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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.2001, Az.: BVerwG 1 D 59.99

Abbrechen des Zustellgangs eines Postzustellbeamten und stillschweigende Zurückstellung der verbliebenen Sendungen als Dienstpflichtverletzung; Pflichtwidriges Überlassen von Postsendungen an postfremde Dritte zu Zustellzwecken; Pflichten eines Postzustellbeamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.02.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 59.99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 27659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 11.08.1999 - AZ: III VL 16/98

Fundstellen

  • RiA 2002, 141-145
  • ZBR 2002, 50-53

Verfahrensgegenstand

Pflichtwidriges Überlassen von Postsendungen an postfremde Dritte zu Zustellzwecken

Prozessführer

Postsekretär ..., ..., geboren am ...

Amtlicher Leitsatz

Ein Postzustellbeamter, der gesundheitsbedingt nicht in der Lage ist, sein Zustellpensum zu erfüllen, begeht keine Dienstpflichtverletzung, wenn er wegen dieses Unvermögens seinen Zustellgang abbricht. Er ist jedoch verpflichtet, unverzüglich seine Dienstvorgesetzten zu unterrichten, weil er die restlichen Sendungen nicht eigenmächtig von der Zustellung zurückstellen darf.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Februar 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter A l b e r s ,
Richter Mayer , Richter Dr. H. Müller ,
Postbetriebsinspektorin Vera Guderian und Postbetriebsassistentin Heike Felski als ehrenamtliche Richterinnen sowie
Regierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Postsekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 11. August 1999 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die weitergehende Berufung des Beamten wird zurückgewiesen.

Die Kosten bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesdisziplinargericht sowie die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund zu drei Vierteln und dem Beamten zu einem Viertel auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

während seiner Abordnungszeit zum Zustellstützpunkt W. (1. Januar bis 30. April 1997)

1.
am 14. Januar 1997 den Zustellgang gegen 17.00 Uhr abbrach und die restlichen Postsendungen zum Zustellstützpunkt zurückbrachte, ohne hierüber einen Vorgesetzten zu informieren,

2.
am 26. März 1997 ca. 150 bis 200 Großbriefsendungen eigenmächtig von der Zustellung zurückstellte,

3.
am 4. April 1997 nach kurzer Zustellung den Zustellgang unterbrach, zum Mittagessen nach Hause fuhr und nachmit-tags pflichtwidrig unter Mithilfe seiner Tochter dann die Zustellung fortsetzte.

2

Mit Nachtragsanschuldigungsschrift ist dem Beamten außerdem vorgeworfen worden,

4.
am 17. März 1998 gegen 18.45 Uhr und am 18. März 1998 gegen 18.15 Uhr seine Zustellung als Frachtzusteller der Zustellbasis L. abgebrochen und ca. 50 (17. März 1998) bzw. 100 (18. März 1998) Frachtsendungen zur Zustellbasis zurückgebracht zu haben.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 11. August 1999 entschieden, dass die Dienstbezüge des Beamten auf die Dauer von sechs Monaten um ein Zwanzigstel gekürzt werden. Es sah alle Vorwürfe als erwiesen an. Das Dienstvergehen wiege schwer, weil der Beamte im Kernbereich seiner Pflichten als Postzustellbeamter versagt und mit der Unterstützungshandlung durch seine Tochter den Straftatbestand der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses erfüllt habe. Das Fehlverhalten mache insgesamt eine Gehaltskürzung erforderlich. Bei der Bemessung ihrer Laufzeit könnten aber eine Reihe mildernder Umstände zugunsten des Beamten berücksichtigt werden, so dass letztlich die Verhängung einer sechsmonatigen Gehaltskürzung angemessen erscheine.

4

3.

