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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.09.1999, Az.: BVerwG 1 D 38.98

Disziplinarmaßnahmen wegen der Unterschlagung von Kassenbeständen; Disziplinarmaßnahme der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; Verstoß eines Beamten gegen seine Pflicht das Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen zu verwalten; Anforderungen an die Schuldunfähigkeit eines Beamten; Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts; Milderungsgründe bei Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.09.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 38.98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29418
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 21.01.1998 - AZ: IX VL 12/97

Prozessgegner

Posthauptsekretär ... gehören am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 15. September 1999
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller
Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier, ferner
Oberregierungsrat Michael Milbredt
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Wolfgang Haßelkus als ehrenamtliche Richter
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Posthauptsekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - D. -, vom 21. Januar 1998 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Jahren gekürzt.

Die weitergehende Berufung des Ruhestandsbeamten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Bund zwei Drittel und der Ruhestandsbeamte ein Drittel zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten, der mit Ablauf des Monats Dezember 1998 in den Ruhestand versetzt worden ist, angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

am 25. Januar 1995 als Schalterbeamter bei der Postfiliale H. einen Geldbetrag von 100 DM aus dem Bargeldbestand der von ihm zu übernehmenden Schalterkasse entnahm und unterschlug.

3

Das aufgrund dieses Sachverhalts eingeleitete Strafverfahren wurde von dem Amtsgericht S. Beschluß vom 25. September 1995 nach § 153 StPO eingestellt.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 21. Januar 1998 den damals noch im aktiven Dienst stehenden Ruhestandsbeamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 30 v.H. seines jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat den Anschuldigungsvorwurf als erwiesen angesehen und ist davon ausgegangen, der Ruhestandsbeamte habe ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Satz 2 und 3 BBG begangen, indem er eigennützig auf amtlich anvertraute Kassengelder zugegriffen habe. Das Bundesdisziplinargericht hat die Auffassung vertreten, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Ruhestandsbeamte zum Zeitpunkt des Dienstvergehens vermindert schuldfähig gewesen sei, was indes der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht entgegenstehe. Milderungsgründe hat das Gericht nicht anerkannt.

5

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Ruhestandsbeamte beantragt, ihn freizusprechen. Zur Begründung hat er im wesentlichen dargelegt: Der Freispruch sei geboten, weil er zum Zeitpunkt des Dienstvergehens schuldunfähig gewesen sei. Zu Unrecht habe das Bundesdisziplinargericht die angenommene verminderte Schuldfähigkeit nicht bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt. Aufgrund der im Untersuchungsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr. S. könne nicht von einem eigennützigen Zugriffsdelikt ausgegangen werden. Vielmehr liege eine sogenannte Durchbruchshandlung vor. Dies begründe die Voraussetzungen des Milderungsgrundes einer psychischen Ausnahmesituation. In Rechnung zu stellen sei auch, daß der Dienstherr gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen habe, weil er auf seine, des Ruhestandsbeamten, psychische Erkrankung nicht reagiert habe.

6

II.

Die Berufung des Ruhestandsbeamten hat teilweise Erfolg.

7

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Ruhestandsbeamte begründet den angestrebten Freispruch u.a. mit der Erwägung, er sei zum Zeitpunkt des Dienstvergehens schuldunfähig gewesen. Damit stellt er die Vorwerfbarkeit der zur Last gelegten Pflichtverletzung in Frage und beschränkt sich nicht nur auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme (vgl. Urteil vom 22. März 1999 - BVerwG 1 D 61.97 -). Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

8

1.

Der Senat hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

9

Am 25. Januar 1995 stellte der Ruhestandsbeamte zu Beginn seiner Dienstzeit als Schalterbeamter bei der Postfiliale H. beim Zählen des übernommenen Bargeldbestandes fest, daß der Kassenbestand um 100 DM höher war als der schriftlich ausgewiesene Bestand. In einem Geldbund zu 5.000 DM befand sich ein 100-DM-Schein zuviel. Er entnahm daraufhin einen 100-DM-Schein und steckte diesen zunächst in seine Hosentasche. Danach begab er sich in einen Nebenraum und verwahrte den Geldschein in seiner sich dort befindenden Jacke. Der Ruhestandsbeamte hat diesen Sachverhalt zugestanden.

