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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1994, Az.: BVerwG 7 C 20/93

Vermögensfragen; Unternehmensbeteiligung; Feststellung; Unternehmensrückgabe; Berechtigter; Treuhandanstalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1994
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 20/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden 04.08.1992 - III K 601/91

Fundstellen

  • BVerwGE 95, 155 - 167
  • DB 1994, 1414-1416 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1994, 743 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1994, 379-381 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 1810-1813 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 899 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1994, 739-743 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, A53-A54 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist das entzogene Unternehmen ununterscheidbar in einem anderen Unternehmen aufgegangen, so ist weder ein Anspruch auf Unternehmensrückgabe nach § 6 I 1 VermG noch ein Anspruch auf Einräumung einer Unternehmensbeteiligung nach § 6 V 2 VermG gegeben.

2. Der Anspruch auf Unternehmensrückgabe bezieht sich im Falle der Eingliederung des entzogenen Unternehmens in ein anderes Unternehmen nur auf denjenigen Teil des Gesamtunternehmens, der dem entzogenen Unternehmen entspricht.

3. Ein Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen, in dem ein Anspruch auf Rückgabe eines Unternehmens festgestellt wird, enthält zugleich die Feststellung, daß der Inhaber des festgestellten Anspruchs hinsichtlich des zu übertragenden Unternehmens Berechtigter i. S. von § 6 VermG ist (im Anschluß an BVerwG, VIZ 1994, 25). Eine solche Berechtigung kann auch in dem Anspruch auf Einräumung einer Unternehmensbeteiligung nach § 6 V 2 VermG bestehen.

4. § 2 III 3 VermG enthält keine Einschränkung an die Treuhandanstalt, die Rechte der in ihrem Eigentum stehenden Kapitalgesellschaften an deren Stelle im eigenen Namen geltend zu machen, sondern eine gesetzliche Vertretungsregelung.

5. Die Änderungen des VermG durch das Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22.3.1991 - BGBl. I, 766 (PrHBG) finden auch auf solche Restitutionsverfahren Anwendung, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anhängig waren.

Tatbestand:

1

I. Die Klägerinnen begehren die Aufhebung eines im Verfahren der Unternehmensrückgabe ergangenen Feststellungsbescheids des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen.

2

Die Beigeladene zu 4, eine Kommanditgesellschaft, stellte bis 1958 in H./Sachsen Betonwaren und verwandte Produkte her. Die Beigeladenen zu 1 und 2 waren Kommanditisten mit einem Kapitalanteil von je 16,4 v.H. Die einzige Komplementärin, die über einen Anteil von 42,3 v.H. verfügte, verstarb im Jahre 1979; sie wurde von den Beigeladenen zu 1 und 2 beerbt.

3

Im Jahre 1952 wurde die Beteiligung eines Gesellschafters in Volkseigentum, die der übrigen Gesellschafter in staatliche Verwaltung überführt. Am 1. August 1958 schloß die Beigeladene zu 4 durch den staatlichen Verwalter einen Pachtvertrag mit dem auf dem Nachbargrundstück ansässigen VEB (K) Baustoffe, dem Rechtsvorgänger der Klägerin zu 1; am 31. Dezember 1958 veräußerte sie alle Betriebsmittel einschließlich der Grundstücke für 89.630 M an den VEB.

4

Die Klägerin zu 1 ist eine bis vor kurzem im Alleineigentum der Klägerin zu 2 (Treuhandanstalt) stehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie verfügt neben dem Betriebsteil H. über zwei weitere Betriebsteile in Sch. und G.

5

Am 15. September 1990 beantragten die Beigeladenen zu 1 und 2 die Rückgabe des entzogenen Unternehmens. Mit Bescheid vom 10. September 1991 stellte das Landesamt einen Anspruch der Beigeladenen zu 4 auf Rückgabe des Betriebsteils H. der Klägerin zu 1 fest; zugleich ordnete es die Entflechtung der Klägerin zu 1 mit dem Ziel der Verselbständigung dieses Betriebsteils an. Mit einem weiteren Bescheid vom 9. Dezember 1991 wies das Landesamt die Beigeladene zu 4 vorläufig in den Besitz des Betriebsteils H. ein und stellte fest, daß dieser Betriebsteil vom Produktions- und Erzeugnisprofil mit dem Unternehmen der Beigeladenen zu 4 vergleichbar sei.

