Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1986, Az.: BVerwG 1 WB 76/85
Uniformtragen bei Bundeswehr; Dauerordnungen; Zweckmäßigkeitsentscheidungen des Vorgestzten; Richterliche Kontrolle
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 76/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12699
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- RiA 1986, 213
Amtlicher Leitsatz
1. Vorschriften, die das Tragen einer bestimmten Uniform bei bestimmten Gelegenheiten vorschreiben, sind Dauerordnungen. Ihre Anfechtung ist deshalb nicht fristgebunden.
2. Bestimmungen darüber, welche Uniform bei welcher Gelegenheit zu tragen ist, sind Zweckmäßigkeitsentscheidungen des zuständigen Vorgesetzten und unterliegen deshalb nur beschränkt der richterlichen Kontrolle.
3. Eine willkürliche Ungleichbehandlung liegt, wenn den Angehörigen einer Teilstreitkraft bei bestimmten Gelegenheiten das Tragen des Feldanzuges erlaubt, für Angehörige einer anderen Teilstreitkraft dagegen das Tragen des Dienstanzuges vorgeschrieben ist, auch dann nicht vor, wenn für diese Regelung lediglich traditionsbezogene Überlegungen maßgeblich sind.