Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.04.1999, Az.: BVerwG 1 D 44.97
Disziplinarmaßnahme der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; Disziplinarmaßnahmen wegen rechtskräftiger Verurteilungen; Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung dienstlicher Anordnungen und gegen die Pflicht zu ansehensgerechtem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes; Prüfungsumfang des Berufungsgerichts; Anforderungen an das Verbot der Schlechterstellung; Disziplinarmaßnahmen bei der Postunterdrückung einer Postbeamtin; Milderungsgründe bei Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.04.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 44.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 18.02.1997 - AZ: IV VL 20/96
Rechtsgrundlagen
- Art. 103 Abs. 3 GG
- § 18 Abs. 1 S. 2 BDO
- § 25 S. 1 BDO
- § 331 Abs. 1 StPO
- § 54 S. 1 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
Prozessgegner
Posthauptschaffnerin ... geboren am ... in ...,
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. April 1999,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Bundesbankhauptsekretär Kurt Blümlein,
Postbetriebsassistent Helmut Dohrmann als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Posthauptschaffnerin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - M., vom 18. Februar 1997 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß sie
- 1.
am 17., 18. und 22. bis 24. Dezember 1993 und vom 20. April bis 23. April 1995 schuldhaft und ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben ist,
- 2.
von Sommer 1992 bis Januar/Februar 1993 unerlaubt Betäubungsmittel erworben hat,
- 3.
am 17. Dezember 1994 außerhalb des Dienstes in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt und dabei einen Unfall verursacht hat,
- 4.
am 19. Mai 1995 ihren Zustellgang eigenmächtig abgebrochen hat, und, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, mit ihrem Kraftfahrzeug den noch nicht zugestellten Teil der Sendungen im Ablagebeutel zum S. gebracht hat, um die 255 Sendungen mit dem Beutel zu versenken, und
- 5.
am 14. Juni 1995 mit ihrem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.
Aufgrund der den Anschuldigungspunkten 2 bis 5 zugrundeliegenden Sachverhalte sind gegen die Beamtin folgende rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen ergangen:
Urteil des Amtsgerichts M. vom 23. Februar 1994:
Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln;
Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 14. März 1995: Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu je 70,- DM wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis;
Urteil des Amtsgerichts M. vom 30. November 1995: Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einer Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses und eines weiteren vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 18. Februar 1997 entschieden, daß die Beamtin aus dem Dienst entfernt und ihr ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 v.H. ihres erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es hat das angeschuldigte Fehlverhalten in allen Anschuldigungspunkten als erwiesen angesehen und als teils vorsätzlichen, teils fahrlässigen Verstoß gegen ihre Pflichten zur vollen Hingabe an ihren Beruf (§ 54 Satz 1 BBG), zu ansehensgerechtem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG), zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) sowie zur Dienstleistung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet. Das Gewicht des Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG) werde im wesentlichen durch die beabsichtigte endgültige Vernichtung einer nicht unerheblichen Zahl von Postsendungen bestimmt. Die Beamtin habe damit ihre Kernpflichten als Postzustellerin verletzt. Unter Berücksichtigung der weiteren Dienstpflichtverletzungen sei sie für den Postdienst nicht mehr tragbar.
3.
Gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts hat die Beamtin Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend, das Fernbleiben vom Dienst (Anschuldigungspunkt 1) sei nicht schuldhaft erfolgt. Im Hinblick auf den Vorwurf des Betäubungsmittelerwerbs (Anschuldigungspunkt 2) sei nicht dargelegt worden, weshalb sie ihre Dienstpflichten vorsätzlich verletzt habe. Bei der Postunterdrückung (Anschuldigungspunkt 4) habe sie nicht gewußt, wie viele Postsendungen sich in dem versenkten Postbeutel befunden hätten. Ihr Verhalten sei als einmalige Kurzschlußhandlung zu werten. Zu ihren Gunsten sei zu unterstellen, daß sie in tätiger Reue an der Bergung der Postsendungen mitgewirkt und sich um Schadensbegrenzung bemüht habe. Sie sei damals drogenabhängig erkrankt und damit lediglich eingeschränkt schuldfähig gewesen. Ferner sei nicht dargelegt worden, warum ihr im Hinblick auf ihre strafrechtlichen Verurteilungen nicht das Verbot der Doppelmaßregelung zugute komme. Schließlich sei sie disziplinarrechtlich nicht vorbelastet und seien ihre dienstlichen Leistungen im allgemeinen als zufriedenstellend beurteilt worden.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da die Beamtin u.a. im Anschuldigungspunkt 1 den subjektiven Disziplinartatbestand bestreitet. Der Senat hat deshalb die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er beschränkt sich hierbei auf die Feststellung des dem Anschuldigungspunkt 4 zugrundeliegenden Sachverhalts und hierbei auf den Vorwurf der Postunterdrückung, da dieser für sich bereits zur Verhängung der Höchstmaßnahme führt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 25. November 1998 - BVerwG 1 D 19.97 - m.w.N.), daß im Falle einer unbeschränkt eingelegten Berufung ausnahmsweise eine Beschränkung des Verhandlungsstoffs und damit des festzustellenden Sachverhalts zulässig ist, wenn bereits einzelne Pflichtverletzungen die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen und auch die gerichtlichen Nebenentscheidungen eine vollständige Prüfung der angeschuldigten Sachverhalte nicht erforderlich machen; die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten ist dafür nicht erforderlich.
2.
Der Senat geht im Anschuldigungspunkt 4 von folgendem Sachverhalt aus:
a)
Das Amtsgericht M. hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 30. November 1995 folgendes festgestellt:
"Am 19.5.1995 war die Angeklagte (das ist die Beamtin, ergänzt) in ihrer Eigenschaft als Postzustellerin für den Briefzustellbezirk ... der Filiale T. eingeteilt. Die Zustellung sollte dabei in zwei Abschnitten erfolgen. Den ersten Teil der Postsendungen beförderte die Angeklagte mit dem Fahrrad ab der Filiale T. während sie den zweiten Teil der Briefsendungen in der sog. "Ablagestelle" beim Altenheim ... abholen und sodann ausliefern sollte.
Nach der Verteilung des ersten Teils der Sendungen kehrte die Angeklagte mit ihrem Fahrrad zur Filiale T. zurück. Die Angeklagte fühlte sich krank, wollte sich jedoch mit Rücksicht auf frühere Fehlzeiten nicht krank melden.
Mit ihrem PKW, Marke Ford Escort, amtliches Kennzeichen ... Baujahr ca. 1986, fuhr die Angeklagte nun zum Altenheim ... obwohl sie, wie sie wußte, nicht die zum Führen des Fahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis hatte. Beim Altenheim nahm die Angeklagte den Beutel mit Sendungen für den zweiten Teil ihres Zustellbezirks auf, faßte jedoch in der Folge den Entschluß, diese Sendungen nicht mehr zuzustellen. Damit der Beutel mit den Sendungen nicht aufgefunden würde, warf sie diesen in den S. Der Beutel beinhaltete 56-lnfo-Briefe, 70 Briefe, 6 Postkarten, einen Stückbrief, zwei Zeitungen und eine Nachsendungsmerkkarte. Sodann fuhr die Angeklagte mit dem PKW zu ihrer Wohnung nach ... W.
Die Postsendungen wurden am 23.5.1995 aus dem S. geborgen. Sie konnten den Empfängern zugestellt werden."
b)
An diese tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ist der Senat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO gebunden, soweit er sich hiervon nicht gelöst hat.
