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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1999, Az.: BVerwG 1 D 5.99

Trunkenheitsfahrt einer Postzustellerin; Nicht eigennützige Unterdrückung von Postsendungen; Alkoholkrankheit als Ursache des Fehlverhaltens; Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 5.99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 04.11.1998 - AZ: XIII VL 9/98

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessgegner

Postbetriebsassistentin ... ... geboren ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. November 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Schilff, Postbetriebsassistent Elmer als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - Bremen -, vom 4. November 1998 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Die Postbetriebsassistentin ... wird in das Amt einer Posthauptschaffnerin (Besoldungsgruppe A 4 BBesG) versetzt.

Die Beamtin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß sie als Briefzustellerin beim Zustellstützpunkt ...

  1. (1)

    am 3. April ... nach Dienstende auf dem Heimweg gegen 13.40 Uhr alkoholisiert ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,97 Promille geführt hat und

  2. (2)

    in der Zeit vom 24. März ... bis zum 26. Februar ... in 68 Fällen Sendungen von der Zustellung zurückgestellt hat.

2

Aufgrund des Sachverhalts, der Gegenstand des Anschuldigungspunktes 1 ist, ist die Beamtin mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 8. Oktober ... wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt worden. Zum Anschuldigungspunkt 2 ist ein rechtskräftiges Strafurteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - ... vom 31. Juli ... ergangen, mit dem die Beamtin wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in 68 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu 50 DM verurteilt worden ist.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 4. November 1998 entschieden, daß das Disziplinarverfahren eingestellt wird.

4

a)

Zum Anschuldigungspunkt 1 hat das Bundesdisziplinargericht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts ... vom 8. Oktober ... festgestellt, daß die Beamtin am 3. April ... gegen 13.40 Uhr in der Gemarkung ... als Führerin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... u.a. die Bundesautobahn ... und die Bundesstraße ... im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, nämlich mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2,97 Promille, befuhr. Aufgrund der Menge der zuvor genossenen alkoholischen Getränke hätte sie erkennen können und müssen, daß sie nicht mehr fahrtüchtig war.

5

b)

Zum Anschuldigungspunkt 2 hat das Bundesdisziplinargericht die folgenden Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - ... vom 31. Juli ... als bindend zugrunde gelegt:

"Die Angeklagte (das ist die Beamtin, erg.) ... war Ende der 80er Jahre der besonderen Belastung durch Berufstätigkeit sowie Versorgung von Familie und Haushalt nicht mehr gewachsen. Es stellten sich bei ihr zunehmend Depressionen und Angstgefühle ein aufgrund der Sorge, den Anforderungen nicht mehr gerecht werden zu können.

Zur Dämpfung der Angstgefühle ging die Angeklagte etwa ab ... dazu über, bereits morgens vor Dienstbeginn Alkohol zu trinken. Sie fühlte sich danach besser in der Lage, den dienstlichen Anforderungen zu genügen und ihre Zustelltour besser zu schaffen. Anfangs konsumierte sie Bier, ab ... stieg sie auf hochprozentige Alkoholprodukte um. Diese Alkoholabhängigkeit steigerte sich bei der Angeklagten so weit, daß sie ab ... über den Tag verteilt etwa eine Flasche hochprozentigen Alkohol zu sich nahm und nach Feierabend im Hause weiter trank.

