Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1993, Az.: BVerwG 7 C 39/92
Vermögensfragen; Rückforderung; Vorrang; Teilentscheidungen; Investitionsvorrang; Quorum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.09.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 39/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Leipzig 20.08.1992 - 1 K 343/91 (ZIP 1992, 1587)
Rechtsgrundlagen
- § 1 VermG
- § 3a Abs. 2 VermG
- § 6 Abs. 1a S. 2 VermG
- § 8 InVorG
- § 10 InVorG
Fundstellen
- BVerwGE 94, 195 - 202
- DB 1994, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1994, 567-569 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJ 1994, 40-42 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 468-470 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 373 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1993, A145 (Kurzinformation)
- ZIP 1993, 1819-1822 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Rückübertragungsanspruch erlischt auch dann, wenn der Investitions(vorrang)bescheid erst nach der Veräußerung des restitutionsbelasteten Vermögenswertes erlassen wird.
2. Aus § 6 Ia S. 2 VermG ergibt sich, daß für die Berechnung des Quorums die staatliche Beteiligung nicht zu berücksichtigen ist; § 17 I 1 URüV hat insoweit nur klarstellenden Charakter.
3. Die Veräußerung eines restitutionsbelasteten Vermögenswertes auf der Grundlage eines Investitions(vorrang)bescheides ist bis zum Eintritt der Bestandskraft (§ 3a II VermG) bzw. der Vollziehbarkeit (§ 10 S. 2 InVorG) eines Rückübertragungsbescheides zulässig; ein bereits erlassener Rückübertragungsbescheid wird dann nachträglich rechtswidrig.
4. Das VermG ermächtigt die Behörden zum Erlaß von Teilentscheidungen über den Rückübertragungsanspruch.
Tatbestand:
I. Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Feststellungsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, darin wird die Berechtigung der Beigeladenen zu 1 auf Rückübertragung des der Klägerin gehörenden Betriebsteiles N. festgestellt.
Die Beigeladene zu 1 wurde als St. & S. OHG im Jahre 1933 gegründet. Mit Wirkung vom 1. Juli 1965 wurde die Firma als Kommanditgesellschaft fortgeführt; der VEB Drehmaschinenwerk L. beteiligte sich mit einer Kommanditeinlage. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung von Anbauteilen für Werkzeugmaschinen. Im November 1966 wurden die von 1951 bis zur Aufnahme der staatlichen Beteiligung am 1. Juli 1965 entstandenen Steuerrückstände der Beigeladenen zu 1 in Höhe von 201 631,58 Mark der DDR erlassen. Im Jahre 1972 wurde das Unternehmen der Beigeladenen zu 1 auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 verstaatlicht. Zum 28. Mai 1972 bestanden ausweislich der Abschlußbilanz folgende Beteiligungsverhältnisse: Die Komplementärin, Frau St., war in Höhe von 16 625 Mark der DDR, Frau F. mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 16 625 Mark der DDR und der staatliche Gesellschafter mit einer Einlage von 210 450 Mark der DDR beteiligt. Nach der Verstaatlichung wurde das Unternehmen der Beigeladenen zu 1 dem VEB Drehmaschinenwerk L. als Betriebsteil N. eingegliedert und weitergeführt.
Die Gesellschafterinnen, Frau St. und Frau F., machten noch vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes Ansprüche auf Rückübertragung des Betriebsteils N. geltend. Mit notarieller Urkunde vom 9. August 1991 veräußerten die Beigeladene zu 2 sowie die von ihr zu 100 % gehaltene N. GmbH alle Geschäftsanteile an der Klägerin, die Rechtsnachfolgerin des VEB Drehmaschinenwerk L. geworden war, an verschiedene in- und ausländische Gesellschaften. Mit Bescheid vom 16. September 1991 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Berechtigung der Beigeladenen zu 1 auf Rückübertragung des Betriebsteils N. dem Grunde nach fest. Ferner wurde festgestellt, daß zum Rückübertragungsanspruch die Flurstücke 378/2 und 378/3 gehörten und daß die Entflechtung des Betriebsteils N. aus dem Unternehmen der Klägerin wirtschaftlich vertretbar sei. Zur Begründung führte das Landesamt unter anderem aus, der Betriebsteil N. sei mit dem enteigneten Unternehmen zum Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar. Der Unternehmensgegenstand habe sich nicht wesentlich geändert. Da die Beigeladene zu 1 eine einvernehmliche Regelung anstrebe, bestehe ein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid.
