Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.03.1988, Az.: BVerwG 4 B 36.88
Rechtmäßigkeit einer behördlichen Nutzungsuntersagung; Rechtmäßigkeit baulicher Veränderungen an einer als Büro genutzten Wohnung; Bestehen der Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung einer baulichen Veränderung; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Geltendmachung des Verfahrensmangels einer fehlenden Anhörung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.03.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 36.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12348
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 16.06.1982 - AZ: 8 3322/81
- OVG Hamburg - 14.12.1987 - AZ: Bf II 79/82
Rechtsgrundlagen
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 31 Abs. 2 BauGB
- § 106 Abs. 2 HBauO
- § 65 Abs. 2 VwGO
- § 108 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- BRS 48, 458 - 459
- BauR 1988, 335-336
- DVBl 1988, 855 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1988, 148
- NVwZ 1988, 730 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Richtet sich eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung gegen den Untermieter einer Wohnung, so sind weder der Hauseigentümer noch der Hauptmieter notwendig beizuladen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Nutzungsuntersagung. Die Klägerin betreibt ein Handelsunternehmen. Sie nutzt eine Wohnung als Büro und hat hierfür auch bauliche Veränderungen vorgenommen. Die Beklagte hat dies mit der angegriffenen Verfügung untersagt und der Klägerin auferlegt, den ursprünglichen Zustand herzustellen.
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung verneint, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG nicht vorlägen. Die Untersagungsverfügung sei ermessensfehlerfrei ergangen.
Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision. Sie rügt die Verletzung von Verfahrensrecht. Die Rechtssache habe hinsichtlich der vorhandenen Verwaltungsvorschriften, deren Auslegung sie angreift, auch grundsätzliche Bedeutung.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 oder 3 VwGO erfüllt sind.
Das Berufungsgericht legt dar, daß die Änderung der ursprünglichen Wohnnutzung in eine gewerbliche Nutzung im Widerspruch zu bauplanerischen Festsetzungen stand und noch steht. Die Klägerin greift diese bauplanerische Beurteilung nicht an. Von ihr ist demgemäß auszugehen. Nach § 106 Abs. 2 der Hamburgischen Bauordnung HBauO (a.F.) hatten die zuständigen Behörden nach Ermessen zu entscheiden, ob sie gegen einen baurechtswidrigen Zustand einschreiten wollten. Das Berufungsgericht verneint, daß den Behörden bei der Ausübung des ihnen eröffneten Ermessens ein Rechtsfehler unterlaufen sei. Die hiergegen erhobenen Beschwerdegründe rechtfertigen keine Zulassung der Revision.
1.
Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht. Soweit sich die Beschwerde gegen die Auslegung und Anwendung von Verwaltungsvorschriften wendet, betrifft ihr Vorbringen irrevisibles Landesrecht. Die von der Beschwerde angeführten Verwaltungsvorschriften dienen der Anwendung des hamburgischen Bauordnungsrechts. In einem revisionsgerichtlichen Verfahren könnte insoweit eine Klärung, wie sie die Beschwerde anstrebt, nicht erfolgen (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO). Soweit die Beschwerde die von ihr angeführten Verwaltungsvorschriften für zu unbestimmt erachtet, fehlt es jedenfalls an einer verallgemeinerungsfähigen Fragestellung. Die Beschwerde wendet sich der Sache nach gegen eine von ihr mißbilligte Auslegung einer einzelnen Vorschrift. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden. Daß jede staatliche Regelung - auch eine solche in einer Verwaltungsvorschrift - hinreichend bestimmt zu sein hat, ist zudem in der Rechtsprechung vielfältig geklärt, übrigens ist die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts bundesrechtlich einleuchtend.
2.
Die von der Beschwerde vorgetragenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Auch ein rügefähiger Aufklärungsmangel besteht nicht. Ein Fall notwendiger Beiladung war nicht gegeben. Im einzelnen:
Die Beschwerde macht als Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO geltend, das Berufungsgericht habe nicht ohne Anhörung feststellen dürfen, daß die Wohnung ohne Schwierigkeiten (wieder) bewohnt werden könne. Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht prüft, ob die Durchsetzung der Wohngebietsausweisung eine offenbar nicht beabsichtigte Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB bedeute. Dies verneint es unter Hinweis auf die Bewohnbarkeit. Daß das Berufungsgericht dabei nicht den derzeitigen tatsächlichen Zustand meint, ist nach dem Begründungszusammenhang nicht zweifelhaft. Nach seinem insoweit maßgebenden Rechtsverständnis ist insoweit entscheidend, ob der frühere bauliche Zustand ohne Schwierigkeiten hergestellt werden kann. Daß das Herbeiführen baurechtmäßiger Zustände der Klägerin - möglicherweise sogar erhebliche - Kosten verursachen wird, liegt auf der Hand. Darauf brauchte das Berufungsgericht die Beteiligten weder gemäß §§ 173 VwGO, 278 Abs. 3 ZPO hinzuweisen noch die Einzelheiten näher aufzuklären. Für die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB sind nämlich allein städtebauliche Umstände entscheidend. Ein derartiger bauplanerischer Bezug, der allein eine Befreiung rechtfertigen könnte, besteht offenkundig nicht. Die Klägerin macht - auch in ihrer Beschwerde - lediglich wirtschaftliche Belange geltend. Auf derartige Interessen kommt es indes nicht an (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. November 1978 - BVerwG 4 B 120.78 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 17). Ob die Beklagte in anderen Fällen die Kosten, welche für die Wiederherrichtung der Räume anfallen würden, bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigt, ist entscheidungsunerheblich.