6

Am 11. Oktober 1991 hat die Klägerin zu 1, vertreten durch ihren Geschäftsführer, gegen den Bescheid vom 10. September 1991 Anfechtungsklage erhoben. Mit Schriftsatz vom 13. März 1992 hat die Klägerin zu 2 die Vertretung der Klägerin zu 1 übernommen und ist dem Verfahren als weitere Klägerin beigetreten.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteil vom 4. August 1992 als unzulässig abgewiesen: Die Klägerin zu 1 sei nicht prozeßführungsbefugt. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 des Vermögensgesetzes - VermG - stehe die Befugnis, den Prozeß im Verfahren der Unternehmensrückübertragung zu führen und als richtige Partei im eigenen Namen Klage zu erheben, allein der Klägerin zu 2 zu. Die Klage der Klägerin zu 2 sei unzulässig, weil sie die Klagefrist versäumt habe. Die Frist sei nicht durch die Klage der Klägerin zu 1 gewahrt worden Gegen dieses Urteil richten sich die vom Senat mit Beschluß vom 17. Juni 1993 zugelassenen Revisionen der Klägerinnen, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anfechtungsanträge weiterverfolgen; hilfsweise erstreben sie die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Sie führen aus, § 2 Abs. 3 Satz 3 VermG sei im vorliegenden Fall nicht anzuwen den, weil diese Bestimmung erst durch Gesetz vom 22. März 1991 und damit nach dem Beginn des Restitutionsverfahrens im September 1990 in das Vermögensgesetz eingefügt worden sei. Davon abgesehen nehme § 2 Abs. 3 Satz 3 VermG den Treuhandunternehmen nicht die Befugnis, ihre Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, sondern ordne lediglich ihre Vertretung durch die Treuhandanstalt an. In der Sache habe das Verwaltungsgericht den Klagen stattgeben müssen, denn die Beigeladene zu 4 sei hinsichtlich des Betriebsteils H. nicht rückgabeberechtigt.

8

Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1, 2 und 4 beantragen, die Revisionen zurückzuweisen. Sie treten dem angefochtenen Urteil bei.

9

Der Oberbundesanwalt hält die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 3 VermG, die eine gesetzliche Vertretungsregelung enthalte, im vorliegenden Fall für anwendbar.

Entscheidungsgründe

10

1. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu 1 unter Berufung auf § 2 Abs. 3 Satz 3 VermG als unzulässig beurteilt. Zwar ist ihm darin zuzustimmen, daß diese Vorschrift im vorliegenden Rechtsstreit anwendbar ist (a). Sie hat aber nicht die ihr von der Vorinstanz beigemessene prozessuale Bedeutung (b). Zu einer abschließenden Entscheidung in der Sache fehlt es an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen (c).

