Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.2001, Az.: BVerwG 1 D 18.00
Verletzung einer dem Beamten obliegenden Kernpflicht; Kernpflichten des Beamten; Dienstvergehen der nicht eigennütziger Postunterdrückung; Absehen von der Höchstmaßnahme; Vorliegen anerkannter Milderungsgründe; Milderungsmöglichkeiten im Fall einer besonders schweren Postunterdrückung; Verfassungsrechtlicher und strafrechtlicher Schutz von Infopost; Milderungsgrund eines spontanen, unüberlegten und kurzschlussartigen Handelns; Verhältnismäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 18.00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 27583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.01.2000 - AZ: X VL 46/99
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Posthauptschaffner ..., geboren am ...,
Redaktioneller Leitsatz
Die Pflicht zur gewissenhaften Behandlung und Beförderung der der Post anvertrauten Sendungen gehört zu den wesentlichen Pflichten eines Zustellbeamten. Wer sich als beamteter Postzusteller gleichwohl über diese leicht verständliche Pflicht hinwegsetzt, versagt im Kernbereich seiner Tätigkeit. Bei nicht eigennütziger Unterdrückung von Postsendungen ist als Diziplinarmaßnahme je nach den Umständen des Einzelfalls auf Gehaltskürzung oder Dienstgradherabsetzung zu erkennen, in besonders schweren Fällen ist die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen.
Die Anzahl der unterdrückten Sendungen ist für die Frage des Gewichts der Pflichtwidrigkeit von wesentlicher Bedeutung. Bei Unterdrückung von 485 Postsendungen in zwei Einzelakten ist ein besonders schwerer Fall anzunehmen.
Einen besonders schweren Fall der Postunterdrückung nimmt der Senat insbesondere an, wenn der Zusteller Postsendungen endgültig dem Postverkehr entzogen oder eine entsprechende Absicht bestanden hat.
Der Senat erkennt es in Fällen der Postunterdrückung als Milderungsgrund an, wenn der Beamte spontan, unüberlegt und kurzschlussartig gehandelt hat. Voraussetzung ist, dass der Beamte in einer für ihn nicht alltäglichen Situation durch ein plötzlich und unvermutet auf ihn einwirkendes Ereignis kurzschlussartig zu der Pflichtverletzung veranlasst wurde. Das die besondere Versuchungssituation verursachende Ereignis muss geeignet sein, bei dem Betroffenen ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit auszulösen.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. April 2001,
an der teilgenommen haben:
Richter M a y e r als Vorsitzender,
Richter V o r m e i e r , Richter Prof. Dr. D ö r i g ,
Technischer Fernmeldebetriebsinspektor Karl-Heinz B e h n k e , und Postbetriebsassistent Günter R ö d e l als ehrenamtliche Richter
sowie
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 26. Januar 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
- 1.
am 20. April 1998 mehr als 175 Postsendungen nicht zugestellt, sondern in einen Altpapiercontainer entsorgt und
- 2.
am 4. Mai 1998 weitere 310 Briefsendungen nicht zugestellt, sondern in seinem Privat-PKW gelagert hat.
Aufgrund des Sachverhalts, der Gegenstand der Anschuldigungsschrift ist, ist der Beamte mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 11. Februar 1999 wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 26. Januar 2000 aus dem Dienst entfernt und ihm auf die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des jeweils erdienten Ruhegehalts bewilligt. Es hat die folgenden tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts ... vom 11. Februar 1999 zugrunde gelegt:
"Im April/Mai 1998 war der Angeklagte als Briefzusteller im Zustellstützpunkt M. tätig. Am 20.04.1998 stellte der Angeklagte in seinem Zustellbezirk in M. 175 Briefsendungen nicht zu, sondern warf sie am 21.04.1998 bzw. 22.04.1998 in einen Altpapiercontainer an der ...-Straße in M. Es handelte sich hierbei um 174 Infopost-Sendungen sowie einen Brief aus Österreich.
