Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1971, Az.: BVerwG I WB 135/69
Rechtmäßigkeit der Grußordnung der Bundeswehr; Verstoß von Vorschriften der Grußordnung gegen den Gleichheitssatz sowie gegen die auf der Würde des Menschen basierende Kameradschaftspflicht; Sachliche Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Befehls zur Einnahme der Grundstellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 135/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12531
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 43, 185 - 192
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund mündlicher Verhandlung
unter Mitwirkung von
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzendem,
Bundesrichter Dr. Schweiger,
Bundesrichter Saalmannals weiteren richterlichen Mitgliedern,
Major i.G. Lutzenberger,
Hauptgefreiter Rath als militärischen Beisitzern,
am 9. März 1971
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
a)
In der ZDv 10/4 vom 23. Dezember 1955 war in Abschnitt D II Nr. 2 die Anrede zwischen Vorgesetzten, Soldaten höherer Ranggruppen, Untergebenen und Soldaten niederer Ranggruppen geregelt.
Laut Verfügung vom 14. August 1970 - VR II 6 - Az. 25-01-24-00/27 - hat der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) den Abschnitt D der ZDv 10/4 im Hinblick darauf mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt, daß der erkennende Senat die Regelung des Abschnitts D II Nr. 2 der Grußordnung in einem anderen Verfahren mit Beschluß vom 25. März 1970 - I WB 137/69 - für rechtwidrig erklärt hatte.
b)
In der ZDv 3/2 vom 15. Januar 1963 heißt es in Abschnitt B I Nr. 14:
"Wird der Soldat von einem Vorgesetzten angesprochen, so nimmt er Front zum Vorgesetzten und Grundstellung ein.
Sitzt der Soldat, so hat er aufzustehen, Front zum Vorgesetzten zu machen und Grundstellung einzunehmen; nicht jedoch, wenn er am Aufstehen oder Stillstehen gehindert ist.
Die Grundstellung ist beizubehalten, bis der Vorgesetzte das Rühren befiehlt oder abtreten läßt.
Bei Beginn und am Ende des Gesprächs ist der Vorgesetzte in Grundstellung zu grüßen. In der geschlossenen Abteilung entfällt der Gruß des einzelnen."
c)
In der ZDv 10/4 heißt es in Abschnitt B Nr. 6:
"In Räumen innerhalb eines Unterkunftsbereichs wird bei Erscheinen der unmittelbaren Vorgesetzten vom Feldwebel an aufwärts während des Dienstes 'Achtung!' gerufen. Jeder nimmt hierauf Front zum Vorgesetzten und steht solange still, bis dieser rühren läßt oder den Raum verläßt.
Achtung rufen unterbleibt in Kameradschaftsheimen, Kantinen, Lesezimmern, Schreibstuben, Werkstätten, Waschräumen, Friseurstuben, Lazaretten und Krankenrevieren. "
2.
Unter dem 12. August 1968 beschwerte sich der inzwischen - am 31. März 1969 - aus der Bundeswehr entlassene Antragsteller gegen diese Vorschriften, wobei er sich auf die entsprechenden Ausführungen in "Der Reibert 1" ("Der Dienstunterricht im Heere", zusammengestellt und bearbeitet von zwei Offizieren, erschienen im Verlag E.S. Mittler und Sohn GmbH, Frankfurt/Main), Seite 209 ff, in der dem Senat vorliegenden, insoweit gleichlautenden Auflage Seite 223 ff, stützte. Diese lauten zu 1 b) und c):
b)
"Wird der Soldat von einem Vorgesetzten oder einem Ranghöheren angesprochen, so steht er mit Front zum Vorgesetzten. Falls nicht anders befohlen, behält er die Grundstellung bei."
c)
"Betritt ein Vorgesetzter vom Dienstgrad eines Feldwebels an aufwärts einen Dienst- oder Unterkunftsraum (nicht Kantine, Fernsehraum, Lesezimmer), so wird 'Achtung' gerufen. Jeder nimmt hierauf Front zum Vorgesetzten und steht solange in der Grundstellung still, bis dieser rühren läßt oder den Raum verläßt."
