Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1997, Az.: BVerwG 2 WD 1.97
Disziplinarmaßnahmen bei Dienstvergehen eines Soldaten durch unbefugten Besitz und Einbringung von Ecstasy und Marihuana in den dienstlichen Bereich; Verstoß gegen die Pflicht eines Soldaten zu Gehorsam sowie achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten; Verabreichung von Betäubungsmitteln zu Lasten eines ahnungslosen Dritten; Mildere Beurteilung bei Besitz und Verabreichung so genannter "weicher" Drogen; Tatmilderungsgrund der "Offenbarung eines Fehlverhaltens"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 1.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22855
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 15.10.1996 - AZ: 12 VL 11/96
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 S.1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
Fundstellen
- BVerwGE 113, 169 - 174
- DokBer B 1998, 121-126
- NJW 1998, 1730-1731 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1998, 740 (amtl. Leitsatz)
- NZWehr 1998, 169-170
- NZWehrR 1998, 169-170
- ZBR 1998, 219
Prozessführer
Feldwebel ..., geboren am ...
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der teils nichtöffentlichen, teils öffentlichen Hauptverhandlung
am 10. Dezember 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier
sowie
Oberstleutnant Staebler, Oberfeldwebel Heber als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor Sandbaumhüter als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Regierungsassistentin ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der 27 Jahre alte Soldat besuchte vier Jahre die Grundschule und danach bis zur 12. Klasse ein Gymnasium in Köln, das er am 18. Februar 1991 mit dem Erwerb der Fachhochschulreife verließ. Nach der anschließenden Beschäftigung als Aushilfskraft und Praktikant wurde er am 1. Juli 1991 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes zur .../Luftwaffenausbildungsregiment ... in E. einberufen und mit Wirkung vom 16. Februar 1992 auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtungserklärung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen; seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei, sodann auf vier und schließlich auf acht Jahre festgesetzt.
Der Soldat wurde am 18. Januar 1994 zum Unteroffizier, am 10. Januar 1995 zum Stabsunteroffizier und am 18. Januar 1996 zum Feldwebel befördert.
Nach der Grundausbildung erfolgte zum 1. Oktober 1991 seine Versetzung zunächst als Flugabwehrraketenkanonier zur ... und später als Personalverwalter zur .../Flugabwehrraketengruppe ... in M.. Seit 1. Oktober 1995 gehört er der Stabskompanie/Stammdienststelle der ... an und wird dort als Personalhauptverwalter verwendet. Vom 12. Oktober bis 23. Dezember 1993 nahm der Soldat am Unteroffizierlehrgang der Luftwaffe mit der Abschlußnote "gut" und vom 5. Oktober bis 23. November 1994 erfolgreich am Feldwebellehrgang teil. Den Lehrgang zur Ausbildung als Personalhauptverwalter Luftwaffe vom 8. März bis 4. Mai 1995 bestand er mit der Abschlußnote "befriedigend".
Der Soldat war für einen Zeitraum von über einem Jahr Vertrauensperson der Mannschaften; die gleiche Funktion nahm er während seines achtwöchigen Unteroffizierlehrgangs wahr.
Er wurde bisher einmal planmäßig beurteilt, und zwar in seiner Funktion als "angehender Personalhauptverwalter". In dieser Beurteilung vom 29. September 1994 erzielte er in der gebundenen Beschreibung achtmal die Wertung "3" und siebenmal die Wertung "2". In der freien Beschreibung wurde ihm ein ausgeprägtes Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein bescheinigt und ergänzend festgestellt:
"Stets entgegenkommend, hilfsbereit und kameradschaftlich verspricht F. mit vorbildlichem Weiterbildungsstreben ein leistungsfähiger Portepee-Unteroffizier mit weiterer Steigerungsmöglichkeit zu werden."
In der im disziplinargerichtlichen Verfahren angeforderten Sonderbeurteilung vom 17. September 1997 erhielt der Soldat auf dem Dienstposten des Personalhauptverwalters (zbV) einmal die Wertung "1", siebenmal die Wertung "2" und zweimal die Wertung "3" sowie in der freien Beschreibung für "Geistige Fähigkeiten" den Ausprägungsgrad "B". Sein nächster Disziplinarvorgesetzter beurteilte ihn vor der Truppendienstkammer als untadelig, der, vom Leistungsbild aus betrachtet, 1998 hätte Oberfeldwebel werden können.
Dem Soldaten wurde durch den Bundesminister der Verteidigung am 18. Februar 1993 für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen die Ehrenmedaille der Bundeswehr verliehen.
