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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1993, Az.: BVerwG 7 C 5/93

Vermögensfragen; Berechtigter; Rückgabe; Entschädigung; Staatliche Beteiligung; Verfügungsberechtigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1993
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 5/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dessau 13.01.1993 - 2 A 263/92 (VIZ 1993, 307)

Fundstellen

  • BVerwGE 95, 1 - 8
  • DB 1994, 572-573 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1994, 528-529 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1994, 191 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1994, 693-694 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1994, 327-330 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, A18 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Einzelne Vermögensgegenstände eines stillgelegten Unternehmens können nach § 6 VIa VermG nur auf den geschädigten Rechtsträger des Unternehmens als Berechtigten (§ 6 Ia S. 1 und 2 VermG) und nicht auf dessen Gesellschafter oder Mitglieder zurückübertragen werden.

2. Ein anläßlich der Schädigung des Unternehmens erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist nicht bei der Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände nach § 6 VIa VermG zurückzuzahlen, sondern erst im Rahmen eines späteren Entschädigungsverfahrens entschädigungsmindernd zu berücksichtigen (§ 6 VII 1 und 2 VermG).

3. Auch bei der Rückübertragung einzelner Vermögensgegenstände nach § 6 VIa VermG ist eine staatliche Beteiligung nach Maßgabe des § 6 Vc VermG, § 16 URüV zu berücksichtigen. Dies gilt für die Verpflichtung zur Rückzahlung einer beim Erwerb der Beteiligung erbrachten Einlage oder Vergütung; § 8 II i. V. mit I 2 URüV ist insoweit nicht anwendbar.

4. Die Treuhandanstalt ist bei der Rückgabe von Unternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, auch dann Verfügungsberechtigte (§ 2 III 1 Alt. 2 VermG), wenn der Rückgabeanspruch lediglich Betriebsteile oder Unternehmensreste der Gesellschaft betrifft.

Tatbestand:

1

I. Die klagende Treuhandanstalt wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, der die Rückgabe verschiedener, früher der Ziegelei K. OHG gehörender Flurstücke an die Beigeladenen gemäß § 6 Abs. 6 a VermG anordnet.

2

Die Ziegelei K. OHG wurde im Jahre 1972 auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 9. Februar 1972 in Volkseigentum, Rechtsträger VEB Ziegelwerke K., überführt. Nach der zum 14. Mai 1972 erstellten Schlußbilanz waren Gesellschafter des Unternehmens Frau M. mit einer Einlage von 51 012 M DDR (35 %) und der VEB Ziegelwerke K. mit einer Einlage von 94 725 M DDR (65 %). Die Einlage von Frau M. wurde nach Abzug von Steuerschulden mit 3 573 M DDR abgegolten. Der VEB Ziegelwerke K. wurde später in den VEB Ziegelwerke H. eingegliedert, der heute unter Ziegelwerke H. GmbH firmiert. Die Geschäftsanteile der GmbH werden zu 100 % von der Klägerin gehalten. Ende 1990 wurde der Geschäftsbetrieb des Betriebsteils K. eingestellt.

3

Die Beigeladenen beerbten die 1975 verstorbene Gesellschafterin M. je zur Hälfte. Auf ihren Rückübertragungsantrag vom 26. Juli 1990 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 1992 fest, daß die vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Verstaatlichung der Ziegelei K. OHG den Beigeladenen als Erbengemeinschaft zustünden, und übertrug das Eigentum an elf näher bezeichneten Flurstücken auf die Erbengemeinschaft. Zur Begründung führte er aus, die Erbengemeinschaft habe gemäß § 6 Abs. 6 a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG einen Anspruch auf Herausgabe der Vermögensgegenstände, die sich im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum der Erblasserin befunden hätten bzw. an deren Stelle getreten seien. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der bei der Verstaatlichung empfangenen Geldleistungen bestehe nicht, da die Vermögenslage des Unternehmens wesentlich verschlechtert sei (§ 8 Abs. 1 Satz 2 URüV).