Nach Erhebung der Klage gegen diesen Bescheid hat die Beigeladene zu 2 mit Bescheid vom 8. Januar 1992 die Feststellung getroffen, daß der Verkauf der Geschäftsanteile an der Klägerin für einen investiven Zweck im Sinne von § 3 a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) erfolgt sei. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Klage der Beigeladenen zu 1 ist noch nicht entschieden.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 16. September 1991 unter anderem vorgetragen: Eine Berechtigung der Beigeladenen zu 1 sei nicht gegeben, da deren private Gesellschafterinnen zusammen nur 2,64 % der Gesellschaftsanteile hielten und das in § 6 Abs. 1 a VermG geforderte Quorum von mehr als 50 % nicht erreichten; entgegen der Ansicht des Beklagten sei hierbei der Anteil des staatlichen Gesellschafters zu berücksichtigen. Außerdem sei das heutige nicht mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VermG). Überdies sei es wirtschaftlich nicht vertretbar, den Betriebsteil N. von ihr, der Klägerin, zu entflechten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20. August 1992 (ZIP 1992, 1587 = VIZ 1992, 485 = ZOV 1993, 370) stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Feststellungsbescheid sei rechtswidrig, weil das für die Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs erforderliche Quorum nach § 6 Abs. 1 a Sätze 2 und 3 VermG nicht erreicht sei. Auf die privaten Gesellschafter der Beigeladenen zu 1 entfielen nämlich lediglich 2,64 % der Anteile. Dieser Beurteilung stehe § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (Unternehmungsrückgabeverordnung - URüV) nicht entgegen. Soweit diese Bestimmung als konstitutive Rechtsregel anzusehen sei, sei sie mangels Ermächtigungsgrundlage verfassungswidrig und deshalb nichtig. § 6 Abs. 9 VermG ermächtige den Verordnungsgeber nicht, materiellrechtliche Ergänzungen bzw. Änderungen des Vermögensgesetzes vorzunehmen, wie dies mit § 17 Abs. 1 Satz 1 URüV geschehen sei. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 a VermG könne nicht dahin ausgelegt werden, daß die staatliche Beteiligung bei der Berechnung des Quorums unberücksichtigt bleiben müsse.
Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revisionen tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1 unter anderem vor: Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 URüV sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 9 VermG gedeckt. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß der Begriff des "Verfahrens" in § 6 Abs. 9 VermG nicht nur organisationsrechtliche Maßnahmen betreffe, sondern auch das von den Anmeldern zu beachtende Verfahren. Dazu zähle auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anmelder wirksame Beschlüsse nach dem Vermögensgesetz treffen könne. Im übrigen ergebe sich aus der Gesamtregelung des § 6 VermG, daß bei der Berechnung des Quorums die staatliche Beteiligung gerade nicht zu berücksichtigen sei.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Der Oberbundesanwalt hält die Revisionen für begründet.