11

a) § 2 Abs. 3 Satz 3 VermG ist durch das Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 - BGBl. I S. 766 - (PrHBG) in das Vermögensgesetz eingefügt worden. Jenes Gesetz ist nach seinem Art. 15 am 29. März 1991 in Kraft getreten. Das gilt insbesondere auch für die in Art. 1 PrHBG vorgenommenen Änderungen des Vermögensgesetzes, und zwar unabhängig davon, ob das jeweilige Restitutionsverfahren damals bereits eingeleitet war oder nicht. Denn der Gesetzgeber verfolgte mit dem Erlaß des Gesetzes vom 22. März 1991 u. a. die Absicht, Rechtsunsicherheiten, die bei der Auslegung und Anwendung des Vermögensgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung deutlich geworden waren, zu beseitigen und erkannte Regelungslücken zu schließen. Derartige Mängel hatten sich namentlich im Bereich der Unternehmensrückgabe ergeben. Nach der Begründung zum Entwurf des Gesetzes (BT-Drucks. 12/103, S. 26) war die Rückübertragung von Unternehmen gemäß § 6 VermG wegen Unsicherheiten bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift weitgehend zum Erliegen gekommen; dem sollte durch die umfangreiche Änderung des § 6 VermG und die Einfügung der §§ 6 a und 6 b VermG sowie durch den auf § 6 Abs. 9 VermG gestützten Erlaß einer Unternehmensrückgabeverordnung begegnet werden. Dieser Gesetzeszweck wäre, da nach der Anmeldeverordnung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) Ansprüche auf Rückübertragung von Vermögenswerten bereits bis zum 13. Oktober 1990 anzumelden waren, so gut wie vollständig verfehlt worden, wenn die Änderungen des Vermögensgesetzes lediglich auf Restitutionsverfahren Anwendung fänden, die erst nach dem 29. März 1991 eingeleitet worden sind. Ein derart eingeschränkter Anwendungsbereich des Gesetzes entspricht daher nicht dem Willen des Gesetzgebers.

12

Aus der Überleitungsregelung in Art. 13 PrHBG ergibt sich nichts anderes. Nach Satz 1 dieser Bestimmung sind die Art. 2 (Änderungen des Investitionsgesetzes), 3 (Änderungen der Grundstücksverkehrsordnung) und 7 (Erlaß des Vermögenszuordnungsgesetzes) auch auf Verfahren anzuwenden, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen, aber noch nicht durch eine Entscheidung der Behörde abgeschlossen waren. Zwar sind in dieser Aufzählung der in den anhängigen Verfahren anzuwendenden neuen Vorschriften die Änderungen des Vermögensgesetzes nicht erwähnt. Daraus läßt sich jedoch nicht im Umkehrschluß folgern, daß diese Änderungen im Gegensatz zu den in Art. 13 Satz 1 PrHBG erwähnten Änderungen erst auf künftige Verwaltungsverfahren Anwendung finden sollten. Denn die sofortige Geltung von Rechtsänderungen auch für die bei ihrem Inkrafttreten bereits anhängigen Verwaltungsverfahren ergibt sich schon aus dem allgemeinen Geltungsanspruch des jeweiligen Änderungsgesetzes, sofern dieser Anspruch nicht ausdrücklich auf später beginnende Verfahren beschränkt ist (vgl. - für Änderungen des Prozeßrechts - BVerfGE 87, 48 (64) m. w. N.). Das Schwergewicht der Überleitungsregelung in Art. 13 Satz 1 PrHBG liegt mithin darin, daß sie die bereits vorliegenden verfahrensabschließenden Entscheidungen der Behörden der Anwendbarkeit des neuen Rechts entzog. Demgemäß ist in Art. 13 Satz 2 PrHBG ergänzend bestimmt, daß bereits erteilte Genehmigungen, Bescheinigungen und Übergabeprotokolle die ihnen nach den bisherigen Vorschriften zukommende Wirkung haben.

13

Hiernach ist in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts festzustellen, daß die in Rede stehenden Änderungen des Vermögensgesetzes auch auf Restitutionsverfahren Anwendung finden, die bei Inkrafttreten der Rechtsänderung am 29. März 1991 (vgl. Art. 15 PrHBG) bereits eingeleitet waren; ein solcher Fall liegt hier vor. Mit dieser Rechtsauffassung setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 18. Dezember 1992 - (BVerwGE 91, 334 (340 f.)). Denn er hat in jenem Urteil nicht die Anwendbarkeit der Änderungen des Vermögensgesetzes auf die anhängigen Verfahren nach diesem Gesetz verneint, sondern lediglich ausgesprochen, daß die neu eingeführte Vorschrift des § 3 a VermG auf bereits begonnene Verfahren nach dem Investitionsgesetz nicht anzuwenden sei. Dabei hat er sich nicht allein auf die Überleitungsregelung des Art. 13 PrHBG berufen, sondern zusätzlich dargelegt, daß der Gesetzgeber mit dem Erlaß des § 3 a VermG ein neuartiges Verfahren zur Ermöglichung von Investitionen trotz angemeldeter Rückübertragungsansprüche (sog. Supervorfahrtsregelung) bereitgestellt habe, dessen Anwendung auf entsprechende, bereits eingeleitete Verfahren nach dem Investitionsgesetz zu unerwünschten und mit der generellen Zielsetzung des Gesetzes unvereinbaren Vollzugsschwierigkeiten hätte führen können.

