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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.07.1999, Az.: BVerwG 2 WD 4.99

Disziplinarverfahren gegen Soldaten zur See wegen illegalen Handels mit Kokain und Amphetaminen ; Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen, zur Wahrung der Achtungswürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit außer Dienst und fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht zum Gehorsam ; Zerstörung des Vertrauens zum Dienstherrn durch Beteiligung am Drogenhandel; Entfernung aus dem Dienst und Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages; Strafschärfung wegen Tatbegehung als Vorgesetzter und Wiederholungstäter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.07.1999
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 4.99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 19.11.1998 - AZ: 2 VL 22/98

Fundstellen

  • BVerwGE 113, 367 - 373
  • DokBer B 2000, 109-112
  • NJW 2001, 242 (amtl. Leitsatz)
  • NVWZ 2000, 1184-1186
  • NVwZ 2000, 1184-1186 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehr 2000, 162-165
  • ZBR 2000, 178

Prozessführer

Oberleutnant zur See der Reserve ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Juli 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier sowie
Kapitän zur See Bischoff, Oberleutnant zur See Quinten als ehrenamtliche Richter, ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 19. November 1998 wird zurürckgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 35 Jahre alte frühere Soldat besuchte nach der Grundschule elf Jahre mehrere Gymnasien, deren letztes er mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vom 22. Mai 1985 verließ.

2

Zum 1. Oktober 1985 wurde er als Wehrpflichtiger zur ... L. in G. zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen und auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtungserkiärung mit Wirkung vom 13. Dezember 1985 unter Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate und nach mehrfacher Verlängerung bzw. Änderung auf zwölf Jahre festgesetzt. Am 20. Januar 1992 wurde ihm als Leutnant zur See die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Auf seinen Antrag vom 13. Mai 1993 wurde das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wieder in das eines Zeitsoidaten umgewandelt; die Dienstzeit endete danach mit Ablauf des 30. September 1997.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen bis zum Unteroffizier wurde er mit Wirkung vom 1. August 1988 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen, nach weiteren Zwischenbeförderungen mit Wirkung vom 1. Juli 1991 zum Leutnant zur See und mit Wirkung vom 1. Januar 1994 zum Oberleutnant zur See ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde der frühere Soldat zum 1. Januar 1986 als Kraftfahrer zur K. W. in K. versetzt und nahm im Rahmen einer Kommandierung zur F. in K. vom 31. März bis 15. Juni 1987 am Unteroffizierlehrgang mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Unter Wechsel der Teilstreitkraft von der Luftwaffe zur Marine wurde er zum 1. August 1988 als Schüler zur .../M. M. F. versetzt. Dort durchlief er in der Zeit vom 3. Oktober 1988 bis 5. März 1989 den Offizierlehrgang mit der Abschlußnote "befriedigend". Anschließend wurde er jeweils als Schüler zum 6. März 1989 zum Schulschiff ... in K. zum 5. Juni 1989 zur T. in N. zum 31. Juli 1989 zur .../M. in zum 29. August 1989 zur .../M. in B. zum 26. September 1989 zur .../M. in E. zum 30. Januar 1990 zur .../M. in G. und zum 20. Februar 1990 zur .../M. in L. versetzt. Nach seiner Versetzung als Offizieranwärter in Ausbildung zur ... bzw. .../T. B. am 5. Juni und 1. August 1990 wechselte er zum 1. Juli 1991 auf den Dienstposten eines Marinesicherungsoffiziers und Zugführers bei der ... und ab 1. Oktober 1991 .../T. in B. und wurde zum 1. April 1992 als Fernmeldeoffizier ... und Abschnittsleiter auf den Versorger ... in K. und zum 1. April 1993 als S 2-Offizier zum Stab ... in R. versetzt. Nach seiner Versetzung zum M. in B. zum 12. Juli 1993 wurde er zunächst als Offizier in Einweisung und ab 1. Oktober 1993 als S 1-Offizier verwendet. Anschließend nahm er unter Freistellung vom militärischen Dienst vom 3. Juli bis 22. September 1995 an der Fachausbildung bei einer K. Firma für allgemeinen Elektro-Bau und ab 25. September 1995 im Rahmen einer Kommandierung zur Fachhochschule K. am Studium der Fachrichtung Maschinenbau/Fahrzeugtechnik teil.

5

Wegen des Vorfalls, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, ordnete der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr mit Verfügung vom 15. November 1996 die vorläufige Dienstenthebung des früheren Soldaten gemäß § 120 Abs. 1 WDO sowie die vorläufige Einbehaltung der Hälfte seiner jeweiligen Dienstbezüge ab dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag gemäß § 120 Abs. 2 WDO an, untersagte ihm das Tragen der Uniform und wies ihn an, seine dienstlichen Ausweise seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten auszuhändigen. Die dagegen eingelegten Anträge des Verteidigers des früheren Soldaten vom 19. Dezember 1996 und 16. Januar 1997 wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr mit Bescheid vom 29. Januar 1997 zurück. Dagegen stellte der Verteidiger des früheren Soldaten mit Schriftsatz vom 7. Februar 1997 Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren, die vorläufige Dienstenthebung sowie die Anordnung der Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge vom 15. November 1996 aufzuheben. Mit Beschluß vom 25. Juni 1997 hob die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd unter Zurückweisung im übrigen die Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge rückwirkend vom Zeitpunkt ihrer Einbehaltung an auf, soweit sie ein Viertel der Dienstbezüge überstieg.