Bundeszentralregister und Disziplinarbuch enthalten außer der sachgleichen Geldstrafe zum Vorwurf Nr. 1 der Anschuldigungsschrift keine Eintragungen.
Der ledige Soldat erhielt zuletzt Dienstbezüge aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldsgesetzes in Höhe von monatlich 3.221,80 DM brutto, 2.625,93 DM netto, die ihm abzüglich eines Betrages von 78,00 DM für vermögenswirksame Leistungen auch tatsächlich ausgezahlt wurden. Er hätte bei - regulärer - Beendigung seines Dienstverhältnisses am 30. Juni 1997 für die Dauer eines Jahres Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 2.500,78 DM brutto und 1.664,19 DM netto erdient und darüber hinaus eine Übergangsbeihilfe in Höhe von insgesamt 13.133,24 DM.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten erscheinen geordnet. Für eine nichteheliche Tochter von drei Jahren zahlt er monatlich 288,00 DM. Die Geldstrafe, die Gerichtskosten aus dem sachgleichen Strafverfahren und dem erstinstanzlichen disziplinargerichtlichen Verfahren sowie Anwaltskosten von insgesamt 11.000,00 DM sind weitgehend bezahlt.
II
Auf Grund einer Strafanzeige der Geschädigten kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem ihn das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm durch Urteil vom 5. Juni 1996 - Cs 31 Js 18905/95 -, rechtskräftig seit dem 13. Juni 1996, wegen Körperverletzung infolge unerlaubter Verabreichung von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilte.
In dem mit Verfügung vom 23. Februar 1996 durch den Amtschef des Luftwaffenamtes ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 10. Juli 1996 dem Soldaten folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
"1.
a)
Der Soldat hat am 31.05.1995 in seiner Einheit, der .../Flugabwehrraketengruppe 23 in der ...-Kaserne in M., eine geringe Menge Ecstasy (MDE) entgegen ZDv 10/5 'Leben in der militärischen Gemeinschaft' Nr. 404 unbefugt in seinem Besitz gehabt.b)
Einen Teil hiervon gab er gegen Mittag desselben Tages am selben Ort der Verwaltungsangestellten seiner Einheit, S., unbemerkt in die Kaffeetasse, die - wie von ihm beabsichtigt - später von dem Kaffee trank und das Rauschgift aufnahm. Frau Nedbal erlitt kurze Zeit danach einen Schwindelanfall und litt unter Übelkeit, so daß sie sich in ärztliche Behandlung begeben mußte. Dies hätte der Soldat zumindest voraussehen können und müssen.2.
Der Soldat hat ferner am 01.02.1996 in der Stammdienststelle der Luftwaffe, ... in K., in seinem Bekleidungsspind in einem Nebenraum seines Dienstzimmers 1,07 Gramm Marihuana entgegen ZDv 10/5 Nr. 404 unbefugt in seinem Besitz gehabt."
Die 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 15. Oktober 1996 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn - unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von zwölf Monaten - zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Sie legte ihrer Entscheidung eigene sowie die tatsächlichen Feststellungen des im wesentlichen zu Nr. 1 der Anschuldigungsschrift sachgleichen Strafurteils gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO zugrunde und würdigte das Verhalten des Soldaten im Hinblick auf den Besitz und die Einnahme von Ecstasy als vorsätzlichen Verstoß gegen die Treuepflicht (§ 7 SG), die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG), sowie die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Durch die Verabreichung einer Ecstasy-Tablette an die Angestellte der Einheit habe der Soldat gegen die Dienstpflicht verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). In der Aufbewahrung von Marihuana in seinem Spind am 1. Februar 1996 sah die Kammer einen Verstoß gegen die Gehorsampflicht gemäß § 11 Abs. 1 SG i.V.m. Nr. 404 ZDv 10/5.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Schwergewicht des Dienstvergehens liege in der eklatanten Verletzung der Gehorsamspflicht. Vorsätzlicher Ungehorsam wiege stets sehr schwer. Das gelte insbesondere, wenn es sich um einen Befehl handele, der die Gesundheit der Soldaten und zugleich die Einsatzbereitschaft der Truppe zum Ziel habe. Dabei sei der Drogenkonsum zwar kein spezifisches Problem der Bundeswehr, habe aber wegen der besonderen Risiken und der von Rauschgift ausgehenden Fremdgefährdung im militärischen Bereich eine besondere Bedeutung. Vor allem der Umgang mit Waffen und Munition erfordere es, daß sich die Soldaten innerhalb wie außerhalb des