14

b) Das Verwaltungsgericht durfte der Klägerin zu 1 nicht wegen § 2 Abs. 3 Satz 3 VermG die Befugnis zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren und zur Prozeßführung absprechen. Entgegen seiner Ansicht enthält diese Vorschrift keine Ermächtigung an die Treuhandanstalt, die Rechte ihrer Kapitalgesellschaften an deren Stelle im eigenen Namen geltend zu machen. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine gesetzliche Vertretungsregelung, die die Handlungsbefugnis der Gesellschaften unberührt läßt.

15

Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 VermG werden die im alleinigen Eigentum der Treuhandanstalt stehenden Kapitalgesellschaften durch diese allein vertreten. Der Wortlaut der Vorschrift läßt über die angeordnete Rechtsfolge keine Zweifel: Sie weist der Treuhandanstalt die Rechte eines Vertreters ihrer Gesellschaften zu. Diese Rechtsstellung (vgl. §§ 164 ff. BGB) entspricht inhaltlich derjenigen der zur Außenvertretung berufenen Organe der Gesellschaften (Geschäftsführer, Vorstände). Da § 2 Abs. 3 Satz 3 VermGüberdies die alleinige Vertretung der Gesellschaften durch die Treuhandanstalt vorsieht, ergibt sich, daß im Anwendungsbreich der Vorschrift die Vertretungsmacht der Geschäftsführer und Vorstände durch die Vertretungsmacht der Treuhandanstalt verdrängt wird.

16

Diese an den Wortlaut der Vorschrift anknüpfende Auslegung wird durch den systematischen Zusammenhang der Regelung und ihren Sinn und Zweck bestätigt. § 2 Abs. 3 Satz 3 VermG verweist auf Satz 1 desselben Absatzes. Danach sind bei der Rückgabe von Unternehmen, deren Rechtsträger Kapitalgesellschaften sind, neben diesen Gesellschaften selbst auch ihre unmittelbaren oder mittelbaren Anteilseigner Verfügungsberechtigte. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, daß in derartigen Rückgabefällen der Anspruch des Berechtigten nicht nur im Wege der Veräußerung aller Vermögensgegenstände des Unternehmens (sog. asset deal), sondern darüber hinaus auch durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile an einen Dritten (sog. share deal) gefährdet oder vereitelt werden kann. Darum hielt es der Gesetzgeber für nötig, zum Schutz des Rückgabeberechtigten auch die Anteilseigner als Verfügungsberechtigte dem gesetzlichen Verfügungsverbot in § 3 Abs. 3 VermG zu unterwerfen. In der Rolle des Anteilseigners als Verfügungsberechtigter kommt ferner dessen erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Wahrung des vom Rückgabeanspruch betroffenen Vermögens zum Ausdruck, das sich u. U. sogar bis zur unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit steigert, weil nach § 6 Abs. 5 a Satz 1 Buchst. a und c VermG der Anspruch auf Rückgabe eines Unternehmens auch durch die Übertragung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten erfüllt werden kann. Da sich die Restitution von Vermögenswerten stets zu Lasten des Verfügungsberechtigten vollzieht, kommt diesem im Rückübertragungsverfahren eine zentrale Rolle zu: Er ist nicht nur notwendig am Verfahren zu beteiligen (§ 31 Abs. 2 VermG), sondern darüber hinaus auch Partner einer möglichen Einigung mit dem Rückgabeberechtigten, auf die die Behörde in jedem Stadium des Verfahrens hinzuwirken hat (§ 31 Abs. 5 Satz 1 VermG). Es bedarf keiner Darlegung, daß der Ablauf des Rückübertragungsverfahrens durch eine Mehrheit von Verfügungsberechtigten mit möglicherweise divergierenden Vorstellungen erheblich gestört werden kann. Soweit es sich bei dem beanspruchten Unternehmen - wie in den meisten Fällen - um ein sog. Treuhandunternehmen handelt, hat der Gesetzgeber solchen vorhersehbaren Komplikationen in der Weise entgegengewirkt, daß er die Entscheidungszuständigkeit bei der Treuhandanstalt konzentriert hat, indem er nur sie zur Vertretung ihrer Unternehmen für berechtigt erklärt und damit gewährleistet, daß die Verfügungsberechtigten mit einer Zunge, nämlich derjenigen der Treuhandanstalt sprechen, an die allein auch sämtliche Mitteilungen und Entscheidungen zu richten sind (vgl. zum Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 Satz 3 VermG auch die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 12/103, S. 23). Die Vertretung der Treuhandunternehmen durch die Treuhandanstalt ist dem Recht der offenen Vermögensfragen auch sonst nicht fremd. Denn nach § 25 Abs. 1 InVorG (ebenso früher § 3 a Abs. 1 Satz 3 VermG) darf die Treuhandanstalt auf der Grundlage eines Investitionsvorrangbescheids Vermögenswerte ihrer Kapitalgesellschaften als deren gesetzliche Vertreterin veräußern. Diese Regelung ergänzt die das Rückübertragungsverfahren regelnde Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 3 VermG, indem sie das gesetzliche Verfügungsverbot in § 3 Abs. 3 VermG zur Ermöglichung von Investitionen durchbricht (vgl. Weimar/Alfes, BB 1993, 378 (380 f.)).