6

In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen erhielt der frühere Soldat als Teilnehmer des Offizierlehrgangs am 22. Mai 1989 in der gebundenen Beschreibung viermal die Wertung "3" sowie zehnmal die Wertung "4", jedoch keinen Ausprägungsgrad und absolvierte das Praktikum auf dem Schulschiff ... ebenso wie die Offizierprüfung an der Marineschule M. jeweils mit der Abschlußnote "befriedigend". In der Laufbahnbeurteilung zur Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten führte der Inspektionschef der .../T. in B. am 27. August 1991 über den früheren Soldaten aus:

"W. überzeugt durch seine hohe Leistungs- und Einsatzbereitschaft. Als Zugoffizier und in Vertretungsaufgaben für den Inspektionschef hat er überzeugend selbstsicher und selbständig gearbeitet und wertvolle Führungsarbeit in der Inspektion geleistet. Sein Leistungsbild hat sich durchweg stabilisiert, wobei W. seine Leistungsgrenzen mit Sicherheit noch nicht erreicht hat."

7

Hierzu nahm der Kommandeur der Lehrgruppe als nächsthöherer Vorgesetzter am 4. September 1991 wie folgt Stellung:

"Im Laufe seiner Ausbildung zum Offizier hat L. W. die gebotenen Hilfen angenommen und sich zu einem engagierten und zuverlässigen Zugführer entwickelt. Ich bin mit dem Vorschlag und der Begründung des Inspektionschefs in vollem Umfang einverstanden. Die Umwandlung des Dienstverhältnisses wird besonders befürwortet."

8

Während die Beurteilung der Leistungen des früheren Soldaten als Leutnant zur See und Fernmeldeoffizier A vom 8. Februar 1993 in der gebundenen Beschreibung viermal die Wertung "2", zehnmal die Wertung "3" sowie einmal die Wertung "4", jedoch keinen Ausprägungsgrad aufwies, erzielte er als Oberleutnant zur See und S 1-Offizier in der Beurteilung vom 17. Januar 1995 in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "1", neunmal die Wertung "2" sowie dreimal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" sowie "Kameradschaft" jeweils den Ausprägungsgrad "B". Der Stellvertreter des Amtschefs und Chefs des Stabes des Amtes für Nachrichtenwesen der Bundeswehr (ANBw) führte unter "Verantwortungsbewußtsein" über den früheren Soldaten aus:

"OLt zS W. ist seinen neuen Aufgabenbereich mit Schwung angegangen und hat sich schnell in die für ihn neuen Aufgaben eingearbeitet. Er ist engagiert und verantwortungsbewußt, selbständig im Urteil, trägt Bedenken offen vor, steht dann aber vorbehaltlos zu den getroffenen Entscheidungen. Bereitwillig übernimmt er auch Aufträge, die nicht zu seinem eigentlichen Aufgabengebiet gehören."

9

und äußerte sich zu den "herausragenden charakterlichen Merkmalen" sowie zum "beruflichen Selbstverständnis" des früheren Soldaten wie folgt:

"W. ist ein geradliniger, aufgeschlossener und hilfsbereiter Offizier mit soldatischem Pflichtgefühl. Für sein neues Aufgabengebiet als S 1 Offizier zeigt W. großes Interesse und ist stets bemüht, sich auf diesem Gebiet noch umfassendere Kenntnisse anzueignen. Er stellt sich engagiert Diskussionen und vertritt dabei seinen Standpunkt überzeugend."

10

Dazu nahm der Amtschef ANBw als nächsthöherer Vorgesetzter wie folgt Stellung:

"Ich stimme den Feststellungen und Wertungen des Chefs des Stabes in dieser guten Beurteilung zu."

11

Als Leumundszeuge hat der damalige S 1-Stabsoffizier im ANBw und Fachvorgesetzte von Juli 1993 bis Juni 1995, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt: Der frühere Soldat sei verläßlich, verantwortungs- und pflichtbewußt sowie bereit gewesen, auch einmal Überstunden zu machen, ohne Dienstausgleich dafür zu erhalten. Er, der Zeuge, sei mit dem früheren Soldaten zufrieden gewesen und habe ihm eine überdurchschnittlich gute Beurteilung gegeben. Er habe sich das Verhalten in der Persönlichkeitsstruktur nicht einmal im Ansatz erkennbar erklären können. Der frühere Soldat habe in geordneten finanziellen Bahnen gelebt und sei in keiner Weise auffällig geworden. Wenn er während des Dienstes unter Drogen oder Alkohol gestanden hätte, wäre ihm, dem Zeugen, dies mit Sicherheit aufgefallen. Es habe keinerlei Anzeichen dafür gegeben, die auch nur in diese Richtung hätten deuten können.

12

Im Dienstzeugnis vom 9. Dezember 1997 hat der Stellvertreter des Amtschefs und Chef des Stabes über den früheren Soldaten ausgeführt:

"Bereits nach kurzer Einarbeitungszeit überzeugte Herr W. durch Einsatzbereitschaft, Zuverlässigkeit und besonders hervorzuhebende Selbständigkeit.

Im schriftlichen Ausdruck sicher und im mündlichen Ausdruck gewandt, erledigte er die ihm übertragenen Aufgaben zur vollen Zufriedenheit. Seine Leistungen haben Anerkennung gefunden. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten war korrekt. Im Kameradenkreis war er beliebt.

In seiner Tätigkeit als Personaloffizier hat er sehr gute Leistungen gezeigt.

Seine Führung war in dieser Zeit gut."

13

Der frühere Soldat ist seit dem 13. Mai 1991 Träger des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst in Gold.

14

Das Bundeszentralregister weist außer der sachgleichen Freiheitsstrafe keine Eintragungen über eine Bestrafung des früheren Soldaten auf, und im Disziplinarbuch sind keine Eintragungen über eine Maßregelung enthalten.