Zwar gelang der Angeklagten durch den sich steigernden Konsum von Alkohol, die Depressionen und Angstgefühle zu unterdrücken; auf der anderen Seite führte der vermehrte Konsum von Alkohol dazu, daß sie an manchen Tagen ihre Zustelltour für die Deutsche Bundespost nicht mehr ordnungsgemäß zu Ende führen konnte. Den ganz überwiegenden Teil der Postsendungen stellte sie - wie gewohnt - zu. Die restlichen Poststücke, deren Empfänger zumeist in etwas abgelegenen Straßen ihres Zustellbezirkes wohnten, steckte sie in ihre Handtasche und nahm sie mit nach Hause. Dabei hatte sie jeweils ursprünglich vor, diese restlichen Poststücke bei der nächsten Gelegenheit, d.h. am nächsten Zustelltag, auszuliefern, was sie jedoch wiederum aufgrund der fortwirkenden Alkoholkrankheit nicht schaffte. So entnahm sie diese restlichen Briefe ihrer Handtasche und versteckte sie in der Ehewohnung, überwiegend in einem Schubladenfach im Wohnzimmerschrank, teilweise auch im Schlafzimmer zwischen Wäschestücken. Dabei vergaß sie teilweise die Orte, an denen sie die Postsendungen vor ihrem Ehemann versteckt hatte.

Dabei war ihr in allen Fällen klar, daß sie alle Postsendungen am Tag der Zuteilung durch den Verteildienst hätte ausliefern müssen; falls sie dies aufgrund besonderer Umstände nicht schaffen konnte, hätte sie die Sendungen zur Dienststelle zurückführen und Meldung an die Dienststellenleitung machen müssen. Dies unterließ sie, weil sie Angst hatte, daß ihre Alkoholkrankheit in der Dienststelle auffallen könnte.

So nahm sie, was während der gesamten Zeit unentdeckt blieb, in den Jahren ... bis ... folgende Postsendungen mit in ihre Wohnung, um sie dort in der beschriebenen Weise zu verbergen, obwohl sie spätestens zwei Tage nach dem Datum der Stempelentwertung von ihr hätten zugestellt werden müssen:

Fall1:3 Stücke mit Stempeldatum 03.01.... zum Nachteil ...und ...;
Fall2:1 Stück mit Stempeldatum 04.01.... zum Nachteil ...;
Fall3:1 Stück mit Stempeldatum 24.03.... zum Nachteil ...;
Fall4:3 Stücke mit Stempeldatum 25.03.... zum Nachteil ... und ...;
Fall5:1 Stück mit Stempeldatum 23.11.... zum Nachteil ...;
Fall6:1 Stück mit Stempeldatum 24.11.... zum Nachteil ...;
Fall7:1 Stück mit Stempeldatum 25.11.... zum Nachteil ...;
Fall8:6 Stücke mit Stempeldatum 26.11.... zum Nachteil Firma ..., Firma ..., Firma ..., Firma ...;
Fall9:11 Stücke mit Stempeldatum 27.11.... zum Nachteil ...;
Fall10:26 Stücke mit Stempeldatum 30.11.... zum Nachteil...;
Fall11:1 Stück mit Stempeldatum 01.12.... zum Nachteil ...;
Fall12:3 Stücke mit Stempeldatum 07.12.... zum Nachteil ...;
Fall13:6 Stücke mit Stempeldatum 08.12.... zum Nachteil ...;
Fall14:4 Stücke mit Stempeldatum 13.05.... zum Nachteil ...;
Fall15:1 Stück mit Stempeldatum 16.01.... zum Nachteil ...;
Fall16:6 Stücke mit Stempeldatum 22.02.... zum Nachteil ...;
Fall17:1 Stück mit Stempeldatum 25.02.... zum Nachteil ...;
Fall18:8 Stücke mit Stempeldatum 28.02.... zum Nachteil ...;
Fall19:1 Stück mit Stempeldatum 14.04.... zum Nachteil ...;
Fall20:1 Stück mit Stempeldatum 21.04.... zum Nachteil ...;
Fall21:1 Stück mit Stempeldatum 26.04.... zum Nachteil ...;
Fall22:4 Stücke mit Stempeldatum 27.04.... zum Nachteil ...;
Fall23:1 Stück mit Stempeldatum 02.05.... zum Nachteil ...;
Fall24:6 Stücke mit Stempeldatum 03.05.... zum Nachteil ...;
Fall25:1 Stück mit Stempeldatum 04.05.... zum Nachteil ...;
Fall26:1 Stück mit Stempeldatum 30.05.... zum Nachteil ...;
Fall27:1 Stück mit Stempeldatum 31.05.... zum Nachteil ...;
Fall28:11 Stücke mit Stempeldatum 01.06.... zum Nachteil ...;
Fall29:1 Stück mit Stempeldatum 02.06.... zum Nachteil ...;
Fall30:17 Stücke mit Stempeldatum 03.06.... zum Nachteil ...;
Fall31:1 Stück mit Stempeldatum 10.10.... zum Nachteil ...;
Fall32:2 Stücke mit Stempeldatum 11.10.... zum Nachteil...;
Fall33:4 Stücke mit Stempeldatum 12.10.... zum Nachteil ...;
Fall34:1 Stück mit Stempeldatum 18.10.... zum Nachteil ...;
Fall35:8 Stücke mit Stempeldatum 19.10.... zum Nachteil ...;
Fall36:1 Stück mit Stempeldatum 02.11.... zum Nachteil ...;
Fall37:19 Stücke mit Stempeldatum 14.11.... zum Nachteil ...;
Fall38:2 Stücke mit Stempeldatum 15.11.... zum Nachteil ...;
Fall39:1 Stück mit Stempeldatum 23.11.... zum Nachteil ...;
Fall40:1 Stück mit Stempeldatum 28.11....ohne Absender;
Fall41:1 Stück mit Stempeldatum 02.12.... zum Nachteil ...;
Fall42:2 Stücke mit Stempeldatum 09.12.... zum Nachteil ...;
Fall43:1 Stück mit Stempeldatum 14.12.... zum Nachteil ...;
Fall44:2 Stücke mit Stempeldatum 16.12.... zum Nachteil ...;
Fall45:1 Stück mit Stempeldatum 23.12.... zum Nachteil ...;
Fall46:2 Stücke mit Stempeldatum 27.12.... zum Nachteil ...;
Fall47:1 Stück mit Stempeldatum 30.12.... zum Nachteil ...;
Fall48:4 Einschreibebriefe mit Stempeldatum 22.06.... zum Nachteil ...;
Fall49:1 Stück mit Stempeldatum 25.10.... zum Nachteil ...;
Fall50:1 Stück mit Stempeldatum 26.10.... zum Nachteil ...;
Fall51:3 Stücke mit Stempeldatum 27.10.... zum Nachteil ...;
Fall52:2 Stücke mit Stempeldatum 31.10.... zum Nachteil ...;
Fall53:1 Stück mit Stempeldatum 01.11.... zum Nachteil ...;
Fall54:4 Stücke mit Stempeldatum 02.11.... zum Nachteil ...;
Fall55:3 Stücke mit Stempeldatum 08.11.... zum Nachteil ...;
Fall56:2 Stücke mit Stempeldatum 09.11.... zum Nachteil ...;
Fall57:7 Stücke mit Stempeldatum 10.11.... zum Nachteil ...;
Fall58:1 Stück mit Stempeldatum 12.12.... zum Nachteil ...;
Fall59:2 Einschreibebriefe mit Stempeldatum 21.12.... zum Nachteil ...;
Fall60:2 Einschreibebriefe mit Stempeldatum 22.12.... zum Nachteil ...;
Fall61:1 Einschreibebrief mit Stempeldatum 27.12.... zum Nachteil ...;
Fall62:2 Stücke mit Stempeldatum 12.01.... zum Nachteil ...;
Fall63:1 Stück mit Stempeldatum 19.01.... zum Nachteil ...;
Fall64:4 Stücke mit Stempeldatum 22.01.... zum Nachteil ...;
Fall65:3 Stücke mit Stempeldatum 22.02.... zum Nachteil ...;
Fall66:3 Stücke mit Stempeldatum 23.02.... zum Nachteil ...;
Fall67:3 Stücke mit Stempeldatum 24.02.... zum Nachteil ...;
Fall68:1 Stück mit Stempeldatum 25.02.... zum Nachteil ...;
Fall69:1 Stück mit Stempeldatum 26.02.... zum Nachteil ...;
Fall70:8 Zustellaufträge, zuzustellen am 03.04.... zum Nachteil ...