17

Nach alledem durfte die Klägerin zu 1 als Verfügungsberechtigte selbst Anfechtungsklage erheben. Sie wurde jedoch, wie sich ebenfalls aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, bei der Erhebung der Klage von ihrem Geschäftsführer nicht ordnungsgemäß vertreten; ihre Vertretung stand vielmehr nach § 2 Abs. 3 Satz 3 VermG ihrer damaligen Alleineigentümerin, der Klägerin zu 2, zu. Die Vertretungsregelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 VermG gilt nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur für das Verwaltungsverfahren, sondern auch für ein nachfolgendes Klageverfahren, an dem eine der Treuhandanstalt gehörende Kapitalgesellschaft als Verfügungsberechtigte beteiligt ist. Der Vertretungsmangel ist indes durch die mit Schriftsatz vom 13. März 1992 sinngemäß erklärte nachträgliche Zustimmung der Klägerin zu 2 zur Klageerhebung geheilt worden (vgl. BVerwGE 72, 165 (168)). Da auch sonst keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 1 bestehen, hätte das Verwaltungsgericht diese Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen, sondern in eine Sachprüfung eintreten müssen.

18

c) Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil kann der erkennende Senat über die Klage der Klägerin zu 1 nicht abschließend entscheiden.

19

aa) Entgegen dem Revisionsvorbringen der Klägerin zu 1 ist der Bescheid vom 10. September 1991 nicht schon deswegen rechtswidrig, weil darin die Beigeladene zu 4 als Berechtigte bezeichnet ist.