Dienstes auch sog. leichter Drogen zu enthalten hätten. Das Maß der Schuld des Soldaten erhöhe sich dadurch, daß er als Personalhauptverwalter gewußt habe, daß Dienstvergehen dieser Art hart geahndet und Zeitsoldaten unter vier Jahren regelmäßig fristlos aus der Bundeswehr entlassen würden. Erschwerend komme hinzu, daß der Soldat Rauschgift nicht nur in den dienstlichen Bereich gebracht, sondern, soweit es Ecstasy angehe, auch konsumiert habe. Darüber hinaus belaste es den Soldaten, daß er einen Teil der Ecstasy-Tablette dem Kaffee einer ahnungslosen Frau beigemengt habe, obwohl er keine Erfahrung mit dieser Droge gehabt habe und auch nicht habe wissen können, wie die Betroffene darauf reagieren würde. Hier habe sich der Soldat äußerst verantwortungs- und rücksichtslos gezeigt, zumal ihm bekannt gewesen sei, daß anschließend die Betroffene mit ihrem Kraftfahrzeug ihren Sohn vom Kindergarten habe abholen wollen. Der Soldat habe durch sein Verhalten nicht nur die Verwaltungsangestellte, sondern auch deren Kind einer großen Gefahr ausgesetzt. Durch sein Gesamtverhalten habe der Soldat einen schweren Achtungs- und Vertrauensverlust herbeigeführt, der im Grunde genommen schon seine sofortige Ablösung als Personalhauptverwalter hätte nach sich ziehen müssen. Zugunsten des Soldaten sei allerdings zu berücksichtigen gewesen, daß er - infolge der Unkenntnis des Gefahrenpotentials von Ecstasy - ein schweres Gesundheitsrisiko weder für die Mitarbeiterin noch für sich habe eingehen wollen. Auf der anderen Seite habe aber die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Soldaten den Eindruck gewonnen, daß er auch inzwischen nicht die sittlich-moralische Reife gewonnen habe, "um für ewig die Finger von Drogen jeder Art zu lassen". Letztlich sei eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis auch aus dem Gesichtspunkt der Generalprävention notwendig. Es dürfe kein Zweifel daran aufkommen, daß dem Drogenmißbrauch im Bereich der Bundeswehr mit ganzer Härte entgegengetreten werden müsse.
Gegen das ihm am 14. November 1996 zugestellte Urteil hat der Soldat durch seinen Verteidiger mit einem am 6. Dezember 1996 bei der Truppendienstkammer eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Dem Soldaten werde vorgeworfen, vorsätzlich ungehorsam gewesen zu sein. Diese Festsellung sei insofern fehlerhaft, als eine Gehorsamspflichtverletzung ohnehin nur vorsätzlich begangen werden könne. Das Gericht habe deshalb ein Tatbestandsmerkmal unzulässigerweise schulderhöhend berücksichtigt. Fehlerhaft sei es auch, dem Soldaten zur Last zu legen, er habe in Kenntnis des Verbots von Drogenkonsum das Rauschgift in den dienstlichen Bereich gebracht. Er habe sowohl die Ecstasy-Krümel als auch das Marihuana unbewußt mit zum Dienst genommen. Ferner sei es verfehlt, wenn das Gericht im Zusammenhang mit der Beimengung von Ecstasy in den Kaffee der Verwaltungsangestellten von einem "heimtückischen Anschlag" spreche. Der Soldat habe nämlich nicht die "Arg- und Wehrlosigkeit" der Zeugin bewußt ausgenutzt. Er selbst habe in nicht widerlegbarer Weise dargetan, daß er Ecstasy für einen reinen "Muntermacher" gehalten habe. In dem Zusammenhang habe das Gericht den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, denn es hätte feststellen müssen, ob der Soldat drogenabhängig sei oder nicht. Hierzu habe der Suchtberater, wie sich aus einer Bescheinigung der Suchtberatungsstelle des Heeresamtes vom 7. Oktober 1996 ergebe, auf Grund mehrerer Gespräche zusammenfassend festgestellt, daß er den Eindruck habe, daß der Soldat eingesehen habe, persönliche und dienstliche Probleme nicht durch Drogen lösen zu können. Schließlich habe das Gericht auch die Persönlichkeit des Soldaten nur unzureichend in die Maßnahmebemessung einbezogen. So sei die Verleihung der Ehrenmedaille der Bundeswehr an den Soldaten ebenso unberücksichtigt geblieben wie der Umstand, daß gegen den Soldaten kein Verbot der Dienstausübung ausgesprochen worden sei. Nach alledem sei eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis unangebracht.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Da die Berufung zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung in vollem umfang eingelegt worden ist, hatte der Senat im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebende Folgerung zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten hatte keinen Erfolg.