Gegen das ihm am 4. September 1999 zugestellte Urteil hat der Beamte durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1999 - Eingangsstempel 5. Oktober 1999 (Bundesdisziplinargericht Nebengeschäftsstelle Kammer III ...) - Berufung eingelegt und beantragt, ihn freizusprechen; er habe die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen nicht begangen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:

5

a)

Richtig sei, dass er am 14. Januar 1997 einen Zustellgang - lange nach Ende seiner Tagesschicht - aus Zeitgründen und infolge körperlicher Erschöpfung abgebrochen und die Postsendungen zum Zustellstützpunkt zurückgebracht habe. Vorgesetzte hätten nicht mehr informiert werden können, da sie nicht mehr im Dienst gewesen seien. Eine andere Informationsmöglichkeit habe nicht bestanden. - Am 27. März 1997 seien an der Zustellbasis etwa 150 bis 200 Großbriefe vorgefunden worden, die er, der Beamte, am Vortag hätte zustellen müssen. Die Zustellung sei infolge Unmöglichkeit (Überlastung) unterblieben. - Am 4. April 1997 habe er, der Beamte, seinen Zustellgang wegen einer aktuellen Unpässlichkeit unterbrechen müssen. Er habe sich kurzzeitig in seine nahe gelegene Wohnung begeben und nach einer etwa 10-minütigen Stärkung seinen Dienst fortgesetzt. Seine Tochter habe ihn dann begleitet. Es könne vorgekommen sein, dass seine Tochter wenige Postsendungen in Briefkästen gesteckt habe. Dies sei jedoch ohne sein Wissen, insbesondere nicht auf seine Anordnung geschehen. Das Mädchen habe eigenmächtig gehandelt und ihm helfen wollen. Er habe dies hinterher erfahren. - Am 17. März 1998 und am Folgetag hätten verschiedene Frachtsendungen nicht ausgeliefert werden können. Grund dafür sei seine damalige Überlastung gewesen.

6

Ergänzend hat der Beamte vorgebracht, nach einer arbeitsmedizinischen Sonderuntersuchung vom 24. Februar 1998 stehe fest, dass er aufgrund einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung keine langen Gehstrecken zurücklegen könne; es werde deshalb ein großzügiger personengebundener Zuschlag befürwortet. Dem Dienstherrn sei also spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass er, der Beamte, den Anforderungen des regulären Zustellbetriebes nicht gewachsen sei. Der Dienstherr sei aber seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen und habe bis jetzt keine Maßnahme zu seiner, des Beamten, Entlastung getroffen. Stattdessen werde der gutachterlichen Empfehlung mit der wahrheitswidrigen Behauptung entgegengetreten, er sei in der Firmenzustellung beschäftigt; dort gebe es keine Probleme, so dass ein personengebundener Zuschlag nicht erforderlich sei. Diese Angabe der Personalabteilung sei falsch. Er sei immer in der Regelzustellung tätig gewesen. Angesichts dieses erheblichen Mitverschuldens seines Dienstherrn seien seine überlastungsbedingten Leistungsdefizite einer Neubewertung zu unterziehen.

7

b)

Zur Frage, ob das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt worden ist, hat der Verteidiger vorgetragen, seine Kollegin, Rechtsanwältin ..., habe den Brief mit dem Berufungsschriftsatz am Abend des 4. Oktober 1999 auf dem Nachhauseweg von der Kanzlei in W. nach S. mitgenommen und gegen 18.30 Uhr von ihrem Ehemann in den Briefkasten der Nebengeschäftsstelle des Bundesdisziplinargerichts einwerfen lassen.

8

4.

Der Leiter der Nebengeschäftsstelle des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, hat auf gerichtliche Anfrage erklärt, aufgrund der organisatorischen Verhältnisse in der Pforte und Posteingangsstelle am 4. und 5. Oktober 1999 könne der wahre Zeitpunkt des Eingangs des Berufungsschreibens nicht mehr nachvollzogen werden. Es sei nicht auszuschließen, dass der Schriftsatz am Abend des 4. Oktober 1999 in den dafür vorgesehenen Briefkasten eingeworfen worden sei.

9

II.

Die Berufung hat teilweise Erfolg und führt zur Einstellung des Verfahrens.