4

Das Verwaltungsgericht (VIZ 1993, 307 m. Anm. Luka) hat die gegen diesen Bescheid erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG; die nicht abschließende Regelung sei durch § 6 Abs. 1 bis 6 und 7 bis 10 VermG sowie die Unternehmensrückgabeverordnung insoweit zu ergänzen, als dies im Wege der Analogie möglich und geboten sei. Das gemäß § 6 Abs. 1 a VermG erforderliche Quorum sei erfüllt, da die von den Beigeladenen beerbte Gesellschafterin mehr als 50 % der (privaten) Anteile gehalten habe. Der angegriffene Bescheid sehe auch zu Recht die Rückübertragung auf die Beigeladenen und nicht auf die Ziegelei K. OHG i.L. vor. Zwar sei gemäß § 6 Abs. 1 a VermG grundsätzlich die Gesellschaft Rückgabeberechtigter. Der Zweck der Regelung, das Unternehmen als ganzes zu erhalten und seine Überlebensfähigkeit zu wahren, laufe aber im Falle des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG leer. Daher sei § 6 Abs. 10 Satz 6 VermG zumindest entsprechend heranzuziehen, wonach die Gesellschafter beschließen könnten, das Unternehmen nicht weiterzuführen und Leistung unmittelbar an sich zu verlangen. Diese sei hier geschehen. Da gemäß der ebenfalls entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 10 Abs. 2 URüV eine staatliche Beteiligung bei der Zuteilung der Anteile unberücksichtigt bleibe, habe die Rückgabe allein an die Beigeladenen zu erfolgen. § 6 Abs. 5 c VermG in Verbindung mit § 16 URüV sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da der Anspruch auf Ablösung staatlicher Beteiligungsrechte voraussetze, daß das Unternehmen noch bestehe. Der Beklagte habe auch zu Recht davon abgesehen, die Verpflichtung zur Rückzahlung der der Gesellschafterin M. tatsächlich zugeflossenen Geldleistung anzuordnen. Nach der entsprechend anzuwendenden Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 URüV entfalle die Rückzahlungsverpflichtung bei einer wesentlichen Verschlechterung im Sinne von § 6 Abs. 2 oder 4 VermG; dazu rechne auch die endgültige Einstellung des Geschäftsbetriebs.

5

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor: Restitutionsberechtigt seien nicht die Beigeladenen, sondern gemäß § 6 Abs. 1 a VermG die Ziegelei K. OHG i.L. Diese Vorschrift sei auf die Restitution einzelner Vermögensgegenstände nach § 6 Abs. 6 a VermG anwendbar, da es sich um einen Unterfall der Unternehmensrestitution handele. § 6 Abs. 10 Satz 6 VermG stelle lediglich eine registerrechtliche Vorschrift dar, die keine Regelung über die Erfüllung des Restitutionsanspruchs treffe. Selbst wenn man demgegenüber die Rückübertragung unmittelbar auf die Beigeladenen für zutreffend hielte, sei diese nicht möglich ohne Löschung der staatlichen Beteiligung nach § 6 Abs. 5 c VermG in Verbindung mit § 16 URüV. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der wegen der Schädigung zugeflossenen Geldleistung sei nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 URüV ausgeschlossen. Sinn dieser auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage abstellenden Norm sei es, ein noch lebensfähiges Unternehmen, das eine Kapitalausstattung erhalten habe, nicht durch Rückzahlungsverpflichtungen in seiner Existenz zu gefährden. Ein eingestelltes Unternehmen im Sinne des § 6 Abs. 6 a VermG bedürfe dieses Schutzes nicht.

6

Der Beklagte sowie die Beigeladenen verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Der Beklagte trägt ergänzend vor: Eine unmittelbare Anwendung der Unternehmensrückgabeverordnung scheitere an § 6 Abs. 9 VermG, der keine Ermächtigung für Verfahrensregelungen im Falle des § 6 Abs. 6 a VermG vorsehe. Eine analoge Anwendung der Verordnung komme ebenfalls nicht in Betracht, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Daß die Rückzahlung eines 1972 erhaltenen Kaufpreises für ein nicht mehr vorhandenes Unternehmen nicht gerechtfertigt sei, ergebe sich auch aus § 6 Abs. 7 VermG; danach sei der erhaltene Kaufpreis (nur) anzurechnen, wenn eine Entschädigung geltend gemacht werde.

7

Der Oberbundesanwalt unterstützt die Revision: Auf den Anspruch nach § 6 Abs. 6 a VermG seien als Unterfall der Unternehmensrestitution alle Vorschriften zur Unternehmensrückgabe anwendbar, sofern sie nicht unmittelbar ein betriebsfähiges Unternehmen voraussetzten. § 6 Abs. 6 a VermG solle der Gefahr begegnen, daß der Berechtigte die Stillegung des Unternehmens betreibe, um allein die wertvollen Grundstücke herausverlangen zu können. Deshalb sehe § 6 Abs. 6 a VermG vor, daß der Berechtigte - wie bei der Unternehmensrückgabe - auch bestimmte Unternehmensverbindlichkeiten übernehmen müsse, sofern sie den zurückzugebenden Gegenständen zuzuordnen seien. Wie bei der Unternehmensrückgabe müsse er daher auch erhaltene staatliche Leistungen gemäß § 8 URüV zurückzahlen; Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift finde allerdings keine Anwendung. Berechtigter sei wie bei der Unternehmensrückgabe die geschädigte Gesellschaft in Nachliquidation, sofern das erforderliche Quorum gemäß § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG zustande komme.