a)
Das Verfahren weist keinen erheblichen Mangel auf, daß die Sache nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung zurückzuweisen war. Zwar hat die Truppendienstkammer ihrem Urteil zu Unrecht neben der Verabreichung und dem Besitz von Betäubungsmitteln auch ihren Konsum durch den Soldaten zugrundegelegt. Eine Verurteilung wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln hätte jedoch nicht erfolgen dürfen, weil dies dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift nicht zum Vorwurf gemacht worden war, und somit der Soldat auch dazu nicht gehört worden ist. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für eine Auslegung der Anschuldigungsschrift oder für den Rückgriff auf das Ermittlungsergebnis, weil der Eigenverbrauch von Ecstasy nicht zu ihrem Gegenstand gemacht worden ist. Dieser Verfahrensfehler kann aber nicht als so schwerwiegend angesehen werden, daß deshalb eine Zurückverweisung erforderlich war.
b)
Der Senat hat unter Zugrundelegung der bindenden Feststellungen des zu Anschuldigungspunkt 1 sachgleichen rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 5. Juni 1996 - Cs 31 Js 18905/95 -, auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Vernehmung des Leumundszeugen Pater K., und der nach § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussage des Leumundszeugen Hauptmann R. sowie auf Grund von Urkunden und Schriftstücken folgenden Sachverhalt festgestellt:
- 1.
"Der Angeklagte hatte am 31.05.1995 eine geringe Menge Ecstasy (MDE) im Besitz. Einen Teil hiervon gab er in der ...-Kaserne in O. unbemerkt in die Kaffeetasse der Zeugin S. die - wie von dem Angeklagten beabsichtigt - später von dem Kaffee trank und das Rauschgift aufnahm. Frau S. erlitt kurze Zeit danach einen Schwindelanfall und litt unter Übelkeit, so daß sie sich in ärztliche Behandlung begeben mußte. Der Angeklagte hatte keine behördliche Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln."
Der Soldat hatte die in die Kaserne mitgebrachten und zum Teil in den Kaffee der halbtagsbeschäftigten Verwaltungsangestellten beigemengten Ecstasy-Krümel etwa drei Wochen zuvor in der Diskothek "Rainbow" in Ingolstadt für 20,00 DM erworben, und zwar - wie er es vor dem Senat formulierte - aus "Neugierde", "auf Grund der Gelegenheit aus der Situation heraus" und wegen der von ihm beobachteten Ausgelassenheit anderer Diskothekenbesucher, die dem Genuß von Ecstasy zugeschrieben wurde. Die Krümel waren ihm als "harmloses Aufputschmittel" angeboten worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er nur aus den Medien von Ecstasy gehört, ohne allerdings über deren Gefährlichkeit Kenntnis zu erhalten. Diese Ecstasy-Krümel, die in Silberpapier eingewickelt waren, verstaute er zunächst in der Hosentasche seiner Zivilkleidung und später in seiner Uniform, in der er sie bis zum 31. Mai 1995 herumtrug. An diesem Tag wurde ein Leistungsmarsch durchgeführt, den der Soldat auf Anweisung des Kompaniefeldwebels wegen des Anfalls unaufschiebbarer Dienstgeschäfte vorzeitig abbrechen mußte. Bei seiner Rückkehr in die Einheit trank er gemeinsam mit der ihm seit zwei Jahren dienstlich und privat bekannten Zeugin Nedbal in der Zeit zwischen 11.30 und 12.30 Uhr Kaffee. Hierbei erinnerte er sich der Ecstasy-Krümel in seiner Hosentasche und verteilte sie, ohne daß dies die Zeugin bemerkte, in seine und in die Kaffeetasse der Zeugin, von der er wußte, daß sie regelmäßig in der Mittagszeit mit dem Pkw ihren Sohn vom Kindergarten abholte. Während des Kaffeetrinkens unterhielt er sich mit ihr über belanglose Dinge, jedenfalls nicht über Ecstasy. Nachdem die Zeugin - wie üblich - gegen 13.30 Uhr ihren Sohn abgeholt und danach in ihre Wohnung zurückgekehrt war, erlitt sie dort einen Schwächeanfall mit Übelkeit und starkem Schwindelgefühl; daraufhin begab sie sich in ärztliche Behandlung und erstattete am 6. Juni 1995 Strafanzeige gegen "Unbekannt", weil sie annahm, es habe ihr jemand am Arbeitsplatz in einem Getränk ein Betäubungsmittel verabreicht. In einer chemisch-toxikologischen Untersuchung durch das Bayerische Landeskriminalamt wurde in der Kaffeetasse bzw. in der Flüssigkeit Methylendioxyethylamphetamin (MDE) nachgewiesen. Der Soldat selbst verspürte nach der Einnahme der Ecstasy-Krümel keine Ausfallerscheinungen, er fühlte lediglich einen "tierischen Durst". Der Soldat konnte in der Berufungshauptverhandlung jedoch auch keinen Grund für sein Verhalten angeben.