20

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Unternehmen, die durch Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG entzogen worden sind, auf Antrag an den Berechtigten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) zurückzugeben. Berechtigter ist gemäß § 6 Abs. 1 a VermG der geschädigte Rechtsträger, der unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen als in Auflösung befindlich fortbesteht. Die Klägerin zu 1 stellt nicht in Abrede, daß die Beigeladene zu 4 durch Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG geschädigt worden ist, meint aber, diese sei nicht gemäß § 6 Abs. 1 a VermG als Berechtigte wiederaufgelebt. Sie folgert dies aus dem Tod der einzigen Komplementärin im Jahre 1979, durch den die Beigeladene zu 4 endgültig aufgelöst worden sei. Dieser Einwand ist nicht begründet. Wie sich aus § 12 Abs. 1 URüV ergibt, braucht der im Vermögensgesetz vorgesehene Fortbestand der Gesellschaft nicht daran zu scheitern, daß sie nicht mehr über einen Komplementär verfügt. Denn nach dieser Vorschrift können - auch unabhängig von einer entsprechenden Klausel im Gesellschaftsvertrag - die Erben des Komplementärs die Fortsetzung des Unternehmens beschließen, wobei ein Erbe die Stellung des Komplementärs annehmen muß. Beides ist hier ausweislich der vorgelegten Niederschrift in der Gesellschafterversammlung am 28. September 1990 geschehen; danach ist nunmehr die Beigeladene zu 1 Komplementärin. Da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts alle Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 a VermG erfüllt sind - die Beigeladenen zu 1 und 2 verfügen über die nach § 6 Abs. 1 a Satz 2 erforderliche Mehrheit der Gesellschaftsanteile - besteht die Beigeladene zu 4 unter ihrer früheren Firma als Berechtigte fort.

21

bb) Der Bescheid vom 10. September 1991 ist auch nicht deswegen insgesamt aufzuheben, weil er der Beigeladenen zu 4 einen Anspruch auf Rückgabe des Betriebsteils H. der Klägerin zu 1 zuerkennt.

22

Allerdings besteht ein derartiger Rückgabeanspruch der Beigeladenen zu 4 nicht. Wie sich aus § 6 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6 b VermG ergibt, muß in den Fällen der Zusammenfassung des entzogenen Unternehmens mit einem oder mehreren anderen Unternehmen der Erfüllung des Rückgabeanspruchs die Entflechtung der entstandenen Unternehmenseinheit vorangehen. Hierdurch wird das ehemals selbständige Unternehmen, das Gegenstand des Rückgabeanspruchs ist, aus der Unternehmenseinheit herausgelöst und damit rückgabefähig gemacht. Nur dieser Teil der Unternehmenseinheit ist das gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG an den Berechtigten zurückzugebende Unternehmen. Dementsprechend schreibt § 6 Abs. 1 Satz 4 VermG für die in Rede stehenden Fälle vor, die Prüfung der Vergleichbarkeit zwischen dem entzogenen und dem zurückzugebenden Unternehmen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG Voraussetzung für das Bestehen eines Rückgabeanspruchs ist, auf den betreffenden Unternehmensteil zu beschränken.

23

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist das Unternehmensvermögen der Beigeladenen zu 4 im Jahre 1958 von dem auf dem Nachbargrundstück ansässigen VEB (K) Baustoffe übernommen worden. Der derzeitige Betriebsteil H. der Klägerin zu 1 ist mithin nicht allein aus dem Unternehmen der Beigeladenen zu 4, sondern auch aus dem Unternehmen des VEB (K) Baustoffe entstanden. Aus diesem Grund durfte der Beklagte der Beigeladenen zu 4 keinen Anspruch auf Rückgabe des (gesamten) Betriebsteils H. zuerkennen. In Betracht kam vielmehr lediglich ein Anspruch auf Rückgabe desjenigen Teils des Betriebsteils, der dem eingegliederten Unternehmen der Beigeladenen zu 4 entspricht.