Entscheidungsgründe
1. Die Feststellung des Anspruchs auf Rückübertragung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil ein solcher Anspruch spätestens mit dem auf § 3 a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a VermG gestützten Erlaß des Bescheides vom 8. Januar 1992 untergegangen ist.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß das Vermögensgesetz die zuständigen Behörden ermächtigt, Teilentscheidungen über einen geltend gemachten Restitutionsanspruch zu erlassen, hier also nicht bereits die Rückübertragung selbst anzuordnen, sondern lediglich das Bestehen eines solchen Anspruchs dem Grunde nach festzustellen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 VermG entscheidet die Behörde über den Restitutionsantrag, wenn und "soweit" die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Hiermit korrespondiert die Pflicht der Behörde nach § 31 Abs. 5 VermG, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (Satz 1); die Einigung kann den Restitutionsanspruch "ganz oder teilweise" erledigen (Satz 3). Auch der Antragsteller kann den Antrag auf Rückgabe "auf einzelne Verfahrensstufen" beschränken (§ 30 Abs. 1 Satz 4 VermG). Von dieser Möglichkeit der Teilentscheidung kann die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch machen. Der Beklagte hat dies fehlerfrei getan, da angesichts der seinerzeit laufenden Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung die Anordnung einer Rückübertragung mit den aus § 34 Abs. 1 VermG folgenden Rechtswirkungen nicht zweckmäßig erschien.
Es kann dahinstehen, ob der Rückübertragungsanspruch der Beigeladenen zu 1 bereits durch die Veräußerung der Geschäftsanteile der Klägerin erloschen oder ob diese Rechtsfolge nicht eingetreten ist, weil die Vertragsparteien die Herausgabe des Betriebsteils N. für den Fall vereinbart hatten, daß ein etwa bestehender Rückgabeanspruch eines Berechtigten nicht durch einen Investitionsbescheid nach § 3 a VermGüberwunden werden könne. Sofern diese vertragliche Regelung zunächst den Untergang des Anspruchs ausgeschlossen hätte, hat die Veräußerung der Geschäftsanteile diese Rechtswirkung jedenfalls mit dem nachfolgenden Erlaß des Investitionsbescheides zugunsten des Käufers ausgelöst. Damit ist der Feststellungsbescheid des Beklagten insoweit nachträglich rechtswidrig geworden. Das ergibt sich aus den folgenden Überlegungen.
Wird ein restitutionsbelasteter Vermögenswert auf der Grundlage eines Investitionsbescheides nach § 3 a VermG oder nunmehr eines Investitionsvorrangbescheides nach § 8 InVorG veräußert, entfällt der Rückübertragungsanspruch, und es tritt an dessen Stelle ein Anspruch auf Erlösauskehr (vgl. § 3 a Abs. 5 VermG bzw. §§ 11 Abs. 2, 16 InVorG). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Bescheid erst nach der Veräußerung erlassen wurde. Zwar gehen die genannten Vorschriften, wie auch ihr Wortlaut deutlich macht, von dem Regelfall aus, daß die Veräußerung dem Investitions(vorrang)bescheid nachfolgt. Das Gesetz läßt jedoch auch die umgekehrte Reihenfolge zu, weil es im Interesse einer Förderung der Investitionen im Beitrittsgebiet alle Veräußerungen begünstigen will, die die gesetzlichen Anforderungen an investive Zwecke erfüllen.