Er führte aus:
Durch diese Vorschriften werde der Soldat gehindert, die Verpflichtung aus § 8 SG zu erfüllen. Sie verstießen außerdem gegen den Gleichheitssatz wie gegen die auf der Würde des Menschen basierende Kameradschaftspflicht des § 12 SG. Die Grundstellung schaffe für ein Gespräch ungleiche Voraussetzungen. Sie mache es dem in Grundstellung Stehenden von vornherein unmöglich, entsprechend zu reagieren, wenn sein Gesprächspartner ihm gegenüber etwa heftig oder ausfallend werde. Die Regelung über das Achtung-Rufen sei ebenfalls ein typisches Beispiel für die Einseitigkeit der Ehrenbezeigung. Es bestehe kein innerer Zusammenhang, sondern ein Widerspruch zwischen den soldatischen Pflichten gemäß den §§ 7 bis 9 und 12 SG und den Vorschriften über das Verhalten gegenüber Vorgesetzten.
3.
a)
Der BMVg legte die Beschwerde als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 22. September 1969 den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts mit der Bitte um Zurückweisung vor. Er führte u.a. aus:
"...
2. Einnehmen der Grundstellung:
Die Grundstellung besteht in dem Still-Stehen des Soldaten. Sie hat den Zweck, den Soldaten auf die Entgegennahme eines Befehls oder Kommandos hinzulenken und vorzubereiten. Ihre Notwendigkeit gründet in der Bereitschaft zur Aufmerksamkeit und zur Aufnahme von Befehlen. Der stillstehende Soldat muß sich ohne andere Ablenkung dem Vorgesetzten zuwenden, schon um ihn optisch und akustisch zu verstehen. Zugleich zeigt seine Haltung dem Befehlgebenden an, daß der Soldat sich auf ihn konzentriert. Inwiefern diese schon von der Funktion her erforderliche Regelung rechtswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich.
Im übrigen muß die Frage der Anrede und des Einnehmens der Grundstellung daneben auch unter dem Gesichtspunkt der Erziehung zu einer Gehorsamshaltung gesehen werden. Der in einer Armee unerläßliche Gehorsam entsteht unter anderem auch durch Gewöhnung an - isoliert betrachtet geringfügig erscheinende - Verhaltensweisen, die letztlich in ihrem Zusammenwirken eine eingeübte innere und äußere Bereitschaft zum Gehorchen erzeugen. Ohne diese Bereitschaft blieben alle anderen Anstrengungen militärischer Kräfte erfolglos.
3. Das Rufen von 'Achtung':
Der Befehl, 'Achtung' zu rufen, wenn unmittelbare Vorgesetzte vom Feldwebel aufwärts während des Dienstes die Unterkunft des Soldaten betreten, bezweckt, dem Vorgesetzten die gebotene Aufmerksamkeit zu verschaffen. Der Vorgesetzte wird üblicherweise die Unterkunftsräume nur betreten, um Befehle zu übermitteln oder im Rahmen seiner Dienstaufsicht den Innendienst zu überwachen.
Diese Regelung ist - neben den unter 2. gegebenen Gründen - notwendig, um die Aufmerksamkeit einer Stubengemeinschaft schnell und gemeinsam auf den Vorgesetzten zu lenken. Sie dient ebenfalls nicht etwa einer menschlichen 'Erhöhung' des Vorgesetzten, sondern sachbezogenen Zwecken.
Abschließend ist festzustellen, daß die angegriffenen Regelungen sachgerecht sind und gegen Rechtsvorschriften nicht verstoßen. Der Antrag ist deshalb m.E. unbegründet."
b)
Die Bevollmächtigten des Antragstellers entgegneten unter anderem:
Zu Punkt 1 b): Eine funktionelle Notwendigkeit für die Verpflichtung des Untergebenen, Front zum Vorgesetzten und Grundstellung einzunehmen, wenn er von diesem angesprochen werde, sei nicht erkennbar. Der Dienstbetrieb erfordere auch die Bereitschaft des Vorgesetzten z.B. zur Entgegennahme einer Meldung des Untergebenen; wäre hierzu das Einnehmen der Grundstellung das geeignete Mittel, so müßte für den Vorgesetzten die gleiche Regelung gelten. Daß dies nicht der Fall sei und daß zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Regelung auf die Notwendigkeit einer Gehorsamshaltung abgestellt werde, spreche für die unkritische und die Grundsätze der inneren Führung nicht berücksichtigende Übernahme der Regelung aus früheren Zeiten. Die Bereitschaft des Untergebenen zur Entgegennahme eines Befehls oder Kommandos werde schon durch die Hinwendung zum Vorgesetzten angezeigt. Sachliche Gründe sprächen sogar gegen die Beibehaltung einer strammen Haltung. So würden z.B. die Ausdrucksmöglichkeiten durch den Wegfall der natürlichen Gestik beim Strammstehen beschränkt. In anderen Armeen, so in Israel, sei eine zuverlässige Übermittlung von Informationen auch ohne Grundstellung möglich. Auch in der Bundeswehr ließen Vorgesetzte vielfach nach Einnehmen der Grundstellung "rühren" oder verzichteten von vornherein auf die Grundstellung. Fehle eine funktionelle Notwendigkeit, so verstoße die beanstandete Regelung gegen den Gleichheitssatz.
