Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1997, Az.: BVerwG 1 D 72.96
Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld; Kernpflichtverletzungen wegen wirtschaftlicher Notlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 72.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 28.08.1996 - AZ: VI VL 6/96
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessgegner
Postbetriebsassistent ..., geboren am ... in ...,
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Juni 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Technischer Fernmeldebetriebsinspektor Oskar Putzlocher, Posthauptschaffnerin Ines
Usche als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrat ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI ..., vom 28. August 1996 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf 40 v.H. seines erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in der Zeit vom 14. April bis zum 10. Dezember 1993 in 119 Fällen das bei der Zustellung unfreier Pakete von ihm erhobene Nachentgelt (Entgelt) wie auch das von ihm eingezogene Zustellentgelt nicht mit der Postkasse abgerechnet, sondern für sich behalten hat, in 102 Fällen dieser 119 Fälle die vorgeschriebenen Empfangsbescheinigungen der Empfänger nicht eingeholt hat, wodurch der Postkasse ein Gesamtschaden von 1.561,10 DM entstanden ist.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts T. vom 3. Mai 1994 wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 28. August 1996 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 30 v.H. seines erdienten Ruhegehalts bewilligt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
In der Zeit vom 14. April bis zum 10. Dezember 1993 kassierte der Beamte in 119 Fällen bei der Zustellung unfreier Pakete das Nachentgelt und das Zustellentgelt, rechnete diese Beträge aber nicht mit der Postkasse ab, sondern behielt sie für sich, wobei er in 112 (richtig: 102) dieser Fälle nicht die vorgeschriebenen Empfangsbescheinigungen des Empfangsberechtigten einholte. Die unterschlagenen Beträge summierten sich auf 1.561,10 DM.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und erklärt, er sei damals mit einer Thailänderin befreundet gewesen, die einem "Kredithai" aufgesessen sei. Er habe für ein Darlehen in Höhe von 15.000 DM selbst gebürgt und dafür monatlich 1.000 DM gezahlt. Außerdem habe seine damalige Freundin gespielt, wofür er sie zusätzlich finanziell unterstützt habe. Infolgedessen sei er in eine finanzielle Notlage geraten, so daß er manchmal nicht einmal die 0,80 DM für eine Zeitung zur Verfügung gehabt habe. Sein Kreditrahmen beim Post-Spar- und Darlehensverein sei erschöpft gewesen. Seinen Vater habe er nicht um Hilfe bitten wollen. Inzwischen habe er sich von seiner Freundin getrennt.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als eine vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zu uneigennützigem sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften gewürdigt (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) und als ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das zur Verhängung der Höchstmaßnahme führe. Die Voraussetzungen eines anerkannten Milderungsgrundes lägen nicht vor.
3.
Der Beamte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des Urteils auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. In der Sache macht er geltend, die dienstliche Verfehlung werde zwar nicht bestritten. Zur Tatzeit habe er sich jedoch in einer wirtschaftlichen Notlage befunden. Er habe sich aus Liebe zu einer thailändischen Frau selbst hoch verschuldet gehabt, indem er zugunsten dieser Frau, ohne die Tragweite seines Verhaltens zu überschauen, für deren Schulden einen Wechsel quergeschrieben habe. Seine Freundin habe das Geld unquittiert an den Kreditgeber geleistet, was die unerfreuliche Folge gehabt habe, daß die Zahlungen nur auf die Zinsen verrechnet worden seien. In der Urteilsbegründung sei unzutreffend wiedergegeben, daß er in der Hauptverhandlung erklärt habe, er hätte seinen Vater um Hilfe bitten können. In Wahrheit habe er ausgesagt, daß er seinen Vater nicht habe bitten wollen, da dieser schwer herzkrank sei. Aus Rücksichtnahme auf dessen Gesundheitszustand habe er ihm auch jetzt noch nichts von seinen Schwierigkeiten erzählt. Ferner müsse mildernd berücksichtigt werden, daß er von vornherein die Absicht gehabt habe, das unterschlagene Geld zurückzuzahlen, daß er den Schaden auch schnellstens wiedergutgemacht habe und daß er von Anfang an geständig gewesen sei. Er sei auch bereits strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Ihm sei außerdem zugute zu halten, daß sein Dienstherr aus rein ökonomischen Gründen jegliche Kontrollmaßnahmen abgeschafft habe und damit gering verdienende Beamte, die einmal in wirtschaftliche Not geraten könnten, in Versuchung bringe; seinen Dienstherrn treffe daher ein gewisses Mitverschulden an seinem Fehlverhalten. Es mangele auch an einem Ansehensschaden des Beamtentums in der Öffentlichkeit. Außenstehende hätten von seiner Verfehlung nichts erfahren. Im übrigen sei nicht nachvollziehbar, daß durch das Dienstvergehen eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Dienstherrn eingetreten sei. Dieser habe nur zögerlich gegen ihn ermittelt, was darauf schließen lasse, daß er sich nicht schnellstens von ihm habe trennen wollen. Zudem habe er 25 Jahre tadellose Dienste geleistet.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, da der Beamte lediglich Gesichtspunkte vorträgt, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Dienstvergehen ist so schwerwiegend, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist. Milderungsgründe, die es ermöglichen, von der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor.