Entscheidungsgründe

8

Das Verwaltungsgericht hätte der Anfechtungsklage stattgeben müssen, weil der Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 1992 unter Verstoß gegen das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG), jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446), das Eigentum an den streitbefangenen Grundstücken an die Beigeladenen und nicht an den geschädigten Rechtsträger des Unternehmens, die Ziegelei K. OHG in Liquidation, übertragen hat.

9

1. Die klagende Treuhandanstalt ist aus eigenem Recht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie ist als unmittelbare Anteilseignerin der Ziegelwerke H. GmbH (§ 1 Abs. 4, § 11 TreuhG) verfügungsberechtigt über den restitutionsbefangenen Betriebsteil K. (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG). Die Treuhandanstalt ist bei der Rückgabe von Unternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, nicht nur dann Verfügungsberechtigte, wenn das entzogene Unternehmen mit dem Unternehmen der Kapitalgesellschaft identisch ist, wenn also das gesamte Unternehmen zurückverlangt wird. Vielmehr erstreckt sich die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG auch auf Fälle, in denen der Rückgabeanspruch lediglich Betriebsteile oder Unternehmensreste der Gesellschaft betrifft. Nur ein solches zur Bündelung von Entscheidungszuständigkeiten führendes Normverständnis wird der besonderen Aufgabe gerecht, die die Treuhandanstalt im Bereich des Investitionsvorrangs (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1, § 25 InVorG) und der Unternehmensrestitution zu erfüllen hat.

10

2. Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 Buchst. d, § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG. Die frühere Ziegelei K. OHG ist auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 9. Februar 1972 verstaatlicht worden und unterlag damit einer Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG. Die Rückgabe des entzogenen Unternehmens ist aber gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen, weil für den Betriebsteil K. der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und - worüber unter den Beteiligten Einvernehmen besteht - die tatsächlichen Voraussetzungen für dessen Wiederaufnahme nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG kann in solchen Fällen der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind. Das sind hier die streitbefangenen Grundstücke. Zu Unrecht hat aber der Beklagte die Beigeladenen in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolger der früheren Gesellschafterin M. als "Berechtigte" angesehen. Rückgabeberechtigt ist vielmehr die geschädigte Gesellschaft selbst, das heißt die Ziegelei K. OHG in Liquidation (§ 6 Abs. 1 a Satz 1 und 2 VermG).

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Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie deren Rechtsnachfolger (vgl. allgemein § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sowie speziell für Unternehmen § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG). Durch die Enteignung oder sonstige Entziehung eines Unternehmens ist dessen damaliger Rechtsträger geschädigt worden und damit Berechtigter und Inhaber des Rückübertragungsanspruchs. Der infolge der schädigenden Maßnahme untergegangene Rechtsträger lebt wieder auf und besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn - wie dies hier der Fall ist - die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen (privaten) Gesellschafter oder Mitglieder, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen, einen Rückgabeanspruch angemeldet haben (vgl. § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG). Dementsprechend entfällt ein Rückübertragungsanspruch, wenn der Berechtigte nicht wiederauflebt, weil das erforderliche Quorum nicht zustande kommt (§ 6 Abs. 1 a Satz 3 VermG). Nur in diesem Fall können die Gesellschafter oder Mitglieder des geschädigten Rechtsträgers eigene (Sekundär-)Ansprüche geltend machen (vgl. § 6 Abs. 6 a Satz 4 und Abs. 7 VermG, § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 URüV).

