Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1996, Az.: BVerwG 7 C 14/96
Veräußerung eines Nachlaßgegenstands; Erbengemeinschaft; Schädigungstatbestand; Nachlaßvermögen; Miterben; Bruchteilseigentum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 14/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Chemnitz 04.05.1995 - C 2 K 1451/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- EWiR 1997, 187-188 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJ 1997, 209-211 (Volltext mit amtl. LS)
- VIZ 1997, 96
Amtlicher Leitsatz
1. Hat der staatliche Verwalter an der Veräußerung eines Nachlaßgegenstands durch die Erbengemeinschaft nur mitgewirkt, ohne das Geschäft selbst zu betreiben, ist der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht erfüllt.
2. Ist ein Nachlaßgegenstand durch Veräußerung aus dem Nachlaßvermögen ausgeschieden, so ist eine Restitution zugunsten eines einzelnen Miterben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Der Miterbe kann nicht verlangen, daß ihm anstelle der untergegangenen gesamthänderischen Berechtigung Bruchteilseigentum eingeräumt wird.