Am 03.04.... wurde die Angeklagte gegen 13.40 Uhr in der Gemarkung ... kurz vor Erreichen ihres Hauses nach Dienstschluß aufgrund ihrer unsicheren Fahrweise durch Polizeibeamte überprüft... Bei der Überprüfung wurden in ihrer Handtasche die zu Fall 70 aufgeführten Zustellvorgänge aufgefunden. Eine anschließende Hausdurchsuchung führte die weiter festgestellten Sendungen zutage, die die Angeklagte in den Wohnräumen verborgen hatte.

Die Angeklagte trat alsbald eine achtwöchige stationäre Kompakttherapie in einer Rehabilitationseinrichtung an. Seit dem 03.04.... hat sie nach ihren eigenen Angaben ... keinen Alkohol mehr konsumiert. Sie nimmt weiterhin an ambulanten Selbsthilfemaßnahmen zur Bekämpfung ihrer Alkoholabhängigkeit teil."

6

Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise der Beamtin im Anschuldigungspunkt 1 als fahrlässig, im Anschuldigungspunkt 2 als vorsätzlich begangene Verstöße gegen ihre Pflichten zur vollen Hingabe an ihren Beruf gemäß § 54 Satz 1 BBG, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes gemäß § 54 Satz 3 BBG und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften gemäß § 55 Satz 2 BBG und als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG gewürdigt. Im Hinblick auf erhebliche Milderungsgründe hat das Bundesdisziplinargericht eine Gehaltskürzung als ausreichend angesehen. Da der Verhängung einer Gehaltskürzung jedoch § 14 BDO entgegenstehe, hat es wegen der bereits erfolgten Verurteilungen in den beiden Strafverfahren das Disziplinarverfahren gemäß § 76 Abs. 3, § 64 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 14 BDO eingestellt.

7

3.

Mit seiner Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, die Beamtin in das Amt einer Posthauptschaffnerin zu versetzen. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß angesichts des langen Zeitraum der dienstlichen Verfehlungen und des für die Empfänger eingetretenen Schadens bei der Einstufung des Dienstvergehens an die Höchstmaßnahme zu denken gewesen wäre. Die Beamtin habe nicht nur über einen Zeitraum von mehreren Jahren in 69 Fällen insgesamt 232 Briefsendungen auf Dauer unterdrückt, sondern sich darüber hinaus noch einer Trunkenheitsfahrt schuldig gemacht. Selbst bei Berücksichtigung mildernder Umstände sei deshalb eine Maßnahme mit Außenwirkung in Form einer Dienstgradherabsetzung geboten.

8

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg. Sie führt zur Versetzung der Beamtin in das Amt einer Posthauptschaffnerin (Bes.Gr. A 4 BBesG).

9

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

10

Das Dienstvergehen macht die Versetzung der Beamtin in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt erforderlich. Der Schwerpunkt des Dienstvergehens ist in der - nicht eigennützigen - Postunterdrückung zu sehen.

11

Wie der Senat wiederholt entschieden hat, gehört die Pflicht zur gewissenhaften Behandlung und Beförderung der der Post anvertrauten Sendungen zu den wesentlichen Pflichten eines Zustellbeamten. Die Allgemeinheit hat einen Anspruch darauf, daß die Post ihren Aufgaben in diesem sowohl verfassungsrechtlich wie auch strafrechtlich geschützten Bereich in sorgfältiger und zuverlässiger Weise nachkommt. Die Post muß sich deshalb uneingeschränkt auf die Zuverlässigkeit und Pflichttreue, namentlich auf die gewissenhafte Behandlung und Beförderung der Postsendungen durch ihre Bediensteten verlassen können. Dies ist für jeden Postbeamten leicht einsehbar. Wer sich als beamteter Postzusteller gleichwohl über diese leicht verständliche Pflicht hinwegsetzt, versagt damit im Kernbereich seiner Tätigkeit.