Zu Punkt 1 c): Es bestehe sicherlich eine sachliche Notwendigkeit dafür, daß ein Vorgesetzter, wenn er zur Übermittlung eines Befehls oder im Rahmen seiner Dienstaufsicht Unterkunftsräume betrete, möglichst schnell die Aufmerksamkeit der dort befindlichen Personen erhalte. Es sei aber lebensfremd, davon auszugehen, daß ein Vorgesetzter die Unterkunftsräume üblicherweise nur zur Übermittlung von Befehlen, und zwar von Befehlen jeweils an die Gesamtheit der im Raume befindlichen Soldaten betrete. Dagegen, daß die vom BMVg angeführte Begründung für die beanstandete Regelung maßgeblich gewesen sei, spreche auch, daß sie auf das Erscheinen der unmittelbaren Vorgesetzten vom Feldwebel an aufwärts beschränkt sei. Die Aufmerksamkeit der in den Unterkunftsräumen anwesenden Soldaten ließe sich auch dadurch erreichen, daß der Befehlsübermittler, unabhängig von seinem Rang, bei der Übermittlung eines Befehls selbst "Achtung" rufe. Der "Achtung" rufende Soldat wisse in der Regel gar nicht, ob der eintretende Vorgesetzte einen Befehl zu übermitteln habe oder nicht.
c)
Der BMVg erwiderte, die angegriffenen Regelungen seien zweckmäßig und funktional bedingt. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als Ganzes und der Einsatzbereitschaft des einzelnen Soldaten sei die Regelung bestimmter Verhaltensweisen sowohl für Vorgesetzte als auch für Untergebene zwingend notwendig. Die Regelung der ZDv 3/2 betreffe nur das Verhalten des Untergebenen gegenüber dem ihn dienstlich ansprechenden Vorgesetzten. Der Regelung der ZDv 10/4 liege der Normalfall zugrunde, daß der Vorgesetzte den Raum stets in Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben betrete. Ob andere Regelungen möglich seien, die sich ebenfalls im Rahmen der Zweckmäßigkeit hielten, sei rechtlich unerheblich.
4.
In der mündlichen Verhandlung vom 9. März 1971 erklärte der Antragsteller seinen Antrag ohne Widerspruch des BMVg insoweit für erledigt, als er gegen den inzwischen außer Kraft gesetzten Abschnitt D II Nr. 2 der ZDv 10/4 vom 23. Dezember 1955 gerichtet war. Weiter trug er auf Befragen vor, schon sein ursprünglicher Antrag schließe die Nachprüfung der Nr. 15 der ZDv 3/2 mit ein, die sich mit den äußeren Formen beim Erstatten von Meldungen befaßt. Sein Antrag sei insoweit während des gerichtlichen Verfahrens nicht erweitert worden.
Schließlich legte er dar, daß die angegriffenen Regelungen in der Fassung der Vorschrift, nicht in ihrer Wiedergabe im "Reibert" für rechtswidrig erachtet würden; so sei auch während des Dienstes eine sachliche Notwendigkeit für das "Achtung-" Rufen nicht gegeben. Die Vorschriften seien zu unbestimmt gehalten und allein schon deshalb rechtswidrig; die Wendung "während des Dienstes" lasse nicht deutlich genug erkennen, daß Soldaten, die sich gerade nicht im Dienst befänden, vom Befehl zum Stillstehen ausgenommen seien. Es werde aber jeweils die Regelung selbst, nicht etwa ein konkreter, darauf beruhender Befehl angegriffen.
Der BMVg erklärte:
Die ZDv 3/2 regele nur die Formalausbildung. Deshalb sei ihr Anwendungsbereich auf den Dienst und auf Anlässe, welche der Vorgesetzte als dienstlich charakterisiere, beschränkt. Weitere Beschränkungen ergäben sich aus der ZDv 10/4. Doch könne die Vorschrift auch außerhalb der Kaserne zur Anwendung kommen. Die ZDv 3/2 beziehe sich außerdem, wie auch die ZDv 10/4, nur auf Vorgesetzte und Untergebene in Uniform. Der Vorgesetzte habe die gleiche Haltung einzunehmen, die er vom Untergebenen erwarte. Er dürfe den Befehl, Grundstellung einzunehmen, nur so lange aufrechterhalten, als hierfür eine sachliche Notwendigkeit gegeben sei. In der Gefechtsausbildung gelte Nr. 14 der ZDv 3/2 überhaupt nicht.
