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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.01.1996, Az.: BVerwG 7 C 45/94

Staatlicher Verwalter; Stillegung eines Unternehmens; Liquidation des Betriebsvermögens; Einzelrestitution; Unternehmensrestitution; Unternehmensreste; Restitutionsausschluß; Redlicher Erwerb; Einbeziehung des zurückzugebenden Vermögensgegenstands in ein Unternehmen; Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.01.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 45/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Weimar 02.09.1993 - VG 6 K 495/92 .We

Fundstellen

  • DÖV 1996, 887 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1996, 223 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1996, 522-525 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1996, A28 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Stillegung eines Unternehmens mit anschließender Liquidierung des Betriebsvermögens durch den staatlichen Verwalter des Unternehmens unterfällt dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG.

2. Die Rückgabe eines Betriebsgrundstücks nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG, das nach Stillegung des entzogenen Unternehmens und Ausscheiden aus dessen Betriebsvermögen in das Vermögen eines anderen Unternehmens gelangt ist, ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil über das Vermögen des derzeit verfügungsberechtigten Unternehmensträgers das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist.

3. Ein nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG zurückzugebendes Betriebsgrundstück, das nach Stillegung des entzogenen Unternehmens und Ausscheiden aus dessen Betriebsvermögen einen Wertzuwachs erfahren hat, unterliegt dem Wertausgleich nach § 7 VermG.

Tenor:

Die Revisionen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 2. September 1993 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im Rahmen der Rückgabe noch über einen vom Kläger zu leistenden Wertausgleich zu befinden ist.

Der Kläger, der Beklagte und der Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Revisionsverfahrens zu je einem Drittel.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt als Erbe seiner Mutter die Rückübertragung eines mit einer Gaststätte bebauten Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).

2

Die Mutter des Klägers war Eigentümerin des Grundstücks und der Gaststätte "W." in M. Im Jahre 1961 verließ sie ohne Genehmigung die DDR. Kurz zuvor hatte sie das Grundstück mitsamt Inventar für die Dauer von drei Jahren verpachtet. Im Jahre 1970 verkaufte der als staatlicher Verwalter eingesetzte Rat der Gemeinde M. das Grundstück an die LPG "... DDR". Nach diesem Verkauf wurde das Grundstück nicht länger als Gaststätte genutzt. Im Jahre 1983 erwarben die Eheleute T. die Beigeladenen zu 2 und 3, und die Eheleute G. das Grundstück als Miteigentümer. Anfang 1989 wurden die Grundstücksparzellen Nrn. 158/4 und 158/6, auf denen sich die Gaststättenräume befinden, an die ZBE (Zwischenbetriebliche Einrichtung) Mastläuferproduktion M. weiterverkauft, die später in eine LPG gleichen Namens, die frühere Beigeladene zu 1, umgewandelt wurde. Gleichzeitig mit dem Verkauf der genannten Parzellen wurde die Gaststätte wiedereröffnet. Die angrenzende, als Wohnhaus genutzte Parzelle Nr. 158/7 verblieb im Eigentum der Beigeladenen zu 2 und 3, die mit getrenntem Kaufvertrag vom selben Tage den Miteigentumsanteil der Eheleute G. hinzuerwarben.

3

Mit Schreiben vom 22. Juni 1990 erhob der Kläger Anspruch auf Rückübertragung der "W.". Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. August 1992 ab. Zur Begründung führte er aus, die Gaststätte werde derzeit nicht bewirtschaftet; darüber hinaus sei die Restitution wegen redlichen Erwerbs ausgeschlossen.

4

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben, mit der er seinen Restitutionsantrag weiterverfolgt.