12

Diese Regelungen über die Rückübertragungsberechtigung gelten auch dann, wenn statt des entzogenen Unternehmens nur noch einzelne Vermögensgegenstände nach Maßgabe des § 6 Abs. 6 a VermG herausverlangt werden können. Der in § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG genannte "Berechtigte" ist identisch mit dem in § 6 Abs. 1 a Satz 1 und 2 VermG genannten Berechtigten. Schon der Wortlaut des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG läßt erkennen, daß Anspruchsinhaber nur der geschädigte Unternehmensträger sein kann. Denn wenn die Rückgabe auf diejenigen Vermögensgegenstände beschränkt ist, die sich im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum des Berechtigten befanden, so scheiden Gesellschafter oder Mitglieder des Unternehmensträgers als Berechtigte aus, weil sie im Schädigungszeitpunkt gerade nicht Eigentümer der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände gewesen sind. Dies zeigt, daß es sich bei der Fallgestaltung des § 6 Abs. 6 a VermG um eine besondere Form der Unternehmensrestitution und nicht der Einzelrestitution handelt (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 27. Juli 1993 - BVerwG 7 B 15.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 1 = VIZ 1993, 499 = ZOV 1993, 363). Dem entspricht die systematische Stellung der Vorschrift als Bestandteil des die Rückübertragung von Unternehmen regelnden § 6 VermG. Bestätigt wird dies dadurch, daß das Vermögensgesetz auch sonst die Rückübertragungsansprüche nach § 6 VermG als Einheit betrachtet, ohne zwischen der Rückgabe des gesamten Unternehmens und der Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände nach Absatz 6 a zu unterscheiden (vgl. etwa § 7 Abs. 6, § 16 Abs. 10 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 VermG). Folgerichtig fügen sich die Regelungen in § 6 Abs. 6 a VermGüber die Einzelheiten des Rückübertragungsanspruchs in die Konzeption der allgemeinen Unternehmensrückgabe ein, wie etwa die Bestimmungen über den Gläubigerschutz (Satz 2), die Erlösauskehr bei Veräußerung der Vermögensgegenstände (Sätze 4 und 5) sowie die Einbeziehung von Leistungen nach Absatz 6 a in etwaige Entschädigungszahlungen (§ 6 Abs. 7 Satz 3 VermG) deutlich machen.

13

Ist somit der Rechtsträger des entzogenen Unternehmens Berechtigter, so verbietet sich die Annahme, daß der diesem zustehende Anspruch auch durch eine Rückgabe der Vermögensgegenstände an die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten erfüllt werden kann. Der Vorschrift des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG, die allein von einem Rückgabeanspruch des "Berechtigten" spricht, läßt sich für die Zulässigkeit einer solchen Erfüllungsmodalität nichts entnehmen. Eine entprechende Anwendung des § 6 Abs. 5 a Satz 1 Buchst. c VermG scheidet aus. Diese Bestimmung, die als eine mögliche Art der Erfüllung des Rückgabeanspruchs die Übertragung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten vorsieht, ist auf die Rückgabe noch werbend tätiger Unternehmen zugeschnitten. Sie will den Gesellschaftern oder Mitgliedern des geschädigten Unternehmensträgers die Möglichkeit einräumen, ohne Zwischenschaltung der wiederaufgelebten Liquidationsgesellschaft (vgl. die Erfüllungsmodalität des § 6 Abs. 5 a Satz 1 Buchst. a VermG) unmittelbar eine Beteiligung an dem Unternehmen des Verfügungsberechtigten zu erwerben und auf diese Weise das Unternehmen fortzusetzen. Damit ist die Sach- und Interessenlage bei der Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände eines Unternehmens, das seinen Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt hat, nicht zu vergleichen. Auch aus der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vorschrift des § 6 Abs. 10 Satz 6 VermG folgt nichts anderes. Sie betrifft allein die Fallgestaltung, daß die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten die Erfüllungsmodalität des § 6 Abs. 5 a Satz 1 Buchst. c VermG wählen. Für diesen Fall soll die registerrechtliche Abwicklung dadurch erleichtert werden, daß abweichend von den Sätzen 1 bis 4 des § 6 Abs. 10 VermG eine Eintragung oder Löschung der Liquidationsgesellschaft entbehrlich ist.

14

3. Das angefochtene Urteil und der Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 1992 waren somit aufzuheben. Für die weitere Behandlung des von den Beigeladenen als Rechtsnachfolger der Gesellschafterin M. gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG gestellten Rückgabeantrags gibt der Senat folgende Hinweise:

15

Die an der Ziegelei K. OHG in Liquidation bestehende staatliche Beteiligung ist nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 c VermG in Verbindung mit § 16 URüV zu berücksichtigen. Diese Vorschriften gelten für jede Form der Unternehmensrestitution, also auch für die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände gemäß § 6 Abs. 6 a VermG. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Gesetzgeber die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger in den Fällen des § 6 Abs. 6 a VermG hätte schlechter stellen und ihnen keinen Anspruch auf die staatliche Beteiligung unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 c Satz 1 VermG hätte einräumen wollen. Die Beigeladenen können also die Löschung oder Übertragung der staatlichen Beteiligung an sich verlangen, es sei denn, daß der Einräumung dieser Beteiligung keine Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG zugrunde gelegen hat (vgl. näher § 6 Abs. 5 c Satz 1 und 2 VermG). Im Fall der Löschung oder Übertragung der staatlichen Beteiligung sind sie im Gegenzug zur Rückzahlung der beim Erwerb erbrachten Einlage oder Vergütung nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 c Satz 3 VermG verpflichtet.