Am 04.05.1998 entzog der Angeklagte wiederum bewusst und gewollt 310 Briefsendungen der ordnungsgemäßen Zustellung. Nach Beendigung seines Zustellgangs hatte er diese Sendungen mittags noch in seinem Privatwagen gelagert. Es handelte sich in diesem Fall um 308 Großbriefe, Postvertriebsstücke und Infopost-Sendungen; 2 einzelne Standardbriefe, deren Empfänger unbekannt verzogen waren, befanden sich in der Jackeninnentasche des Angeklagten, welche ebenfalls im Fahrzeug des Angeklagten lagen.
(...)
Dieser Sachverhalt beruht auf dem Geständnis des Angeklagten und den übrigen ausweislich der Sitzungsniederschrift verwerteten Beweismitteln.
Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe glaubhaft und uneingeschränkt eingeräumt. An der Richtigkeit seiner Angaben bestand zur Überzeugung des Gerichts kein Zweifel. Zur Begründung seiner Tat hat der Angeklagte gesundheitliche sowie familiäre Umstände vorgetragen. So habe er zur Tatzeit am 20.04.1998 unter starken Rückenschmerzen gelitten und sich deswegen entschlossen, bereits vor dem Zustellgang die Infopost-Sendungen auszusortieren, um sie am nächsten Tag zuzustellen. Aufgrund seiner starken Schmerzen habe er sich am 21.04.1998 dienstunfähig gemeldet. Weil er die Sendungen nun nicht mehr zeitgerecht habe zustellen können, habe er sie in einen Altpapiercontainer geworfen. Zur Tatzeit am 04.05.1998 habe seine Ehefrau einen dringenden Termin wahrnehmen und er deshalb auf sein fünfjähriges Kind aufpassen müssen. Daher habe er versucht, an diesem Tag schnell mit der Zustellung fertig zu werden. Die in seinem Wagen vorgefundenen Sendungen habe er vorher aussortiert, um sie dann am nächsten Tag zuzustellen."
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten als Verstöße des Beamten gegen die ihm obliegenden Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Befolgung dienstlicher Anordnungen angesehen und ein vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen angenommen. Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens und des Fehlens von durchgreifenden Milderungsgründen sei die Höchstmaßnahme geboten.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme begehrt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht vorbestraft sei. Das Bundesdisziplinargericht habe dem Umstand, dass er, der Beamte, seinen Dienst zwanzig Jahre lang unbeanstandet geleistet habe, zu geringes Gewicht beigemessen. Es sei zu seinen Gunsten auch zu berücksichtigen, dass er aufgrund persönlicher, gesundheitlicher und familiärer Probleme zu dem Dienstvergehen verleitet worden sei und er die Taten gestanden habe. Schließlich spreche für eine mildere Disziplinarmaßnahme, dass die Möglichkeit bestehe, ihn zumindest vorübergehend in einem anderen Bereich einzusetzen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, weil der Beamte nur Gesichtspunkte geltend macht, die Art und Maß der disziplinaren Ahndung betreffen. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellung des Bundesdisziplinargerichts sowie an dessen disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Verhaltens gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2.
Das vom Bundesdisziplinargericht mit Bindungswirkung festgestellte vorsätzliche innerdienstliche Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Sätze 1 und 3 sowie § 55 Satz 2 BBG) macht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unausweichlich.