5

Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Beklagten verpflichtet, die Parzellen Gemarkung M. Flur 2, Parzellen-Nrn. 158/4 und 158/6 an den Kläger zurückzuübertragen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Vermögenswert "W." sei der Mutter des Klägers durch eine Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG, nämlich durch den vom staatlichen Verwalter im Jahre 1970 vorgenommenen Verkauf des Grundstücks an die LPG, entzogen worden. Als Rechtsnachfolger seiner Mutter sei der Kläger Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG. Auf den Rückgabeanspruch des Klägers seien nicht die besonderen Vorschriften der §§ 6 ff. VermGüber die Rückgabe eines Unternehmens anzuwenden. Denn ein Anspruch auf Unternehmensrückgabe bestehe nicht, wenn das Unternehmen bereits vor Durchführung der schädigenden Maßnahme endgültig eingestellt gewesen sei. Als schädigende Maßnahme sei hier nicht die Anordnung der staatlichen Verwaltung, sondern der Grundstücksverkauf im Jahre 1970 anzusehen. Der Betrieb der Gaststätte sei spätestens mit diesem Verkauf eingestellt worden. Selbst wenn die Gaststätte damals noch in einem Raum des Gebäudes weiterbetrieben worden sei, habe das Schwergewicht des Vermögensentzugs auf dem Entzug von Immobiliareigentum gelegen. Der sich hieraus ergebende Rückgabeanspruch des Klägers gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sei hinsichtlich der Parzelle Nr. 158/7 ausgeschlossen, weil die Beigeladenen zu 2 und 3 an dieser Parzelle gemäß § 4 Abs. 2 VermG redlich Eigentum erworben hätten. Dagegen liege hinsichtlich der im Eigentum der LPG Mastläuferproduktion M. stehenden Parzellen Nrn. 158/4 und 158/6 kein Ausschlußgrund vor. Auf einen redlichen Erwerb könne sich die LPG als juristische Person nicht berufen. Die Restitution der Parzellen Nrn. 158/4 und 158/6 sei auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG wegen ihrer Einbeziehung in den Gewerbebetrieb der LPG ausgeschlossen. Das Unternehmen der LPG werde durch die Rückgabe nicht erheblich beeinträchtigt, denn die Gaststätte mache nur einen kleinen Teil ihrer in der Eröffnungsbilanz verzeichneten Vermögenswerte aus, und die LPG habe im maßgeblichen Zeitpunkt, dem 29. September 1990, aus der Verpachtung der Gaststätte nur einen geringen Pachtzins erzielt.

6

Gegen dieses Urteil richten sich die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revisionen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1, der als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der LPG Mastläuferproduktion M. deren Rechtsmittel weiterführt.

7

Der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft statt der Vorschriften über die Unternehmensrestitution die Vorschriften über die Einzelrestitution angewendet. In Betracht komme allenfalls ein Anspruch des Klägers nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG; ein solcher Anspruch bestehe jedoch nicht.

8

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

9

Der Beigeladene zu 1 schließt sich dem Antrag des Beklagten an. Er rügt die fehlerhafte Anwendung des § 4 Abs. 2 VermG.

10

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

11

II.

Die Revisionen, die allein die Rückübertragung der Parzellen Nrn. 158/4 und 158/6 betreffen, bleiben im wesentlichen ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verpflichtet, das aus den genannten Parzellen bestehende Gaststättengrundstück an den Kläger zurückzuübertragen. Allerdings besteht diese Verpflichtung nicht uneingeschränkt; vielmehr hat der Beklagte im Rahmen der Rückübertragung noch über einen vom Kläger zu leistenden Wertausgleich zu befinden. Der Senat hat daher den Verpflichtungsausspruch des Verwaltungsgerichts um eine entsprechende Maßgabe ergänzt.

12

1. Die Revisionen sind zulässig. Das gilt auch für die Revision des Beklagten, obwohl dieser innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keinen ausdrücklichen Revisionsantrag gestellt hat (vgl. § 139 Abs. 3 VwGO). Denn der Beklagte hat in seiner Revisionsbegründungsschrift vom 28. Juni 1994 den rechtlichen Ansatz im Urteil des Verwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft bezeichnet und den abweichenden eigenen Ansatz im Bescheid vom 10. August 1992 verteidigt. Diese Ausführungen des Beklagten ließen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß er seinen Bescheid für fehlerfrei hielt und im Umfang seiner Aufhebung durch das Verwaltungsgericht wiederhergestellt wissen wollte. Damit war den Anforderungen des § 139 Abs. 3 VwGO Genüge getan (vgl. Urteil vom 20. Juni 1991 - BVerwG 3 C 6.89 - NJW 1992, 703).