10

2.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Ruhestandsbeamte gegen die Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten und durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG). Dadurch hat er ein innerdienstliches Dienstvergehen i.S.v. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

11

a)

Der Ruhestandsbeamte hat die Dienstpflichtverletzung dadurch begangen, daß er den Geldschein in der Absicht an sich genommen hat, sich diesen zuzueignen.

12

Die Zueignungsabsicht als Voraussetzung eines gegen die aufgezeigten Dienstpflichten verstoßenden Zugriffsdelikts kann nicht unter Hinweis auf die psychische Verfassung des Ruhestandsbeamten zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung verneint werden. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Wegnahme des Geldscheins ausschließlich der Entlastung in einer psychischen Zwangslage und damit nicht der Zueignung diente. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem im Untersuchungsverfahren erstatteten Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. B. und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie Prof. Dr. Dr. B. vom 9. Oktober 1996. In diesem Gutachten wird u.a. dargelegt, daß es bei dem Ruhestandsbeamten aufgrund einer langjährigen Persönlichkeitsstörung zu einer Affektkumulation gekommen sei, die zu einem Affektdurchbruch in Gestalt eines Diebstahls geführt habe. Dies begründet nicht die Annahme fehlender Zueignungsabsicht. Die Sachverständigen haben ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich der Affektdurchbruch gerade in der Begehung eines "Diebstahls" Geltung verschaffte. Schon deshalb ist für die Annahme einer bloßen Entlastungsfunktion kein Raum. Eine Zueignungsabsicht kommt auch in dem planvollen Handeln des Ruhestandsbeamten zum Ausdruck. Nachdem er das Geld zunächst in seine Hosentasche gesteckt hatte, begab er sich in einen anderen Raum und steckte den Schein in seine sich dort befindende Jacke. Dieses Vorgehen spricht für die Absicht des Ruhestandsbeamten, die Wegnahme des Scheins zu verdecken und ihn sich zuzueignen.

13

b)

Der Ruhestandsbeamte hat die Pflichtverletzung auch schuldhaft begangen.

14

Der Senat ist aufgrund der Äußerungen der Sachverständigen Dr. med. B. und Prof. Dr. Dr. B. zu der Überzeugung gelangt, daß der Ruhestandsbeamte zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung nicht schuldunfähig war.

15

Die Sachverständigen haben in ihrem Gutachten vom 24. August 1996 u.a. dargelegt, daß der Ruhestandsbeamte unter einer Persönlichkeitsstörung leide, die sich im Tatzeitpunkt durch eine Minderung der Steuerungs-, Einsichts- und Handlungsfähigkeit Ausdruck verliehen habe, was die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit rechtfertige. In dem ergänzenden Gutachten vom 9. Oktober 1996 haben die Sachverständigen unter Hinweis auf die Affektkumulation und den anschließenden Affektdurchbruch im einzelnen ausgeführt, daß bei dem Ruhestandsbeamten eine verminderte Schuldfähigkeit zu verzeichnen gewesen sei. Dies steht im Einklang mit der Anhörung von Dr. med. B. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 21. Januar 1998. Der Sachverständige ist dort von einer erheblich geminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen und hat es abgelehnt, eine absurde Tathandlung, wie z.B. bei einer Kleptomanie, anzunehmen. Der Senat hat keine Zweifel, diesen überzeugenden, nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen zu folgen. Aus ihnen ergibt sich eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit, indes nicht die Schuldunfähigkeit.

16

Nichts anderes ergibt sich aus der Stellungnahme des Betriebsarztes Dr. med. GfJ vom 13. September 1995. Dort wird zunächst dargelegt, daß der Ruhestandsbeamte die Tat im Zustand massiv eingeschränkter Steuerungsfähigkeit begangen habe. Daran schließt sich die Feststellung an, der Ruhestandsbeamte könne für seine Handlung nicht verantwortlich gemacht werden. Diese Schlußfolgerung erweist sich vor dem Hintergrund der eingangs (lediglich) angenommenen eingeschränkten Steuerungsfähigkeit als nicht schlüssig. Hinzu kommt, daß Dr. med. G. anläßlich seiner Vernehmung im Rahmen des Untersuchungsverfahrens darauf hingewiesen hat, daß er nicht psychiatrisch ausgebildet sei und deshalb für den hier in Rede stehenden Fall nur eine begrenzte Kompetenz aufweise.