Der Senat hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen insoweit gelöst, als sie den Inhalt des Beutels betreffen, den die Beamtin am 19. Mai 1995 in den S. geworfen hat. Eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen ist nach der Rechtsprechung des Senats zulässig, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen bestehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Feststellung im Strafurteil offenbar unrichtig ist oder sich inzwischen als unzutreffend erwiesen hat (z.B. Urteil vom 21. September 1994 - BVerwG 1 D 70.93 - m.w.N.).
Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluß sind hier gegeben. Die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil zum Inhalt des Postbeutels sind aufgrund einer offenbar versehentlich unvollständigen Anklageschrift selbst offenbar unvollständig und insoweit unrichtig, als sich danach in dem versenkten Beutel insgesamt nur 135 zuzustellende Postsendungen befunden haben sollen. Der Beutel enthielt in Wahrheit zusätzlich noch einen Bund mit 120 Briefsendungen, d.h. - entsprechend der Anschuldigung des Bundesdisziplinaranwalts - insgesamt 255 zuzustellende Postsendungen. Als der Beamtin bei ihrer ersten Beschuldigtenvernehmung am 26. Mai 1995 der Inhalt des aus dem See geborgenen Postbeutels zur Identifizierung vorgelegt worden war, hatte sie u.a. bestätigt, daß sich neben den im Strafurteil aufgeführten Postsendungen noch ein Bund mit 120 Briefsendungen befand. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat die Beamtin die Richtigkeit ihrer früheren Aussage bestätigt, so daß der Senat davon ausgeht, daß der versenkte Beutel insgesamt 255 Postsendungen enthielt.
Diese - vom Strafurteil abweichende - Feststellung des Senats zum Nachteil der Beamtin stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 25 Satz 1 BDO) dar. Das Verbot der Schlechterstellung schließt nur eine Verschärfung der erstinstanzlich ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme aus (st. Rspr., z.B. Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 1 D 79.96 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
3.
Durch das zum Anschuldigungspunkt 4 festgestellte Verhalten hat die Beamtin vorsätzlich gegen ihre Pflichten verstoßen, sich mit voller Hingabe ihrem Beruf zu widmen, sich achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten und die dienstlichen Anordnungen zu befolgen (§ 54 Sätze 1 und 3, § 55 Satz 2 BBG).
4.
Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat erhebliches Gewicht. Die Postunterdrückung macht die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst erforderlich.
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, gehört die Pflicht zur gewissenhaften Behandlung und Beförderung der der Post anvertrauten Sendungen zu den wesentlichen Pflichten eines Zustellbeamten. Die Öffentlichkeit hat einen Anspruch darauf, daß die Post ihren Aufgaben in diesem sowohl verfassungsrechtlich wie auch strafrechtlich geschützten Bereich in sorgfältiger und zuverlässiger Weise nachkommt. Die Post muß sich deshalb uneingeschränkt auf die Zuverlässigkeit und Pflichttreue, namentlich auf die gewissenhafte Behandlung und Beförderung der Postsendungen durch ihre Bediensteten, verlassen können. Das ist für jeden Postbediensteten leicht einsehbar. Wer sich als beamteter Postzusteller gleichwohl über diese leicht verständliche Pflicht hinweg setzt, versagt damit im Kernbereich seiner Dienstpflichten.
Bei nichteigennütziger Postunterdrückung - wie im vorliegenden Fall - gibt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine festen Regeln für eine in solchen Fällen zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Anders als etwa bei der Unterschlagung und bei einem Beförderungsdiebstahl umfaßt die Unterdrückung von Postsendungen eine erheblich größere Spannweite denkbarer Verhaltensweisen, die im einzelnen von sehr unterschiedlichem Gewicht sein können. Der Senat hat deshalb bei nichteigennütziger Unterdrückung von Postsendungen je nach den Umständen des Einzelfalles auf Gehaltskürzung oder Dienstgradherabsetzung erkannt und nur in besonders schweren Fällen die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (Urteil vom 27. Januar 1999 - BVerwG 1 D 5.98 m.w.N.).