15

Die Versorgungsbezüge des früheren Soldaten berechnen sich aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes. Er hat eine einmalige Übergangsbeihilfe in Höhe von 26.154,84 DM erdient, die gemäß § 75 Abs. 2 WDO einbehalten wurde. Die Übergangsgebührnisse, die ihm für die Dauer von 36 Monaten bis zum 30. September 2000 zustehen, jedoch durch Bescheid des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 12. September 1997 in Höhe eines Viertels und auf Grund des Änderungsbescheides vom 23. November 1998 ab dem 1. Dezember 1998 in Höhe der Hälfte einbehalten wurden, betragen 3.456,46 DM, nach Abzug der Einbehaltungsquote von 50 v.H. seit Wirksamkeit des Änderungsbescheids des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 1. Januar 1999 an 1.728,22 DM. Unter Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 SVG in Höhe von 157,49 DM und der gesetzlichen Abzüge in Höhe von 61,66 DM werden ihm tatsächlich 1.824,07 DM ausgezahlt.

16

Der frühere Soldat, der als Selbständiger ein Bausanierungsgewerbe betreibt, verdient ca. 1.500 DM netto monatlich. Seine monatlichen festen Kosten belaufen sich auf 1.250 DM Mietzins einschließlich Heizkosten, 150 DM Stromkosten, Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 400 DM, zur Berufsgenossenschaft von 100 DM sowie für Versicherungen von ca. 70 DM; des weiteren tilgt er ein Darlehen in Höhe von noch 15.000 DM mit monatlichen Raten in Höhe von 800 DM und bringt für den Unterhalt eines Fahrzeugs seiner Lebensgefährtin monatlich 100 DM auf.

17

Die am 1. Juli 1991 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe des früheren Soldaten wurde im September 1995 geschieden. Er ist Vater eines am 26. August 1998 geborenen nichtehelichen Kindes, das zusammen mit der Mutter in seiner Wohnung lebt, die 440 DM Erziehungsgeld und das Kindergeld erhält.

18

II

Im Februar 1996 kam es auf Grund einer Vorführungsanzeige durch die Kriminalpolizeiinspektion A. wegen illegalen Handels mit Kokain und Amphetaminen zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten, der durch Haftbefehl des Amtsgerichts A. vom 3. Februar 1996 bis zum 15. Februar 1996 in Untersuchungshaft genommen wurde. Das Amtsgericht - Schöffengericht - A. verhängte mit Urteil vom 11. September 1997 - Ls 2 Js 1364/96 -, das seit dem 12. März 1998 rechtskräftig ist, wegen Beihilfe zum unerlauben Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegen den früheren Soldaten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, deren Vollstreckung gegen Zahlung einer Geldbuße von 1.500 DM für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des früheren Soldaten änderte die 1. Strafkammer des Landgerichts A. mit Urteil vom 12. März 1998 - 1 Ns 2 Js 1364/96 - das Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, daß die verhängte Strafe auf elf Monate Freiheitsstrafe mit Aussetzung zur Bewährung reduziert wurde.

19

Soweit die Staatsanwaltschaft K. gegen den früheren Soldaten ein Strafverfahren eingeleitet hatte, weil er fahrlässig auf öffentlichen Wegen einen Pkw Nissan Patrol geführt hatte, obwohl der für das Fahrzug nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht mehr bestand, und weil er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war, wurde es durch Beschluß des Amtsgerichts L. vom 13. Februar 1997 - 54 Ds 510 Js 459/96 (417/96) - mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

20

In dem mit Verfügung des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 11. April 1996 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren, das in der Zeit vom 11. April 1996 bis zum rechtskräftigen Abschluß des sachgleichen Strafverfahrens zu Anschuldigungspunkt 2 (am 12. März 1998) gemäß § 76 Abs. 2 WDO ausgesetzt wurde, fand die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 8. Juni 1998, den früheren Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Aberkennung des Ruhegehalts unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 50 v.H. seiner erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von sechs Monaten.

21

Zu Anschuldigungspunkt 1 traf die Kammer folgende Feststellung:

"a)
Der frühere Soldat konsumierte seit etwa Anfang 1994 bis Januar 1996 gelegentlich Kokain, das er in der Regel an den Bahnhöfen in K. oder D. erwarb. Gelegentlich konsumierte er Haschisch und probierte Amphetamin.

Anlässe zu diesem Drogenkonsum waren seinen unwiderlegten Angaben zufolge Wochenendveranstaltungen in Künstlerkreisen, in denen dieses üblich war. Seinen unwiderlegten Angaben zufolge war er zu dieser Zeit mit einer Grafikerin liiert, die in diesen Kreisen verkehrte.

Seinen unwiderlegten Angaben zufolge war ihm zur damaligen Zeit nicht bewußt, daß sich das Verbot von Drogenkonsum und -besitz in der ZDv 10/5 Nr. 115 alt" (muß heißen: Nr. 404) "auch auf solchen außerhalb des Dienstes und dienstlicher Anlagen bezog.

Unwiderlegt gibt er an, seit dem 02.02.1996 keinerlei Drogen im Besitz gehabt oder konsumiert zu haben.

b)
Der im übrigen geständige frühere Soldat läßt sich ein, die Gefahren des Drogenkonsums für die Einsatzbereitschaft nicht gekannt zu haben. Eine solche Einlassung etwa eines jungen Rekruten im Hinblick auf Haschisch mag noch durchgehen. Im vorliegenden Fall ist die Kammer dieser Einlassung nicht gefolgt. Denn Kokain gilt als harte Droge; die von ihr ausgehende Gefahr für die Gesundheit ist, wenn auch nicht in den Formen der akuten Gesundheitsschädigungen und Langzeitfolgen im einzelnen, so doch allgemein als sehr hoch bekannt."

22

Zu Anschuldigungspunkt 2 legte die Kammer ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die als bindend angesehenen tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils wie folgt zugrunde:

"Am 31.01.1996 vereinbarte der Angeklagte mit dem zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten K. W. von dem er wußte, daß er mit Drogen handelt, daß er für diesen Betäubungsmittel nach S. bei N. und G. transportieren würde. Als Entgelt sollte der Angeklagte 500,- DM, zuzüglich Spesen in etwa gleicher Höhe erhalten.