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2. Die Revisionen sind jedoch überwiegend nicht begründet. Der Kläger kann mit der aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Einschränkung verlangen, daß das in Rede stehende Grundstück an ihn zurückübertragen wird.

14

a) Rechtsgrundlage seines Anspruchs ist § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG. Nach dieser Vorschrift kann der Restitutionsberechtigte, wenn ein entzogenes Unternehmen auf Dauer stillgelegt und daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG von der Restitution ausgeschlossen ist, die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

15

Die von der Mutter des Klägers bei ihrer Flucht im Jahre 1961 zurückgelassene Gaststätte erfüllte - auch in Anbetracht des Umstands, daß sie kurz zuvor verpachtet worden war (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - BVerwGE 95, 155 (165) [BVerwG 24.02.1994 - 7 C 20/93]) - alle Merkmale eines Unternehmens im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 URüV. Dieses Unternehmen war einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG ausgesetzt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG). Denn der staatliche Verwalter hat mit der Veräußerung des Betriebsgrundstücks der Gaststätte im Jahre 1970 in bezug auf dieses Unternehmen den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG verwirklicht. Die Veräußerung eines Unternehmens durch den staatlichen Verwalter setzt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht notwendig einen einheitlichen, das gesamte Betriebsvermögen betreffenden Veräußerungsvorgang voraus; hierfür reicht vielmehr aus, daß über das wesentliche Betriebsvermögen verfügt worden ist, selbst wenn diese Verfügung aus mehreren einzelnen Veräußerungsvorgängen besteht (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 27. Juli 1993 - BVerwG 7 B 15.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 1). Das im Jahre 1970 vom staatlichen Verwalter an die LPG "..." veräußerte Grundstück stellte das wesentliche Betriebsvermögen der Gaststätte "W." dar. Diese Gaststätte ist schließlich nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen spätestens mit dieser Veräußerung auf Dauer stillgelegt worden. Die Wiedereröffnung der Gaststätte im Jahre 1989 ändert an dieser Feststellung nichts; sie stellt sich nach den Gesamtumständen als die Gründung eines neuen Unternehmens dar.