- 2.
Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Soldaten fand eine durch das Amtsgericht Köln angeordnete Durchsuchung seines Spindes einschließlich seiner Privatsachen in der Kaserne in K. statt. Während dieser am 1. Februar 1996 durchgeführten Durchsuchung entnahm der Soldat 1,07 g Marihuana aus einem auf dem dienstlichen Spind abgestellten Privatrucksack und übergab es den Polizeibeamten. Dieses Rauschgift hatte der Soldat zuvor von einem Freund erhalten und wollte es nach seinen Angaben mit diesem gemeinsam rauchen, weil beide die Wirkung aus der Schulzeit kannten und er sich offensichtlich eine Ablenkung von damaligen privaten Problemen versprach.
Der Soldat ist zwar nicht schriftlich gemäß ZDv Nr. 404 Abs. 4 ZDv 10/5 über den Mißbrauch von Betäubungsmitteln belehrt worden, er wußte jedoch, daß sowohl der unbefugte Konsum als auch der unbefugte Besitz von Betäubungsmitteln innerhalb und außerhalb des Dienstes verboten war.
c)
Der Soldat hat durch den unbefugten Besitz und die Einbringung von Ecstasy und Marihuana in den dienstlichen Bereich jeweils seine Gehorsamspflicht verletzt (§ 11 Abs. 1 SG) und dadurch zusätzlich - wie auch durch die Verabreichung der Ecstasy-Krümel - gegen seine Verpflichtung verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Soweit der Soldat die Ecstasy-Krümel und das Marihuana außerdienstlich erwarb, hat er dagegen keine Dienstpflichten verletzt, weil dieses Fehlverhalten nicht Gegenstand der Anschuldigung ist. Des weiteren hat er entgegen der Auffassung der Kammer hier nicht gegen die Treuepflicht nach § 7 SG verstoßen, weil ihm der Genuß von Betäubungsmitteln in der Anschuldigungsschrift nicht zum Vorwurf gemacht worden ist.
Da der Soldat wußte, daß er unbefugterweise Betäubungsmittel besaß, und auch wußte, daß er dem Kaffee der Zeugin ... Rauschgift beimengte, hat er vorsätzlich gehandelt und die gesundheitlichen Folgen zu Lasten der Zeugin billigend in Kauf genommen; mithin hat er ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.
d)
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (§ 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO).
Der erkennende Senat hat in einem gleichgelagerten Fall, in dem es um die Beimengung der Modedroge Ecstasy in den Kaffee eines Vorgesetzten ohne dessen Wissen ging, klarstellend darauf hingewiesen, daß die Verabreichung von Betäubungsmitteln gegen den erkennbaren Willen der Betroffenen das Vertrauen in die Truppe in gravierender Weise untergräbt, und dazu ausgeführt:
"Wenn das gegenseitige Vertrauen unter den Angehörigen der Bundeswehr in der von dem Soldaten vorgenommenen Art und Weise mißbraucht wird, so ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis" (Urteil vom 2. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 12.97 -).