1.
Nach den bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts hat der Beamte von Mitte April bis Mitte Dezember 1993 in 119 Fällen bei der Paketzustellung das kassierte Nachentgelt sowie das Zustellentgelt nicht mit der Postkasse abgerechnet, sondern für sich behalten und in 102 dieser Fälle nicht die vorgeschriebenen Empfangsbestätigungen seitens der Empfänger eingeholt. Der veruntreute Gesamtbetrag beläuft sich auf 1.561,10 DM. Ein Beamter, der unberechtigt amtlich anvertraues Geld für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit amtlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt weden. Wer diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauengrundlage zerstört, kann in der Regel nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 9. Mai 1995 - BVerwG 1 D 17.94 - m.w.N.). Da die Entscheidung hierüber letztlich allein vom Disziplinargericht nach objektiven und für alle Beamten einheitlich geltenden Maßstäben zu treffen ist, kommt es - entgegen der Auffassung des Beamten - nicht darauf an, ob sein Dienstvorgesetzter aus seiner Sicht das Vertrauensverhältnis als zerstört ansieht (vgl. zur Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens z.B. Urteil vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 72.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 245 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 6> m.w.N.).
2.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit aus objektiver Sicht noch nicht endgültig verloren. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist hier jedoch gegeben. Dies gilt auch für den Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage.
Ob sich der Beamte zur Tatzeit in einer wirtschaftlichen Notlage befunden hat, das heißt, nicht mehr über das objektiv notwendige Geld zum Lebensunterhalt verfügt hat, kann offenbleiben. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des Milderungsgrundes deshalb nicht vor, weil die 119 Zugriffshandlungen auf das amtlich anvertraute Geld nicht zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage erfolgt sind; es mangelt an der Kausalität zwischen Notlage und pflichtwidrigem Verhalten. Der Beamte hat wiederholt ausgesagt, er habe das Geld wegen seiner schlechten finanziellen Situation für sich behalten. Diese Aussagen hat er in der Hauptverhandlung vor dem Senat dahin konkretisiert, daß er die unterschlagenen Einzelbeträge vor allem für den täglichen Kleinbedarf (Zigaretten, Zeitungen, Bier) verwendet habe. Nahrungsmittel, die der Sicherung des täglichen Lebens gedient hätten, seien mit dem Geld nicht gekauft worden. Überdies wohnte und lebte der Beamte schon damals mietfrei bei seinem Vater.
