Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.09.1997, Az.: BVerwG 1 D 36.96
Bindung der Disziplinargerichte an strafgerichtliche Feststellungen; Gerichtliche Überprüfung der Schuldfähigkeit eines Beamten nach einem von ihm begangenen schwerwiegenden Dienstvergehen; Erforderlichkeit der Verhängung disziplinarer Höchstmaßnahmen nach widerrechtlichem Öffnen von amtlich anvertrautem oder dienstlich zugänglichem Beförderungsgut durch einen Bahnbeamten; Diebstahl von Beförderungsgütern durch Bahnbeamte; Anforderungen an die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses nach eigennütziger Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.09.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 36.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.04.1996 - AZ: V VL 16/95
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 18 Abs. 1 S. 2 BDO
- § 80 Abs. 4 BDO
- § 77 Abs. 1 BDO
- § 20 StGB
Verfahrensgegenstand
Beraubung von Reisegepäck und Expreßgutsendungen
Prozessführer
Bundesbahnobersekretät ... geboren am ... in ...
In der Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. September 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Regierungshauptsekretär Thomas Starck, Oberamtsmeister Heribert Schremb als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdizplinargerichts, Kammer V - N. -, vom 11. April 1996 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
im Zeitraum Juni 1990 bis April 1993 in 18 Fällen Reisegepäcksendungen entwendete, die sich in dienstlicher Verwahrung befanden,
- 2.
Wertmarken für Reisegepäck manipulierte, wiederverwendete und damit einen Schaden von 148 DM verursachte.
Aufgrund des Sachverhalts, der Gegenstand des Anschuldigungspunkts 1 ist, ist der Beamte mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - H. vom 8. Juni 1994 wegen Diebstahls und Verwahrungsbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und zwei Wochen auf Bewährung verurteilt worden. Ein hiergegen vom Beamten eingeleitetes Wiederaufnahmeverfahren wegen behaupteter Schuldunfähigkeit zur Tatzeit blieb in beiden Instanzen erfolglos.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Anschuldigungsvorwürfe als erwiesen angesehen und mit Urteil vom 11. April 1996 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm auf die Dauer von acht Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt wird. Es hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Dienstpflichten gemäß § 54 Sätze 2 und 3 BBG gewürdigt und als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, daß die Höchstmaßnahme verhängt werden müsse. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor. Der Annahme, der Beamte habe sich zur Tatzeit im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit oder gar der Schuldunfähigkeit befunden, stünden die bindenden Feststellungen des Strafurteils zum subjektiven Tatbestand entgegen. Auch die ärztlichen Atteste des Dr. D. vom 15. Juni 1993, des Dr. H. vom 14. Dezember 1993 sowie vom 22. März 1996 ließen keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beamten aufkommen. Eine Lösung von den bindenden Feststellungen des Strafurteils scheide daher aus.
3.
Der Beamte hat mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt, ihn nach vorheriger Lösung von den Feststellungen des Strafurteils vom 8. Juni 1994 freizusprechen, hilfsweise ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis dafür, daß er im Tatzeitraum von Mai 1990 bis Ende 1993 wegen geistiger Erkrankung schuldunfähig gewesen sei. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, das im erstinstanzlichen Urteil festgestellte Dienstvergehen werde nicht bestritten. Zur Tatzeit sei er jedoch schuldunfähig gewesen. Dies ergebe sich aus den ärztlichen Attesten und Gutachten des Facharztes der Psychiatrie und Neurologie, Dr. H. der ihn seit dem 26. Mai 1990 bis zum 18. Dezember 1993 mit Ausnahme des Urlaubs im 14tägigen Rhythmus betreut habe. Dr. H. habe bei ihm folgende psychogene Faktoren - Dysthymie, Phobie, Anankasmus, endomorphe Symptome einer manisch depressiven Erkrankung, Apathie, Abulie, Dysphorie, paranoide Symptome wie zum Beispiel Verarmungswahn, Depersonalisation, irreale Verhaltensmuster - festgestellt, die zum Ausschluß seiner Unrechtseinsicht geführt hätten. Dem fachärztlichen Gutachten vom 13. April 1996 zufolge, habe sich die Schuldunfähigkeit aus dem Schweregrad der beschriebenen Symptome ergeben. Ergänzend werde ein fachärztlicher Bericht vom 17. Juni 1996 vorgelegt, der den Krankheitsverlauf aus der Sicht des Patienten wiedergebe.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Denn der Beamte bestreitet schuldhaftes Verhalten zur Tatzeit und wendet sich damit gegen die Feststellung des subjektiven Disziplinartatbetandes. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Zum Anschuldigungspunkt 1:
Der Senat geht hinsichtlich des objektiven Disziplinartatbestandes von folgenden tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts H. vom 8. Juni 1994 - 7 Ls 31 Js 16336/93 - aus, die vom Beamten eingeräumt werden:
"1.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt entwendete der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) aus der Expreßgutsendung Nr. 9127251891 von B. nach H. Aufgabetag 22.06.1990, bestehend aus einem Karton mit 7 Lederjacken, 2 Lederjacken. Eine der entwendeten Lederjacken wurde in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt.2.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt entwendete der Angeklagte aus der Reisegepäckendung Nr. 8290408 von H. nach H. Aufgabetag 17.02.1992, aus einem verschlossenen Köffer verschiedene Gegenstände im Gesamtwert von 941,65 DM. Von diesen Gegenständen wurde ein Porzellanset im Wert von 300 DM in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt.3.
Aus der Reisegepäcksendung Nr. 7268084 von Bad S. nach G. Aufgabetag 13.03.1992, entwendete der Angeklagte zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt aus einem verschlossenen Koffer verschiedene Gegenstände im Gesamtwert von 690 DM. Von diesen Gegenständen wurde ein Hausanzug in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt.4.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt entwendete der Angeklagte die Reisegepäcksendung Nr. 1916966 von H. nach M. Aufgabetag 20.03.1992. Die Reisegepäcksendung bestand aus einem Lederkoffer mit Inhalt im Gesamtwert von 1.510 DM. Der leere Lederkoffer wurde in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt.5.
Aus der Reisegepäcksendung Nr. 7268283 von Bad S. nach M. Aufgabetag 23.03.1992, entwendete der Angeklagte zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt aus einem verschlossenen Koffer verschiedene Gegenstände im Gesamtwert von ca. 700 DM. Von diesen Gegenständen wurde eine Strickjacke beim Angeklagten sichergestellt.6.
Der Angeklagte entwendete zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt aus der Reisegepäcksendung Nr. 6147878 von Bad O. nach H., Aufgabetag 03.04.1992, aus einem verschlossenen Köffer verschiedene Gegenstände im Gesamtwert von 256 DM. Von diesen Gegenständen wurde ein Badeanzug in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt.7.
Die Reisegepäcksendung Nr. 7271040 von S. nach W. Aufgabetag 26.05.1992, bestehend aus einem Koffer mit Inhalt, zu einem Wert von ca. 1.116 DM, entwendete der Angeklagte zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt. In der Wohnung des Angeklagten wurden ein Paar Hausschuhe aus dem entwendeten Koffer sichergestellt.8.
Der Angeklagte entwendete zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt aus der Reisegepäcksendung Nr. 3064471 von O. nach H., Aufgabetag 01.06.1992, aus einem verschlossenen Koffer verschiedene Gegenstände im Gesamtwert von 2.425 DM. An den beiden Koffern entstand aufgrund des Aufbruchs ein Sachschaden in Höhe von 400 DM. Ein Seidentuch wurde sichergestellt.9.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt entwendete der Angeklagte aus der Reisegepäcksendung Nr. 116904 von N. nach B., Aufgabetag 02.07.1992, aus einem verschlossenen Koffer verschiedene Gegenstände im Gesamtwert von 880 DM. Von diesen Gegenständen wurden ein Paar Lederpantoffeln in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt.10.
Aus der Reisegepäcksendung Nr. 1169096 von N. nach W. Aufgabetag 07.07.1992, entwendete der Angeklagte zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpukt aus einem verschlossenen Koffer verschiedene Gegenstände im Gesamtwert von 720 DM. Von diesen Gegenständen wurde ein Radiowecker in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt.11.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt entwendete der Angeklagte die Expreßgutsendung Nr. 0455204198 von H. nach R. Aufgabetag 16.10.1992, betenhend aus einem Paket mit 123 Überziehmützen. Von dieser Expreßsendung konnten beim Angeklagten 72 Wollmützen der Marke "Männchen" sichergestellt werden.12.