a)
Das Dienstvergehen beruht auf der Verletzung einer dem Beamten obliegenden Kernpflicht. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, gehört die Pflicht zur gewissenhaften Behandlung und Beförderung der der Post anvertrauten Sendungen zu den wesentlichen Pflichten eines Zustellbeamten. Die Öffentlichkeit hat einen Anspruch darauf, dass die Post ihren Aufgaben in diesem sowohl verfassungs-wie auch strafrechtlich geschützten Bereich in sorgfältiger und zuverlässiger Weise nachkommt. Die Postverwaltung muss sich deshalb uneingeschränkt auf die Zuverlässigkeit und Pflichttreue, namentlich auf die gewissenhafte Behandlung und Beförderung der Postsendungen durch ihre Beamten verlassen können. Dies ist für jeden Postbediensteten leicht einsehbar. Wer sich als beamteter Postzusteller gleichwohl über diese leicht verständliche Pflicht hinwegsetzt, versagt im Kernbereich seiner Tätigkeit (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. April 1999 - BVerwG 1 D 44.97 -; Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 1 D 104.97 - BVerwGE 113, 361 = Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 12).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gibt es bei nicht eigennütziger Postunterdrückung - wie im vorliegenden Fall - keine festen Regeln für eine in einem solchen Fall zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Anders als etwa bei der Unterschlagung dienstlich anvertrauter Werte und bei einem Beförderungsdiebstahl umfasst die Unterdrückung von Postsendungen eine erheblich größere Spannbreite denkbarer Verhaltensweisen, die im Einzelnen von sehr unterschiedlichem Gewicht sein können. Der Senat hat deshalb bei nicht eigennütziger Unterdrückung von Postsendungen je nach den Umständen des Einzelfalls auf Gehaltskürzung oder Dienstgradherabsetzung erkannt, hingegen in besonders schweren Fällen die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (vgl. z.B. Urteil vom 23. November 1999 - BVerwG 1 D 5.99 - m.w.N.; Urteil vom 9. Juli 1986 - BVerwG 1 D 5.86 - BVerwGE 83, 206 <208> m.w.N.). Hier handelt es sich um einen besonders schweren Fall der Postunterdrückung.
aa)
Dass es sich um einen besonders schweren Fall handelt, ergibt sich aus einer Reihe von Umständen.
Bereits die große Anzahl der unterdrückten Postsendungen spricht dafür, einen besonders schweren Fall anzunehmen. Der Beamte hat in zwei Einzelakten insgesamt 485 Postsendungen unterdrückt. Der Senat misst der Anzahl der unterdrückten Sendungen für die Frage des Gewichts der Pflichtwidrigkeit wesentliche Bedeutung bei. Er ist in seiner Rechtsprechung etwa davon ausgegangen, für die Annahme eines besonders schweren Falls spreche die Unterdrückung von mehr als 230 (Urteil vom 23. November 1999, a.a.O.), von 255 (Urteil vom 20. April 1999, a.a.O.), von 362 (Urteil vom 29. Juni 1999, a.a.O.) oder von 196 Postsendungen (Urteil vom 7. Juli 1998 - BVerwG 1 D 98.97 -).
Einen besonders schweren Fall der Postunterdrückung nimmt der Senat insbesondere an, wenn der Zusteller Postsendungen endgültig dem Postverkehr entzogen oder eine entsprechende Absicht bestanden hat (vgl. Urteil vom 23. November 1999, a.a.O.; Urteil vom 27. Januar 1999 - BVerwG 1 D 5.98 -). Einem solchen Verhalten kommt bedeutend größeres Gewicht zu als den Fällen, in denen Beamte Sendungen versteckten und (lediglich) das zeitweise Vorenthalten der Sendungen beabsichtigten (vgl. z.B. Urteil vom 7. Juli 1998, a.a.O.). Daran gemessen ergibt sich die besondere Schwere der Pflichtwidrigkeit daraus, dass der Beamte 175 Postsendungen einem Altpapiercontainer in der Absicht zugeführt hat, sie der Vernichtung preiszugeben.
Den Beamten belastet darüber hinaus, dass er nur kurze Zeit nach dem Fehlverhalten im April 1998 310 Postsendungen unterdrückt hat. Der Senat hat es als erschwerenden Umstand gewertet, wenn ein Beamter wiederholt Sendungen dem Postverkehr entzogen hat (vgl. Urteil vom 7. Juli 1998, a.a.O.). Der Erschwernisgrund der Wiederholung des Fehlverhaltens wird nicht dadurch relativiert, dass dem Beamten nicht zu widerlegen ist, dass er die am 4. Mai 1998 in seinem Fahrzeug aufgefundenen Sendungen nicht habe vernichten oder auf andere Weise dem Postverkehr entziehen wollen. Dies ändert nichts daran, dass es sich um einen wiederholten Fall der Postunterdrückung handelt.
bb)
Den Umständen, die die Annahme eines besonders schweren Falles der Postunterdrückung rechtfertigen, stehen keine durchgreifenden Milderungsgründe gegenüber.
Nicht mildernd zu berücksichtigen ist, dass die in dem Anschuldigungspunkt 1 vorgeworfene Postunterdrückung überwiegend so genannte Infopost zum Gegenstand hatte. Diese Postsendungen, die mit einer individuellen Adresse versehen sind, genießen den gleichen verfassungs- und strafrechtlichen Schutz wie normale Briefsendungen. Auch disziplinarrechtlich besteht kein Unterschied (vgl. Urteil vom 5. September 1995 - BVerwG 1 D 18.95 - BVerwG DokBerB 1996, 23; Urteil vom 7. Juli 1998, a.a.O.).
Der Senat erkennt es in Fällen der Postunterdrückung als Milderungsgrund an, wenn der Beamte spontan, unüberlegt und kurzschlussartig gehandelt hat. Voraussetzung ist, dass der Beamte in einer für ihn nicht alltäglichen Situation durch ein plötzlich und unvermutet auf ihn einwirkendes Ereignis kurzschlussartig zu der Pflichtverletzung veranlasst wurde (vgl. Urteil vom 5. September 1995, a.a.O.; Urteil vom 27. Januar 1999, a.a.O.). Das die besondere Versuchungssituation verursachende Ereignis muss geeignet sein, bei dem Betroffenen ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit auszulösen (vgl. Urteil vom 15. September 1999 - BVerwG 1 D 38.98 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 20 m.w.N., zum Milderungsgrund der besonderen Versuchungssituation bei Zugriffsdelikten). Daran gemessen liegen die Voraussetzungen des Milderungsgrundes nicht vor.
Das Aussortieren der Postsendungen und ihr Zurückstellen von der Zustellung beruhte nicht auf einer plötzlich und unvermutet entstandenen besonderen Situation. Insbesondere die von dem Beamten behauptete Verschlimmerung seiner Rückenbeschwerden am 20. April 1998 können die Annahme des Milderungsgrundes nicht rechtfertigen. Die Rückenbeschwerden bestanden nach den Erklärungen des Beamten bereits einige Zeit zuvor, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes plötzlich und unvermutet eintrat. Der Beamte hat auch nicht spontan und kurzschlussartig gehandelt. Vielmehr hat er vor dem Zustellgang die später unterdrückten Sendungen aussortiert und in seinen PKW verbracht. Dieses planvolle und gezielte Handeln schließt die Annahme des Milderungsgrundes aus.
Das Einwerfen der Postsendungen in den Altpapiercontainer beruhte ebenfalls nicht auf einer plötzlichen, unvermutet entstandenen besonderen Situation. Der Beamte kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er infolge seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, die ursprünglich beabsichtigte Zustellung der zurückgehaltenen Postsendungen zeitgerecht vorzunehmen und er durch eine gleichwohl nach Genesung vorgenommene verspätete Zustellung das pflichtwidrige Zurückstellen der Sendungen offenbart hätte. Diese Situation trat nicht plötzlich und unvermutet ein. Der Beamte war nach seinem eigenen Vorbringen bereits einige Zeit vor dem 20. April 1998 gesundheitlich stark beeinträchtigt. Es war jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass er aus gesundheitlichen Gründen die beabsichtigte nachträgliche Zustellung nicht verwirklichen konnte.