Der Untergang des Rückübertragungsanspruchs ist im vorliegenden Fall nicht deshalb unbeachtlich, weil der Bescheid gemäß § 3 a VermG erst nach Erlaß des angefochtenen Feststellungsbescheides während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergangen ist. Das Gesetz untersagt eine investive Veräußerung erst nach Bestandskraft (§ 3 a Abs. 2 VermG) bzw. nach Vollziehbarkeit des Restitutionsbescheides (§ 10 Satz 2 InVorG). Aus diesen Regelungen ist zu schließen, daß bis zu diesem Zeitpunkt erfolgende Veräußerungen auf der Grundlage eines Investitions(vorrang)bescheides nicht nur allgemein zulässig sind, sondern auch einen behördlich bereits festgestellten Rückübertragungsanspruch entfallen lassen. Denn sonst könnte sich der vom Gesetzgeber gewollte Vorrang von Investitionen nicht durchsetzen. Daraus folgt zugleich, daß die Klägerin durch die rechtswidrig gewordene Feststellung des Bestehens eines Rückübertragungsanspruchs auch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2. Der angefochtene Bescheid ist dagegen rechtmäßig, soweit er die Feststellung enthält, daß die Beigeladene zu 1 Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1, § 6 VermG ist. Diese das Bestehen der materiellen Voraussetzungen des Rückübertragungsanspruchs feststellende Regelung ist inzident in dem den Anspruch selbst feststellenden Verwaltungsakt enthalten. Denn der Bescheid vom 16. September 1991 will ersichtlich diese Inzidentfeststellung als eigenständige Regelung für den Fall treffen, daß dem Berechtigten wegen eines Ausschlusses der Rückübertragung nur noch Sekundäransprüche verbleiben.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts scheitert die Berechtigung zur Rückübertragung des Betriebsteils N. nicht am fehlenden Quorum des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG. Nach dieser Vorschrift - jetzt geltend in der Fassung des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) - besteht der zur Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6, 12 VermG Berechtigte unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert dieser Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum nicht zustande, kann das Unternehmen nicht zurückgefordert werden (§ 6 Abs. 1 a Satz 3 VermG). Der Rückgabeanspruch steht also der zum Zweck der Geltendmachung dieses Anspruchs wiederbelebten Gesellschaft als dem Rechtsträger zu, während die früheren Gesellschafter nur ihre jeweiligen Anteile innehaben. Der staatliche Anteil wächst den Gesellschaftern nicht automatisch zu, sondern besteht zunächst fort, wie sich u. a. aus den Regelungen des § 6 Abs. 5 c und Abs. 5 Satz 4 VermGüber Rückübertragung, Löschung oder Rückkauf des staatlichen Anteils ergibt.
Bei der Berechnung des Quorums ist der staatliche Anteil nicht zu berücksichtigen; entscheidend ist allein, ob eine Anteilsmehrheit der privaten Gesellschafter oder Mitglieder den Rückgabeanspruch angemeldet hat. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG. Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (Unternehmensrückgabeverordnung - URüV) vom 13. Juli 1991 (BGBl. I S. 1542) wiederholt dies nur, hat also keine konstitutive Bedeutung.
Das Ouorum dient in erster Linie der Verfahrensbeschleunigung. Es bezweckt eine alsbaldige Klärung der Frage, ob das restitutionsbelastete Unternehmen an die ehemaligen Gesellschafter oder Mitglieder oder deren Rechtsnachfolger zurückgegeben oder ob statt der Rückgabe eine Entschädigung zu gewähren ist. Die Entscheidung hierüber steht der Anteilsmehrheit zu: Sprechen sich die Gesellschafter oder Mitglieder mit der Mehrheit ihrer Anteile für die Rückgabe aus, ist das Unternehmen zurückzugeben; kommt hingegen eine solche Mehrheit nicht zustande, entfällt der Rückgabeanspruch und wird durch den Anspruch auf Entschädigung ersetzt (vgl. zum Zweck der auf Empfehlung des Rechtsausschusses eingefügten Quorumsregelung auch BT-Drucks. 12/449, S. 10).
Im Hinblick auf diese Funktion des Quorums verbietet sich die Annahme, der Gesetzgeber habe bei dessen Berechnung den staatlichen Anteil einbeziehen wollen. Das Vermögensgesetz will in Ausführung der von den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik abgegebenen Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen (vgl. insbesondere Eckwert Nr. 6) eine möglichst umfassende und zügige Reprivatisierung entzogener Unternehmen ermöglichen, gerade auch bei den auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 in Volkseigentum übergeleiteten halbstaatlichen mittelständischen Unternehmen (§ 1 Abs. 1 Buchst. d VermG). Die Berücksichtigung des staatlichen Anteils würde aber die Fortführung von Unternehmen durch übernahmebereite und -fähige ehemalige private Gesellschafter entscheidend behindern. Denn bei einem großen Teil der im Jahr 1972 verstaatlichten Unternehmen betrug der bis dahin vorhandene staatliche Anteil mindestens 50 %. In all diesen Fällen würde eine Rückgabe an die privaten Antragsberechtigten von vornherein scheitern mit der Folge, daß diese auf eine Entschädigung verwiesen wären. Es gibt keinen sachlichen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber dies unter Abweichung von der Grundkonzeption des Vermögensgesetzes gewollt hat. Auch für die Fälle, in denen mit Blick auf eine erfolgversprechende Privatisierung die Fortführung des Unternehmens durch die früheren Gesellschafter untunlich erscheint, bedarf es nicht der Sperrwirkung eines unter Einbeziehung des staatlichen Anteils errechneten Quorums; insoweit steht der Treuhandanstalt das Instrumentarium des Investitionsvorranggesetzes zur Verfügung.