24

Gleichwohl ist der Bescheid des Beklagten vom 10. September 1991 nicht mangels des darin festgestellten Rückgabeanspruchs insgesamt rechtswidrig. Denn nach der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 29. September 1993 - BVerwGE 94, 195 - enthalten Bescheide, in denen ein Anspruch auf Rückgabe eines Unternehmens festgestellt wird, zugleich die inzidente Feststellung, daß der Inhaber des festgestellten Anspruchs hinsichtlich des zu übertragenden Unternehmens Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1, § 6 VermG ist. Eine derartige Berechtigung der Beigeladenen zu 4 kommt hier deswegen in Betracht, weil der Beklagte im Bescheid vom 10. September 1991 die Entflechtung der Klägerin zu 1 auf die Herauslösung des Betriebsteils H. beschränkt und eine weitergehende Entflechtung innerhalb dieses Betriebsteils als wirtschaftlich unvertretbar abgelehnt hat (§ 6 Abs. 5 Satz 3 VermG). Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 VermG kann der Berechtigte, wenn das Unternehmen nicht zur Erfüllung des Rückgabeanspruchs entflochten wird, die Übertragung von Anteilen entsprechend dem Buchwert des zurückzugebenden Unternehmens verlangen. Ebenso wie der Anspruch auf Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG fällt auch dieser Anspruch, der anstelle der am Erfordernis der Entflechtung scheiternden physisch-realen Rückgabe gewährt wird, mit der Veräußerung des Unternehmens durch die Treuhandanstalt nicht ersatzlos weg; er wandelt sich vielmehr in einen Anspruch auf Erlösauskehr nach § 6 Abs. 6 a Satz 4 VermG oder auf Zahlung des Verkehrswerts nach § 6 Abs. 6 a Satz 5 VermG um.

25

Es ist hiernach nicht auszuschließen, daß sich der Bescheid des Beklagten vom 10. September 1991 insoweit als rechtmäßig erweist, als darin die Restitutionsberechtigung der Beigeladenen zu 4 hinsichtlich des durch Entflechtung abzuspaltenden Betriebsteils H. festgestellt ist. Da das angefochtene Urteil zu dieser Frage keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen enthält, muß der Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

26

cc) Das Verwaltungsgericht wird im weiteren Verfahren insbesondere zu prüfen haben, ob das Unternehmen der Beigeladenen zu 4 vor dem Übergang seines Vermögens an den VEB (K) Baustoffe im Jahre 1958 stillgelegt worden ist. Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG entfällt der Anspruch auf Rückgabe eines entzogenen Unternehmens, wenn der Geschäftsbetrieb nach der Entziehung eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für dessen Wiederaufnahme nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen; in diesen Fällen gewährt das Gesetz lediglich den Anspruch auf Herausgabe etwaiger Unternehmensreste nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG und/oder den Anspruch auf Entschädigung nach § 6 Abs. 7 VermG. Hier muß auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands deshalb mit der Möglichkeit einer Stillegung des Unternehmens gerechnet werden, weil sich die Beigeladene zu 4 im Jahre 1958 nach ihrem eigenen Vortrag und den hierzu überreichten Unterlagen im Stadium der Liquidation befand ("R. & G. Betonwerk KG i. L."). Das Verwaltungsgericht hat nicht im einzelnen festgestellt, wie sich diese Liquidation vollzog. Es ist denkbar, daß der damalige staatliche Verwalter zunächst den Geschäftsbetrieb des Unternehmens einstellte und erst danach dessen Betriebsmittel einschließlich der Grundstücke an den VEB (K) Baustoffe verpachtete und schließlich veräußerte. Es ist aber auch möglich, daß das noch lebende Unternehmen schrittweise im VEB (K) Baustoffe aufging, also eine Liquidierung in Form des Unternehmensverkaufs stattfand, dem eine Verpachtung des Unternehmens voranging. Die vom Verwalter vorgenommene Verpachtung ist nicht etwa gleichbedeutend mit der Stillegung; vielmehr konnte das Unternehmen, sofern es selbst Gegenstand des Pachtvertrags war, auch unter dessen Geltung als solches fortbestehen. Über die Frage der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG kann demnach ohne eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht entschieden werden.

