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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1994, Az.: BVerwG 7 C 15.93

Erstreckung des Rückgabeanspruchs von einzelnen Bestandteilen eines stillgelegten Unternehmens auf ein dem Unternehmen nach dessen Verstaatlichung zugewiesenes wertvolleres Betriebsgrundstück; Wertegleichheit des verstaatlichten Grundstücks mit dem als Surrogat erlangten Grundstück; Bestehen eines Anspruchs auf Rückgabe von "Unternehmensresten"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1994
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 15.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Magdeburg - 01.04.1993 - AZ: 2 A 972/92 (VIZ 1993, 507)

Fundstellen

  • DB 1994, 2080-2081 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1994, 969 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1994, 432 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1994, 2716-2717 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 1209 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1994, 1148-1149 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf Rückgabe von einzelnen Bestandteilen eines stillgelegten Unternehmens nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG erstreckt sich nicht auf ein dem Unternehmen nach dessen Verstaatlichung zugewiesenes Betriebsgrundstück, das wesentlich größer und daher wertvoller ist als das zuvor genutzte Betriebsgrundstück.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Mai 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Dr. Bertrams und Kley
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 1. April 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Rückgabe eines Betriebsgrundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).

2

Im Jahre 1972 wurde die Fa. K.-H. H. Sägewerke, Kisten- und Holzwarenfabrik in E., deren Inhaber der am 29. November 1992 verstorbene Vater des Klägers war, verstaatlicht und in den VEB Parkettfabrik E. umgewandelt. Im folgenden Jahr brannten die Produktionsstätten des Betriebs nieder. Daraufhin wurde der Betrieb von dem bisherigen, 1.864 qm großen Betriebsgrundstück auf ein anderes Grundstück mit einer Größe von ca. 11.000 qm verlegt. Das aufgegebene Betriebsgrundstück wurde der Beigeladenen zu 3 zugewiesen. Im Jahre 1983 wurde der Betrieb in den VEB Vereinigte Holzindustrie "Nordharz" in W. eingegliedert. Dieser wurde im Jahre 1990 in die Beigeladene zu 2 umgewandelt und steht im Eigentum der Beigeladenen zu 1.

3

Mit Schreiben an den Rat des Kreises W. vom 22. März 1990 bat der Vater des Klägers, ihm den Rückkauf des verstaatlichten Unternehmens zu ermöglichen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. April 1992 lehnte der Beklagte die Rückgabe des Unternehmens ab, weil dessen Produktion im Jahre 1991 eingestellt worden sei und die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlten. Über die Rückgabe einzelner zum Unternehmen gehöriger Vermögensgegenstände werde gesondert entschieden.

4

Mit Schreiben vom 5. Juni 1992 beantragte der Kläger namens seines Vaters die Rückgabe des vom Betrieb seit dessen Verlegung bis zur Stillegung genutzten Grundstücks. Der Beklagte gab diesem Antrag nicht statt, sondern ordnete stattdessen mit Bescheid vom 22. Juni 1992 die Rückgabe des zuvor genutzten Betriebsgrundstücks an.

5

Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben, mit der er, gestützt auf § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG, den Antrag vom 5. Juni 1992 weiterverfolgt.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger könne nicht nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG die Rückgabe des mit der Klage beanspruchten Betriebsgrundstücks verlangen, weil dieses Grundstück nicht als Surrogat des zuvor genutzten Betriebsgrundstücks anzusehen sei. Dies ergebe sich aus dem erheblichen Wertunterschied zwischen den beiden Grundstücken, der durch ihre unterschiedliche Größe bedingt sei.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er geltend macht:

8

Ein Wertvergleich dürfe nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG nicht vorgenommen werden, weil ein solcher Vergleich dem Surrogationsprinzip fremd sei. Zumindest sei eine weitere Aufklärung des Wertverhältnisses zwischen den beiden Betriebsgrundstücken erforderlich.

9

Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und 2 halten das Urteil des Verwaltungsgerichts für richtig.