Zu Unrecht bezieht sich das Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung auf die Regelungen über die staatliche Beteiligung in den Vorschriften des § 6 Abs. 5 Satz 4, Abs. 5 b, Abs. 5 c, Abs. 6 und Abs. 7 VermG. Diese Bestimmungen regeln nicht - wie § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG - die Voraussetzungen für das Geltendmachen eines Rückübertragungsanspruchs, sondern betreffen die Durchführung oder die Rechtsfolgen der Rückübertragung. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, bei Nichtberücksichtigung des staatlichen Anteils könne ein Minderheitsgesellschafter mit geringem Anteil das Gesamtunternehmen praktisch unter unentgeltlicher Einverleibung staatlicher Vermögensanteile zurückerhalten, ist schon deshalb nicht zutreffend, weil § 6 Abs. 5 c Satz 3 VermG eine ausdrückliche Abfindungsregelung für die staatliche Beteiligung enthält.
Die Berechtigung der Beigeladenen zu 1 gemäß § 2 Abs. 1, § 6 VermG scheitert schließlich auch nicht, wie die Klägerin meint, an der mangelnden Vergleichbarkeit des beanspruchten Unternehmens mit dem enteigneten Unternehmen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VermG. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind (§ 6 Abs. 1 Satz 3 VermG). Dies ist für den hier allein in Betracht zu ziehenden Betriebsteil N. (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 VermG) zu bejahen. Denn nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten und nach den vorgelegten Unterlagen war und ist die Blechbearbeitung zentraler Bestandteil des Produkt- und Leistungsangebots dieses Betriebsteils. Dem Vortrag der Klägerin lassen sich substantiierte Einwendungen gegen diese Bewertung nicht entnehmen.
3. Auch die in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung, daß zum Rückübeitragungsanspruch der Beigeladenen zu 1 die Flurstücke 378/2 und 378/3 gehören, ist rechtmäßig; insoweit haben die Revisionen gleichfalls Erfolg.
Die genannte Feststellung ist nicht mit dem Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs gegenstandslos geworden, sondern bleibt für den Sekundäranspruch auf Erlösauskehr von Bedeutung. Sie ist in der Sache zutreffend, weil die Flurstücke Bestandteil des an sich zurückzugebenden Unternehmens im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG in Verbindung mit § 1 URüV sind. Für das Flurstück 378/2 folgt dies bereits daraus, daß ein - wenn auch geringer - Teil des Betriebsgebäudes auf diesem Flurstück steht. Nichts anderes gilt im Ergebnis auch für das Flurstück 378/3. Zu dem zurückzugebenden Unternehmen gehören, wie § 1 Abs. 1 Satz 2 URüV klarstellt, alle Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, also auch sämtliche Grundstücke. Daß das Flurstück 378/3 zur Zeit nicht unmittelbar dem Betriebszweck dient, ist rechtlich ohne Bedeutung. Es genügt, daß es dem Betriebsteil N. zugeordnet ist und seinerzeit offenbar zum Zwecke der Betriebserweiterung in die Rechtsträgerschaft des Kombinats übergegangen war.