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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1997, Az.: BVerwG 7 C 57.96

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Rechtmäßigkeit der Rückübertragung eines Grundstücks auf Grund des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1997
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 57.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Potsdam - 20.08.1996 - AZ: 6 K 4510/95

Fundstellen

  • NJ 1997, 671 (amtl. Leitsatz)
  • RÜ BARoV 1997, Nr 13, 21
  • ZIP 1997, 1677-1680 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Schädigungstatbestand der Veräußerung durch den staatlichen Verwalter (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) ist nicht erfüllt, wenn dieser ein für die Errichtung der Grenzbefestigungsanlagen der DDR benötigtes Grundstück in das Eigentum des Volkes verkauft hat, um einer drohenden Enteignung nach § 10 Abs. 1 des Verteidigungsgesetzes der DDR vom 20. September 1961 zuvorzukommen.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 1997
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer
Kley, Herbert und Dr. Brunn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. August 1996 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Tatbestand

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ein Grundstück aufgrund des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) an die Beigeladene zu 1 zurückübertragen worden ist.

2

Das insgesamt 949 qm große, aus den Flurstücken 132/1, 133/1 und 133/3 bestehende Grundstück ist im Jahre 1962 durch Neuvermessung im Zuge der Anlegung des sogenannten (sog.) Schutzstreifens der Grenzbefestigungsanlagen der ehemaligen DDR entstanden. Es stand zusammen mit weiteren angrenzenden Grundflächen im Eigentum der verstorbenen Mutter der Beigeladenen zu 1, deren Erbin die Beigeladene zu 1 ist. Nachdem die Mutter der Beigeladenen zu 1 das Gebiet der DDR verlassen hatte, wurde ihr Vermögen gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 unter staatliche Verwaltung gestellt.

3

Mit Vertrag vom 23. Juli 1962 verkaufte der Bürgermeister der Gemeinde G. als staatlicher Verwalter das Flurstück 133/1 in das Eigentum des Volkes. Die Höhe des Kaufpreises sollte sich nach dem Gesetz über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz vom 25. April 1960 richten. Mit einem weiteren Vertrag vom 17. Dezember 1964 verkaufte der staatliche Verwalter auch die Flurstücke 132/1 und 133/3 zum Preis von 924 M in das Eigentum des Volkes. Dieser Kaufpreis wurde ebenso wie der auf 2.397,50 M festgesetzte Erlös für das Flurstück 133/1 auf ein Verwahrkonto des Rates der Gemeinde überwiesen.

4

Mit Bescheid vom 21. November 1994 übertrug der Beklagte das umstrittene Grundstück an die Beigeladene zu 1 zurück. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin als Verfügungsberechtigte Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6. Oktober 1995 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

5

Die Klägerin hat daraufhin rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben. Während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist das umstrittene Grundstück auf der Grundlage eines Investitionsvorrangbescheids an einen Investor verkauft worden.