10

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Ansicht, daß der Berechtigte nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG nur solche Vermögensgegenstände herausverlangen könne, die zumindest wertmäßig in dem enteigneten Unternehmen vorhanden gewesen seien.

11

II.

Der Senat versteht den Beiladungsbeschluß des Verwaltungsgerichts vom 30. September 1992 dahin, daß er die Treuhandanstalt zugleich in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertrterin (§ 2 Abs. 3 Satz 3 VermG) der in ihrem Alleineigentum stehenden Vereinigten Holzindustrie "Nordharz" GmbH betrifft, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG hinsichtlich des beanspruchten Grundstücks gleichfalls verfügungsberechtigt ist und daher gemeinsam mit der Treuhandanstalt notwendig am Verfahren zu beteiligen war (vgl.Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 -). Er hat daher das Rubrum entsprechend berichtigt.

12

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der vom Kläger gemäß § 2039 BGB als Miterben nach seinem verstorbenen Vater geltend gemachte Restitutionsanspruch nicht begründet ist.

13

Als Rechtsgrundlage des Anspruchs ist allein § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG in Betracht zu ziehen. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte, wenn ein entzogenes Unternehmen - wie hier - auf Dauer stillgelegt und daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG von der Restitution ausgeschlossen ist, die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind. Damit wird der in § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG niedergelegte Grundsatz, daß ein entzogenes Unternehmen nur insgesamt zurückverlangt werden kann, durchbrochen und dem Berechtigten für den Fall der Stillegung des Unternehmens ein Anspruch auf Rückgabe einzelner zum Betriebsvermögen gehörender Vermögensgegenstände zuerkannt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz VermG). Da dieser Anspruch den gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG entfallenen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens fortsetzt, müssen sich die zu restituierenden Vermögensgegenstände nicht nur zum Schädigungszeitpunkt, sondern auch noch zum Zeitpunkt der Stillegung des Unternehmens im Betriebsvermögen befunden haben. Der Anspruch nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG wird daher zutreffend als Anspruch auf Rückgabe von "Unternehmensresten" umschrieben und ist wegen dieses Inhalts als ein der Einzelrestitution angenäherter besonderer Anwendungsfall der Unternehmensrestitution nach § 6 VermG zu charakterisieren (vgl. Urteil des Senatsvom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - VIZ 1994, 187).