Nr. 6 der ZDv 10/4 gelte nur für Soldaten, die nach dem Dienstplan in einem dienstbezogenen Raum eine dienstliche Tätigkeit ausübten. Sie greife in den Pausen zwischen zwei dienstlichen Tätigkeiten, nach Dienstschluß und für gerade nicht diensttuende Soldaten einer Stubenbelegschaft nicht ein.
In den angegriffenen Regelungen finde gewiß auch die hierarchische Struktur der Bundeswehr Ausdruck. Diese benötige als einzige Organisation, die sehr jungen Menschen Waffen, Geräte, Munition und Sprengstoff anvertraue, auch einer gewissen, von der Person des einzelnen Vorgesetzten unabhängigen Amtsautorität, die nicht mit dem Verlangen nach einer Gehorsamshaltung zu verwechseln sei. Der Minister müsse, vertreten durch jeden Gruppenführer, die in den Waffen usw. enthaltene Macht sicher in der Hand behalten. Jedes menschliche Zusammenleben werde unerträglich, wenn seine Formen stets in Frage gestellt würden; es werde dann Raubbau an den Kräften getrieben, die für das Wesentliche frei sein müßten. Freilich sei ein Überwuchern der Form zur Unterdrückung der Untergebenen zu verhindern. Davon könne aber bei den angegriffenen Regelungen und bei ihrer Handhabung keine Rede sein.
Der Antragsteller und der BMVg wiederholten ihre Anträge.
II
A
1.
Der gegen Abschnitt D II Nr. 2 der ZDv 10/4 vom 23. Dezember 1955 und damit gegen die frühere Regelung der gegenseitigen Anrede der Soldaten gerichtete Antrag ist wirksam für erledigt erklärt und nicht mehr Gegenstand dieser Entscheidung.
2.
Der dem Senat vom BMVg vorgelegte Antrag hat sich, soweit er die ZDv 3/2 betroffen hat, nur auf deren Nr. 14, nicht auch auf ihre Nr. 15 bezogen. Daran kann kein Zweifel bestehen, obwohl der Antragsteller nach dem "Reibert", nicht nach der ZDv zitiert hat; denn der vom Antragsteller in seinem Antrag zitierte Wortlaut wird eindeutig nur von der Nr. 14 der ZDv 3/2, nicht auch von der Nr. 15 gedeckt. Eine förmliche Überprüfung der Nr. 15 durch den Senat ist damit entgegen der Auffassung des Antragstellers ausgeschlossen. Sie wäre nämlich bei dieser Sachlage nur im Wege einer der Klageerweiterung anderer Verfahrensarten entsprechenden Antragserweiterung möglich, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zulässig ist.
3.
Die Erklärungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung haben schließlich bestätigt, daß bei der Überprüfung des Begehrens des Antragstellers jeweils von den entsprechenden Bestimmungen der ZDv 3/2 und der ZDv 10/4, nicht von ihrer in Einzelheiten abweichenden Wiedergabe im "Reibert" auszugehen ist. Schon aus seinen Schriftsätzen hatte sich im übrigen ergeben, daß ihm die Unterschiede nicht als wesentlich erschienen waren.
B
Der gegen die in Abschnitt B I Nr. 14 der ZDv 3/2 und in Abschnitt B Nr. 6 der ZDv 10/4 getroffenen Regelungen gerichtete Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
1.
a)
Insbesondere ist hinsichtlich der Zulässigkeit nicht zu beanstanden, daß sich der Antragsteller unmittelbar gegen die in den genannten Vorschriften enthaltenen allgemeinen Regelungen und nicht etwa gegen eine besondere, zu ihrer Durchsetzung gerade gegen ihn gerichtete Maßnahme eines Vorgesetzten gewendet hat. Denn diese Regelungen stellen unmittelbar Gehorsam beanspruchende Anweisungen zu einem bestimmten Verhalten in bestimmten wiederkehrenden Situationen dar, die allen Soldaten und damit auch dem Antragsteller durch den höchsten militärischen Vorgesetzten allgemein erteilt worden sind. Sie sind somit Befehle im Sinne des Soldatenrechts (vgl. Nr. 38 der ZDv 1/50; § 2 Nr. 2 WStG; BVerwG NZWehrr 1969, 192, 193; Dreher/Lackner/Schwalm, WStG § 2 RdNr. 8; Rittau, SG § 10 Anm. 4 I; BGHSt 20, 315, 323) [BGH 10.12.1965 - 1 StR 327/65].