6

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. August 1996 (ZOV 1997, 472) der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei auch nach der investiven Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks im Hinblick auf die Verpflichtung der Klägerin, den erzielten Veräußerungserlös nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG an die Beigeladene zu 1 auszukehren, zulässig. Sie sei darüber hinaus begründet, weil die Beigeladene zu 1 nicht von einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen und daher nicht Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG sei. Der Schädigungstatbestand des Verkaufs durch den staatlichen Verwalter (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) sei nicht erfüllt. Der Verkauf sei im Vorfeld einer andernfalls drohenden und unabwendbaren Enteignung nach § 10 Abs. 1 des Verteidigungsgesetzes der DDR vom 20. September 1961 vorgenommen worden, denn es sei davon auszugehen, daß die zur Anlegung des sog. Schutzstreifens benötigten Grundstücke ab 1962 konsequent und ausnahmslos auf dieser Rechtsgrundlage in Anspruch genommen worden seien. Derartige Enteignungen würden regelmäßig weder von dem Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG noch von demjenigen des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG erfaßt, weil die Grundstückseigentümer nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz vom 25. April 1960 entschädigt worden seien. Die für die Landesverteidigung benötigten Grundflächen seien vom Staat vorrangig durch Kauf erworben und nur im Notfall enteignet worden. Da sich der Ankauf des Grundstücks im Vergleich zur Enteignung als der geringere Eingriff darstelle, könne dieser Ankauf nach dem Vermögensgesetz ebensowenig rückgängig gemacht werden wie die andernfalls durchgeführte Enteignung. Diese Annahme sei auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geboten. Der Verkauf des umstrittenen Grundstücks könne auch nicht als eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG beurteilt werden. Zwar seien die Sperranlagen an der innerdeutschen Grenze und an der Grenze zwischen Berlin (West) und Berlin (Ost) bzw. der DDR sinnfälliger Ausdruck des Unrechtsregimes in der DDR gewesen. Das Vermögensgesetz erlaube es aber nicht, die zur Errichtung dieser Anlagen vorgenommenen Enteignungen und Grundstücksverkäufe anders zu behandeln als sonstige Enteignungen und Grundstücksverkäufe gegen Entschädigung bzw. einen entsprechenden Kaufpreis. Da das Grundstück in jedem Fall in Volkseigentum überführt worden wäre, habe sein Verkauf im Einklang mit den damals herrschenden ideologischen Grundvorstellungen gestanden und stelle sich daher nicht als eine unlautere Machenschaft dar.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt. Er meint, die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG müsse entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wortlautgetreu angewendet werden, weil andernfalls für sie kein praktischer Anwendungsbereich verbliebe.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend.

10

Die Beigeladene zu 1 unterstützt die Rechtsauffassung des Beklagten und führt aus, zu einer einschränkenden Auslegung des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG bestehe auch in Anbetracht des Zwecks dieser Vorschrift kein Anlaß.

Gründe

11

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid, soweit dieser nach der investiven Veräußerung des umstrittenen Grundstücks noch Gegenstand des Klageverfahrens war, zu Recht aufgehoben.

12

1.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich der angefochtene Bescheid infolge des Erlasses des Investititionsvorrangbescheids und der nachfolgenden Veräußerung des Grundstücks nicht insgesamt, sondern nur teilweise erledigt hat. Denn der Beklagte hat in diesem Bescheid zugleich mit der Anordnung der Rückübertragung des Grundstücks auch die zugrundeliegende Restitutionsberechtigung der Beigeladenen zu 1 festgestellt (vgl. Urteil vom 29. September 1993 - BVerwG 7 C 39.92 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 3; Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - BVerwGE 95, 155). Mit der investiven Veräußerung des Grundstücks ist lediglich die Anordnung der Rückübertragung entfallen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 InVorG), während die inzidente Feststellung der Restitutionsberechtigung bestehen blieb (Urteil vom 29. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 39.92 - a.a.O.). Aufgrund dieser Feststellung kann die Beigeladene zu 1 von der Klägerin die Auskehr des Veräußerungserlöses verlangen, der an die Stelle des zurückzuübertragenden Grundstücks getreten ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 6 InVorG). Die Feststellung der Berechtigung wird daher von der Klägerin in zulässiger Weise mit der Anfechtungsklage angegriffen. In diesem Umfang hat das Verwaltungsgericht - wenn-gleich ohne die erforderliche teilweise Einstellung des Klageverfahrens - den angefochtenen Bescheid aufgehoben; dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision ohne Erfolg.

13

2.

Die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid zugunsten der Beigeladenen zu 1 getroffene Feststellung kann keinen Bestand haben, weil die Beigeladene zu 1 hinsichtlich des umstrittenen Grundstücks nicht Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG, § 11 Abs. 6 InVorG ist. Das Grundstück war, wie das Verwaltungsgericht gleichfalls zutreffend erkannt hat, keiner schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 VermG ausgesetzt.

14

a)

Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG ist nicht erfüllt.