14

Der Kläger stützt seinen Anspruch insbesondere auf die Surrogationsklausel in § 6 Abs. 6 a Satz 1, 2. Alternative VermG ("... oder an deren Stelle getreten sind"). Diese Klausel dehnt die im Stillegungsfalle vorgesehene Restitution von einzelnen Unternehmensbestandteilen auf Gegenstände aus, die zwar - anders als die nach § 6 Abs. 6 a Satz 1, 1. Alternative VermG zurückzugebenden Gegenstände - nicht bereits im Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens dem Betriebsvermögen angehört haben, aber an die Stelle solcher Gegenstände getreten sind. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, daß im Zuge der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens nicht selten - sei es nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit, sei es aus sonstigen Gründen - durch vergleichbare Gegenstände ersetzt werden. Da solche Vorgänge mehr oder weniger zwangsläufig mit der Fortführung des entzogenen Unternehmens bis zu seiner Stillegung verbunden sind, soll der Restitutionsanspruch nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG daran nicht scheitern, sondern sich auf den jeweiligen Ersatzgegenstand erstrecken. Infolgedessen ist die Regelung des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG in ihrer 2. Alternative nur dann zugunsten des Berechtigten anwendbar, wenn der zurückzugebende Vermögensgegenstand innerhalb der betrieblichen Wirtschaftseinheit im wesentlichen denselben Zweck erfüllt hat wie der aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene Gegenstand. Denn ohne eine solche funktionelle Vergleichbarkeit kann von einem auf ein bestimmtes einzelnes Wirtschaftsgut des Unternehmens bezogenen Substitutionsvorgang nicht gesprochen werden. Darüber hinaus ist die Anwendung der Surrogationsklausel in § 6 Abs. 6 a Satz 1, 2. Alternative VermG auch dann ausgeschlossen, wenn zwischen dem zum Schädigungszeitpunkt im Betriebsvermögen vorhandenen und dem vom Berechtigten stattdessen zurückverlangten Vermögensgegenstand ein erheblicher Wertunterschied besteht. Denn auch in derartigen Fällen ist nicht lediglich im Rahmen der üblichen Entwicklung des Unternehmens der ausgeschiedene Gegenstand durch einen vergleichbaren Gegenstand ersetzt worden; vielmehr wurde innerhalb der bestehenden Wirtschaftseinheit ein anderer, höherwertiger Produktionsfaktor eingesetzt, was im allgemeinen nicht ohne Zuführung zusätzlichen Kapitals möglich ist. Solche Vorgänge werden, weil sie über den Rahmen einer bloßen Fortführung des entzogenen Unternehmens hinausgehen, von der Surrogationsklausel in § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG nicht erfaßt. Dieselbe Schlußfolgerung wird durch den Wiedergutmachungszweck des Vermögensgesetzes nahegelegt, der lediglich auf die Rückgängigmachung des erlittenen Unrechts, nicht aber darauf gerichtet ist, den Berechtigten anstelle der ihm weggenommenen Vermögensgegenstände mit anderen, wertvolleren Gegenständen auszustatten. Gegen eine derartige Form der Wiedergutmachung spricht überdies auch der vom Oberbundesanwalt betonte Umstand, daß das Gesetz bei einer Rückgabe nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG im Gegensatz zur Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG die Möglichkeit eines finanziellen Wertausgleichs nicht vorsieht, sondern nur eine Anrechnung auf die Entschädigung nach § 6 Abs. 7 Satz 3 VermG. Eine entsprechende Anwendung der für die Unternehmensrückgabe geltenden Ausgleichsvorschrift des § 6 Abs. 3 VermG kommt nicht in Betracht, weil die in § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG getroffene Regelung nicht lückenhaft ist. Vielmehr ist, wenn sich zwischen den beiden zum Vergleich gestellten Vermögensgegenständen eine erhebliche Wertdifferenz ergibt, ein Restitutionsanspruch nach § 6 Abs. 6 a Satz 1, 2. Alternative VermG mangels Vergleichbarkeit des zu restituierenden Gegenstands nicht gegeben (ebenso Messerschmidt, VIZ 1993, 5 [7]).

15

Hiernach kann der Kläger nicht gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG die Übertragung des umstrittenen Grundstücks verlangen, weil der Wert dieses Betriebsgrundstücks denjenigen des zuvor genutzten Betriebsgrundstücks weit übersteigt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat das alte Betriebsgrundstück eine Größe von 1.864 qm, wohingegen das neue Grundstück ca. 11.000 qm groß ist. Das neue Betriebsgrundstück stellt sich mithin allein wegen des Zugewinns an Nutzfläche als ein wesentlich wertvolleres Wirtschaftsgut dar. Das gilt auch dann, wenn man bei diesem Grundstück die Hälfte der Fläche wegen der dort vorhandenen Erdhalde als nicht nutzbar unberücksichtigt läßt. Qualitative Nachteile, die den Größenvorteil zunichte gemacht hätten, waren mit dem Wechsel des Betriebsgrundstücks nicht verbunden. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß das neue Betriebsgrundstück nach Lage, Erschließung und Bebaubarkeit nicht hinter dem alten Betriebsgrundstück zurücksteht. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Kläger nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffen. Soweit sie auf die übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gestützt ist, konnte er gegen sie nur mittels eines fristgerechten Antrags auf Berichtigung des Urteilstatbestands vorgehen (§ 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO, § 119 VwGO); einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht ermittelten wertbildenden Faktoren ergibt sich ohne weiteres, daß zwischen den Grundstücken eine erhebliche Wertdifferenz besteht. Zu einer zusätzlichen Sachverhaltsaufklärung, etwa durch Einholung von Wertermittlungsgutachten, war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100.000 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Dr. Bertrams Kley