Bei den angefochtenen Regelungen handelt es sich auch nicht etwa um bloße "Richtlinien" im Sinne von Nr. 48 der ZDv 1/50, also um bloße Hinweise des BMVg an seine Untergebenen, ohne daß diesen ein konkretes Verhalten vorgeschrieben wäre.
b)
Gegen die Rechtzeitigkeit des Antrags bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil er sich gegen Daueranordnungen richtet, die dem Antragsteller stets neuen Anlaß zur Beschwerde geben könnten (vgl. BDH NZWehrr 1962, 61 und BDH Beschluß vom 19. Juli 1967 - I WB 22/66).
c)
Daß der Antragsteller nicht mehr Soldat ist, macht den Antrag nicht unzulässig (§ 15 WBO).
d)
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO kann ein Soldat vor dem Wehrdienstgericht lediglich die Verletzung von Rechten oder von ihm gegenüber bestehenden Pflichten eines Vorgesetzten geltend machen, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt sind. Der Antragsteller beruft sich ausdrücklich u.a. auf die Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Damit macht er geltend, daß ihm durch die angefochtene Regelung dieses Grundrecht vorenthalten wird, das zugleich ein dem Soldaten nach § 6 Satz 1 SG wie jedem anderen Staatsbürger zustehendes staatsbürgerliches Recht darstellt (vgl. Scherer, SG 3. Aufl., § 6 Anm. I 2 d).
2.
Die angegriffenen Regelungen haben den Antragsteller aber nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Nachprüfung im einzelnen ergibt:
a)
Befehle, die wie die hier vorliegenden das dienstliche Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen regeln, dienen, wie keiner näheren Darlegung bedarf, "dienstlichen Zwecken" (vgl. § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 3 SG).
Die Befehle verstoßen auch nicht gegen die Menschenwürde des Antragstellers (Art. 1 Abs. 1 GG, § 11 Abs. 1 Satz 3 SG, § 31 Abs. 1 WStG). Die durch sie geforderten Verhaltensweisen - Einnehmen der Grundstellung und Grüßen durch Anlegen der rechten Hand, ggf. "Achtung"-Rufen - berühren nach Art und Schwere des Eingriffs nicht die menschliche Würde. Da sie, wie noch zu zeigen sein wird, in funktionalem Bezug zu den Aufgaben der Bundeswehr stehen, wird durch sie nicht als Selbstzweck der Untergebene zu einem bloßen Objekt gemacht oder in seinem allgemeinen Geltungsanspruch herabgesetzt. Ob das im Hinblick auf den Gleichheitssatz der Fall wäre, wenn dem Untergebenen durch diese Vorschrift einseitige Achtungserweise gegenüber dem Vorgesetzten befohlen würden, kann offen bleiben. Denn auch der Vorgesetzte ist hier zu einem entsprechenden Verhalten verpflichtet. Schon seine allgemeinen Dienstpflichten schreiben ihm achtenswerte und beispielgebende Haltung vor (vgl. § 17 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 SG). Auf diese allgemeine Dienstpflicht wird in Nr. 3 der ZDv 3/2 nochmals ausdrücklich hingewiesen. Im übrigen wird dem Vorgesetzten im Einzelfall eine entsprechende Verhaltensweise befohlen. So hat er beim Geben von Kommandos und Zeichen selbst Grundstellung einzunehmen (Nr. 7 der ZDv 3/2), und zwar noch bevor die Untergebenen stillstehen; auch ist jeder Gruß vom Vorgesetzten "in gleicher korrekter Form" zu erwidern (Nr. 8 der ZDv 10/4). Deshalb enthält hier die dem Untergebenen gegenüber dem Vorgesetzten anbefohlene Verhaltensweise unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nichts Entwürdigendes.
Sollte im Einzelfalle aus besonderen Umständen eine Herabwürdigung des Untergebenen zu entnehmen sein - etwa durch unverhältnismäßig langes Verharrenlassen in Grundstellung -, so wäre sie nicht auf die angefochtenen Befehle, sondern auf ihre nicht sachgemäße Handhabung zurückzuführen, die wiederum als solche angreifbar wäre (vgl. Abschnitt II 5 des Erlasses über erzieherische Maßnahmen vom 20. Februar 1965 - VMBl 367, nunmehr in der Fassung vom 19. März 1970 - VMBl 242).