Es besteht kein Anlaß, von dieser Einstufung des Fehlverhaltens dann abzuweichen, wenn das Betäubungsmittel nicht einem Kameraden, sondern einer Zivilangehörigen der Bundeswehr verabreicht wird. Denn insoweit ist die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Ahndung von Eigentums- und Vermögensdelikten zum Nachteil von Verwaltungsangestellten zu beachten und entsprechend anzuwenden, wonach die Erwägungen zur Einstufung und Maßnahmebemessung eines Fehlverhaltens zu Lasten von Kameraden grundsätzlich auch für eine vergleichbare Handlungsweise zu Lasten einer Zivilangehörigen gelten. Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr trägt nicht nur die Wahrung der Kameradschaft unter Soldaten, sondern ebenso maßgeblich auch die reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Soldaten und Angehörigen der Truppenverwaltung bei. Dies gilt vor allem in Zeiten einer Aufgabenerfüllung der Bundeswehr, die nicht durch den Verteidigungs- oder Spannungsfall gekennzeichnet ist. Unter dieser Voraussetzung gibt es nämlich im Dienstablauf des Truppenalltags vielerlei Berührungspunkte zwischen militärischer Aufgabenerfüllung und Bundeswehrverwaltung (Art. 87 b Abs. 1 GG). Schutzwürdig ist vor allem das für eine effektive Aufgabenerfüllung unerläßliche Bewußtsein gegenseitiger Achtung und gemeinsamer Verantwortung aller Angehörigen der Bundeswehr, gleichgültig, in welchen unterschiedlichen Funktionen sie verwendet werden, zumal dann, wenn es zu einer regelmäßigen persönlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit und Begegnung zwischen einzelnen Angehörigen der Bundeswehr und der Bundeswehrverwaltung kommt (vgl. Urteile vom 5. Mai 1988 - BVerwG 2 WD 71.87 - <BVerwGE 86, 15 [17] = NZWehrr 1989, 108 [110]> und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - <BVerwGE 103, 295 [BVerwG 25.01.1996 - 2 WD 24/95] = NZWehrr 1996, 257>).
Nicht zu Unrecht hat die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages in ihrem Jahresbericht 1996 (Deutscher Bundestag - Drucksache 13/7100) vom 11. März 1997 der Problematik des Umgangs von Soldaten mit unerlaubten Betäubungsmitteln einen besonderen Stellenwert beigemessen und gefordert, daß dem gesellschaftlichen Problem des Konsums von Drogen jeglicher Art im Interesse des inneren Zustands der Streitkräfte energisch entgegengewirkt und eine konsequente disziplinare Ahndung verlangt werden muß (Jahresbericht, unter 3.6 RdNrn. 3, 6). Diese Forderung gewinnt unter generalpräventiven Gesichtspunkten eine erhöhte Bedeutung, wenn es um die Verabreichung von Betäubungsmitteln zu Lasten eines ahnungslosen Dritten geht.
Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen, nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG seine körperliche Unversehrtheit unantastbar. Diese Grundsätze zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Organe. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden. Es bildet auch die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Aufmerksamkeit, da es dabei auch um die Beachtung der Grundsätze der Inneren Führung in der Bundeswehr geht (Urteil vom 2. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 12.97 -).
Wie bei einem derartigen gravierenden Fehlverhalten zu Lasten von Kameraden ist es auch bei dem entsprechenden zum Nachteil einer Verwaltungsangestellen unerheblich, ob der Soldat etwa die Absicht hatte, die Betroffene durch die von ihr unbemerkte Beimengung von Ecstasy in ihren Kaffee zu demütigen oder zu verletzen. Entscheidend ist, daß die Zeugin S., zunächst von ihr unbemerkt, einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit hat erdulden müssen; insoweit mußte sie sich als Opfer eines "Experiments" fühlen.
Belastend stellt sich dabei die Tatsache dar, daß der Soldat einer Zivilangestellten Ecstasy beigemengt hat, mit der er in seiner Funktion als Personalhauptverwalter ständig zusammengearbeitet hat, somit in einem gesteigerten Vertrauensverhältnis zu ihr stand, das überdies durch eine private freundschaftliche Bindung eine Vertiefung erfuhr. Ein solches Versagen im sozialen Nahbereich weckt grundsätzlich erhebliche Zweifel an der charakterlichen Integrität sowie moralischen Zuverlässigkeit des Soldaten und beeinträchtigt damit auch seine dienstliche Verwendungsfähigkeit nachhaltig. Denn der Bruch einer persönlichen Vertrauensbeziehung im dienstlichen Bereich hat regelmäßig auch den Verlust der dienstlichen Vertrauenswürdigkeit zur Folge. Der Dienstherr ist in derartigen Fällen nicht nur befugt, sondern auch gehalten, aus einem solchen Fehlverhalten die entsprechenden kritischen Rückschlüsse zu Lasten eines Soldaten zu ziehen, zumal wenn er damit als Vorgesetzter den besonderen Anforderungen des § 10 Abs. 1 SG nicht entsprochen hat. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats für die Bewertung der Maßregelung eines solchen Fehlverhaltens gleichgültig, ob die Geschädigte dem Täter später verziehen hat oder nicht (Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - <a.a.O.> m.w.N.).
In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, daß eine Pflichtverletzung ohnehin um so schwerer wiegt, je höher ein Soldat in der Dienstgradgruppe steigt, weil damit auch eine Erhöhung von Achtung und Vertrauen verbunden ist, die der Soldat als Feldwebel enttäuscht hat.