27

Die Restitutionsberechtigung der Beigeladenen zu 4 hinsichtlich des Betriebsteils H. hängt ferner von der Frage der Vergleichbarkeit ab. Wie bereits bemerkt, setzt der Anspruch auf Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG die Feststellung der Vergleichbarkeit des entzogenen Unternehmens mit dem zurückzugebenden Unternehmen voraus, die im Falle der Eingliederung in ein anderes Unternehmen auf den jeweiligen Teil des Gesamtunternehmens zu beziehen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 4 VermG). Letzteres ist jedoch nur dann möglich, wenn der dem eingegliederten Unternehmen entsprechende Teil des Gesamtunternehmens überhaupt noch als solcher erkennbar ist. Andernfalls fehlt es an jedem Ansatz für den im Gesetz vorgeschriebenen Vergleich. Das entzogene Unternehmen darf mithin, wenn der Rückgabeanspruch nicht mangels Vergleichbarkeit entfallen soll, nicht ununterscheidbar in der neuen Unternehmenseinheit aufgegangen sein (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstegen, VermG, § 6 VermG Rn. 438; Kimme, Offene Vermögensfragen, Bd. I., § 6 VermG Rn. 61; Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Bd. I, § 6 VermG Rdnrn. 40, 79). Läßt sich der erforderliche Vergleich nicht ziehen, so entfällt zugleich auch der bei Undurchführbarkeit der Rückgabe mangels Entflechtung ersatzweise gewährte Anspruch auf Einräumung einer Unternehmensbeteiligung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 VermG.

28

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts lagen das Unternehmen der Beigeladenen zu 4 und dasjenige des VEB (K) Baustoffe räumlich unmittelbar nebeneinander. Der VEB (K) Baustoffe hat sich demnach im Jahre 1958 auf das Nachbargrundstück ausgedehnt. Wie die Beigeladenen zu 1, 2 und 4 vorgetragen haben, sind später die Grundstücksgrenzen überbaut worden ("untrennbare Einheit"). Das Unternehmen der Beigeladenen zu 4 ist daher möglicherweise so weitgehend in den VEB integriert worden, daß es jetzt nicht mehr als Teil der neuen Unternehmenseinheit erkennbar ist. Infolgedessen bedarf es auch unter dem Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit zwischen dem entzogenen und dem zurückzugebenden Unternehmen einer weiteren Sachverhaltsaufklärung. Diese ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Frage in dem Bescheid des Beklagten über die vorläufige Besitzeinweisung vom 9. Dezember 1991 bestandskräftig zugunsten der Beigeladenen zu 4 entschieden wäre. Denn in diesem Bescheid ist lediglich festgestellt, daß der Betriebsteil H. der Klägerin zu 1 "vom Produktions- und Erzeugnisprofil" mit dem Unternehmen der Beigeladenen zu 4 vergleichbar sei. Dagegen enthält der Bescheid zu den dargelegten weiteren Voraussetzungen der Vergleichbarkeit, die nicht das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens betreffen, keine verbindliche Aussage.

29

2. Die Revision der Klägerin zu 2 ist zurückzuweisen, weil ihre Klage vom Verwaltungsgericht mit Recht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen worden ist. Die Klage der Klägerin zu 1 hat nicht die Frist für beide Klägerinnen gewahrt. Das könnte nur dann angenommen werden, wenn die Klägerinnen notwendige Streitgenossen im Sinne der §§ 64 VwGO, 62 Abs. 1 ZPO wären (vgl. Beschluß vom 23. Oktober 1970 - BVerwG 7 P 4.70 - Buchholz 310 § 173 VwGO Anh. § 62 ZPO Nr. 1). Nach § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO - nur diese Alternative kommt hier in Betracht - setzt die notwendige Streitgenossenschaft voraus, daß das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerinnen klagen jeweils in ihrer Eigenschaft als Verfügungsberechtigte nach § 2 Abs. 3 VermG, die sich im Falle der Klägerin zu 1 aus ihrem Eigentum am Unternehmen und im Falle der Klägerin zu 2 aus der (früheren) Innehabung sämtlicher Anteile an der Klägerin zu 1 ergibt. Die Klägerinnen machen daher inhaltlich parallele, zudem auf unterschiedliche Rechtsgründe gestützte Abwehransprüche geltend. Daß zwei Personen geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt jeweils in ihren Rechten verletzt zu sein, begründet noch nicht die rechtliche Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung (BVerwGE 55, 8 (11); Beschluß vom 4. März 1988 - BVerwG 4 B 36.88 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 89). Demgemäß awäre die Klägerin zu 2, hätte sie nicht selbst Klage erhoben, auch nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig zum Verfahren beizuladen gewesen.