Weitere Gründe, die der Verbindlichkeit des Befehls entgegenstünden, kommen nicht in Betracht, insbesondere kein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 SG.
b)
Die angefochtenen Regelungen halten sich auch im Rahmen der bestehenden Gesetze (§ 10 Abs. 4 SG). Sie verstoßen weder gegen die Fürsorgepflicht des BMVg als Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) noch schränken sie die dem Antragsteller auch als Soldaten zustehenden staatsbürgerlichen Rechte über die Erfordernisse des militärischen Dienstes hinaus ein (§ 6 SG):
aa)
Die angegriffene Nr. 14 der ZDv 3/2 ist Bestandteil einer Vorschrift, welche die Bezeichnung "Formalausbildung" trägt. Diese Vorschrift regelt u.a. die formale Einzelausbildung mit und ohne Gewehr und in diesem Zusammenhang die Ausführung der Grundstellung und des Grußes durch den einzelnen Soldaten; damit umfaßt die Formalausbildung die Einübung von Verhaltensweisen, die nicht nur im Formaldienst zur Anwendung kommen. Bei wörtlicher Auslegung der angegriffenen Nr. 14 der ZDv 3/2 könnte man zu der Auffassung gelangen, der Soldat müsse - von den in Nr. 14 selbst aufgeführten Ausnahmen abgesehen - in allen Fällen, in denen er von einem Vorgesetzten angesprochen wird, mit Front zum Vorgesetzten Grundstellung einnehmen (Abs. 1) und den Vorgesetzten bei Beginn und am Ende des Gesprächs grüßen (Abs. 4 Satz 1), der Vorgesetzte sei ferner völlig frei darin, diese Situation bei jeder Gelegenheit durch einfaches Ansprechen herbeizuführen. Dem ist jedoch nicht so. Vielmehr ist das Frontmachen und das Einnehmen der Grundstellung durch Abs. 4 in einen Zusammenhang mit dem Erweisen des militärischen Grußes gebracht. Das ist hier insofern von Bedeutung, als die Anwendung der Nr. 14 grundsätzlich dann entfällt, wenn die ZDv 10/4 von einer Grußpflicht absieht. Damit erlangt die ZDv 10/4 für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Nr. 14 der ZDv 3/2 grundlegende Bedeutung. Die Anlässe des Grußes - Voraussetzungen der Grußpflicht gegenüber bestimmten Personen und aus bestimmten besonderen Anlässen, freiwilliger Gruß, Unterbleiben des Grußes bei bestimmten Gelegenheiten und an bestimmten Örtlichkeiten - sind nämlich vor allem in der ZDv 10/4 behandelt; die Geltung der ZDv 10/4 wird, soweit sie nicht auch Grußformen regelt (vgl. Vorbemerkung zur ZDv 3/2, letzter Absatz), durch die ZDv 3/2 nicht berührt. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Ort der angefochtenen Regelung, aus ihrem Inhalt und aus der Systematik der beiden einschlägigen Zentralen Dienstvorschriften (ZDv 3/2 und ZDv 10/4) weitere Einschränkungen hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs. Das hat der BMVg im vorliegenden Verfahren selbst zutreffend hervorgehoben. Auch in der Truppenpraxis sind insofern bisher grundlegende Zweifel nicht aufgetreten; der Antragsteller hat im übrigen ausdrücklich betont, er beschwere sich nicht über ein konkretes Vorkommnis.
Im einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Einschränkungen:
Nr. 14 der ZDv 3/2, deren 31 Bilder ausschließlich uniformierte Soldaten zeigen, gilt nur zwischen Soldaten in Dienstkleidung, d.h. in einem Anzug der in der ZDv 37/10 niedergelegten militärischen Anzugarten.
Sie gilt nicht
- für Soldaten, die in einer Abteilung Dienst tun (siehe Abs. 4 Satz 2 der Nr. 14 der ZDv 3/2), beim Schieß-, Gefechts-, Waffen- und sonstigen Ausbildungsdienst und auf dem Marsch,
- für Radfahrer, Kraftfahrzeugfahrer, Beifahrer und Fahrlehrer während der Fahrt,
- in öffentlichen geschlossenen Räumen, wie z.B. in Gaststätten, Wartesälen, Theatern, Kinos, Ausstellungshallen, Museen und Gartenwirtschaften,
- in Gemeinschaftsräumen der Truppe, wie z.B. in Kameradschaftsheimen, Kantinen, Lesezimmern, Werkstätten, Waschräumen und Friseurstuben (Nr. 5 der ZDv 10/4),
- in öffentlichen Verkehrsmitteln (Nr. 7 der ZDv 10/4).