Darüber hinaus ist zu beachten, daß der Soldat kurz nach seiner Beförderung zum Feldwebel das Rauschgift Marihuana in den dienstlichen Bereich einbrachte; jedenfalls wurde es zwei Wochen nach seiner letzten Beförderung im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung entdeckt. Hierdurch hat der Soldat das von Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen erheblich enttäuscht (vgl. dazu Urteil vom 10. Juni 1997 - BVerwG 2 WD 51.96 -).
Taterschwerend fällt auch ins Gewicht, daß der Soldat nicht nur im Mai 1995 Ecstasy, sondern ein dreiviertel Jahr später erneut ein Betäubungsmittel, diesmal Marihuana, unbefugt im dienstlichen Bereich in Besitz hatte und damit eine Wiederholungstat beging. Zwar kann davon ausgegangen werden, daß der Soldat zum Zeitpunkt der Durchsuchung erstmals Kenntnis davon erhielt, daß gegen ihn wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich ermittelt wurde, man also nicht von einer "Vorwarnung" durch die Maßnahmen infolge des Besitzes von Ecstasy sprechen kann. Dennoch war dem Soldaten bekannt, daß der Besitz von Betäubungsmitteln untersagt war, und daß ein Soldat erhebliche disziplinare oder statusrechtliche Folgen zu erwarten hatte, wenn er dieses Verbot nicht befolgte.
Tatmilderungsgründe sind nicht gegeben.
Das Fehlverhalten findet keine mildere Beurteilung, weil es um den Besitz und die Verabreichung sogenannter "weicher" Drogen geht. Zu Recht hat die Bundeswehr in der Nr. 404 ZDv 10/5 auf die Gefahrenmomente eines Mißbrauchs von Betäubungsmitteln aufmerksam gemacht, die auch von scheinbar leistungsfördernden Drogen, wie Ecstasy, ausgehen können, und deshalb auch ihren unbefugten Besitz verboten, und bei Verstößen eine disziplinare Ahndung bzw. eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörde vorgeschrieben.
Ferner kann nicht von der Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten gesprochen werden. Der Soldat hat sich dahingehend eingelassen, daß er die Ecstasy-Krümel mehrere Wochen bei sich trug. Dieses Mitführen geschah ebensowenig unbedacht, wie der unbefugte Besitz von Marihuana im dienstlichen Bereich. Auch die Beimengung der Ecstasy-Krümel ist nicht als Augenblickstat zu werten. Selbst wenn auch bei der Augenblickstat die jeweilige Zeitspanne der Verwirklichung eines Tatentschlusses von der Situation des Einzelfalles abhängig ist und als solche noch keinen sicheren Rückschluß darauf zuläßt, ob das Verhalten spontan oder geplant bzw. vorbereitet war (vgl. dazu Urteil vom 19. Februar 1997 - BVerwG 2 WD 27.96 - <DokBer B 1997, 233 [237]>), spricht gegen die Spontaneität des Tatentschlusses des Soldaten sein späters Verhalten. Es ist ihm anschließend noch genügend Zeit geblieben, zu verhindern, daß die Zeugin S. den Kaffee überhaupt zu sich nahm; wenigstens hätte er unterbinden können, daß die Zeugin später mit ihrem Fahrzeug ihren Sohn abholte. Wenn der Soldat nach Verabreichung der Ecstasy-Krümel die unmittelbaren Folgen eingeschränkt hätte, bestünde Anlaß, ein spontanes und persönlichkeitsfremdes Verhalten zu erwägen.
Ein Tatmilderungsgrund kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Soldat bei der Durchsuchung das in seinem Rucksack auf dem Spind verwahrte Marihuana selbst herausgab. Denn der Tatmilderungsgrund der "Offenbarung eines Fehlverhaltens" (Urteile vom 19. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 9.95 - <BVerwGE 103, 265 = NZWehrr 1996, 164>, vom 12. November 1996 - BVerwG 2 WD 18.96 - <NZWehrr 1997, 85 [f.] = ZBR 1997, 156 [f.]> und vom 1. September 1997 - BVerwG 2 WD 13.97 -) setzt Freiwilligkeit voraus. Daran fehlt es dann, wenn der Soldat davon ausgehen mußte, daß er bei den weiteren Ermittlungen als "Täter" entlarvt werden würde (Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - <a.a.O.>). Für ihn war hier jedoch deutlich, daß die Durchsuchung auch zum Auffinden des Marihuana führen würde. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Soldat durch Obergabe des Rauschgifts sein Fehlverhalten "freiwillig" eingeräumt hat. Denn nach der erfolgreichen Durchsuchung vom 1. Februar 1996 bestanden erhebliche Indizien dafür, daß der Soldat der Zeugin Nedbal Ecstasy verabreicht hatte, so daß hierzu ein entsprechendes Geständnis nicht mehr "freiwillig" erfolgte.