12

Bei nicht eigennütziger Postunterdrückung - wie im vorliegenden Fall - gibt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine festen Regeln für eine in solchen Fällen zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Anders als etwa bei der Unterschlagung und bei einem Beförderungsdiebstahl umfaßt die Unterdrückung von Postsendungen eine erheblich größere Spannweite denkbarer Verhaltensweisen, die im einzelnen von sehr unterschiedlichem Gewicht sein können. Der Senat hat deshalb bei nicht eigennütziger Unterdrückung von Postsendungen je nach den Umständen des Einzelfalles auf Gehaltskürzung oder Dienstgradherabsetzung erkannt und nur in besonders schweren Fällen die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (Urteil vom 9. Juli 1986 - BVerwG 1 D 5.86 - <BVerwGE 83, 206 = BVerwG DokBer B 1986, 249>; Urteil vom 10. August 1993 - BVerwG 1 D 59.92 -; Urteil vom 5. September 1995 - BVerwG 1 D 18.95 - BVerwG DokBer B 1996, 23; Urteil vom 7. Juli 1998 - BVerwG 1 D 98.97 -; Urteil vom 20. April 1999 - BVerwG 1 D 44.97 -).

13

a)

Zwar handelt es sich um einen besonders schweren Fall der Postunterdrückung. Hierfür spricht insbesondere die erhebliche Zahl der unterdrückten Postsendungen. Das Bundesdisziplinargericht ist von insgesamt 68 Fällen der Verletzung des Postgeheimnisses ausgegangen. Hierbei haben die einzelnen Fälle die Unterdrückung mehrerer Postsendungen zum Gegenstand, wenn diese jeweils an demselben Tag eingeliefert worden waren. Insgesamt hat die Beamtin damit mehr als 230 Postsendungen unterdrückt. Erschwerend wirkt sich ferner der lange Zeitraum der Tathandlungen aus, der sich vom 24. März ... bis zum 3. April ... erstreckte, an dem nicht erledigte Zustellaufträge, die sie mit nach Hause nehmen wollte, von Polizeibeamten in ihrer Handtasche entdeckt wurden.

14

Ins Gewicht fällt zu Lasten der Beamtin insbesondere, daß sie eine große Zahl von Postsendungen endgültig dem Postverkehr entzogen hat. Werden allein die Fälle 3 bis 48, also Postsendungen mit Stempeldaten vom 24. März ... bis zum 22. Juni ..., deren Zustellung mindestens neun Monate zurückgestellt worden war, zugrunde gelegt, so handelt es sich um 180 Postsendungen, bei denen davon auszugehen ist, daß die Empfänger wegen der langen Zeitdauer an einer Zustellung kein Interesse mehr hatten. Soweit sich die Beamtin darauf berufen hat, sie habe jeweils vorgehabt, die Postsendungen am folgenden Tag zuzustellen, ist dies nicht glaubhaft. Sie hat im Bewußtsein, daß sie bereits in der Vergangenheit Postsendungen mit nach Hause genommen hatte, ohne daß es zur Zustellung an einem der folgenden Tage gekommen ist, erneut Postsendungen unterdrückt. Dies belegt, daß sie zumindest billigend in Kauf genommen hat, daß die Postsendungen endgültig dem Postverkehr entzogen werden. Hierfür spricht auch, daß sie die Sendungen in der Wohnung so verborgen hat, daß sie von ihrem Ehemann nicht entdeckt werden sollten. Hieraus geht hervor, daß es ihr nicht darum gegangen ist, die Sendungen am nächsten Tag zuzustellen. Denn dann wäre es lediglich erforderlich gewesen, die Sendungen in einer Tasche o.ä. aufzubewahren, damit sie sie am nächsten Tag wieder zum Postamt mitnehmen konnte.

15

b)

Den erschwerenden Umständen stehen aber Milderungsgründe gegenüber, die es rechtfertigen, von der disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen und auf eine Dienstgradherabsetzung zu erkennen. Die angeführten belastenden Gesichtspunkte lassen aber eine weitere Milderung nicht zu.