Am 02.02.1996 suchte er abredegemäß W. in dessen Wohnung in K. B.straße ..., auf und übernahm von diesem etwa 30 g Haschisch, eine Tüte mit weißem Pulver, von der er annahm, daß es sich um 1 kg Amphetamin handeln würde, 30 LSD-Trips sowie 2 Beutel mit insgesamt 14,1 g Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von zusammen 9,60 g Kokain-Hydrochlorid.

Auftragsgemäß fuhr der Angeklagte mit seinem PKW noch am selben Tag zu dem gesondert verfolgten M. B. und übergab diesem in dessen Wohnung in S. G.ring ... etwa 30 g Haschisch, eine Apothekerwaage und überließ Baglione ca. 3 g vermeintliches Amphetamin und 4 Tabletten Ecstasy zum Probieren.

Anschließend traf sich der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten H. W. vor dem Lokal MC Donalds in G. Von W. sollte der Angeklagte 7.000,- DM für eine vorausgegangene Lieferung sowie eine möglichst hohe Anzahlung für das Kilogramm vermeintliches Amphetamin im Wert von 14.000,- DM erhalten. Auch sollte W. das Kokain zum Preis von etwa 150,- DM pro Gramm erhalten. Ebenso war die Übergabe einer nicht bekannten Anzahl von den 30 LSD-Trips, die der Angeklagte bei sich führte, an W. geplant.

Bei der Übergabe der Betäubungsmittel an diesen wurde der Angeklagte von der Polizei festgenommen.

Nach dem Geschäft mit H. W. hätte der Angeklagte nach Weisung seines Auftraggebers W. noch versuchen sollen, von dem anderweitig verfolgten T. S. in G. einen Betrag von 6.000,- DM bis 7.000,- DM aus einer vorausgegangenen Betäubungsmittellieferung des W. beizutreiben.

Der Angeklagte hatte keine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Verkehr mit Betäubungsmitteln."

23

Ferner stellte die Kammer ergänzend fest:

"Den in o.a. bindenden Feststellungen genannten K. W. lernte er im November 1995 in einer Kneipe in der K. Altstadt kennen, der ihn daraufhin zu einer Party einlud, auf der Haschisch geraucht wurde, danach traf er mit ihm bis zum 02.02.1996 noch etwa 6-7 mal zusammen. Er half ihm in dieser Zeit gegen Entgelt bei kleineren Handwerksarbeiten in dessen Wochenendhaus. Das Hobby bzw. die außerdienstlichen Aktivitäten des früheren Soldaten, Fahrzeugteile bzw. Fahrzeuge aus den USA zu importieren und diese in Deutschland nach Reparatur weiterzuverkaufen, nahm der K. W. zum Anlaß, ihn mit dem im o.g. Urteil genannten M. B. bekanntzumachen, der sich im Im- und Exportgeschäft auskannte; das Kennenlernen erfolgte etwa Mitte Januar 1996 bei einer 'Kennenlerntour' nach mehreren Orten in Bayern, auf der er auch die im o.a. Urteil genannten J. W. und T. kennenlernte. Der frühere Soldat hatte mit dem M. B., den er als 'M' kennengelernt hatte, für das erste Februarwochenende ein Treff bei ihm in N. vereinbart. Davon erfuhr K. W. der ihn daraufhin bat, einige Sachen mitzunehmen. Am 02.02.1996 etwa zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr erhielt der frühere Soldat Beutel und Tüten, von denen er wußte, dass sie Drogen enthielten. K. W. wies ihn in die Einzelheiten der Kurierfahrt ein; er diktierte Namen und Telefonnummern, deren Aufzeichnungen später von der Polizei gefunden wurden. Er unternahm die Drogenfahrt zum einen, weil er sich dem K. W. wegen der Kontaktvermittlung zu M. verpflichtet fühlte, zum anderen aus Gründen des Entgeltes. Den unwiderlegten Angaben des früheren Soldaten zufolge sind die Trennung von seiner Ehefrau, die mit deren Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im Jahr 1992 begann, und die damit verbundenen psychischen und wirtschaftlichen Belastungen und Probleme mitbestimmend für seine damalige Lebensgestaltung gewesen.

Der frühere Soldat befand sich vom 02.02. bis 15.02.1996 in Untersuchungshaft.

Der frühere Soldat ist geständig."

24

Zu Anschuldigungspunkt 3 stellte die Kammer fest:

"Der frühere Soldat befuhr am 03.04.1996 mit dem Nissan Kombi, amtliches Kennzeichen ..., gegen Mittag in L. die .straße, obwohl noch ein Fahrverbot von 1 Monat bestand, auferlegt durch Bußgeldbescheid des Kreises M. vom 15.02.1996 - Az 30-1 F-548/96, rechtskräftig seit 22.02.1996; der Führerschein war noch nicht in amtliche Verwahrung gegeben worden.

Den unwiderlegten Angaben des früheren Soldaten zufolge hat er den ihm in der Zeit der Untersuchungshaft an seine Wohnung zugestellten Bußgeldbescheid nie gesehen.

Ferner wurde bei der polizeilichen Kontrolle seines Fahrzeugs am 03.04.1996 auch festgestellt, daß beide amtlichen Kennzeichen entsiegelt waren. Seit dem 09.11.1995 war sein Fahrzeug beim Kreis M. als nicht mehr versichert registriert.