Dessen ungeachtet wäre der Beamte in die - hier unterstellte - Notlage nicht unverschuldet geraten. Ein solches Verschulden liegt dann vor, wenn die Notlage durch eine vorwerfbare Lebensweise oder Wirtschaftsführung, z.B. durch überflüssige Aufwendungen, Schenkungen ohne Rechtspflicht (vgl. Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 1 D 48.95 - m.w.N.) mitverursacht worden ist. Das war hier der Fall. Zur Entstehung der "Notlage" hat entscheidend beigetragen, daß der Beamte seiner damals noch verheirateten Freundin zur Tilgung deren Schulden bei einem "Kredithai" für einen Hauskauf in Thailand monatlich 1.000 DM gezahlt und auch ihre damals 19jährige Tochter zeitweise monatlich mit 100 DM unterstützt hat. Mitursächlich für die schlechte finanzielle Lage des Beamten zur Tatzeit war ferner, daß er beim Post-Spar- und Darlehensverein einen Kredit in Höhe von ca. 21.000 DM aufgenommen und damit eine gemeinsame Thailandreise finanziert hat. Die Eingehung von Kreditverbindlichkeiten und die freiwillige Übernahme von Schulden, um damit einem Dritten finanzielle Hilfe zu leisten, ohne daß insoweit eine rechtliche oder auch nur sittliche Verpflichtung bestand, war mit seiner eigenen Einkommens- und Vermögenslage nicht zu vereinbaren. Selbst im Falle eines Verlöbnisses wäre der Beamte grundsätzlich sittlich nicht zur Unterstützungsleistung verpflichtet gewesen (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1994 - BVerwG 10 C 1.92 - m.w.N.). Die verursachte Notlage war deshalb verschuldet. Das Verschulden entfällt auch nicht deshalb, weil der Beamte aus Liebe und Gutmütigkeit gehandelt haben will. Denn er ist seine Darlehensverpflichtungen bewußt und willentlich eingegangen und hat auch in diesem Bewußtsein seiner Freundin und deren Tochter Geld zugewendet.
3.
Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats, daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art - die ordnungsgemäße Zustellung und Abrechnung der Pakete ist Kernpflicht eines Paketzustellbeamten - weder eine lange, unbeanstandete Dienstzeit noch die Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht, noch die ursprüngliche Wiedergutmachungsabsicht oder die nachträgliche Schadenswiedergutmachung - hierzu war der Beamte ohnehin zivilrechtlich verpflichtet - ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen können (vgl. z.B. Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 1 D 16.94 -; Urteil vom 11. Juli 1995 - BVerwG 1 D 20.94 -). Entgegen der Auffassung des Beamten kann auch nicht als "Mitverschulden" des Dienstherrn mildernd berücksichtigt werden, daß dienstinterne Kontrollmaßnahmen aus rein ökonomischen Gründen abgeschafft worden sein sollen. Wesentliche Grundlage des Beamtenverhältnisses ist gerade das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Beamten, von denen aufgrund ihrer besonderen Treuepflicht erwartet wird, daß sie fehlende innerdienstliche Kontrollen nicht zur Begehung von Pflichtwidrigkeiten nutzen (Urteil vom 12. Juli 1994 - BVerwG 1 D 39.93). Schließlich scheitert die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht an dem Umstand, daß der Beamte bereits wegen desselben Sachverhalts gerichtlich bestraft worden ist. Disziplinarrecht und Strafrecht unterscheiden sich nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung (vgl. dazu u.a. Beschluß vom 14. November 1986 - BVerwG 1 DB 50.86<BVerwG DokBer B 1987, 11 = ZBR 1987, 90>). Hat ein Beamter durch eine schuldhafte Pflichtverletzung - unabhängig von ihrer strafrechtlichen Bewertung - das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstört, muß das Beamtenverhältnis aufgelöst werden. Dem steht auch Art. 103 Abs. 3 GG nicht entgegen, weil das sog. Doppelbestrafungsverbot nicht im Verhältnis von Disziplinarrecht zum Strafrecht gilt (vgl. z.B. BVerfGE 27, 185 [BVerfG 29.10.1969 - 2 BvR 545/68]; ferner Urteil des Senats vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 7.94 -).
4.
Das Bundesdisziplinargericht hat dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 30 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Der Senat hat den Unterhaltsbeitrag - bei unveränderter Laufzeit - auf 40 v.H. des erdienten Ruhegehalts erhöht. Hierfür war der gestiegene und anzuerkennende finanzielle Bedarf des Beamten für seine notwendige Lebenshaltung maßgebend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Die geringfügige Erhöhung des Unterhaltsbeitragssatzes bleibt als unwesentlicher Teilerfolg des Rechtsmittels kostenrechtlich ohne Auswirkung.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel
Müller