17

Der Ausschluß der Schuldfähigkeit folgt auch nicht aus der im Strafverfahren vorgelegten Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr. med. S. vom 10. August 1995. Wenn dort dargelegt wird, daß die Wegnahme des Geldscheins im Zustand massiv eingeschränkter psychischer Steuerungsfähigkeit erfolgt sei, kann daraus nicht auf eine Schuldunfähigkeit geschlossen werden. Schließlich ergibt sich eine Schuldunfähigkeit auch nicht aus dem im Untersuchungsverfahren vorgelegten Befundbericht von Dr. med. S. vom 21. Juni 1994.

18

3.

Das Dienstvergehen erfordert die Kürzung des Ruhegehalts. Eine Aberkennung des Ruhegehalts kommt wegen Vorliegens eines Milderungsgrundes nicht in Betracht.

19

a)

Ein Postbeamter, der unberechtigt ihm dienstlich anvertraute Gelder - sei es auch nur vorübergehend - zum Zweck privater Nutzung an sich nimmt und damit der Post vorenthält, versagt im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten, auf das die Post beim Umgang mit anvertrauten Geldern angewiesen ist. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebs unverzichtbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht Beamter bleiben (z.B. Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 - <BVerwGE 103, 1 = BVerwG DokBer B 1994, 7 = ZBR 1994, 81 = NVwZ-RR 1994, 218 = IÖD 1994, 41> m.w.N.). In diesem Fall ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen (stRspr, z.B. Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 55.96 - <Buchholz 235 § 12 BDO Nr. 2 = BVerwGE 113, 8> m.w.N.).

20

b)

Ebenso wie bei der Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Dienst kann auch bei einem Ruhestandsbeamten von der Aberkennung des Ruhegehalts beim Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder nur abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Das ist hier der Fall. Der nicht einschlägig vorbelastete Ruhestandsbeamte kann den Milderungsgrund des Handelns in einer besonderen Versuchungssituation für sich beanspruchen.

21

Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei aktiven Beamten eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienst möglich, wenn der Beamte im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd versagt (stRspr, Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 1 D 31.98 - m.w.N.; Urteil vom 21. April 1999 - BVerwG 1 D 6.98 - m.w.N.). In einem solchen Fall scheidet bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts aus. Das die besondere Versuchungssituation verursachende Ereignis muß geeignet sein, bei dem Betroffenen ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit auszulösen (Urteil vom 1. Februar 1995 - BVerwG 1 D 65.93 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 3> m.w.N.). Wie der Senat wiederholt entschieden hat, steht es der Annahme der Spontaneität des Tatentschlusses nicht entgegen, daß dieser konsequent, überlegt und planvoll ausgeführt wurde (z.B. Urteil vom 24. Februar 1999, a.a.O., m.w.N.). Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes müssen nicht positiv festgestellt werden. Es genügt vielmehr, wenn für den Milderungsgrund hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, so daß sich sein Vorliegen nicht ausschließen läßt und deshalb im Zweifel zugunsten des Beamten zu entscheiden ist (Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 6.94 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 2 = BVerwG DokBer B 1995, 177>; Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - <BVerwGE 93, 294> m.w.N.). Daran gemessen ist hier vom Vorliegen der Voraussetzungen des Milderungsgrundes auszugehen.

22

Eine besondere Versuchungssituation ist nicht allein schon aufgrund der äußeren Umstände des Tatgeschehens anzunehmen.

23

Der überzählige Geldschein begründete für sich genommen nicht die Voraussetzung des Milderungsgrundes. Der Umgang mit Kassengeldern, auch mit einem überzähligen Geldschein, gehörte für den Ruhestandsbeamten zu den gewohnten dienstlichen Verrichtungen. Mithin vermag die Überzähligkeit des Geldscheins allein die Annahme einer besonderen Versuchungssituation nicht zu rechtfertigen. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß der Ruhestandsbeamte unter dem Einfluß eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung geraten ist, etwa durch plötzlich eintretenden Bedarf oder unter Einfluß von Drohungen (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 5.90 - <BVerwGE 86, 336 = DVBl 1991, 115 = DÖD 1991, 32 = NVwZ-RR 1991, 259 = ZBR 1991, 216>; Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 1 D 53.96 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 11>).