10

1.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist beim Bundesdisziplinargericht eingegangen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 81 Satz 1 BDO). Die Berufungsfrist lief am 4. Oktober 1999 (Montag) um 24.00 Uhr ab. Trotz entgegenstehender Stempelvermerke auf dem Berufungsschriftsatz kann dem Beamten unter Berücksichtigung der amtlichen Auskunft des Bundesdisziplinargerichts nicht widerlegt werden, dass die Berufungsschrift noch am 4. Oktober 1999 und damit fristgerecht dem Gericht vorlag.

11

Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte bestreitet, ein Dienstvergehen begangen zu haben und beantragt deshalb Freispruch. Der Senat hat demzufolge den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

12

2.

Aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme geht der Senat in den Anschuldigungspunkten 1, 2 und 4, die weitgehend gleich lautende Vorwürfe enthalten, von folgendem Sachverhalt und folgender disziplinarrechtlicher Würdigung aus:

13

Sachverhaltsfeststellung zum Anschuldigungspunkt 1:

14

Der Beamte war vom 1. Januar 1997 bis zum 30. April 1997 im Wege der Abordnung beim Zustellstützpunkt seiner Heimatgemeinde W. in der Briefzustellung eingesetzt. Am 14. Januar 1997 brach er gegen 17.00 Uhr seinen Zustellgang ab und ließ die ca. 100 bis 150 zurückgebrachten Postsendungen im Zustellstützpunkt liegen, ohne hierüber einen Vorgesetzten zu verständigen. An der Bürotür der Betriebsaufsicht befand sich ein "Aufschrieb" mit den Telefonnummern der Mitarbeiter des Zustellstützpunktes in W. Die Postsendungen konnten erst am Folgetag zugestellt werden.

15

Bei seiner ersten - mangels ordnungsgemäßer Belehrung fehlerhaften, aber nach erfolgter Zustimmung seitens seines Verteidigers verwertbaren - Vernehmung vom 17. Januar 1997 (vgl. dazu BGHSt 38, 214 <225>; 42, 15 <22>) hat sich der Beamte unter anderem dahin eingelassen, er werde künftig versuchen, seine Zustelltätigkeit im Rahmen der vorgegebenen Zeit zu bewältigen. Anderenfalls werde er zumindest einer der Führungskräfte Bescheid geben. Er könne sich eine Tätigkeit als (Brief-)Zusteller vorstellen. Später hat der Beamte dann erklärt, seine Leistungsfähigkeit sei damals wegen eines vorübergehenden abordnungsbedingten Belastungssyndroms und wegen seiner Klumpfüße eingeschränkt gewesen. Er habe bei seiner Vernehmung am 17. Januar 1997 nicht auf seine damalige Überforderung hingewiesen, weil er damals erst eine Woche in der Zustellung gewesen sei und geglaubt habe, die Arbeit bewältigen zu können. Als er am 14. Januar 1997 gegen 17.00 Uhr zur Dienststelle zurückgekehrt sei, seien Vorgesetzte nicht mehr erreichbar gewesen. Eine anderweitige Informationsmöglichkeit habe nicht bestanden.

16

Sachverhaltsfeststellung zum Anschuldigungspunkt 2:

17

Am 27. März 1997 lagen im Zustellstützpunkt morgens noch 150 bis 200 Großbriefsendungen vor, die der Beamte in seinem Bezirk 21 am Vortag nicht mehr zugestellt hatte.

18

Der Beamte hat hierzu erklärt, wegen Überlastung sei er damals nicht in der Lage gewesen, alle Sendungen rechtzeitig zuzustellen. Er habe am 26. März 1997 seine Vorgesetzten nicht darauf aufmerksam gemacht, dass er die Zustellung nicht bewältigen könne, weil er sich nicht habe unbeliebt machen wollen. Er habe geglaubt, die zurückgebrachten Sendungen blieben unbemerkt.