16

Keine Anwendung findet dagegen die Regelung des § 8 Abs. 2 i. V. mit Absatz 1 Satz 2 URüV. Danach entfällt die in § 6 Abs. 5 c Satz 3 VermG vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung bei einer wesentlichen Verschlechterung nach § 6 Abs. 2 oder 4 VermG. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Beklagten ist die Einstellung des Geschäftsbetriebs (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VermG) nicht als ein besonderer Fall der wesentlichen Verschlechterung im Sinne der genannten Vorschriften zu verstehen. Die Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 URüV setzt vielmehr voraus, daß überhaupt ein Anspruch auf Ausgleich wesentlicher Verschlechterungen der Vermögens- oder Ertragslage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG besteht (vgl. auch die Begründung des Bundesministers der Justiz, BR-Drucks. 283/91, S. 37). Das ist nur bei noch werbend tätigen Unternehmen der Fall, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG als Unternehmen zurückgegeben werden. Die Überlebensfähigkeit eines solchen reprivatisierten Unternehmens unter marktwirtschaftlichen Bedingungen soll durch den Ausgleich wesentlicher Verschlechterungen der Vermögens- oder Ertragslage und die daraus folgende bessere Kapitalausstattung gesichert werden. Um dieses Ziel nicht sogleich wieder durch neue Verbindlichkeiten zu gefährden, entfallen die sonst bestehenden Rückzahlungsverpflichtungen aus § 8 Abs. 1 Satz 1 URüV und § 6 Abs. 5 c Satz 3 VermG. Dieser Normzweck verbietet eine Anwendung der Regelung auf Fälle, in denen der Geschäftsbetrieb des Unternehmens endgültig eingestellt worden ist und deshalb gemäß § 6 Abs. 6 a VermG nur noch einzelne Vermögensgegenstände zurückgefordert werden können. In solchen Fällen ist es gerechtfertigt, von den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zum Ausgleich dafür, daß ihnen über ihre eigene Beteiligung hinaus auch die staatliche Beteiligung zusteht, die Rückzahlung der beim Erwerb dieser Beteiligung erbrachten Einlage oder Vergütung zu verlangen.

17

Anders verhält es sich mit der Verpflichtung zur Rückzahlung eines bei der Verstaatlichung im Jahre 1972 erhaltenen Kaufpreises oder Ablösungsbetrages. Hier hat der Gesetzgeber für die Fälle, in denen eine Rückgabe des Unternehmens nicht möglich ist, ein abweichendes Lösungsmodell gewählt. Während die sich aus der staatlichen Beteiligung ergebenden Fragen möglichst frühzeitig geklärt werden müssen, insbesondere mit Blick auf die erforderliche Zuordnung des staatlichen Anteils, sollen gemäß § 6 Abs. 7 VermG Kaufpreise oder Ablösungsbeträge, die anläßlich der Schädigung gezahlt worden sind, im später durchzuführenden Entschädigungsverfahren Berücksichtigung finden. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift hat der Berechtigte bei fehlender Rückgabemöglichkeit einen Anspruch auf Erstattung des Wertes des Unternehmens zum Zeitpunkt der Übernahme in Volkseigentum oder in staatliche Verwaltung; dies gilt auch in den Fällen des Ausschlusses der Rückübertragung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG, wie aus dem Hinweis auf § 6 Abs. 6 a VermG in § 6 Abs. 7 Satz 3 VermG folgt. Von dem sich dabei ergebenden Betrag der Entschädigung ist ein anläßlich der Übernahme in Volkseigentum oder staatliche Verwaltung zugeflossener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag nach Umrechnung im Verhältnis zwei Mark der DDR zu einer Deutschen Mark abzusetzen (§ 6 Abs. 7 Satz 2 VermG). Diese Anrechnungsregelung macht deutlich, daß eine Ausgleichsverpflichtung nicht schon zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem die Vermögensgegenstände nach Maßgabe des § 6 Abs. 6 a VermG zurückverlangt werden. Das Vermögensgesetz betrachtet vielmehr diese Rückgabe als eine Art Vorausleistung auf die spätere Entschädigung mit der in § 6 Abs. 7 Satz 3 VermG geregelten Folge, daß diese Leistung auf einen nach Absetzung des Kaufpreises oder Ablösungsbetrages noch verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet wird. Bei der erneuten Entscheidung über den Antrag auf Rückgabe der streitbefangenen Grundstücke ist daher vom Beklagten keine Regelung über eine Rückzahlungsverpflichtung nach § 6 Abs. 7 Satz 2 VermG zu treffen.