Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.1995, Az.: BVerwG 7 B 214/95
Vermögensfragen; Gewerbliche Nutzung; Treuhandanstalt; Veräußerung ; Betrieb; Restitutionsausschluß; Entscheidungserheblicher Zeitpunkt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.08.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 214/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13825
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Chemnitz 18.10.1994 - 6 K 3765/93
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1996, 218 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1995, 672 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1995, 1696-1697 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, A107-A108 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Restitutionsausschluß für gewerblich genutzte Grundstücke in § 5 I lit. d VermG setzt voraus, daß die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29.9.1990 vorgelegen und bis zur Entscheidung über die Rückübertragung fortbestanden haben.
2. Die Treuhandanstalt ist im Hinblick auf einen, einen unternehmenseigenen Gegenstand betreffenden Restitutionsanspruch nicht verfügungsberechtigt i. S. von § 2 III 1, 2 Alt. VermG.
3. Die Veräußerung eines Unternehmens im Wege des Anteilsverkaufs bringt einen Restitutionsanspruch nur dann zum Erlöschen, wenn dieser seinem Inhalt nach auf das Unternehmen als solches bezogen ist; dafür reicht es aus, daß der Anspruch sich auf einen Vermögenswert richtet, der im Eigentum des Unternehmens steht.