Der Angeklagte entwendete zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt die Reisegepäcksendung Nr. 3176111 von N. nach Bad S. Aufgabetag 21.12.1992, bestehend aus einem Koffer mit Inhalt, im Gesamtwert von 3.000 DM. Bei dem Angeklagten konnten der leere Koffer sowie vier Gegenstände, die sich in dem Koffer befanden, sichergestellt werden.13.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt entwendete der Angeklagte aus der Reisegepäcksendung Nr. 33777283 von P. nach Bad S. Aufgabetag 22.1.2.1992, aus einem verschlossenen Koffer verschiedene Gegenstände im Gesamtwert von 350 DM, indem er das Schloß aufbrach. Von den entwendeten Gegenständen konnten beim Angeklagten ein Jogginganzug in seiner Wohnung sichergestellt werden.14.
Aus der Reisegepäcksendung Nr. 3617604 von S. nach Bad S. Aufgabetag 26.02.1993, entwendete der Angeklagte zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt aus einem verschlossenen Koffer verschiedene Gegenstände im Gesamtwert von 782 DM. Von diesen Gegenständen konnten bei dem Angeklagten eine Jacke, ein Damenpullover sowie ein T-Shirt in seiner Wohnung sichergestellt werden.15.
Der Angeklagte entwendete zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt aus der Reisegepäcksendung Nr. 3276305 von Bad S. nach T., Aufgabetag 06.03.1993, aus einem verschlossenen Koffer verschiedene Gegenstände im Gesamtwert von 566,80 DM. In der Wohnung des Angeklagten wurden von den entwendeten Sachen ein Damenbademantel und ein Damenpullover sichergestellt.16.
Aus der Reisegepäcksendung Nr. 3770008 von E. nach Bad S. Aufgabetag 18.03.1993, entwendete der Angeklagteaus einem verschlossenen Koffer verschiedene Gegenstände im Gesamtwert von 699 DM. Von diesen Gegenständen wurden in der Wohnung des Angeklagten eine Kostümjacke und ein T-Shirt sichergestellt.17.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt entwendete der Angeklagte die Reisegepäcksendung Nr. 3701400 von Q. nach Bad S., Aufgabetag 19.03.1993, bestehend aus einem Koffer mit Inhalt im Gesamtwert von 2.430 DM. In der Wohnung des Angeklagten wurde der teilweise entleerte Koffer sichergestellt.18.
Am 02.04.1993 entwendete der Angeklagte gegen 20.40 Uhr die Reisegepäcksendung Nr. 37552541 von N. nach Bad S. Aufgabetag 02.04.1992 bestehend aus einem Koffer mit Inhalt zum Gesamtwert von 2.200 DM. Der Angeklagte verschaffte sich dabei Zutritt zu den Diensträumen mittels eines nachgemachten Schlüssels, da er zum Entwendungszeitpunkt dienstfrei hatte. Als der Angeklagte den entwendeten Koffer in seinen Pkw einladen wollte, wurde er von Polizeibeamten festgenommen."
Der Beamte ist der Ansicht, zur Tatzeit schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen zu sein und behauptet, damals an einer geistigen Erkrankung gelitten zu haben. Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht ist aber auch der Senat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beamten gebunden. Diese Bindungswirkung entfällt nicht deshalb, weil das gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Strafurteil keine näheren Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beamten - Gegenteiliges war von ihm damals nicht geltend gemacht worden - enthält. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 1 D 56.95 - <BVerwG DokBer B 1997, 119> m.w.N.) nehmen an der gesetzlich vorgeschriebenen Bindungswirkung auch Strafurteile teil, die in abgekürzter Fassung abgesetzt worden sind. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beamte im Tatzeitraum schuldfähig war, weil sonst eine Verurteilung nicht hätte erfolgen dürfen (vgl. Urteil vom 5. März 1991 - BVerwG 1 D 48.89 - m.w.N.).
Das auf privatärztliche Bescheinigungen gestützte Vorbringen des Beamten rechtfertigt keine Lösung von der strafgerichtlichen Feststellung seiner Schuldfähigkeit zur Tatzeit. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch damit vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind.
Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden (stRspr, z.B. Urteil vom 22. April 1997 - BVerwG 1 D 9.96 - m.w.N.). Es müssen durchgreifende Zweifel hinsichtlich der strafgerichtlich festgestellten Schuldfähigkeit bestehen. Dies wäre im vorliegenden Fall grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn entsprechende Feststellungen in privatärztlichen Gutachten oder Bescheinigungen getroffen worden sind, die durch tatsächliche Umstände im dienstlichen und privaten Verhalten des Beamten - einschließlich des Tatgeschehens - gestützt werden (vgl. Urteil vom 8. Mai 1979 - BVerwG 1 D 48.78 -). Daran mangelt es hier.
Die vom Beamten vorgelegten Atteste des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. D. und des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. H. sind für sich bereits nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beamten zu begründen. Das Attest des Dr. D. vom 15. Juni 1993 enthält insoweit keine Aussage. Es heißt dort lediglich: "Bei Zweifeln über den psychischen Gesundheitszustand empfiehlt sich ein nervenärztliches Gutachten". In den fachärztlichen Attesten des Dr. H. vom 14. Dezember 1993, 22. März, 13. April, 17. Juni und 17. September 1996 sowie vom 1. März 1997 werden im wesentlichen nur explorierte psychogene Faktoren und paranoide Symptome aufgezählt, subjektive Eindrücke des Beamten ohne Verifikation wiedergegeben, die therapeutisch verabreichten Mittel genannt sowie die Behandlungszeit und -dauer angegeben. Insbesondere fehlen nähere Hinweise zum Krankheitsverlauf sowie zum Auftreten der einzelnen Symptome, so daß es nicht möglich ist, zeitliche Verbindungen zu den einzelnen Tatzeiten herzustellen. Die Landgerichtsärztin bei dem Landgericht Hof führt deshalb auch in ihrer gemäß § 256 StPO i.V.m. § 25 Satz 1 BDO verwertbaren "Stellungnahme" vom 5. August 1996 aus, daß die Diagnose einer Schizophrenie allein nicht zwingend bedeute, daß ausnahmslos Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit regelhaft aufgehoben seien; es komme immer auf eine individuelle tatzeitnahe Beurteilung an. Eine solche fehlt hier jedoch. Sie wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil nach den privatärztlichen Stellungnahmen die psychotischen Symptome jeweils nur zwei bis drei Wochen vorhanden gewesen sind und sich nach jeder Behandlung gebessert hatten. Erst langsam sei es zu einer Ausheilung gekommen.
Ferner gibt es weder aufgrund des dienstlichen oder privaten Verhaltens des Beamten zur Tatzeit bzw. davor oder danach noch aufgrund des Tatgeschehens eindeutige Indizien, die berechtigte Zweifel an der damaligen Schuldfähigkeit des Beamten aufkommen lassen. Nach Auffassung der Landgerichtsärztin hätte das in den privatärztlichen Attesten und Berichten beschriebene Auftreten von Bewußtseinsstörungen, wahnhaften Vorstellungen oder Halluzinationen über einen derart langen Zeitraum zu einer Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit und auch im sonstigen Leben zu erkennbaren Störungen führen müssen. Auch daran fehlt es hier.