Die Beschwerde macht als Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend, das Berufungsgericht habe wesentliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen. Soweit die Beschwerde damit eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG rügen will, ist dies jedenfalls unbegründet. Es besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen zu bescheiden (vgl. BVerfGE 65 f 293 <295>[BVerfG 08.10.1956 - 1 BvR 190/56]; 70, 288 <293>). Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht ein Vorbringen weder zur Kenntnis noch in Erwägung gezogen hat. Derartige Umstände werden von der Beschwerde nicht schlüssig vorgetragen. Für eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist auch nichts ersichtlich. Nach Ansicht des Berufungsgerichts genügt es für eine ermessensfehlerfreie Handhabung, daß die zuständigen Behörden baurechtmäßige Zustände schrittweise wiederherstellen wollen. Damit unterstellt das Gericht gerade, daß im Zeitpunkt der erlassenen Nutzungsuntersagung ein derartiger Zustand noch nicht erreicht war. Des weiteren rügt die Beschwerde als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe. Dieses Vorbringen ist unschlüssig (vgl. § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO). Die Beschwerde legt nicht dar, welcher Beweismittel sich das Berufungsgericht hätte bedienen müssen. Ob sich dem Berufungsgericht eine nähere Aufklärung hätte aufdrängen müssen, ist darüber hinaus allein auf der Grundlage der von ihm zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat es in Anwendung des irrevisiblen Landesrechts für ausreichend angesehen, daß die zuständigen Behörden die baurechtmäßigen Zustände schrittweise herzustellen beabsichtigen. Das bedingt bis zum Erreichen des erwünschten Zustandes notwendig eine gewisse Ungleichbehandlung. Die Beschwerde trägt nicht konkretisierend vor, die Behörden seien gerade gegenüber der Klägerin willkürlich verfahren. Sie folgert lediglich ein derartiges Verhalten. Dem mußte sich das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalles nicht anschließen (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin hat insoweit auch keine Beweisanträge, sondern allenfalls Beweisermittlungsanträge gestellt.
Die Beschwerde rügt ferner als Verletzung der Aufklärungspflicht, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Behörden ohne Gesamtkonzept verfahren seien. Dies hätte näher aufgeklärt klärt werden müssen. Die Beschwerde übersieht mit ihrem Vorbringen auch insoweit, daß die Anwendung des § 106 Abs. 1 HBauO der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht unterzogen werden kann (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO). Daß das Berufungsgericht die prozeßrechtliche Bestimmung des § 114 VwGO verkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Das weitere Vorbringen der Beschwerde betrifft einen in der Revisionsinstanz unzulässigen Sachvortrag (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe § 65 Abs. 2 VwGO verletzt. Mehrere Betroffene, die an den Mietverhältnissen beteiligt seien, hätten beigeladen werden müssen. Das gelte für den Eigentümer des Hauses und für den Vermieter der von der Klägerin - als Untermieterin - genutzten Wohnung. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Ein Fall notwendiger Beiladung bestand nicht. Die gerichtliche Entscheidung braucht gegenüber der Klägerin und gegenüber den von ihr benannten Personen nicht "einheitlich" zu ergehen. Streitiges Rechtsverhältnis ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung des ihr gegenüber ausgesprochenen Verbots weiterer gewerblicher Nutzung. An diesem Rechtsverhältnis sind weder der Eigentümer noch der Vermieter der angemieteten Wohnung beteiligt. Es trifft insbesondere nicht zu, daß die angegriffene Untersagungsverfügung einen Verwaltungsakt mit sog. Doppelwirkung darstellt. Die behördliche Maßnahme - und dies ist allein entscheidend - läßt das bestehende Mietverhältnis rechtlich unberührt. Dementsprechend greift auch die gerichtliche Entscheidung nicht unmittelbar und zwangsläufig in die Rechte Dritter ein. Daß Eigentümer und Vermieter gegebenenfalls geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt ebenfalls in ihren Rechten verletzt zu sein, begründet noch nicht die Notwendigkeit einer einheitlichen gerichtlichen Entscheidung (vgl. auch BVerwGE 55, 8 <11>[BVerwG 25.10.1977 - 1 C 31/74]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.200 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 S. 1 GKG.
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel