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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1992, Az.: BVerwG 7 B 166.92

Vermögensgesetz; Rückübertragung eines Grundstücks; Baulandgesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1992
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 166.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kreisgericht Chemnitz-Stadt - 27.05.1992 - AZ: C 5 K 707/91

Fundstellen

  • DB 1993, 479-480 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1993, 853 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1993, 305 (Volltext mit amtl. LS)
  • IFLA 1994, 22-23
  • LKV 1993, 169 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 137 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 675 (amtl. Leitsatz)
  • OV spezial 1993, 333-334
  • SächsVBl 1993, 54-55
  • ThürVBl 1993, 65
  • VIZ 1993, 74
  • ZIP 1993, 149-150 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZOV 1993, 69

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung eines Grundstücks in Betracht kommt, das von den Eigentümern zur Abwendung einer Enteignung nach dem Baulandgesetz (Inanspruchnahme für Straßenbau) veräußert worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 1992
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer und Dr. Bertrams
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kreisgerichts Chemnitz-Stadt vom 27. Mai 1992 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.350 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger beanspruchen die Rückübertragung des Eigentums an einem Hausgrundstück, das im Stadtbereich der Beigeladenen gelegen ist. Die Kläger und ihr damals noch lebender Vater, alle in der damaligen DDR wohnhaft, hatten das Grundstück mit Kaufvertrag vom 24. Mai 1989 an die beigeladene Stadt als Rechtsträger "zur Realisierung der neuen Stadtkerntangente" veräußert, und zwar zu dem auf der Grundlage eines Wertermittlungsgutachtens festgelegten Kaufpreis von 20.700 Mark. Der Rat des Kreises Z. hatte im Jahr 1986 eine Straßenplanung im Zuge der Ortsdurchfahrt der Fernverkehrsstraße 174 beschlossen, die die Inanspruchnahme mehrerer bebauter Grundstücke, darunter des Grundstücks der Kläger, erforderte. Diese Planung ist nach der Änderung der politischen Situation im Herbst 1989 nicht verwirklicht worden. Im Januar 1992 hat die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen die Aufstellung eines Bebauungsplans zur "Verkehrslösung im Stadtzentrum" beschlossen; dabei ist im Zuge einer innerörtlichen Straßenplanung - die heutige Bundesstraße 174 soll eine Ortsumgehung erhalten - eine Straßenführung vorgesehen, die möglicherweise wiederum das früher den Klägern gehörende Grundstück in Anspruch nimmt.

2

Den Antrag der Kläger auf Rückübereignung des Grundstücks nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - lehnte der Beklagte ab. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wurde vom Kreisgericht abgewiesen. Auch die Beschwerde, mit der die Kläger die Zulassung der Revision erreichen möchten, kann keinen Erfolg haben. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.

3

Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung des angefochtenen Urteils, die Kläger hätten keinen Rückübertragungsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VermG, weil das Grundstück nicht entschädigungslos enteignet, sondern verkauft worden sei. Demgegenüber meint die Beschwerde, es habe sich bei einer Würdigung des Gesamtvorgangs doch um einen hoheitlichen Eigentumserwerb durch die Beigeladene gehandelt, weil die Kläger unter Hinweis auf die sonst notwendig gewordene Enteignung nach dem Baulandgesetz nur unter Druck verkauft hätten; da die Straßenplanung nicht verwirklicht worden sei, müsse hier die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]) zur fehlgeschlagenen Enteignung Anwendung finden.

4

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Ansicht des Kreisgerichts ist offenkundig zutreffend. Die Anspruchstatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG knüpfen an den formalen Vorgang einer Enteignung zugunsten einer Überführung in Volkseigentum an und setzen überdies voraus, daß die Enteignung entschädigungslos oder gegen eine geringere Entschädigung erfolgt ist, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand. An einem solchen Enteignungstatbestand fehlt es hier. Deshalb stellt sich auch nicht die von der Beschwerde angesprochene Problematik eines Rückerwerbsrechts des früheren Grundstückseigentümers, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wird. Sollte das Grundstück nicht für den im Kaufvertrag angegebenen gemeinnützigen Zweck verwendet werden, könnten die Kläger unter Umständen eine zivilrechtliche Rückabwicklung des Kaufvertrages und der Übereignung verlangen.

5

Wurde - wie im vorliegenden Fall - zur Abwendung einer Enteignung zu gemeinnützigen Zwecken ein Grundstück verkauft, kommt von den Anspruchstatbeständen des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen allenfalls die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG in Betracht. Das Kreisgericht hat in Würdigung der Umstände, die im Falle der Kläger zu dem Verkauf des Grundstücks geführt haben, einen Erwerb auf Grund unlauterer Machenschaften verneint. Insbesondere seien die Eigentümer nicht im Rechtssinne genötigt worden, weil das Grundstück seinerzeit wirklich für einen gemeinnützigen Zweck, nämlich den beschlossenen Bau einer öffentlichen Straße, habe beansprucht werden sollen und weil der Bauauftraggeber gemäß §§ 4 und 11 des Baulandgesetzes vom 15. Juni 1984 verpflichtet gewesen sei, vor der Anordnung einer Enteignung den Versuch eines freihändigen Erwerbs der benötigten Grundstücke zu unternehmen. Auch sonst sei in diesem Fall nach den seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften vorgegangen worden, etwa im Hinblick auf die Ermittlung des Grundstückswertes. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich im Zusammenhang mit diesen Ausführungen nicht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V. mit § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.350 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Dr. Bertrams