24

Der Milderungsgrund ist aber nicht auf das Vorliegen solcher äußeren Umstände beschränkt. Im Einzelfall können seine Voraussetzungen auch angenommen werden, wenn sich eine psychische Vorbelastung eines Beamten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zu einer seelischen Zwangslage verdichtet, die vor dem Hintergrund der obwaltenden äußeren Umstände eine besondere Versuchungssituation begründet und in der spontan ausgeführten Tat - wie hier - ihren Ausdruck findet. Die Besonderheit der Versuchungssituation beruht nicht darauf, daß der Beamte durch den Eintritt eines plötzlichen, unvorhergesehenen Ereignisses in einen vorübergehenden Schockzustand gerät, was die Annahme des Milderungsgrundes einer psychischen Ausnahmesituation rechtfertigen könnte (vgl. zu dem Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation z.B. Urteil vom 21. April 1999 - BVerwG 1 D 6.98 - m.w.N.). Vielmehr befindet sich ein solcher Beamter im Tatzeitpunkt in einer seelischen Lage, in der sich seine vorbelastete psychische Grunddisposition in besonderer Weise ausprägt. Bei einer derartigen krankhaften psychischen Belastung kann auch durch das Zusammenwirken mit einem unvermutet eintretenden Ereignis, das zwar im Dienstablauf nicht völlig ungewöhnlich ist, aber doch vom normalen Dienstbetrieb abweicht, eine besondere Versuchungssituation eintreten. Dafür bestehen hier hinreichende Anhaltspunkte.

25

Die Sachverständigen Dr. med. B. und Prof. Dr. Dr. B. haben in ihrem Gutachten vom 24. August 1996 dargelegt, daß der Ruhestandsbeamte seit längerer Zeit an einer Persönlichkeitsstörung leide, die eine schwere seelische Abartigkeit darstelle. Zum Tatzeitpunkt habe er sich in einer im Gegensatz zu seiner sonstigen Befindlichkeit euphorischen Grundstimmung befunden, die ihn zur Vorstellung verleitet habe, sonst von ihm penibel eingehaltene Normen plötzlich brechen zu dürfen. Dem zusätzlichen Gutachten der Sachverständigen vom 9. Oktober 1996 ist zu entnehmen, daß es bei dem Ruhestandsbeamten zum Tatzeitpunkt vor dem Hintergrund der langjährigen Persönlichkeitsstörung zu einer Affektkumulation gekommen sei, die zu einem Affektdurchbruch in Gestalt des Zugriffs auf den Geldschein geführt habe. Angesichts dieser Äußerungen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß die Dienstpflichtverletzung Ausdruck einer besonderen psychischen Situation des Ruhestandsbeamten zum Tatzeitpunkt war, in der sich seine langjährige krankhafte Persönlichkeitsstörung in besonderer Weise ausprägte, und die vor dem Hintergrund der äußeren Tatumstände die Annahme einer besonderen Versuchungssituation rechtfertigt. Da auch die übrigen Voraussetzungen des Milderungsgrundes vorliegen, ist von einer Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen und lediglich eine Kürzung des Ruhegehalts auszusprechen.

26

Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor. Der Ruhestandsbeamte vermag sich nicht mit Erfolg auf den Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation zu berufen. Dieser Milderungsgrund setzt - wie dargelegt - voraus, daß der Beamte durch Eintritt eines plötzlichen, unvorhergesehenen Ereignisses in einen vorübergehenden Schockzustand gerät. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr war die Pflichtverletzung des Ruhestandsbeamten Ausdruck einer langandauernden psychischen Vorbelastung.

27

Unter dem Gesichtspunkt der Milderung der Disziplinarmaßnahme kommt es auf den von dem Ruhestandsbeamten behaupteten Verstoß seines Dienstherrn gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht ebenfalls nicht an. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht stellt bei Zugriffsdelikten keinen in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrund dar.

28

Schließlich gebietet auch die von den Sachverständigen anerkannte eingeschränkte Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens keine weitere Milderung. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit eine Milderung jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen vermag, wenn es sich - wie hier - um die eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten handelt. In einem solchen Fall muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (z.B. Urteil vom 15. Juni 1999 - BVerwG 1 D 29.98 - m.w.N.).

29

4.

Die Schwere des von dem Ruhestandsbeamten begangenen Dienstvergehens erfordert bei der Bemessung der Laufzeit der Ruhegehaltskürzung die volle Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens von fünf Jahren (§ 12 Abs. 1 i.V.m. mit § 9 Abs. 1 BDO). Die Dauer der Ruhegehaltskürzung bringt zum Ausdruck, daß ohne Vorliegen eines Milderungsgrundes die Aberkennung des Ruhegehalts geboten wäre.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2 und § 115 Abs. 5 BDO.

Bermel
Müller
Vormeier