19

Sachverhaltsfeststellung zum Anschuldigungspunkt 4:

20

Der Beamte war von Ende September 1997 bis zum 2. Mai 1998 bei der Zustellbasis L. als Frachtzusteller eingesetzt. Er trat am 16. März 1998 (Montag), nach zweiwöchiger Erkrankung, seinen Dienst im Frachtzustellbezirk ... an. Dieser Bezirk war Anfang März 1998 von einem Teilbezirk mit einer Wochenarbeitszeit von 28,5 Stunden auf einen Vollbezirk von 38,5 Wochenstunden vergrößert worden. Der Beamte wurde hierüber näher informiert. In dem früheren Teilbezirk war der Beamte, der als so genannter Springer beschäftigt wurde, im Herbst 1997 für mehrere Wochen vertretungsweise eingesetzt. Der Beamte brach die Frachtzustellung in diesem Bezirk am 17. März 1998 um 18.45 Uhr und am 18. März 1998 um 18.15 Uhr ab, was zur Rückführung von ca. 50 bzw. 100 Frachtsendungen zur Zustellbasis führte. Diese rückgeführten Sendungen wurden vom Beamten am jeweils nachfolgenden Tag zugestellt.

21

Der Beamte hat sich hierzu im Wesentlichen dahin eingelassen, er habe damals sehr schwierige Arbeitsbedingungen vorgefunden (Unordnung hinsichtlich der Karteien, fehlende Formblätter, Mängel am Kraftfahrzeug, fehlende Informationen hinsichtlich des Zustellbezirks etc.) und habe - wegen zu berücksichtigender Zustell- und Abholwünsche bestimmter Empfänger - seine Fahrtfolge häufig ändern müssen. Dies alles habe Zeit gekostet. Zudem seien bei einer betriebsärztlichen Sonderuntersuchung am 24. Februar 1998 seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestätigt worden. Sein Gesundheitszustand sei der Dienststelle bekannt gewesen. Entgegen der betriebsärztlichen Empfehlung habe man ihm keinen "großzügigen personengebundenen Zeitzuschlag" gewährt, um seine Überlastung zu mindern. Er habe keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen. Weder habe er längere Pausen eingelegt noch die Zustellung auf andere, vorwerfbare Weise verzögert.

22

Disziplinarrechtliche Würdigung der Feststellungen zu den Anschuldigungspunkten 1, 2 und 4:

23

Der Senat stellt den Beamten von den Vorwürfen in den Anschuldigungspunkten 1 und 4 frei; im Anschuldigungspunkt 2 nimmt der Senat eine Dienstpflichtverletzung an.

24

Der Beamte ist im Anschuldigungspunkt 1 von dem erhobenen Vorwurf freizustellen, weil ihm nicht widerlegt werden kann, dass es ihm letztlich aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war, sich weisungsgemäß zu verhalten, d.h., am 14. Januar 1997 sein Zustellpensum zu erfüllen. Er kann sich insoweit mit Erfolg darauf berufen, dass er sich am 14. Januar 1997 aus Gesundheitsgründen überfordert fühlte, seinem Zustellauftrag uneingeschränkt nachzukommen (subjektive Unmöglichkeit, so genanntes Unvermögen, vgl. dazu Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., 1994, B II 6 Rn. 5). Der Beamte leidet an angeborenen Klumpfüßen, die im Kleinkindalter operativ behandelt worden waren. Der Facharzt für Orthopädie, Dr. F., hat nach einer Untersuchung des Beamten am 22. Juni 1999 bescheinigt, dass aufgrund der Bewegungseinschränkung die Beschwerden bei Belastung glaubhaft seien. Langanhaltendes Gehen und Stehen sollten vermieden, die Arbeitszeit von maximal acht Stunden solle eingehalten werden. Der Beamte benötige längere Ruhepausen. Da es sich um eine angeborene Behinderung handelt, muss der Senat davon ausgehen, dass diese Beeinträchtigungen schon zur Tatzeit Anfang 1997 bestanden. Dafür spricht auch die arbeitsmedizinische Sonderuntersuchung des Beamten vom 24. Februar 1998. Der Facharzt für Allgemeinmedizin und Betriebsmedizin, Dr. W., hat dem Beamten bescheinigt, er könne keine langen Gehstrecken zurücklegen. Diese Beeinträchtigung bestehe schon länger als sechs Monate, also nicht nur vorübergehend. Rehamaßnahmen seien empfohlen. Ergänzend hat er für den Beamten einen großzügigen personengebundenen Zeitzuschlag befürwortet (schriftlich bestätigt am 27. April 1998).