Der Milderungsgrund eines spontanen, unüberlegten und kurzschlussartigen Handelns scheidet auch hinsichtlich des Vorwurfs, der Gegenstand des Anschuldigungspunktes 2 ist, aus. Der Beamte hat insoweit dargelegt, er habe seine Zustelltätigkeit am 4. Mai 1998 schnell beenden wollen, weil er wegen eines dringenden Termins seiner Ehefrau auf das gemeinsame fünfjährige Kind habe aufpassen müssen. Da das Sendungsaufkommen an dem Tag besonders hoch gewesen sei, habe er die später in seinem PKW aufgefundenen Sendungen von der Zustellung zurückgestellt. Dies vermag den Milderungsgrund nicht zu rechtfertigen. Der aufgrund eines Termins seiner Ehefrau eingetretene Betreuungsbedarf des Kindes trat nicht plötzlich und unvermutet ein. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte erklärt, der Termin der Ehefrau habe sich bereits am Vortag ergeben. Das angeblich hohe Aufkommen von Postsendungen rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme des Milderungsgrundes. Da das tägliche Ende der Zustelltätigkeit jeweils von der schwankenden Anzahl der zuzustellenden Sendungen bestimmt wird, kann in einem hohen Sendungsaufkommen und der damit einhergehenden Dauer der Zustelltätigkeit keine den Milderungsgrund rechtfertigende Besonderheit gesehen werden.
Der Beamte kann sich im Zusammenhang mit dem in dem Anschuldigungspunkt 1 vorgeworfenen Fehlverhalten nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Senats berufen, nach der gesundheitliche Beeinträchtigungen eines mit der Zustellung von Postsendungen betrauten Beamten diesen in seltenen Ausnahmefällen berechtigen können, den Zustellgang abzubrechen und im Fall des Fehlens zumutbarer Handlungsalternativen Postsendungen vorübergehend von der Zustellung zurückzustellen (Urteil vom 7. Februar 2001 - BVerwG 1 D 59.99 -). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es der Beamte versäumt hat, seinen Dienstvorgesetzten auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit wegen der Rückenbeschwerden hinzuweisen, damit dieser Maßnahmen ergreift, um die ordnungsgemäße Zustellung der dem Beamten überantworteten Postsendungen zu gewährleisten.
Angesichts der aufgezeigten Erschwernisgründe stellt es keinen ins Gewicht fallenden Milderungsgrund dar, dass dem Beamten nicht widerlegt werden kann, dass er ursprünglich beabsichtigte, die am 20. April 1998 zurückgestellten Postsendungen nachträglich zuzustellen und er nur wegen seiner Krankheit dieses Vorhaben nicht verwirklichen konnte. Dies gilt gleichermaßen dafür, dass zugunsten des Beamten davon auszugehen ist, dass er die am 4. Mai 1998 ausgesonderten Sendungen am darauf folgenden Tag zustellen wollte.
Gemessen an den Umständen, die einen besonders schweren Fall der Postunterdrückung begründen, kann von der Höchstmaßnahme nicht deshalb abgesehen werden, weil der Beamte zuvor weder disziplinar-noch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Umstand, dass er seine Aufgaben bisher ordnungsgemäß erfüllt hat, kann die Verhängung der Höchstmaßnahme ebenfalls nicht hindern. In einem besonders schweren Fall der Postunterdrückung - wie hier -, kommen guten dienstlichen Leistungen in der Vergangenheit keine Bedeutung zu (vgl. Urteil vom 9. Juli 1986 - BVerwG 1 D 5.86 - BVerwGE 83, 206 <209>).
3.
Die Entfernung aus dem Dienst erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig.
Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68 - BVerfGE 27, 180 <188>; Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 <29 f.>). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Das ist hier der Fall. Da kein durchgreifender Milderungsgrund vorliegt, ist die Entfernung aus dem Dienst auch angemessen. Abzuwägen sind insoweit das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits sowie die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.82 - BVerwGE 76, 87 <89>; vgl. auch BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -).
4.
Bei dem vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Weist der Beamte nach, dass er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Erwerbstätigkeit bemüht hat, so kann ihm vom Bundesdisziplinargericht auf seinen Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Vormeier
Dörig