16

Ursache des Fehlverhaltens war die Alkoholkrankheit der Beamtin. Sie hat in ihrer Vernehmung am 9. April ... ausgesagt, daß sie abends größere Mengen Alkohol getrunken und infolgedessen am anderen Tag während der Zustellung schnell müde geworden sei. Sie habe dann ihre Arbeit nicht mehr geschafft und die nicht zugestellten Briefe mit nach Hause genommen. Eine gewisse Bestätigung hierfür ergibt sich auch aus den Ausführungen des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie ..., der als Sachverständiger in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 31. Juli ... vernommen wurde. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß die Beamtin "aufgrund ihrer Vorgeschichte ... immer jemand gewesen (sei), der ständig überfordert wurde". Nach der Beurteilung durch den Sachverständigen lag bei der Beamtin seit ... aufgrund des Krankheitsbildes "Alkoholismus" eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vor.

17

Unabhängig davon, ob bereits die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei nicht eigennütziger Postunterdrückung zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen kann, ist im vorliegenden Fall eine Degradierung insbesondere deshalb ausreichend, weil die Beamtin ihre Alkoholkrankheit durch eine Therapie, die sie etwa zwei Monate nach Aufdeckung des Fehlverhaltens begonnen hatte, in den Griff bekommen hat. Nach ihren glaubhaften Angaben lebt sie seit Anfang April ... alkoholabstinent. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beamtin wieder Alkohol konsumiert. Zwar wird in der dienstlichen Beurteilung vom 16. Oktober ... auf ein "Ausfallverhalten" hingewiesen, das nach einem Gespräch besser geworden sei. Hieraus allein kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß die Beamtin wieder Alkohol trinkt. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Ursache, die zu ihrem Fehlverhalten geführt hat, nämlich die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit, zukünftig nicht mehr besteht. Dies spricht dafür, daß das Fehlverhalten die Ursache in einer negativen Lebensphase hatte, die inzwischen abgeschlossen ist (zur milderen Bewertung einer Postunterdrückung, die die Ursache in der Alkoholkrankheit des Beamten hatte, vgl. Urteil vom 10. August 1993 - BVerwG 1 D 59.92 -).

18

Zwar hat der Senat in dem Urteil vom 10. August 1993 (a.a.O.) als Disziplinarmaßnahme für einen Postzusteller, der eine große Zahl von Postsendungen in einem Ablagekasten der Post verborgen und nicht zugestellt hatte, eine Gehaltskürzung als angemessen angesehen, die im Hinblick auf § 14 BDO nicht ausgesprochen wurde. Der Sachverhalt weist insoweit Parallelen zu dem vorliegenden Fall auf, als Ursache des Fehlverhalten die Alkoholkrankheit des Beamten war. Ebenso war eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen. Der entscheidende Unterschied zu dem vorliegenden Sachverhalt besteht aber darin, daß die Unterdrückung der Postsendungen nur in einem kurzen Zeitraum - von Ende Mai ... bis zum 7. Juni ... - erfolgt war. Durch die Zurückstellung der Postsendungen war angesichts dieses kurzen Zeitraums noch kein Schaden entstanden, der durch eine nachträgliche Zustellung nicht hätte wieder beseitigt werden können.

19

Auch weitere Urteile des Senats bestätigen, daß angesichts des Umfangs und der Dauer des Fehlverhaltens eine Gehaltskürzung nicht in Betracht kommt (Urteil vom 9. Juli 1986 - BVerwG 1 D 5.86 - BVerwGE 83, 206 <208 f.>; Urteil vom 7. Juli 1998 - BVerwG 1 D 98.97 -; Urteil vom 20. April 1999 - BVerwG 1 D 44.97 -; vgl. auch Urteil vom 5. September 1995 - BVerwG 1 D 18.95 - a.a.O.).

20

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Gödel
Gödel
Mayer