25

Allerdings berechtigten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Beamten nur zur Beendigung des Zustellganges, nicht hingegen zur stillschweigenden Zurückstellung der verbliebenen Sendungen. Die Zustellkräfte dürfen Sendungen nicht eigenmächtig für eine spätere Zustellung zurückstellen (vgl. Abschnitt 6.1 Abs. 6 Satz 1 der zur Tatzeit in Kraft befindlichen postrechtlichen Bestimmungen des "Handbuches für die Briefzustellung <Eingang und Zustellung bei Zustellstützpunkten>"). Ein eigenmächtiges Abbrechen des Zustellganges mit Zurückbringen von 100 bis 150 Postsendungen - wie im Anschuldigungspunkt 1 - stellt deshalb grundsätzlich eine Dienstpflichtverletzung dar (vgl. z.B. Urteil vom 14. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 60.96 -).

26

Für den Beamten bestanden jedoch am 14. Januar 1997 keine möglichen und zumutbaren Handlungsalternativen um eine Zurückstellung zu vermeiden. Es kann ihm nicht widerlegt werden, dass er damals bei seiner vorzeitigen Rückkehr zum Dienstgebäude gegen 17.00 Uhr keine Vorgesetzten mehr angetroffen hat, die er über den Abbruch des Zustellganges hätte informieren können. Ferner kann ihm nicht widerlegt werden, dass er damals keine andere, insbesondere telefonische Informationsmöglichkeit sah. Es handelte sich erst um seine zweite Dienstwoche, in der er als Briefzusteller eingesetzt wurde - überdies bei einer ihm noch nicht vertrauten, neuen Dienststelle.

27

Im Anschuldigungspunkt 2 hat der Beamte dagegen durch das eigenmächtige Zurückstellen der Postsendungen von der Zustellung vorsätzlich gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an sein Amt (§ 54 Satz 1 BBG), zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 55 Satz 2 BBG i.V.m. Abschnitt 6.1 Abs. 6 Satz 1 des "Handbuches für die Briefzustellung <Eingang und Zustellung bei Zustellstützpunkten>") und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen. Der Beamte kann sich hier nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ihm nicht möglich gewesen, ein Zurückstellen von Sendungen von der Zustellung zu vermeiden. Er war am 26. März 1997 bereits über zweieinhalb Monate beim Zustellstützpunkt W. als Briefzusteller im Einsatz. Aufgrund des Vorfalls vom 14. Januar 1997 und den anschließenden Belehrungen und Ermahnungen im Rahmen der Vorermittlungen war er ins Bild gesetzt. Daher war es ihm möglich und zumutbar, jedenfalls seine Vorgesetzten rechtzeitig vom Abbruch seines Zustellganges zu informieren. Dessen war sich der Beamte bewusst, wie sich aus seiner Einlassung ergibt. Dennoch hat er von einer solchen Unterrichtung abgesehen und deshalb vorsätzlich gehandelt.

28

Im Anschuldigungspunkt 4 stellt der Senat den Beamten ebenfalls vom Vorwurf des schuldhaft eigenmächtigen Zurückstellens der Paketsendungen von der Frachtzustellung frei.

29

Auch in diesem Fall ist zu Gunsten des Beamten davon auszugehen, dass ihm letztlich nicht zuzumuten war, sich weisungsgemäß zu verhalten. Dem Beamten kann nicht widerlegt werden, dass es ihm am 17. und 18. März 1998 - an dem zuletzt genannten Tag musste er zusätzlich noch die fünfzig liegen gebliebenen Frachtsendungen des Vortages zustellen - aus gesundheitlichen und arbeitsorganisatorischen Gründen (subjektiv) unmöglich war, den gestellten Anforderungen als Frachtzusteller im Zustellbezirk ... gerecht zu werden und sein Arbeitspensum zu erfüllen. Die zum Anschuldigungspunkt 1 dargestellte Leistungseinschränkung des Beamten war betriebsärztlich drei Wochen zuvor diagnostiziert und aufgrund des ärztlichen Untersuchungsergebnisses ein großzügiger personengebundener Zeitzuschlag befürwortet worden. Ein solcher Zeitzuschlag hätte eher zu einem verkleinerten Frachtzustellbezirk führen müssen. Dem kam die Dienststelle aber zu keinem Zeitpunkt nach, d.h. die betriebsärztlich diagnostizierte Leistungsschwäche wurde bei der Bestimmung der Dienstaufgaben des Beamten nicht berücksichtigt. Zudem war der Beamte auch nach der dienstlichen Beurteilung seiner Vorgesetzten von Anfang Juni 1998 "überfordert" und "in der Frachtzustellung nicht einsetzbar".