Sie gilt nur beim Ansprechen des (uniformierten) Soldaten durch einen (uniformierten) Vorgesetzten aus dienstlichem Anlaß. Ob ein dienstlicher Anlaß vorliegt, wird sich in aller Regel schon aus der Situation ergeben. In Zweifelsfällen hat der Vorgesetzte den dienstlichen Bezug klarzustellen.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, den Ablauf dienstlicher Gespräche zwischen uniformierten Vorgesetzten und uniformierten Untergebenen für den Normalfall zu formalisieren. Hierdurch wird das Verhalten des von einem Vorgesetzten dienstlich angesprochenen Soldaten in besonderen Formen festgelegt und eine Einheitlichkeit des Ablaufs dieser Verhaltensweisen innerhalb der Bundeswehr bewirkt.
Beides ist durch die Besonderheiten des militärischen Dienstes sachlich gerechtfertigt, der durch die Einübung und Funktionssicherung bestimmter Verhaltensformen für den militärischen Einsatz im Verteidigungsfall gekennzeichnet ist. Dabei kommt der sicheren und einwandfreien Befehlsübermittlung besondere Bedeutung zu; dies nicht zuletzt deshalb, weil sie für Vorgesetzte (§ 10 Abs. 5 Satz 1 SG) und Untergebene (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG) besondere Pflichten auslöst. Eine Regelung, die hierfür einheitliche Verhaltensweisen vorschreibt, dient der Sicherstellung der Befehlsübermittlung auch bei wechselnden Vorgesetztenverhältnissen. Die dem angesprochenen Soldaten befohlenen Formen zeigen dem Vorgesetzten an, daß der Soldat aufnahmebereit ist. Sie lenken die Aufmerksamkeit des Soldaten auf den Vorgesetzten und verbessern seine Konzentration. Daneben fördern sie die allgemeine Disziplin, eine Grundvoraussetzung der Funktionstüchtigkeit der Truppe. Eine nicht zum Selbstzweck gewordene und durch das Schikaneverbot vor Auswüchsen bewahrte allgemeine Disziplin ist für die Bundeswehr wie für jede Armee unerläßlich. Die Regelung steht in unmittelbarem funktionalem Zusammenhang mit den Aufgaben der Bundeswehr. Sie liegt innerhalb des in Art. 87 a Abs. 1 GG erteilten Verfassungsauftrages, der auch das Gebot umfaßt, das innere Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, daß sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerfG DVBl 1970, 456). Die Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 SG) ist daher ebensowenig verletzt wie der Gleichheitssatz. Anders als bei der früheren Anrederegelung liegen hier unterschiedliche Sachverhalte im Hinblick auf die rechtliche und psychologische Situation des Befehlserteilers und Befehlsempfängers vor, die in der militärischen Aufgabenstellung begründet sind. Schließlich bedeutet es auch nicht die Einübung einer reinen Gehorsamshaltung als Selbstzweck, wenn die Regelung zugleich dem Aufbau und der Wahrung der Amtsautorität des Vorgesetzten als des Trägers höherer Verantwortung in der hierarchisch aufgebauten Bundeswehr nützlich ist.
Ebenso kann gegen die Rechtmäßigkeit des Befehls nicht eingewandt werden, daß auch andere funktionell brauchbare und zweckmäßige Regelungen denkbar sind. Daß in anderen Armeen die Sache anderes geregelt sein mag und daß ein anderes Verhalten des von einem Vorgesetzten angesprochenen Soldaten seiner Konzentration ebenso dienlich sein könnte, ist nicht erheblich. Eine notwendig einheitliche Regelung kann auch nicht den besonderen Eigenarten aller Soldaten, etwa einem übersteigerten Bedürfnis nach steter Bestätigung natürlicher Gestik, Rechnung tragen.
Der Befehl verletzt schließlich nicht das im Rahmen der Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) zu beachtende Verbot des Übermaßes.