Die dienstlichen Beurteilungen des Beamten im Zeitraum von 1989 bis Mai 1993 zeigen keine Auffälligkeiten oder Einschränkungen. Der Beamte wurde einheitlich mit "sehr gut" bewertet, auch hinsichtlich seiner Belastbarkeit (körperliche und geistige Kräfte). In den Personalakten gibt es ferner keine Hinweise (z.B. ärztliche Aussagen, besondere Fehlzeiten) auf Abnormitäten. In der Anschuldigungsschrift heißt es deshalb auch, daß über seinen Gesundheitszustand nichts Nachteiliges bekannt sei. Am 26. Mai 1993 hatte der Beamte selbst angegeben, er habe keine schwerwiegenden körperlichen Beschwerden. Während des Strafverfahrens im Jahre 1994 haben deshalb auch weder sein Verteidiger noch er selbst geltend gemacht, daß er zur Tatzeit wegen einer krankhaften seelischen Störung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig gewesen sei, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. § 20 StGB). Das Tatverhalten des Beamten deutet ebenfalls nicht darauf hin, daß er damals für sein Handeln nicht verantwortlich war. Zwar hat er sich mehrfach dahin eingelassen, er könne sich nicht erklären, wie es zu den Taten gekommen sei; als "er ertappt worden" sei, sei er "eigentlich froh gewesen". Zugleich hat er jedoch wiederholt angegeben, wohl aus Langeweile bzw. "Frust" - mangels Beförderung - gehandelt zu haben. Der Beamte ist auch planvoll und zielgerichtet vorgegangen. So hatte er sich für die Türschlösser der Diensträume Nachschlüssel fertigen lassen. Es handelte sich auch nicht um ein "vollkommen sinnloses Dienstvergehen", weil er gebrauchte Kleidungsstücke und sonstige (nutzlose) Gegenstände an sich genommen habe. Der Beamte hat aus allen veruntreuten Sendungen etwas für sich oder seine Frau behalten. Er hat selbst angegeben, er habe die Reisegepäck-Koffer zum Teil in Gegenwart seiner Frau geöffnet und Sachen entnommen, von denen er angenommen habe, sie paßten ihm oder seiner Frau. Insbesondere neuwertige Gegenstände (Bekleidung, Radiowecker etc.) habe er an sich genommen. Gerade auch die letzte Tat am Sonntag, den 4. April 1993, die zu seiner vorläufigen Festnahme führte, läßt keine Anhaltspunkte für eine damalige Schuldunfähigkeit erkennen: Im Anschluß an eine Pkw-Spazierfahrt mit seiner Frau stellte er gegen 21.00 Uhr sein Fahrzeug in der Nähe des Bahnhofs Bad S. ab, öffnete mit dem Nachschlüssel den Dienstraum und nahm wahllos einen dort abgelegten Reisegepäck-Koffer an sich, um ihn zu Hause zu berauben; dazu ist es dann nicht mehr gekommen, weil er von der Polizei festgenommen worden ist.
Da somit gegen die Feststellung im Urteil des Amtsgerichts H. vom 8. Juni 1994, daß der Beamte zur Tatzeit schuldfähig war, keine ernsthaften Bedenken bestehen, scheidet im Anschuldigungspunkt 1 eine Lösung von der tatsächlichen Feststellung im Strafurteil aus.
Zum Anschuldigungspunkt 2:
Der Beamte hat Anfang 1993 als Bahnschalterbeamter in Bad S. in sechs Fällen von den einbehaltenen Gepäckscheinen der in Bad S. angekommenen Reisegepäcksendungen die Wertmarken abgezogen, manipuliert und dann erneut verkauft, wobei er den Gegenwert in Höhe von insgesamt 148 DM für sich behielt. Im einzelnen ist zum objektiven Disziplinartatbestand folgender Sachverhalt, der vom Beamten eingeräumt wird, festzustellen:
a)
Der Beamte verkaufte am 25. Januar 1993 für ein Kur-Komfort-Paket an Frau Katharina H. zwei Gepäckkarten à 25 DM. Dabei verwendete er die Wertmarke Nr. 1302186, die aus dem Bestand des Bahnhofs G. stammte, wobei er die letzte Ziffer von fünf in sechs abänderte. Die zweite Wertmarke Nr. 1092740 stammte aus dem Bestand des Bahnhofs L. Beide Wertmarken wurden zum zweiten Mal verwendet. Das Kur-Komfort-Paket wurde mit 50 DM bar bezahlt. Der Beamte behielt den Betrag für sich, da das Schalterablieferungsbuch keinen Überschuß ausweist.
b)
Am 28. Januar 1993 fertigte er für ein Kur-Komfort-Paket an Herrn Klaus R. die Unterlagen. Die Lieferung enthielt u.a. zwei Gepäckkarten à 16 DM. Die Wertmarke Nr. 3274517 war bereits am 24. November 1992 in Bad S. für ein nicht mehr feststellbares Kur-Komfort-Paket verkauft und für den Transport eines Gepäckstückes nach Bad Steben verwendet worden. Da die Wertmarke nicht entwertet war, zog sie der Beamte vom Gepäckschein ab und manipulierte sie, indem er die letzte Ziffer in eine sechs abänderte und am 28. Januar 1993 wieder verwendete. Die hierfür erstellte Rechnung wurde bar beglichen. Den Betrag von 16 DM entnahm der Beamte der Kasse, da das Schalterablieferungsbuch keinen Überschuß ausweist.