30

Anstelle des betriebsärztlich empfohlenen Zeitzuschlags, der zu einem verkleinerten Frachtzustellbezirk hätte führen müssen, wurde Anfang März 1998 - während der krankheitsbedingten Dienstabwesenheit des Beamten - der Zustellbezirk ... sogar noch erweitert. In diesem erweiterten Bezirk trat der Beamte erstmals am 16. März 1998 seinen Dienst an. Ob er an jenem ersten Arbeitstag unter den wesentlich veränderten Arbeitsbedingungen sein Pensum erfüllt hat, ist nicht bekannt. Jedenfalls bestanden für den Beamten am 17. und 18. März 1998 subjektiv, wie ihm nicht zu widerlegen ist, keine möglichen und zumutbaren Handlungsalternativen, um ein Zurückstellen der Sendungen von der Zustellung zu vermeiden. Soweit ersichtlich enthielten die in der "Anweisung für die Auslieferung von Frachtpostsendungen" niedergelegten Richtlinien für die Frachtpostzustellung keine Bestimmung, wie bei einem Abbruch der Zustellung zu verfahren ist (vgl. Nr. 5 des wesentlichen Ergebnisses der Vorermittlungen vom 29. Januar 1999). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beamte damals bei seiner Rückkehr zum Dienstgebäude um 18.15 Uhr bzw. 18.45 Uhr noch Möglichkeiten hatte, Vorgesetzte über den Abbruch der Zustellung zu informieren.

31

Sachverhaltsfeststellung zum Anschuldigungspunkt 3:

32

Am 4. April 1997 begann der Beamte, der damals noch beim Zustellstützpunkt seiner Heimatgemeinde W. in der Briefzustellung eingesetzt war, gegen 11.00 Uhr mit seinem Zustellgang. Nachdem er Postsendungen an zwei Empfänger zugestellt hatte, unterbrach er seine Diensttätigkeit und begab sich von 11.15 Uhr bis ca. 11.30 Uhr in seine nahe gelegene Wohnung, um eine Pause zu machen. Anschließend setzte er den Zustellgang in Begleitung seiner damals 9-jährigen Tochter fort. Das Mädchen unterstützte die Zustelltätigkeit des Beamten, indem es Postsendungen in Hausbriefkästen einwarf.

33

Der Beamte hat sich zu den Vorwürfen dahin eingelassen, er habe damals aufgrund einer aktuellen Unpässlichkeit seinen Zustellgang unterbrechen müssen und sich in seiner nahe gelegenen Wohnung kurzzeitig gestärkt. Er habe sich von seiner Tochter bei der Zustellung helfen lassen, aber nicht zu seiner Entlastung, sondern um seiner Tochter eine Abwechslung zu bieten. Er habe geglaubt, wenn man sich von Kindern helfen lasse, sei dies nicht so schlimm wie bei Erwachsenen. Mit seiner Berufung macht der Beamte geltend, seine Tochter habe ihm eigenmächtig, d.h. ohne sein Wissen und ohne seine Anweisung geholfen. Er habe dies erst hinterher erfahren. Ferner ist der Beamte der Ansicht, soweit seine Tochter Briefsendungen in Hausbriefkästen eingeworfen habe, liege kein Verstoß gegen das Postgeheimnis vor.