Das dieserhalb eingeleitete Strafverfahren Staatsanwaltschaft K. Az 510 Js 459/96 wurde im Hinblick auf die zu erwartende Verurteilung im mit Nr. 2 des Tatvorwurfs sachgleichen Strafverfahren letztlich gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Den unwiderlegten Angaben des früheren Soldaten zufolge fand die Entsiegelung der Kennzeichen in seiner Abwesenheit statt; bis zum 03.04.1996 hatte er sie nicht bemerkt. Der Versicherungsschutz hat nach seinen unwiderlegten Angaben aber bestanden. Unwiderlegt gibt er an, er habe zuvor eine Kündigungsandrohung von dem Versicherer erhalten, aber am Ende der gesetzten Zahlungsfrist gezahlt. Es sei möglich, daß der Zahlungseingang oder die Kenntnisnahme davon jenseits der ihm gesetzten Frist gelegen habe und zur Entsiegelungsmaßnahme durch den Kreis M. geführt habe."

25

Die Kammer wertete das Verhalten des früheren Soldaten zu Anschuldigungspunkt 1 als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie zur Wahrung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) und als fahrlässigen Verstoß gegen die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 SG), ferner zu Anschuldigungspunkt 2 als vorsätzliche Verletzung der Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG; zu Anschuldigungspunkt 3 stellte sie den früheren Soldaten auf Grund der Beweislage vom Tatvorwurf frei.

26

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

27

Es handele sich um ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen. Das Gewicht werde überwiegend durch die Betätigung des früheren Soldaten als Drogenkurier am 2. Februar 1996 bestimmt, weil er durch seine Bereitschaft, sich am Drogenhandel zu beteiligen, das Vertrauen des Dienstherrn in ihn zerstört habe. Denn die darin liegende Sozialschädlichkeit seines Verhaltens lasse auf schwere Charaktermängel und große Verantwortungslosigkeit schließen. Die Tatsache, daß er sich weder durch Verbote noch Sanktionen des Betäubungsmittelgesetzes von seiner Tätigkeit als Drogenkurier habe abhalten lassen, deute auf kriminelle Bereitschaft hin, die sich mit der Funktion eines Soldaten und Staatsbediensteten nicht vereinbaren lasse, für den Rechtstreue Voraussetzung sei. Das Betäubungsmittelgesetz diene dem Zweck, die menschliche Gesundheit des einzelnen wie der Bevölkerung vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen und insbesondere Jugendliche vor Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu bewahren. Die Bundesrepublik Deutschland erfülle durch Anwendung des Betäubungsmittelgesetzes ihre Verpflichtung aus internationalen Abkommen, die die Bekämpfung des internationalen Drogenmißbrauchs und der organisierten Rauschgiftkriminalität zum Ziel hätten. Dabei sei das Handeln mit Betäubungsmitteln unter die höchste Strafandrohung gestellt, weil sie die gefahrintensivste Form des unerlaubten Umgangs mit ihnen darstelle. Erschwerend wirke sich aus, daß der frühere Soldat Betäubungsmittel von nicht geringer Menge beschafft habe und damit in die "Rauschgiftszene" einbegriffen gewesen sei. Charakterschwäche und Verantwortungslosigkeit würden auch im eigenen Drogenkonsum zu Anschuldigungspunkt 1 deutlich, insbesondere soweit es um Kokain gehe, das die Gefahr einer sich rasch entwickelnden starken seelischen Abhängigkeit, von Halluzinationen, paranoiden Reaktionen oder Tod durch Atemstillstand sowie von Langzeitfolgen wie Depression, Aggression, körperlichem Verfall, Persönlichkeitsabbau, Psychosen oder Verwahrlosung hervorrufe. Erschwerend wirke sich hier auch aus, daß der frühere Soldat als Offizier eine herausgehobene Vorgesetztenfunktion wahrzunehmen gehabt habe, die sich nicht in Befehl und Gehorsam erschöpfe, sondern beispielgebendes und glaubwürdiges Verhalten verlange. Ein Straftäter verliere jedoch diese Fähigkeiten und seine Führungsfunktion. Nach Ansicht der Kammer sei der frühere Soldat nicht als zynischer und mit Vorbedacht handelnder Straftäter anzusehen; vielmehr sei sein Fehlverhalten durch Unbekümmertheit bestimmt, die Unbedachtsamkeit und eine hohe Risikobereitschaft einschließlich einer Bereitschaft zu kriminellen Handlungen zur Folge habe. Dies gelte für die Fälle des Drogenkonsums zu Anschuldigungspunkt 1 ebenso wie für die Betätigung als Drogenkurier zu Anschuldigungspunkt 2. Wenngleich dem früheren Soldaten seine damaligen Lebensumstände sowie die Führung und erbrachten Leistungen im Dienst und seine Geständigkeit zugutezuhalten gewesen seien, habe er durch sein Dienstvergehen einen so gravierenden Vertrauens- und Ansehensverlust erlitten, daß er auch angesichts der Milderungsgründe zumindest nicht mehr in einem Dienstgrad mit Vorgesetztenfunktion, erst recht nicht als Offizier, verwendet werden könne. Da gemäß § 60 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1, § 57 Abs. 1 WDO bei Offizieren eine Dienstgradherabsetzung nur bis zum niedrigsten Dienstgrad ihrer Laufbahn zulässig, hier aber eine Verwendung im Dienstgrad mit Vorgesetztenfunktion nicht mehr denkbar sei, habe die Aberkennung des Ruhegehalts gemäß § 60 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 WDO verhängt werden müssen. Die Kammer habe den früheren Soldaten letztendlich als ungeeignet für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben angesehen und von der Belassung eines Dienstgrades abgesehen. Im Hinblick auf die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 105 WDO habe sie ihn nach seiner wirtschaftlichen Lage insoweit für bedürftig und wegen seiner bisherigen beanstandungsfreien Führung im Dienst und seiner Leistungen für nicht unwürdig erachtet.