c)
Der Beamte verkaufte am 11. Februar 1993 für Kur-Komfort-Pakete an Herrn Wilfried W. zwei Wertmarken a 16 DM. Die Wertmarke Nr. 3208590 stammte aus dem Bestand des Bahnhofs Bad S. und wurde zum zweiten Mal benutzt. Am 11. Februar 1993 wurde auch für 16 DM ein Paket an Frau Barbara R., versandt. Da laut Schichtabrechnung Nr. 17 vom 11. Februar 1993 nur zwei Wertmarken zu je 16 DM verkauft worden waren, hat der Beamte mangels eines Kassenüberschusses 16 DM für sich behalten.
d)
Am 11. Februar 1993 wurden ferner die Kunden R. und N. mit drei Gepäckkarten à 25 DM beliefert. Die Schichtabrechnung vom 11. Februar 1993 weist nur den Verkauf von zwei Wertmarken aus. Da kein Kassenüberschuß vorhanden war, hat der Beamte 25 DM der Kasse entnommen.
e)
Am 26. Februar 1993 lieferte der Beamte im Rahmen eines Kur-Komfort-Pakets u.a. zwei Gepäckkarten à 16 DM an Herrn Rudolf F. Die Wertmarke Nr. 3367697 - 5 stammte aus dem Bestand des Bahnhofs W. und war zum zweiten Mal verwendet worden. Da kein Kassenüberschuß vorhanden war, hatte der Beamte 16 DM für sich behalten.
f)
Am 10. März 1993 verkaufte der Beamte für ein Kur-Komfort-Paket an Frau Irene S. eine Wertmarke Nr. 1548356 zu 25 DM. Die Wertmarke stammte aus dem Bestand des Bahnhofs W. und wurde zum zweiten Mal verwendet. Mangels eines Kassenüberschusses ist davon auszugehen, daß der Beamte den bar eingezahlten Betrag von 25 DM an sich genommen hat.
Ebenso wie im Anschuldigungspunkt 1 geht der Senat auch im Anschuldigungspunkt 2, der den gleichen Tatzeitraum erfaßt, von der Schuldfähigkeit des Beamten aus. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß gerade bei der Manipulation und Wiederverwendung der Wertmarken - einem besonders planvollen Vorgehen - sowie der Ansichnahme der entsprechenden Geldbeträge die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Beamten ausgeschlossen war.
2.
Aufgrund des festgestellten Verhaltens hat der Beamte in beiden Anschuldigungspunkten vorsätzlich gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen und ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen.
a)
Das Dienstvergehen wiegt sehr schwer und macht schon wegen der Verfehlungen im Anschuldigungspunkt 1 die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme erforderlich. Ein Bahnbeamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Beförderungsgut widerrechtlich öffnet und daraus Gegenstände entwendet, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Bahn ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, z.B. Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 6.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 177 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 2>; speziell zum Diebstahl von Beförderungsgütern durch Bahnbeamte vgl. Urteil vom 25. November 1987 - BVerwG 1 D 54.87 -; Urteil vom 13. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 123.81 -).
b)
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Derartige Milderungsgründe liegen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Beamte aus einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt hat, von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat auszugehen ist, eine schockartig ausgelöste psychische Ausnahmesituation bestanden hat, der Beamte den Schaden vor Entdeckung der Tat wiedergutgemacht bzw. sein Fehlverhalten offenbart hat oder es sich um den Zugriff auf Güter geringen Wertes gehandelt hat. Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen eines solchen Milderungsgrundes erfüllt sein könnten, sind vom Beamten nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet der Milderungsgrund eines Handelns zur Abwendung oder Milderung einer finanziellen Notlage aus. Denn der Beamte hat mehrfach ausgesagt, daß sein Fehlverhalten nicht auf finanzielle Gründe zurückzuführen sei.
c)
Ob der Beamte die Pflichtverletzungen ggf. im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, bedarf keiner weiteren Sachaufklärung. Selbst wenn zugunsten des Beamten eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen wäre, könnte dies an der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nichts ändern. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich um die eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten handelt. In diesem Fall muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (z.B. Urteil vom 18. September 1996 - BVerwG 1 D 73.95 -). Um die Verletzung einer solchen Kernpflicht handelt es sich, wenn - wie hier - von einem Bahnschalterbeamten unbefugt Beförderungsgüter geöffnet werden, um daraus etwas zu entwenden.
Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats, daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder die Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht noch die nachträgliche Schadenswiedergutmachung bzw. Wiedergutmachungsabsicht - zum Schadensausgleich war der Beamte ohnehin zivilrechtlich verpflichtet - ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen können. Gleiches gilt im Hinblick auf die lange und unbeanstandete Dienstzeit, in der der Beamte zum Teil vorbildlichen Einsatz gezeigt hatte (vgl. dazu z.B. Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 1 D 16.94 -). Auch die Enttäuschung darüber, daß er trotz sehr guter Beurteilung seit 1975 nicht mehr befördert worden ist, ist kein anerkennenswertes Motiv für die Zugriffshandlungen und führt deshalb nicht zu einer Milderung der Disziplinarmaßnahme. Sofern ein Beamter meint, bei einer Beförderung zu Unrecht übergangen worden zu sein, bleibt es ihm unbenommen, hiergegen im Rechtsweg gegen seinen Dienstherrn vorzugehen. Ferner führt das Dankschreiben seines Dienstherrn vom 25. November 1993, verbunden mit dem Hinweis, es sei beabsichtigt, ihn wie bisher in der Niederlassung/Zweigniederlassung N. als Fahrkartenverkäufer zu beschäftigen, nicht zu einer milderen Bewertung der Verfehlungen. Die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten, auch wenn er inzwischen bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt ist (vgl. dazu Urteil vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - <IÖD 1996, 267 = DÖV 1997, 123 = ZBR 1997, 50 - BVerwG DokBer B 1997, 35 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 7 = NVwZ 1997, 584 = PersR 1997, 231>), ist nach Anhängigkeit des förmlichen Diszplinarverfahrens bei den Disziplinargerichten allein von diesen zu beurteilen.
Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es weder auf den Wert der Güter an, die sich der Beamte pflichtwidrig zugeeignet hat, noch auf die finanziellen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten und seine Ehefrau. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Höchstmaßnahme. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -; Urteil vom 17. April 1996 - BVerwG 1 D 54.95 -, jeweils m.w.N.).
3.
Aufgrund des Antrags des Bundesdisziplinaranwalts gemäß § 80 Abs. 4 BDO ist über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags neu zu entscheiden. Der Beamte ist zwar einer solchen Unterstützung nicht unwürdig, derzeit jedoch nicht bedürftig (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BDO). Mit der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags soll dem verurteilten Beamten der Übergang in einen anderen Beruf oder, sofern dies wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr möglich ist, in eine andere Art der gesetzlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsvorsorge erleichtert werden. Dieser Zweck des Unterhaltsbeitrags, den Verurteilten und seine Familie für eine Übergangszeit vor Not zu schützen (Beschluß vom 27. August 1984 - BVerwG 1 DB 25.84 - <BVerwGE 76, 186 = BVerwG DokBer B 1984, 292 = ZBR 1985, 31 = DÖV 1985, 321 = NVwZ 1985, 423>) ist hier bereits durch ein erhebliches Sparguthaben des Beamten und seiner Ehefrau sichergestellt. Der Beamte hat im Fragebogen des Senats zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen am 29. Juli 1997 angegeben, sie verfügten gemeinsam über ein Sparguthaben in Höhe von ca. 130.000 DM. Dies ermöglicht es den Eheleuten, ihren Lebensunterhalt - zumindest für eine bestimmte Zeit - zu bestreiten. Sparkonten, Wertpapiere u.a. sind ggf. aufzulösen, sofern das gesparte Geld nicht ganz oder teilweise als Rücklage z.B. für anstehende, notwendige, nicht aufschiebbare Ausgaben verwendet werden soll (vgl. zuletzt Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 1 D 53.96 - m.w.N.). Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Müller