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b) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts scheitert die Anwendung des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG nicht daran, daß der staatliche Verwalter das Betriebsvermögen der Gaststätte im Zusammenhang mit ihrer Stillegung veräußerte. Zwar hat der erkennende Senat in seinem schon genannten Beschluß vom 27. Juli 1993 (a.a.O.) festgestellt, daß die Vorschriften über die Unternehmensrestitution, zu denen auch § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG gehört, die Schädigung eines bestehenden Unternehmens voraussetzen und daß diese Vorschriften daher keine Anwendung finden, wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmens vor der Durchführung schädigender Maßnahmen endgültig eingestellt war. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn der Veräußerung des Betriebsvermögens der Gaststätte im Jahre 1970 war im Jahre 1961 die Anordnung der staatlichen Verwaltung des Unternehmens (§ 1 Abs. 4 VermG) vorausgegangen, die vom Gesetzgeber ebenfalls als eine Schädigung des Unternehmens bewertet wird (§ 2 Abs. 4 VermG). Die dem Rückgabeanspruch des Klägers nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG zugrundeliegende Schädigung des Unternehmens vollzog sich mithin schrittweise, nämlich zunächst in Form der Anordnung der staatlichen Verwaltung und sodann in Form der Veräußerung des Betriebsvermögens durch den staatlichen Verwalter (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG). Die bestehende Unternehmensverwaltung war nicht etwa mit der Einstellung des Geschäftsbetriebs beendet; sie schloß vielmehr die Liquidierung des Betriebsvermögens ein. Da die zweite Schädigungsmaßnahme die erste Maßnahme fortsetzte und vertiefte, wurde der Gegenstand der Schädigung bereits durch die erste Maßnahme bestimmt, die - anders als in dem seinerzeit vom erkennenden Senat entschiedenen Fall - unzweifelhaft ein lebendes Unternehmen betraf. Allein diese Betrachtungsweise wird der Systematik des Vermögensgesetzes gerecht. Denn dieses Gesetz läßt schon mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung eines Unternehmens einen Anspruch auf "Rückführung" dieses Unternehmens entstehen, dessen Modalitäten sich nach den Vorschriften über die Unternehmensrestitution bestimmen (§ 12 VermG). Da diese Vorschriften an den Gegenstand der Schädigung anknüpfen, sind sie auch und gerade dann anwendbar, wenn der staatliche Verwalter die Rechte des Unternehmenseigentümers mittels Veräußerung des Unternehmens oder dessen wesentlichen Vermögens vollständig zunichte gemacht hat, so daß die Vorschriften über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung (§§ 11 ff. VermG) zur Wiedergutmachung des geschehenen Unrechts nicht ausreichen. Der Unternehmensrestitution sind überdies auch die Fälle zuzurechnen, in denen der staatliche Verwalter - wie hier - das Betriebsvermögen aus Anlaß der Stillegung des Unternehmens veräußert hat. Auch durch die Stillegung, die ihrerseits ebenfalls unternehmensbezogen ist, wird nämlich der Gegenstand der Schädigung nicht verändert; sie führt nur dazu, daß das Unternehmen nicht in der Hand des Berechtigten als solches wiederhergestellt werden kann und dieser sich mit dem Anspruch auf Rückgabe der Unternehmensreste begnügen muß. Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits in seinem erwähnten Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - (a.a.O. S. 164 f.) die Stillegung des Unternehmens mit nachfolgender Veräußerung des Betriebsvermögens durch den staatlichen Verwalter des Unternehmens dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG unterstellt.

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c) Der Anspruch des Klägers aus § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG ist nicht wegen redlichen Erwerbs des zurückzuübertragenden Grundstücks gemäß § 4 Abs. 2 VermG oder wegen Unmöglichkeit der Rückgabe im Sinne von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 ausgeschlossen. Zwar finden diese Ausschlußtatbestände nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 14. November 1994 - BVerwG 7 B 128.94 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 10) nicht nur auf den Anspruch auf Einzelrestitution gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG, sondern darüber hinaus auch auf den Anspruch auf Rückgabe eines Unternehmensrestes gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG Anwendung. Ihre Voraussetzungen sind jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, im Streitfall nicht erfüllt.

18

Bei der Prüfung des Ausschlußgrunds des redlichen Erwerbs (§ 4 Abs. 2 VermG) hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Person des Letzterwerbers, also auf die derzeit verfügungsberechtigte LPG Mastläuferproduktion M. abgestellt. Dieser Prüfungsansatz stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (vgl. Beschluß vom 23. Juni 1995 - BVerwG 7 C 13.95 - NJW 1995, 2740 sowie das diese Rechtsauffassung bestätigende Urteil mit demselben Aktenzeichen vom 1. Dezember 1995). Die gegenteilige Ansicht des Beigeladenen zu 1 verkennt den Sinn und Zweck der Vorschriften über den redlichen Erwerb; diese sollen allein den Interessenkonflikt zwischen dem geschädigten ursprünglichen und dem gegenwärtigen Rechtsinhaber regeln. Der LPG Mastläuferproduktion M. kommt indes der Schutz des § 4 Abs. 2 VermG nicht zugute, weil der Gesetzgeber den restitutionsausschließenden redlichen Erwerb auf natürliche Personen, Religionsgemeinschaften und gemeinnützige Stiftungen beschränkt hat. Diese Regelung ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 38.93 - (BVerwGE 97, 24) ausgeführt hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