Der Soldat hat vor dem Senat seine überwiegend privaten Probleme geschildert, die auch von dem Zeugen Pater K. bestätigt wurden. So hatte der Soldat zum Zeitpunkt seiner Verfehlungen an der Trennung von seine damaligen Lebensgefährtin und an seinem geringen Einfluß auf das gemeinsame Kind zu leiden; außerdem hatte er finanzielle und dienstliche Schwierigkeiten. Sie sind aber als nicht so gewichtig anzusehen, um von dem Grundsatz abzuweichen, wonach ein Zeitsoldat seine Verpflichtung gegenüber Staat und Gesellschaft weder durch private Schwierigkeiten noch durch starke dienstliche Belastung eingeschränkt sehen kann (vgl. dazu Urteil vom 2. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 12.97 -). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wäre das nur der Fall, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet gewesen wäre, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr hätte erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (Urteil vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [344]> m.w.N.). Dahingehende Anhaltspunkte liegen jedoch nicht vor.
Anhaltspunkte dafür, daß von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Tatmilderungsgrund auszugehen war, sind ebenfalls nicht erkennbar geworden. Zwar sind die denkbaren Folgen der Einnahme von Ecstasy amtsbekannt (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96 - <NJW 1997, 810 [ff.]>), aber es sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, daß der Soldat zum Zeitpunkt des Besitzes bzw. der Verabreichung von Ecstasy-Krümel rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen hatte. Hier spricht nichts dafür, daß er die Krümel zunächst in seine Kaffeetasse und erst geraume Zeit später in die der Zeugin ... beigemengt hat, und deshalb zu einem späteren Zeitpunkt bereits in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte; er selbst hat sich dahingehend eingelassen, daß er die Ecstasy-Krümel auf beide Tassen verteilt habe. Außerdem hat er selbst nicht behauptet, daß er durch den Genuß des Rauschgifts in irgendeiner Form beeinträchtigt war.
Schließlich kann auch der Umstand, daß der Soldat im sachgleichen Strafverfahren zu einer erheblichen Geldstrafe verurteilt worden ist, nicht zur disziplinaren Milderung führen, weil das strafgerichtliche und das disziplinargerichtliche Verfahren unterschiedliche Intentionen haben und sich die Kriminalstrafe nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme unterscheidet (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 - m.w.N.).
Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten spricht, daß er sich bis zu seinen Verfehlungen tadelfrei geführt und - abgesehen vom sachgleichen Strafverfahren - weder strafgerichtlich verurteilt noch disziplinar gemaßregelt wurde. Darüber hinaus hat er über Jahre hinweg gute dienstliche Leistungen erbracht. Insbesondere ist zugunsten des Soldaten in seiner Person zu berücksichtigen, daß er während der langen Dauer des Verfahrens, die er nicht zu vertreten hatte, die Chance der Bewährung voll genutzt und als Personalhauptverwalter engagiert und erfolgreich gearbeitet hat. Schließlich kann auch nicht unbeachtet bleiben, daß der Soldat in der Verhandlung Reue für sein für ihn unerklärliches Verhalten gezeigt hat. Diese Milderungsgründe fallen jedoch wegen der Eigenart und Schwere der vom Soldaten begangenen Verfehlung nicht so entscheidend ins Gewicht, daß der Senat von der disziplinaren Höchstmaßnahme Abstand nehmen könnte.
Da der Soldat wiederholt seine Dienstpflichten in gravierender Weise verletzt hat, liegt kein minder schwerer Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO vor, der es ermöglicht hätte, ihm für das Reserveverhältnis seinen oder einen herabgesetzten Dienstgrad zu belassen.
Da der Bundeswehrdisziplinaranwalt keinen Antrag auf Abänderung des Unterhaltsbeitrages gestellt hat, mußte es bei der diesbezüglichen Entscheidung des Truppendienstgerichts verbleiben.
4.
Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), bestand nicht (Beschluß vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Die ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Staebler und Oberfeldwebel Heber haben mit Ablauf des 31. Dezember 1997 ihre Richtereigenschaft verloren und dürfen daher bei der Unterzeichnung des Urteils nicht mehr mitwirken.
Dr. Vogelgesang