28

Gegen diese dem früheren Soldaten am 12. Dezember 1998 zugestellte Entscheidung hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 8. Januar 1999, der am selben Tag bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Berufung unter ausdrucklicher Beschränkung auf die Maßnahmebemessung mit dem Ziel eingelegt anstatt der Aberkennung des Ruhegehalts auf eine weniger gravierende Maßnahme zu erkennen.

29

Zur Begründung hat er vorgetragen:

30

Die Kammer habe das dem früheren Soldaten zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 vorgeworfene Verhalten zutreffend festgestellt und rechtlich gewürdigt, sei jedoch bei der Maßnahmebemessung zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, daß Eigenart und Schwere des Dienstvergehens die Aberkennung des Ruhegehalts zwingend erforderten. Wenngleich das schwere Dienstvergehen überwiegend durch die Fahrt des früheren Soldaten als Drogenkurier am 2. Februar 1996 bedingt sei, habe die Kammer zu seinen Gunsten nicht hinreichend berücksichtigt, daß er sich nur ein einziges Mal in diesem Sinne fehlverhalten habe und überhaupt nur auf Grund schwieriger Lebensumstände durch Trennung von seiner Ehefrau sowie Tod seiner Mutter in die vorgeworfene Verhaltenssituation geraten sei. Insoweit habe die Kammer zutreffend ausgeführt, daß sie den früheren Soldaten nicht für einen zynischen und mit Vorbedacht handelnden Straftäter halte, sondern vielmehr seine Unbekümmertheit und Unbedachtsamkeit für das Fehlverhalten bestimmend gewesen seien. Diese Erwägungen sollten dann aber auch nicht zuletzt wegen seiner ansonsten tadelfreien Führung und seiner überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen Anlaß geben, von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen. Dem stehe nicht entgegen, daß er durch sein Fehlverhalten das notwendige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn und das berufserforderliche Ansehen als Berufsoffizier nachteilig beeinträchtigt habe, so daß aus disziplinarrechtlichen Gründen auf seine Entfernung aus dem Dienst hätte erkannt werden müssen, wenn eine disziplinare Ahndung des Dienstvergehens noch im aktiven Dienstverhältnis hätte erfolgen können. Nachdem jedoch die Dienstzeit mit Ablauf des 30. September 1997 für den früheren Soldaten zu Ende gegangen sei, erscheine eine Ruhegehaltskürzung als disziplinare Ahndung ausreichend, um dem Gesichtspunkt der Generalprävention und der Wahrung des Ansehens sowie der Funktionsfähigkeit der Truppe Rechnung zu tragen.

31

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

32

2.

Das Rechtsmittel des früheren Soldaten ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner wesentlichen Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 StPO).

33

3.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

34

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung sowie die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

35

Der frühere Soldat hat ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Ein über einen Zeitraum von zwei Jahren wiederholter gelegentlicher Konsum von Kokain, Haschisch und Amphetamin stellt eine erhebliche Gefährdung für Gesundheit und Leben der Konsumenten dar, wie der Senat in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 1. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 11.97 - <BVerwGE 113, 202 = NZWehrr 1998, 254> m.w.N. der Erkenntnisse in BGHSt 33, 133 zu Kokain und BGHSt 33, 169 zu Amphetamin) dargelegt hat. Nach bindender Feststellung der Kammer hat der frühere Soldat insoweit nur fahrlässig gehandelt; im übrigen sei die von Kokain ausgehende Gefahr für die Gesundheit, wenn auch nicht in den Formen der akuten Gesundheitsschädigung und ihrer Langzeitfolgen im einzelnen, so doch nach allgemeiner Erkenntnis als sehr hoch anzusehen. Wenn der frühere Soldat gleichwohl durch fortgesetzten Eigenkonsum die auch für ihn - in der Parallelwertung eines juristischen Laien - erkennbare hohe Hemmschwelle, die durch die strafgesetzlichen Sanktionen des Betäubungsmittelgesetzes im Hinblick auf eine konkrete Gefährdung der Gesundheit und deren Sozialschädlichkeit gegeben ist, immer wieder neu überwunden hat, hat er damit nicht nur als Offizier schwerwiegende Charaktermängel offenbart und seine dienstliche Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eingebüßt, sondern auch als Staatsbürger eine gravierende Verletzung der geltenden Gesetze manifestiert. Seine dadurch belegte Verantwortungslosigkeit wiegt, wie die Kammer im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, deshalb so schwer, weil er sich durch den Genuß von Kokain der Gefahr gravierender, kurzfristiger psychischer und physischer Auswirkungen oder Langzeitfolgen der Selbstschädigung bzw. Selbstzerstörung ausgesetzt und damit als Soldat und Vorgesetzter durch fortgesetztes Handeln über einen Zeitraum von zwei Jahren in außerordentlicher Weise versagt hat.

36

Vor allem hat er durch sein Verhalten zu Anschuldigungspunkt 2, bei dem er sich als Drogenkurier aktiv am Drogenhandel beteiligt hat, das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn zerstört und sich damit jedenfalls als Offizier untragbar gemacht. Denn damit hat er entgegen seiner Verpflichtung zu beispielgebendem Verhalten nach § 10 Abs. 1 SG seine persönliche Glaubwürdigkeit und seine Führungsfähigkeit in der Truppe verloren. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit der frühere Soldat etwa als zielgerichteter und zynischer Straftäter in Erscheinung getreten ist oder ob es sich dabei um ein durch Unbekümmertheit oder Unbedachtsamkeit sowie hohe Risikobereitschaft bestimmtes Versagen im Einzelfall gehandelt hat. Jedenfalls offenbart die Betätigung als Drogenkurier nicht nur hohe Risikobereitschaft zu strafbarem Handeln, sondern auch ein Verhaltensmuster, das hohe kriminelle Energie erfordert, um den ihm erteilten Auftrag in der abgesprochenen Weise mit hinreichender Erfolgsaussicht erfüllen zu können. Da er Betäubungsmittel von insgesamt erheblicher Menge in der Annahme übernommen hatte, daß es sich um 1 kg Amphetamin, 30 LSD-Trips sowie zwei Beutel mit insgesamt 14,1 g Kokain-Gemisch handelte und er nicht nur für die ihm anvertraute Fracht ein Entgelt von 14.000 DM, sondern auch für eine frühere Lieferung 7.000 DM von dem Empfänger sowie von einem weiteren Abnehmer einen Betrag von 6.000 bis 7.000 DM für eine andere Drogenlieferung kassieren sollte, hat er eine außerordentlich schwerwiegende Straftat begangen mit der Konsequenz, daß er zunächst für die Dauer vom 3. bis 15. Februar 1996 in Untersuchungshaft genommen, sodann im Strafverfahren vom Landgericht A. zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