15

Nach dieser Vorschrift können vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten bestehen, die durch staatliche Verwalter an Dritte veräußert wurden. Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 45.94 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 17; Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - VIZ 1997, 96 = ZOV 1997, 119), sieht das Gesetz die Veräußerung eines Vermögenswerts durch den staatlichen Verwalter deswegen als eine zur Restitution führende Schädigungsmaßnahme an, weil durch eine solche Veräußerung das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung begonnene Unrecht fortgesetzt und vertieft wurde, und zwar dergestalt, daß über den bisherigen Entzug der Verfügungs-, Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse des Eigentümers hinaus auch das Eigentum an dem Vermögenswert selbst entzogen wurde. In Anbetracht dieses Regelungshintergrunds ist der in § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG verwendete Begriff der "Veräußerung" einschränkend auszulegen. Er setzt - insoweit den übrigen in § 1 Abs. 1 VermG umschriebenen Schädigungsmaßnahmen vergleichbar - ein eigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters voraus, das auf den Entzug des Eigentums an dem Vermögenswert gerichtet gewesen sein muß. Der staatliche Verwalter muß sich gewissermaßen des Eigentums bemächtigt haben, um es an einen Dritten zu übertragen. An einem solchen Handeln fehlt es beispielsweise, wenn der staatliche Verwalter eines Erbanteils an einer von der Erbengemeinschaft zum Zwecke der Erbauseinandersetzung vorgenommenen Veräußerung eines Nachlaßgrundstücks nur mitgewirkt hat, ohne das Geschäft selbst zu betreiben. Denn in diesen Fällen beruhte die Veräußerung auf der prinzipiellen rechtlichen Unbeständigkeit der Erbengemeinschaft (vgl. § 2042 Abs. 1 BGB, § 423 Abs. 1 ZGB) und dem entsprechenden Willen der Miterben, sich hinsichtlich des Grundstücks durch dessen Veräußerung und die nachfolgende Verteilung des Veräußerungserlöses auseinanderzusetzen; sie kann daher weder insgesamt noch teilweise dem staatlichen Verwalter als eigene (Unrechts-)Handlung zugerechnet werden (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - a.a.O.).

16

Der vorliegende Rechtsstreit betrifft eine vergleichbare Fallgestaltung, die in derselben Weise zu beurteilen ist. Er ist nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt durch den Umstand gekennzeichnet, daß das umstrittene Grundstück mit Gewißheit gemäß § 10 des Verteidigungsgesetzes der DDR vom 20. September 1961 (GBl DDR I S. 175) enteignet worden wäre, wenn es vom staatlichen Verwalter nicht in das Eigentum des Volkes verkauft worden wäre. Der staatliche Verwalter hat demnach das Grundstück veräußert, um einer solchen Enteignung zuvorzukommen.

17

§ 10 Abs. 1 des Verteidigungsgesetzes der DDR erlaubte die Enteignung von Grundstücken "im Interesse der Verteidigung der Republik" und diente namentlich als Grundlage für die Enteignung der sog. Mauergrundstücke, die für die Errichtung der Grenzsicherungsanlagen der DDR benötigt wurden (vgl. Beschluß vom 21. November 1994 - BVerwG 7 B 91.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 33). Sie sah - ebenso wie andere Vorschriften der DDR und der Bundesrepublik Deutschland über die Enteignung von Grundstücken für öffentliche Zwecke - die Enteignung nur insoweit vor, als die benötigten Grundstücke nicht durch Kauf zu erwerben waren. Äußerte der Staat ein derartiges Kaufverlangen, so war die Entscheidung des Grundstückseigentümers aufgrund der bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Richtung auf den Verkauf des Grundstücks vorgeprägt. Denn hinter dem staatlichen Verlangen stand die Drohung der Enteignung, die ihm Nachdruck verlieh. Dementsprechend ging § 10 Abs. 1 Satz 1 des Verteidigungsgesetzes der DDR ersichtlich davon aus, daß die Grundstücke, die für Verteidigungszwecke benötigt wurden, im Regelfall durch Kauf und nur ausnahmsweise im Wege der Enteignung in Volkseigentum übergingen.