34

Disziplinarrechtliche Würdigung der Feststellungen zum Anschuldigungspunkt 3:

35

Der Anschuldigungspunkt 3 enthält einmal den Vorwurf der unzulässigen Unterbrechung des Zustellganges (a), ferner den Vorwurf der pflichtwidrigen Überlassung von Postsendungen an postfremde Dritte (b).

36

a)

Der Senat stellt den Beamten vom Vorwurf der schuldhaft unzulässigen Unterbrechung des Zustellganges frei. Auch wenn es eine postdienstliche Anweisung geben sollte, dass ein Zusteller den Zustellgang nicht aus dienstfremden Gründen unterbrechen darf, liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Dem Beamten kann nicht widerlegt werden, dass er seine nahe gelegene Wohnung nur kurzzeitig wegen einer Unpässlichkeit aufgesucht und dort eine kurze Stärkungspause eingelegt hat. Ein solches Verhalten, das - wenn es sich so zugetragen hat - offensichtlich der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit diente, ist grundsätzlich nicht pflichtwidrig.

37

b)

Durch die Überlassung von Postsendungen an seine Tochter hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflichten zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 55 Satz 2 BBG i.V.m. Abschnitt 6.2 Abs. 1 Satz 1 des "Handbuches für die Briefzustellung <Eingang und Zustellung bei Zustellstützpunkten>") und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen. In der genannten postdienstlichen Vorschrift wird bestimmt: "Die Sendungen sind vor Einblick und Zugriff Unbefugter ... zu schützen". Die Bestimmung dient dem Schutz des Postgeheimnisses und will verhindern, dass ein Postbediensteter einem postfremden Dritten ohne rechtfertigenden Grund Postsendungen zur Einsichtnahme, z.B. zu Zustellzwecken, überlässt. Gegen die genannte postdienstliche Vorschrift hat der Beamte verstoßen; ob darin zugleich auch eine Verletzung des strafrechtlich geschützten Postgeheimnisses - damals § 354 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StGB - zu sehen ist (vgl. dazu näher Lackner, StGB, 22. Aufl. 1997, § 354 Rn. 7; Leipziger Kommentar zum StGB, 10. Aufl. 1988, § 354 Rn. 16; Ohnheiser, Postrecht, 4. Aufl. 1984, § 354 StGB Rn. 2; Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. 1997, § 354 Rn. 8), kann im Rahmen des vorliegenden Disziplinarverfahrens offen bleiben. Das Berufungsvorbringen des Beamten, seine Tochter habe ohne sein Wissen gehandelt, ist widerlegt durch seine früheren (tatnäheren) Äußerungen, wonach er sich bei seinem Zustellgang von seiner Tochter "habe helfen lassen". Als Beamter des mittleren Dienstes und Zusteller wusste er zudem, dass zum Schutze des Postgeheimnisses postfremden Personen - dazu zählen auch Angehörige sowie Kinder - keine Postsendungen für Zustellzwecke überlassen werden dürfen. Die Einlassung, er habe gedacht, es sei "nicht so schlimm, wenn man sich von Kindern helfen lasse", zeigt, dass der Beamte vorsätzlich gehandelt hat, ohne dass ihm dabei ein Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB zugebilligt werden kann. Im Übrigen wäre ein solcher Irrtum unbeachtlich, da der Beamte bei genügender Gewissensanspannung die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens in Bezug auf sein Amt als Zusteller hätte erkennen können und müssen. Das Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums würde den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Pflichtwidrigkeit nicht ausschließen (vgl. Urteil vom 9. November 1999 - BVerwG 1 D 76.97 - m.w.N.).

38

3.

Das Gewicht des Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) rechtfertigt noch dessen Einstufung in den nichtförmlichen Maßnahmebereich.