Der mit der Regelung befolgte Zweck ist wichtig für die Bundeswehr; die dabei in Anspruch genommenen Mittel sind, wie gezeigt, für den Soldaten zumutbar. Da es sich um einen Befehl für einen typischen Sachverhalt in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen handelt, geht die Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit und der Verhälthismäßigkeit hier darauf, ob die notwendigerweise typisierende Regelung nicht unnötig den Bereich der generellen Regelung zu weit erstreckt. Das ist nicht der Fall, wie sich schon aus den oben dargelegten Beschränkungen des Anwendungsbereichs der Regelung ergibt. Darüber hinaus kann der Vorgesetzte auf Grund des Abs. 3 der Nr. 14 ZDv 3/2 (Rührenlassen) die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles (körperliche Entwicklung, Gesundheitszustand und Anzug des angesprochenen Soldaten, äußere Umstände wie Witterung usw.) ohne weiteres berücksichtigen. Er ist dazu nach dem im militärischen Bereich wie sonst geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel auch verpflichtet und war das an sich auch früher schon; so heißt es etwa schon in Graf Waldersees "Der Dienst des Preußischen Infanterie-Unteroffiziers", Berlin 1874, auf S. 10 unten: "Es würde Jedoch ein kleinliches Wertlegen auf die äußere Form oder eine rücksichtslose Unachtsamkeit verraten, wenn der Unteroffizier bei länger dauernder Anwesenheit den Untergebenen nicht von der Beibehaltung dieser dienstlichen Haltung entbinden wollte."Wenn die Vorschrift keine Bestimmung darüber enthält, wann der Vorgesetzte das Rühren befiehlt oder abtreten läßt, wie lange demnach die Grundstellung beizubehalten ist, so beeinträchtigt das nicht ihre Rechtmäßigkeit. Sämtliche denkbaren Fallgestaltungen einzeln zu regeln wäre gar nicht möglich. Die Begrenztheit des Befehls wird außerdem in Abs. 2 Halbsatz 2 der Nr. 14 aaO deutlich.
Die Möglichkeit mißbräuchlicher oder irriger Anwendung der Vorschrift begründet nicht etwa ihre Rechtswidrigkeit (BVerfGE 3, 19, 33 [BVerfG 01.08.1953 - 1 BvR 281/53]; 383, 406; 22, 254, 265) [BVerfG 19.07.1967 - 2 BvR 489/66]. Auch die Notwendigkeit, die Vorschrift unter Heranziehung ihres sonstigen Inhalts und der Systematik der einschlägigen anderen Bestimmungen auszulegen, nimmt ihr noch nicht die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erforderliche Bestimmtheit (BVerfGE 21, 245, 261) [BVerfG 04.04.1967 - 1 BvR 126/65].
bb)
Für die Nr. 6 der ZDv 10/4 gelten die unter aa) gemachten Ausführungen entsprechend. Der Befehl regelt einen Sonderfall zu Nr. 14 der ZDv 3/2, nämlich die Befehlsübermittlung an mehrere in Unterkunftsräumen versammelte Soldaten. Da seine Befolgung bewirkt, daß diese Soldaten jegliche andere Tätigkeit unterbrechen und ihre ganze Aufmerksamkeit sichtbar dem Vorgesetzten zuwenden, hält er sich in gleicher Weise wie der unter aa) behandelte Befehl im Rahmen der militärischen Erfordernisse. Hieran wird dadurch nichts geändert, daß auch dieser Befehl eine disziplinfördernde Nebenwirkung hat. Im übrigen wäre das "Achtung"-Rufen auch als Achtungsbeweis gegenüber dem Vorgesetzten rechtmäßig (vgl. § 17 Abs. 1 SG).
Daß einer der Soldaten und nicht der Vorgesetzte "Achtung" zu rufen hat, betrifft die Zweckmäßigkeit der Regelung und ist rechtlich unerheblich.
Das Übermaßverbot wird hier in mehrfacher Hinsicht berücksichtigt, nämlich wiederum durch die dem Vorgesetzten eingeräumte Möglichkeit, jederzeit rühren zu lassen, ferner durch die Beschränkung des Befehls auf die "unmittelbaren Vorgesetzten vom Feldwebel an aufwärts", durch seine Beschränkung auf "Räume innerhalb des Unterkunftsbereichs", durch die Herausnahme bestimmter Räume aus dem Anwendungsbereich in Abs. 2 aaO und durch die Einschränkung "während des Dienstes". Insbesondere die letzte Beschränkung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der wichtigsten Ausprägung des Übermaßverbots, Rechnung; dadurch wird nämlich klargestellt, daß auch hier ein funktionaler Zusammenhang mit den militärischen Aufgaben der Bundeswehr bestehen muß und daß etwa ein abgelöster Wachsoldat, der auf der Stube schläft, von dem "Achtung"-Rufen nicht betroffen wird.