals festgestellt, daß Bahndienste, bei Reitturnieren
a)
freiwillig zu erfolgen haben;b)
nur in der Freizeit der Soldaten durchgeführt werden dürfen;c)
freiwillige Hilfen in der Freizeit nur in Zivilkleidung, geleistet werden dürfen.Derartige Hilfeleistungen sind kein Bestandteil des militärischen Dienstes. Da das Tragen von Uniform hierbei falsche Rückschlüsse zuläßt, wird auf die Beachtung der vorstehenden Einschränkungen nochmals nachdrücklich hingewiesen."
Die ... Panzergrenadierdivision, der der Antragsteller angehört, gab diese Erlasse durch Befehle vom 25. September 1969 und 23. Juni 1970 in inhaltlich entsprechender Form an die ihr nachgeordneten Dienststellen weiter.
Mit Schreiben vom 3. September 1970 beschwerte sich der Antragsteller dagegen, daß ihm durch Befehl verboten werde, in seiner Freizeit in Uniform dem O. er Reit- und Fahrverein behilflich zu sein. Er sei seit längerer Zeit dem Reit- und Fahrverein eng verbunden und habe sich, da er über die materiellen und personellen Schwierigkeiten des Vereines Kenntnis habe, bereit erklärt, beim jährlichen Reit- und Springturnier eine Funktion als Bahnrichter zu übernehmen. Es sei bisher für ihn eine Selbstverständlichkeit gewesen, bei der Ausübung der ehrenamtlich übernommenen Aufgaben Uniform zu tragen, da
- seine Freunde vom Reit- und Fahrverein das Tragen von Zivil völlig unverständlich fänden,
- bei zahlreichen Anlässen im Standort, so zum Beispiel bei Teilnahmen an Vorträgen in der Universität, das Tragen der Uniform von vorgesetzten Dienststellen immer wieder mit Nachdruck gewünscht werde,
- er es für selbstverständlich halte, als Bürger in Uniform die Uniform nicht nur in der Dienstzeit zu tragen.
Dies entspreche auch der ZDv 37/10, die unter der Ziffer 1101 mit einem Satz feststelle: Der Anzug des Soldaten ist die Uniform. Seine Beschwerde richte sich gegen die von Fü S VII 1 vorgenommene Erläuterung des VMBl 1966 S. 358 Ziffer 2, die durch Befehl der 4. Panzergrenadierdivision vom 25. September 1969 verteilt und durch Befehl vom 23. Juni 1970 nochmals nachdrücklich in Erinnerung gebracht worden sei. Neben dem Verbot, bei politischen Veranstaltungen Uniform zu tragen, sehe die ZDv 37/10 lediglich unter der Ziffer 1103 vor, daß der Disziplinarvorgesetzte für bestimmte Gelegenheiten oder Orte das Tragen der Uniform verbieten könne, wenn es aus dienstlichen Gründen oder zum Schütze der Soldaten geboten sei. Diese Einschränkung dürfte jedoch im vorliegenden Falle nicht zutreffen, es sei denn, man stelle den Besuch und die Teilnahme an einem Reitturnier in Uniform auf dieselbe Stufe wie einen Besuch der Reeperbahn in Uniform. Darüber hinaus sei er der Meinung, daß das VMBl 1966 S. 358 lediglich den dienstlichen Arbeitseinsatz von Soldaten bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen regele und deshalb keine Grundlage für Interpretationen böte, die sich auf den Bereich der privaten Freizeitgestaltung bezögen.
Der Antragsteller hielt diese Beschwerde auch aufrecht, nachdem der BMVg ihn mit Schreiben vom 2. November 1970 darüber belehrt hatte, daß das Recht des Soldaten, in seiner Freizeit als Bahnrichter Uniform zu tragen, im Gegensatz zur Tätigkeit des Bahndienste Leistenden, durch die genannten Erlasse nicht eingeschränkt werde, weil das Tragen der Uniform als Bahnrichter keinen falschen Eindruck in der Öffentlichkeit aufkommen lasse. Der Antragsteller vertrat demgegenüber weiter die Auffassung, daß die in den Erlassen vom 18. Mai 1969 und 26. Mai 1970 für die freiwillige und in der Freizeit gegebene Hilfeleistung getroffene Anordnung, die Teilnahme müsse in Zivil erfolgen, rechtswidrig sei, weil der Erlaß vom 27. Oktober 1966 (VMBl 1966 S. 358) sich nur auf den dienstlichen Einsatz beziehe, die Ausführungserläuterungen sich mithin nicht auf die freizeitliche Tätigkeit erstrecken könnten, und weil diese Anordnung im Widerspruch zu den Bestimmungen der ZDv 37/10 stehe.
Der BMVg hat die Sache daraufhin mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1970 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Er hält den Antrag für unzulässig, weil der Antragsteller von den Erlassen persönlich nicht betroffen sei und es hinsichtlich der Anordnung, daß die Teilnahme in Zivil zu erfolgen habe, an einer sich unmittelbar auf ihn beziehenden Maßnahme fehle.