a)
Es handelt sich um einen besonders schweren Fall der Postunterdrückung. Die Beamtin belastet zum einen die erhebliche Anzahl der Postsendungen, die sich in dem versenkten Postbeutel befanden. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist es hierbei ohne Bedeutung, daß die Beamtin im Zeitpunkt der Tat nicht die genaue Anzahl der unterdrückten Sendungen kannte. Jedenfalls wußte sie, daß sich eine größere Anzahl von Briefen etc. in dem Beutel befand; denn sie hatte die Sendungen für den zweiten Abschnitt ihres Zustellgangs selbst in den Beutel gelegt.
Den Ausschlag für die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme gibt der Umstand, daß die Beamtin die genannten Postsendungen endgültig dem Postverkehr entziehen wollte. Bei ihrer ersten Beschuldigtenvernehmung hat sie selbst eingeräumt, sie habe überlegt, wo sie die Sendungen unterbringen könne, damit diese nicht mehr aufgefunden würden; sie habe angenommen, daß die Sendungen aus dem See nie mehr auftauchen würden. Die Beamtin hatte aus ihrer Sicht auch alles getan, damit dieser Erfolg eintritt. Sie hatte den Postbeutel in den abgelegenen Stausee geworfen, wo der Beutel von einem Angler ca. 4 m vom Ufer entfernt in ca. 3 m Tiefe zufällig gefunden wurde. Aufgrund der Absicht, die Sendungen der Vernichtung zuzuführen, unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von anderen Fällen, in denen Beamte Sendungen versteckten und (lediglich) ein zeitweiliges Vorenthalten der Postsendungen beabsichtigten (z.B. Urteil vom 10. August 1993 -BVerwG 1 D 59.92 -).
b)
Den erschwerenden Umständen stehen keine durchgreifenden Milderungsgründe gegenüber.
Zwar hat es sich nur um einen einmaligen Fall der Postunterdrückung gehandelt. Die Fälle, in denen der Senat allein wegen des Dienstvergehens der nichteigennützigen Postunterdrückung auf die Höchstmaßnahme erkannt hat, hatten regelmäßig mehrmalige Verfehlungen zum Gegenstand (z.B. Urteil vom 7. Juli 1998 - BVerwG 1 D 98.97: durch mehrmaliges Handeln Vernichtung von insgesamt 176 Info-Postsendungen; Urteil vom 9. Juli 1986 - BVerwG 1 D 5.86 - <BVerwGE 83, 206 = BVerwG DokBer B 1986, 249>). Ein einmaliges Versagen ist aber von seinem disziplinaren Gewicht her dann einem mehrmaligem Fehlverhalten gleichzustellen, wenn - wie hier - eine sehr hohe Anzahl überwiegend individueller Briefsendungen betroffen ist, bei denen hinsichtlich ihrer Vernichtung durch Postbedienstete von vornherein eine höhere Hemmschwelle besteht als zum Beispiel bei Postwurfsendungen oder ähnlichem (vgl. dazu Urteil vom 14. Dezember 1976 - BVerwG 1 D 40.76 - und Urteil vom 27. Januar 1999 a.a.O.).
Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beamtin spontan und kurzschlußartig aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung versagt hat. Die Beamtin hat sich in der Hauptverhandlung vor dem Senat im wesentlichen dahin eingelassen, daß sie sich damals grippeähnlich matt gefühlt habe. Aufgrund ihrer bereits hohen Fehlzeiten habe sie sich nicht wieder krank melden wollen. Da sie sich aber gesundheitlich nicht mehr in der Lage gesehen habe, die Sendungen für den zweiten Abschnitt ihres Zustellbezirks zuzustellen, sei sie mit ihrem Auto zum ca. 30 Minuten entfernten S. gefahren und habe den Beutel mit den Postsendungen vom Ufer aus in den See geworfen. Den Beutelverschluß habe sie wieder mit zum Postamt zurückgebracht. Gegen eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Dienstfähigkeit spricht, daß sie nicht nur ihren Dienst im ersten Abschnitt ihres Zustellbezirks verrichtet, sondern auch am Tag zuvor und am Tag danach Dienst geleistet hat, wie sie in der Hauptverhandlung bestätigt hat. Auch ist darauf zu verweisen, daß die Beamtin - anstatt ihre angebliche Erkrankung zu behandeln - ohne weiteres in der Lage war, mit ihrem PKW auf der Alpenstraße von T. zum Stausee und zurück nach ... W. fahren. Die Beamtin ist auch planvoll und zielstrebig vorgegangen. Sie hat den Beutel nicht im nahe gelegenen T. sondern in dem abgelegenen Stausee versenkt und hat den Beutelverschluß zurückgebracht. Sie hatte aus ihrer Sicht nicht nur alles getan, um nicht entdeckt zu werden, sondern hatte während ihrer ca. halbstündigen Fahrt zum Stausee auch genügend Zeit und Gelegenheit, von ihrem pflichtwidrigen Vorhaben Abstand zu nehmen. Dies hat sie unterlassen. Damit fehlen Anhaltspunkte für spontanes, unüberlegtes und kopfloses Handeln.
Die Beamtin kann sich auch nicht mit Erfolg auf verminderte Schuldfähigkeit zur Tatzeit wegen Drogenabhängigkeit berufen. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat sie ihre früheren Einlassungen bestätigt, daß sie nach ihrer Entzugsbehandlung in Erlangen, die am 5. Januar 1995 geendet hatte, "clean" sei.
Mildernd kann auch nicht berücksichtigt werden, daß die beabsichtigte endgültige Postunterdrückung letztlich nicht eintrat. Die Beamtin hatte aus ihrer Sicht alles getan, damit der Beutel mit den Postsendungen nie mehr auftaucht. Lediglich aus Zufall und - entgegen dem Berufungsvorbringen - ohne ihre Mitwirkung wurde der Beutel gefunden. Dies kann der Beamtin nicht zugute kommen (vgl. dazu Urteil vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 1 D 5.95 - zum "Versuch").
Zufriedenstellende dienstliche Leistungen und mangelnde disziplinare Vorbelastung allein sind im Hinblick auf die Kernpflichtverletzung der Zustellbeamtin ebenfalls nicht geeignet, den schweren Vertrauensverstoß in milderem Licht erscheinen zu lassen.
5.
Der Verhängung der Höchstmaßnahme steht auch nicht der Umstand entgegen, daß die Beamtin bereits wegen desselben Sachverhalts gerichtlich bestraft worden ist. Disziplinarrecht und Strafrecht unterscheiden sich nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung (vgl. dazu u.a. Beschluß vom 14. November 1986 - BVerwG 1 DB 50.86 - <BVerwG DokBer B 1987, 11 = ZBR 1987, 90>). Hat ein Beamter durch eine schuldhafte Pflichtverletzung - unabhängig von ihrer strafrechtlichen Bewertung - das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstört, muß das Beamten Verhältnis aufgelöst werden. Dem steht auch Art. 103 Abs. 3 GG nicht entgegen, weil das sog. Doppelbestrafungsverbot nicht im Verhältnis von Disziplinarrecht zum Strafrecht gilt (vgl. z.B. BVerfGE 27,185; ferner Urteil des Senats vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 7.94 -).
6.
Die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In das Verhältnis zu setzen sind die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Maßnahme. Hat eine Beamtin - wie hier - durch ihr vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist ihre Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Eine für die Betroffene dadurch entstehende Härte ist schon deshalb nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise, weil sie im Risikobereich der für ihr Handeln verantwortlichen Beamtin liegt, die sich bewußt sein mußte, daß sie bei einem derartigen Verhalten ihre berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BVerfG <3. Kammer>, Beschluß vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88).
7.
Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Mayer
Müller