19

Ebensowenig ist die Rückgabe des umstrittenen Grundstücks deswegen im Rechtssinne ausgeschlossen, weil das Grundstück im Jahre 1989 in das landwirtschaftliche Unternehmen der damaligen ZBE und heutigen LPG Mastläuferproduktion M. einbezogen wurde und aus diesem Unternehmen nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung herausgelöst werden könnte (§ 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG). Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte das Grundstück zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (§ 5 Abs. 2 VermG), dem 29. September 1990, weder unter Ertrags- noch unter Substanzgesichtspunkten eine für die wirtschaftliche Existenz des genannten Unternehmens erhebliche Bedeutung. Davon abgesehen ist der Geschäftsbetrieb des Unternehmens inzwischen eingestellt worden, und es unterliegt darüber hinaus der Gesamtvollstreckung. Auch aus diesem Grund ist die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG nicht zu Lasten des Klägers anwendbar; denn diese Vorschrift bezweckt - ähnlich wie § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG - allein den Schutz funktionsfähiger Unternehmen (vgl. Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154 (156) [BVerwG 06.04.1995 - 7 C 11/94]). Wie der Senat in seinem Beschluß vom 28. August 1995 - BVerwG 7 B 214.95 - (VIZ 1995, 714) festgestellt hat, muß die in § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG vorausgesetzte Betriebsnotwendigkeit des zurückzugebenden Grundstücks oder Gebäudes bis zur Entscheidung über die Rückgabe fortbestehen.

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d) Schließlich stellt auch das laufende Gesamtvollstreckungsverfahren kein rechtliches Hindernis für die vom Kläger beanspruchte Restitution dar. Das ergibt sich aus § 3 b Abs. 1 Satz 1 VermG, wonach der vermögensrechtliche Rückgabeanspruch (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermG) durch die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Verfügungsberechtigten nicht berührt wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht das Vermögensgesetz in § 3 b Abs. 1 Satz 2 VermG nur für den Fall vor, daß "ein Unternehmen Gegenstand eines Rückübertragungsanspruchs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG ist". Die abweichende Behandlung des besonderen Restitutionsanspruchs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG trägt - wie der Senat in seinem Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 25.94 - (VIZ 1996, 35) dargelegt hat - dem Umstand Rechnung, daß derjenige, der ein Unternehmen verloren hat, das Unternehmen nur insgesamt, d.h. unter Einschluß aller Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens zurückverlangen kann (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VermG, § 1 Abs. 1 Satz 2 URüV); dieser die Restitution überdauernde und daher auch den Restitutionsberechtigten treffende Haftungszusammenhang zwischen dem Unternehmensvermögen und den Unternehmensschulden wirkt sich nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens als Restitutionshindernis aus, weil das Unternehmensvermögen infolge dieses Verfahrens materiell den Unternehmensgläubigern zusteht und daher für die Rückgabe an den Restitutionsberechtigten nicht mehr verfügbar ist. Dem in § 3 b Abs. 1 Satz 2 VermG ausdrücklich geregelten Fall der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen eines nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG zurückzugebenden Unternehmens hat der Senat in dem genannten Urteil vom 31. August 1995 den Fall gleichgestellt, daß das zurückzugebende Unternehmen bereits vor der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens vom Verfügungsberechtigten endgültig stillgelegt wurde und darum nicht als lebendes Unternehmen, sondern im Liquidationsstadium in das Gesamtvollstreckungsverfahren gelangt ist. Dabei hat er sich von der Überlegung leiten lassen, daß der Restitutionsberechtigte zwar mit der Stillegung des Unternehmens erstmals die Möglichkeit erhält, statt des gesamten Unternehmens einzelne verbliebene Vermögensbestandteile des Unternehmens zurückzuverlangen, daß er aber dennoch wegen des Charakters des Anspruchs nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG als Surrogat des Anspruchs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG weiterhin mit dem zurückverlangten Vermögen für die Unternehmensschulden haftet, wie sich aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG ergibt. Ein solcher Haftungszusammenhang kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn der Anspruch nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG sich auf einen Unternehmensrest bezieht, der als solcher durch die Stillegung des dem Verfügungsberechtigten zugeordneten Unternehmens oder eines Teils dieses Unternehmens entstanden ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Rückübertragungsanspruch des Klägers betrifft nicht einen Rest des Unternehmens der verfügungsberechtigten LPG Mastläuferproduktion M., sondern den Rest eines anderen Unternehmens, nämlich das Betriebsgrundstück der Gaststätte seiner verstorbenen Mutter, das nach Stillegung dieses Unternehmens und Ausscheiden aus dessen Betriebsvermögen in das Vermögen des derzeit verfügungsberechtigten Unternehmensträgers gelangt ist. Bei einer solchen Fallgestaltung steht der Restitutionsberechtigte den Schulden des Verfügungsberechtigten nicht näher als jeder andere Restitutionsberechtigte, der im Wege der Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG einen bestimmten Gegenstand aus dem Vermögen des Verfügungsberechtigten zurückverlangt. Daher muß es insoweit bei der grundsätzlichen Restitutionsunschädlichkeit der Gesamtvollstreckung nach § 3 b Abs. 1 Satz 1 VermG verbleiben; ebensowenig findet in einem solchen Fall die Vorschrift des § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG Anwendung.

