Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1991, Az.: BVerwG 3 C 6/89
Rücknahme der Revision; Eingeschränkter Revisionsantrag; Bösgläubigkeit bei Wegfall der Bereicherung; Herausgabeanaspruch einer zu Unrecht gewährten Beihilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.06.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 6/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt 26.01.1984 - I/2 E 41/81
- VGH Hessen - 18.11.1988 - AZ: 8 UE 741/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1992, 703-705 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 371 (amtl. Leitsatz)
- SGb 1992, 402 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Es stellt keine teilweise Rücknahme der Revision dar, wenn in der Revisionsbegründungsfrist ein eingeschränkter Antrag gestellt wird, nachdem in der Revisionsschrift ohne Einschränkung erklärt worden war, es werde Revision eingelegt.
2. Zur Bösgläubigkeit bei der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 48 II 7 VwVfG.
3. Der Anspruch auf Herausgabe einer zu Unrecht gewährten Beihilfe für den Export von verfälschtem Magermilchpulver richtet sich, wenn die Beihilfe vollständig an den Erwerber weitergegeben worden ist, jedenfalls dann nicht auf den durch das Exportgeschäft erzielten Gewinn, wenn der Gewinn sonst durch den Export unverfälschten Pulvers erzielt worden wäre.