39

Den Beamten belastet vor allem die über den Abbruch des Zustellganges hinausgehende eigenmächtige Zurückstellung von Postsendungen im Anschuldigungspunkt 2. Bewirkt wurde sie dadurch, dass die Vorgesetzten vom berechtigten Abbruch des Zustellganges nicht vorschriftsgemäß unterrichtet wurden. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, gehört die Pflicht zur gewissenhaften Behandlung und Beförderung der der Post anvertrauten Sendungen zu den wesentlichen Pflichten eines Zustellbeamten. Ein reibungsloser Postzustellbetrieb ist nur gewährleistet, wenn die der Post anvertrauten Sendungen von den damit befassten Bediensteten unverzüglich den Empfängern zugeleitet werden. Die Post muss sich deshalb uneingeschränkt auf die Zuverlässigkeit und Pflichttreue, namentlich auf die gewissenhafte Behandlung und Beförderung der Postsendungen durch ihre Bediensteten verlassen können. Dies ist für jeden Postbediensteten leicht einsehbar. Wer sich als beamteter Postzusteller gleichwohl über diese leicht verständliche Pflicht hinwegsetzt, versagt damit im Kernbereich seiner Tätigkeit.

40

Bei nicht eigennütziger Postunterdrückung - wie im vorliegenden Fall - gibt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine festen Regeln für eine in solchen Fällen zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Anders als etwa bei der Unterschlagung und bei einem Beförderungsdiebstahl umfasst die Unterdrückung von Postsendungen eine erheblich größere Spannweite denkbarer Verhaltensweisen, die im Einzelnen von sehr unterschiedlichem Gewicht sein können. Der Senat hat deshalb bei nicht eigennütziger Unterdrückung von Postsendungen je nach den Umständen des Einzelfalls in der Regel auf Gehaltskürzung oder Dienstgradherabsetzung erkannt und nur in besonders schweren Fällen die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 23. November 1999 - BVerwG 1 D 5.99 - m.w.N.).

41

Ferner belastet den Beamten die unbefugte Überlassung von Postsendungen an eine postfremde Person (Anschuldigungspunkt 3). Dieses Fehlverhalten stellt zugleich einen Verstoß gegen eine Kernpflicht im Postzustellungsdienst dar (vgl. Urteil vom 14. März 1995 - BVerwG 1 D 13.94 -; Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 1 D 64.91 - IÖD 1993, 141). Das disziplinare Gewicht dieser Pflichtverletzung bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.

42

Nach Auffassung des Senats wäre insgesamt allenfalls ein Verweis oder eine Geldbuße verwirkt. Die Verhängung einer Gehaltskürzung wäre nicht gerechtfertigt. Denn dem Beamten stehen eine Reihe mildernde Umstände zur Seite. Für ihn spricht, dass jeweils nur ein einmaliges Fehlverhalten festgestellt werden konnte und er im Anschuldigungspunkt 2 die Zustellung der ca. 150 Großbriefsendungen am Folgetag nachgeholt hat. In diesem Zusammenhang ist zu Gunsten des Beamten auch seine geminderte Leistungsfähigkeit (vgl. dazu Köhler/Ratz, a.a.O., B II 6 Rn. 5) und die Tatsache zu berücksichtigen, dass seine Vorgesetzten ihn trotz Kenntnis von seiner Überforderung schon seit längerem auf Dienstposten eingesetzt hatten, denen er auch aus ihrer Sicht offensichtlich nicht gewachsen war. Ferner ist maßnahmemildernd zu werten, dass gegen den Beamten bereits seit Januar 1997 Verwaltungsermittlungen liefen und sich die Länge des Verfahrens erzieherisch auf ihn ausgewirkt hat. Schließlicht spricht für den Beamten, dass er weder strafrechtlich noch disziplinar vorbelastet ist.

43

Kommt nach alledem als angemessene Reaktion höchstens eine Geldbuße in Betracht, muss das Verfahren wegen Ablaufs der zweijährigen Verfolgungsfrist (§ 4 Abs. 1 BDO) - die letzte festgestellte Pflichtverletzung erfolgte am 4. April 1997 (Anschuldigungspunkt 3, vgl. dazu Urteil vom 8. September 1988 - BVerwG 1 D 70.87 - ZBR 1989, 245) - gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 76 Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDO eingestellt werden.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 3, Abs. 4, § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 5 Satz 1 BDO. Dabei hat der Senat zu Gunsten des Beamten berücksichtigt, dass bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung die zweijährige Verfolgungsfrist abgelaufen war.

Albers
Mayer
Müller