37

Der strafbare Erwerb, Besitz und vor allem die strafbare Weitergabe von Betäubungsmitteln erfordern sowohl im als auch außer Dienst - auch aus Gründen der Generalprävention - eine signifikante disziplinarrechtliche Ahndung (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats), die nicht nur Fälle des Erwerbs, Eigenverbrauchs oder der Weitergabe von Cannabis-Produkten, insbesondere von Haschisch, im Dienst oder innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen betraf und unter Berücksichtigung der Eigenart und Schwere solcher Dienstvergehen in der Regel auf ein Beförderungsverbot sowie in schweren Fällen auf eine Dienstgradherabsetzung, und zwar wiederholt in einen Mannschaftsdienstgrad, erkannt hat (Urteile vom 22. Oktober 1980 - BVerwG 2 WD 70.79 - <BVerwGE 73, 81 [f.]>, vom 17. März 1987 - BVerwG 2 WD 33.86 - <BVerwGE 83, 291 [f.]>, vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 2 WD 25.90 - <BVerwGE 93, 3 [7 f.]>, vom 11. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 45.91 - und vom 15. August 1994 - BVerwG 2 WD 24.94 - <BVerwGE 103, 148 [f.]>). Die Rechtsprechung des Senats weist in neuerer Zeit auch Erkenntnisse über den Umgang mit Kokain und Amphetamin (Urteil vom 1. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 11.97 - <a.a.O.>) sowie Ecstasy (vgl. Urteile vom 2. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 12.97 - und vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 2 WD 1.97 - <NJW 1998, 1730 = NZWehrr 1998, 169>) auf.

38

Das angefochtene Kammerurteil hat das Fehlverhalten des früheren Soldaten durch wiederholten Erwerb bzw. Annahme, Besitz sowie Eigenkonsum von Haschisch bzw. Kokain, ferner das Probieren von Amphetamin (zu Anschuldigungspunkt 1) und die konspirativ betriebene Kuriertätigkeit zwecks Weitergabe von Betäubungsmitteln an Dritte (zu Anschuldigungspunkt 2) angesichts des Verlustes seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit als Vorgesetzter bei Untergebenen und Vorgesetzten in dienstrechtlicher Hinsicht nicht unangemessen hart geahndet. Denn die disziplinare Ahndung eines solchen Versagens mit der disziplinaren Höchstmaßrahme ist nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens als unerläßlich anzusehen, weil sich der frühere Soldat durch sein Fehlverhalten als Vorgesetzter nachhaltig disqualifiziert hat und für den Dienstherrn untragbar geworden ist. Da hier die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als erforderliche und angemessene Ahndung des Dienstvergehens anzusehen wäre, falls sich der frühere Soldat noch im Dienst befände, ist ihm nach § 60 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 und 3 WDO das Ruhegehalt abzuerkennen. Eine Ruhegehaltskürzung war entgegen der Auffassung des Verteidigers als disziplinare Ahndung jedenfalls nicht ausreichend, um den Erfordernissen der Gleichbehandlung und der Generalprävention im gebotenen Maß Rechnung zu tragen.

39

Erschwerend sind hier die Wiederholungstat und deren dienstliche Auswirkung durch vorläufige Dienstenthebung des früheren Soldaten gemäß § 120 Abs. 1 WDO zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Des weiteren fällt hier sein Versagen als Offizier ins Gewicht. Denn je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, desto mehr Achtung und Vertrauen genießt er, und um so größer sind die Anforderungen, die an seine charakterliche Zuverlässigkeit, seine moralische Integrität und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind; und um so schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [302]> und vom 10. Juni 1997 - BVerwG 2 WD 51.96 - <BVerwGE 113, 95 = NZWehrr 1997, 254> jeweils m.w.N.).

40

Anhaltspunkte für besondere Milderungsgründe in der Tat im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]> und vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 = NZWehrr 1991, 79>) sind nicht erkennbar oder vorn früheren Soldaten vorgetragen worden. Der frühere Soldat kann sich insbesondere nicht auf den Tatmilderungsgrund eines Handelns in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, berufen. Nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung kann offenbleiben, ob und inwieweit er durch die Ehescheidung in vorwerfbarer Weise die von ihm dargestellten finanziellen Schwierigkeiten selbst hervorgerufen hat. Denn jedenfalls war er nicht in eine finanzielle Notlage geraten, die ausweglos erschien und nicht auf andere Weise hätte behoben werden können. Nach seiner eigenen Einlassung hatte er Freunde und Bekannte und einen Disziplinarvorgesetzten, an den er sich zur Überwindung finanzieller Schwierigkeiten hätte wenden können, um eine Unterstützung oder Vermittlung einer solchen zu erbitten; davon hat er jedoch nach eigenen Worten keinen Gebrauch gemacht, obwohl ihm dies in einer Notlage hätte zugemutet werden können. Außerdem hat er die beiden Fahrzeuge, deren Eigentümer er war, nämlich einen BMW und einen Nissan Patrol, nicht sofort zum Verkauf gestellt, um dadurch seine angebliche Notlage jedenfalls vorübergehend zu überwinden. Schließlich war ihm zuzumuten, durch eine Intensivierung oder Ausweitung seiner beruflichen Aktivitäten auf legalem Wege zusätzliche Einkünfte zu gewinnen.