21

e) Der Kläger kann jedoch mit seinem Restitutionsbegehren nicht uneingeschränkt durchdringen. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist das Gaststättengebäude vor der Wiedereröffnung der Gaststätte im Jahre 1989 mit erheblichem Aufwand instandgesetzt worden. Infolgedessen kommt die Möglichkeit in Betracht, daß dem Kläger das zurückzugebende Grundstück nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Wertausgleichs nach § 7 VermG zusteht. Der Beklagte hat daher - der vom Senat im Entscheidungstenor getroffenen Anordnung entsprechend - gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 VermG in dem von ihm zugunsten des Klägers zu erlassenden Rückübertragungsbescheid darüber zu befinden, ob und ggf. in welcher Höhe die Voraussetzungen einer Zahlungspflicht des Klägers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VermG erfüllt sind. Aus der Vorschrift des § 7 Abs. 6 VermG, wonach § 7 Abs. 1 VermG auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 VermG nicht anzuwenden ist, ergibt sich nichts anderes. Denn diese Vorschrift hebt nur, wie durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt wird (vgl. BTDrucks 12/2695 S. 9), den Anwendungsvorrang der speziellen Vorschriften über den Wertausgleich bei der Rückgabe von Unternehmen (§ 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 4 VermG sowie §§ 5 ff. URüV) hervor. Zur Rückgabe eines Unternehmens kommt es jedoch in den Fällen des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG gerade nicht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VermG); vielmehr handelt es sich, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 C 15.93 - (Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 6) ausgesprochen hat, in diesen Fällen um einen der Einzelrestitution angenäherten besonderen Anwendungsfall der Unternehmensrestitution. Das führt, soweit der jeweils zurückzugebende Vermögensgegenstand nach seinem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen des entzogenen Unternehmens Veränderungen erfahren hat, zur Anwendbarkeit nicht nur der §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1, sondern auch des § 7 VermG. Denn das Bedürfnis nach Abschöpfung eines Wertzuwachses, dessen Verbleib beim Restitutionsberechtigten nicht durch den Wiedergutmachungszweck des Vermögensgesetzes gedeckt wird, besteht im Falle der Rückgabe eines nachträglich veränderten ehemaligen Unternehmensbestandteils nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG in gleicher Weise wie bei der Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 155 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

23

Dr. Franßen

24

Dr. Bardenhewer

25

Kley

26

Herbert

27

Dr. Brunn