Der Antragsteller erbittet die Entscheidung des Senats. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen und hat hinsichtlich der Fristwahrung darauf hingewiesen, daß ihm die angefochtenen Erlasse bzw. Befehle der 4. Panzergrenadierdivision in der Woche vom 24. bis zum 28. August 1970 bekanntgeworden seien.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.
II
Der Antragsteller wendet sich gegen die erstmals im Erlaß vom 18. Mai 1969 und später in gleicher Weise wiederholte Anordnung, daß Soldaten sich zwar freiwillig und in ihrer Freizeit für die in Nummer 2 des Erlasses vom 27. Oktober 1966 genannten Tätigkeiten - also auch Bahndienste - zur Verfügung stellen könnten, daß ihre Teilnahme aber nur in Zivil erfolgen dürfe. Er fühlt sich durch diese Erlasse selbst betroffen, weil auch die Tätigkeit des Bahnrichters als Bahndienst aufgefaßt werden könne, und hält die Erlasse in erster Linie deshalb für rechtswidrig, weil der Grunderlaß vom 27. Oktober 1966 nur den dienstlichen Arbeitseinsatz regele, imübrigen auch deshalb, weil nach der Nummer 1101 der ZDv 37/10 die Uniform der Anzug des Soldaten sei.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 WBO kann ein Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstsenates beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten des BMVg als Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 des Soldatengesetzes geregelt sind. Der Senat sieht den Antrag für zulässig an, da der Antragsteller in einer der näheren Nachprüfung bedürfenden Weise vorgetragen hat, in seinen Rechten zum Tragen der Uniform durch nichtdienstlichen Zwecken dienende Befehle beeinträchtigt worden zu sein. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Auffassung des Antragstellers, daß der BMVg keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlaß von Anordnungen über das Tragen der Uniform bei freiwillig geleisteten Bahn- usw. Diensten gehabt habe, weil der Grunderlaß vom 27. Oktober 1966 nur den dienstlichen Einsatz betreffe, ist falsch. Der BMVg war durch die von ihm selbst erlassenen Bestimmungen über den dienstlichen Einsatz von Soldaten beiöffentlichen oder privaten Veranstaltungen nicht gehindert, zusätzliche Anordnungen darüber zu treffen, daß die Uniform in der Freizeit bei freiwilliger Teilnahme an derlei Veranstaltungen nicht getragen werden dürfe. Das Recht zur Bestimmung des Anzuges der Soldaten beruht nicht auf der vom Gesetzgeber übertragenen Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen mit allen sich daraus ergehenden Einschränkungen, sondern ist Teil der im besonderen Pflichtenverhältnis gegebenen originären Berechtigung des BMVg, die zur Durchführung des ihm durch die Artikel 65 a und 87 a GG gegebenen Verfassungsauftrages erforderlichen Anordnungen, Dienstvorschriften und Anweisungen mit verwaltungsinterner Verbindlichkeit zu erlassen.
Die hier getroffene Maßnahme des Verbots der Teilnahme an Bahndiensten in Uniform verstößt weder gegen die Pflichten des Vorgesetzten aus § 10 Abs. 4 SG noch gegen die auch für Verwaltungsinterne Vorschriften stets gegebene Bindung an Gesetz und Recht. Es liegt auf der Hand, daß das Tragen der Uniform bei gewissen manuellen Verrichtungen im Pferdesport zu Vorstellungen führen kann, die sowohl mit dem Leitbild vom Staatsbürger in Uniform als auch mit dem Aufgabenbereich der Bundeswehr überhaupt unvereinbar sind. Die angefochtenen Befehle sind daher ohne Zweifel zu dienstlichen Zwecken erteilt, d.h. hier insbesondere zur Wahrung des Ansehens der Bundeswehr und der in Frage kommenden Soldaten. Die grundsätzliche Geltung der ZDv 37/10 wird dadurch nicht berührt.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus meint, dadurch in seinen Rechten zum Tragen der Uniform betroffen zu sein, daß er nach den Erlassen auch als Bahnrichter nur in Zivil auftreten dürfe, hat der BMVg bereits mit Schreiben vom 2. November 1970 klargestellt, daß die Tätigkeit eines Bahnrichters dem Verbot nicht unterfällt. Unter dem Begriff des Bahndienstes sei nur die manuelle Tätigkeit des Herrichtens der Reitbahn zwischen den Ritten zu verstehen. Diese Arbeit dürfe aber nie außerdienstlich in Uniform verrichtet werden, weil der Anzug des Soldaten außer Dienst der Ausgebanzug sei. Die Tätigkeit des Bahnrichters dagegen stehe dem Recht, die Uniform auch außerdienstlich zu tragen, nicht entgegen.
Mochte diese Frage nach der Fassung der Befehle zunächst auch zweifelhaft erscheinen, so ist doch jedenfalls seit dem 2. November 1970 durch die authentische Interpretation des BMVg als der zuständigen Stelle geklärt, was gemeint ist, und der Antragsteller durch die angefochtenen Erlasse nicht beschwert. Da er seinen Antrag gleichwohl aufrechterhalten hat, muß dieser als unbegründet zurückgewiesen werden.
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Riemann
Klahr