18

Wurde das vom Staat benötigte Grundstück staatlich verwaltet, befand sich der Verwalter in keiner anderen Lage als der Eigentümer, dessen Befugnisse er wahrnahm. Denn auch der staatliche Verwalter hatte nur die Wahl, die drohende Enteignung abzuwarten oder das Grundstück sogleich zu veräußern; infolgedessen lag die Veräußerung für ihn nicht weniger nahe als für den Eigentümer selbst. Insbesondere bestand - im Unterschied zu den Fällen einer drohenden Enteignung nach § 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz vom 29. September 1972 oder nach § 16 des Baulandgesetzes vom 15. Juni 1984 zur Sicherung der Instandsetzung, der Modernisierung sowie des Um- und Ausbaus von Gebäuden - weder für ihn noch für den Eigentümer die Möglichkeit, die Enteignung statt durch Veräußerung durch eigene, aus dem Grundstück oder auf andere Weise zu finanzierende Baumaßnahmen abzuwenden. Unter diesen Umständen stellt sich die Veräußerung des Grundstücks durch den staatlichen Verwalter als ein Vermögensverlust dar, der nicht auf den Entschluß des Verwalters, sondern auf andere, nicht mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist und der sich daher ebenso auch ohne diese Anordnung ereignet hätte. Da sich in solchen Veräußerungen nicht das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung verbundene spezifische Verlustrisiko verwirklichte, werden sie durch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht erfaßt.

19

b)

Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Veräußerung des umstrittenen Grundstücks keinen anderen Schädigungstatbestand erfüllt. Die Anwendung des § 1 Abs. 1 Buchst. a oder des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG scheidet schon deswegen aus, weil das Grundstück nicht im Sinne dieser Vorschriften enteignet worden ist (vgl. Beschluß vom 13. November 1992 - BVerwG 7 B 166.92 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 1). Ebensowenig läßt sich eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG feststellen. Diese Bestimmung betrifft nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich anstößiger Weise auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde; bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist von den in der DDR geltenden Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen auszugehen (vgl. zuletzt Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - VIZ 1997, 348 = ZOV 1997, 202 m.w.N.). Da § 10 Abs. 1 des Verteidigungsgesetzes der DDR nach der Auslegung, die die Vorschrift in der Rechtspraxis der DDR gefunden hat, die Enteignung der sog. Mauergrundstücke zuließ (vgl. dazu näher Beschluß vom 21. November 1994 - BVerwG 7 B 91.94 - a.a.O.), war auch die Veräußerung eines solchen Grundstücks im Vorfeld der Enteignung von der Rechtsordnung der DDR gedeckt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Höhe des Veräußerungserlöses ergeben sich keine Bedenken, da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der vom staatlichen Verwalter in den Verträgen vom 23. Juli 1962 und vom 17. Dezember 1964 erzielte Erlös nicht hinter der zu gewährenden Entschädigung zurückblieb. Die Möglichkeit der Veräußerung eines Grundstücks durch den staatlichen Verwalter war in Abschnitt IV B) Nr. 1 Buchst. f der Richtlinien für die Räte der Städte und Gemeinden vom 1. September 1952 zur Durchführung der §§ 1, 2 und 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (abgedruckt in Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 1991, Nr. 3.5.3) vorgesehen. Ob der staatliche Verwalter die nach diesen Richtlinien zum Abschluß der Verträge vom 23. Juli 1962 und vom 17. Dezember 1964 erforderlichen Genehmigungen des Rats des Bezirks eingeholt hat, bedarf keiner Aufklärung. Sollte dies nicht geschehen sein, könnte darin nur unter der weiteren Voraussetzung eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG gesehen werden, daß der staatliche Verwalter die Einholung der Genehmigungen in der Absicht unterlassen hat, den Eigentumszugriff überhaupt erst zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - a.a.O.). Für eine solche Absicht des staatlichen Verwalters ist jedoch nichts ersichtlich; im Gegenteil ist anzunehmen, daß der Rat des Bezirks die erforderlichen Genehmigungen erteilt hätte, weil die Notwendigkeit der Begründung von Volkseigentum "im Interesse der Verteidigung der Republik" ohnehin feststand. Auch aus den übrigen Verkaufsumständen (unterbliebene Benachrichtigung der Grundstückseigentümerin; Überweisung des Kaufpreises auf ein Verwahrkonto) läßt sich, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, ein die Anwendung des § 1 Abs. 3 VermG rechtfertigender manipulativer Eigentumszugriff nicht herleiten.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Dr. Franßen
Dr. Bardenhewer
Kley
Herbert
Dr. Brunn