41

Das Fehlverhalten des früheren Soldaten stellt sich auch nicht als unbedachte, persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten untadeligen und im Dienst bewährten Soldaten dar. Vielmehr manifestieren sowohl die Zeitdauer des Eigenkonsums von zwei Jahren als auch die konspirative Absprache und Durchführung der Drogenkurierfahrt ein zielgerichtetes, wohlüberlegtes Vorgehen und die kriminelle Bereitschaft des früheren Soldaten, nicht nur mehrfach die Hemmschwelle des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu überschreiten, sondern auch den risikobeladenen Drogenkurierdienst durchzuführen. Die Gesamtumstände der nachgewiesenen Tathandlungen lassen vielmehr ersehen, daß der frühere Soldat jeweils geplant und zielstrebig vorgegangen ist.

42

Ein Tatmilderungsgrund kann auch nicht darin gesehen werden, daß er im Tatzeitraum eheliche Schwierigkeiten, die zur späteren Scheidung geführt haben, und berechtigte Sorge um das Leben seiner Mutter hatte. Denn wer sich entschließt, Zeitsoldat zu werden, verpflichtet sich gegenüber Staat und Gesellschaft in besonderer Weise und kann diese Verpflichtung weder durch private Schwierigkeiten oder Schicksalsschläge noch durch starke dienstliche Belastung eingeschränkt sehen. Ferner rechtfertigt die strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten keine disziplinargerichtliche Milderung, weil das strafgerichtliche und disziplinargerichtliche Verfahren unterschiedliche Intentionen haben und sich die Kriminalstrafe nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme unterscheidet; während jene neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinargerichtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat, entweder einer reinigenden Maßregelung unterwirft oder durch eine erzieherische Maßnahme mahnend auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten hinweist (Urteile vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 - m.w.N. und vom 2. Jun 1997 - BVerwG 2 WD 12.97 -).

43

Zugunsten des früheren Soldaten kann jedoch die Tatsache mildernd berücksichtigt werden, daß er sein Fehlverhalten in vollem Umfang eingeräumt hat. Darüber hinaus hat er zwar in der Berufungshauptverhandlung Unrechtseinsicht und Reue bekundet, aber im Tatzeitraum weder das erhebliche Risiko des fortgesetzten Eigenkonsums von Drogen gemieden noch Bedenken gezeigt, Dritte durch Vermittlung von Haschisch, LSD-Trips, Kokain-Gemisch, Ecstasy-Tabletten und nach seiner Vorstellung 1 kg Amphetamin der damit verbundenen hochgradigen gesundheitlichen Gefährdung auszusetzen; erst die Untersuchungshaft hat dazu geführt, daß er sein Versagen als Offizier selbstkritisch überdacht und bedauert hat.

44

Mildernd in der Person des früheren Soldaten sind seine tadelfreie Führung in und außer Dienst sowie seine positiven dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen, die aber nicht derart ins Gewicht fallen, daß der Senat im Rahmen der Maßnahmebemessung zu einer günstigeren Einstufung des schwerwiegenden Dienstvergehens hinsichtlich der Maßnahmeart kommen könnte. Ein solches Versagen erfordert aus Erwägungen der Generalprävention auch im außerdienstlichen Bereich wegen der hohen gesundheitlichen Gefahren und sozialschädlichen Wirkungen gerade gegenüber jungen Menschen durch Drogenmißbrauch und angesichts vielfältiger Bemühungen um Verharmlosung des Drogenkonsums vielmehr eine nachhaltige Maßregelung. Auch die positiven Leumundszeugnisse seiner Vorgesetzten rechtfertigen es nicht, von der Aberkennung des Ruhegehalts als erforderlicher und angemessener Ahndung des äußerst schwerwiegenden Dienstvergehens des früheren Soldaten abzusehen. Denn da der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Untadeligkeit unteilbar sind, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel, die sich im außerdienstlichen Versagen offenbart haben, nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß der frühere Soldat im dienstlichen Bereich die gebotene Selbstdisziplin gewahrt und sich fachlich bewährt hat (Urteile vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - <BVerwGE 93, 381 = NZWehrr 1994, 166> und vom 1. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 11.97 - <ZBR 1998, 182>).

45

Da sich das Fehlverhalten des früheren Soldaten nicht als minder schwerer Fall darstellt, konnte ihm sein oder ein herabgesetzter Dienstgrad für das Reserveverhältnis nicht belassen werden (§ 59 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 58 Abs. 2 WDO).

46

Uneingeschränkt zugunsten des früheren Soldaten hat indessen bereits die Kammer die Milderungsgründe in der Person bei der Frage berücksichtigt, ob ihm ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann. Im Hinblick auf sein bisher beanstandungslose Führung im Dienst hielt sie ihn eines solchen für nicht unwürdig und nach seiner wirtschaftlichen Lage auch für bedürftig (§ 105 Abs. 1 WDO). Diese Entscheidung war auch hinsichtlich der Höhe und Dauer des Unterhaltsbeitrages zu bestätigen, zumal der Bundeswehrdisziplinaranwalt keinen Antrag gemäß § 110 Abs. 3 WDO gestellt hat, sie zum Nachteil des früheren Soldaten zu ändern.

47

4.

Da die Berufung des früheren Soldaten erfolglos geblieben ist, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), bestand nicht (Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Bischoff
Der ehrenamtliche Richter Oberleutnant zur See Q. ist durch Urlaub verhindert, zu unterschreiben. Dr. Vogelgesang