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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1997, Az.: BVerwG 8 C 1/97

Anfechtung der Zurückstellung vom Wehrdienst; Teilanfechtung; Zurückstellung vom Wehrdienst nur für einen Teil eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts; Aufhebung der Zurückstellung vom Wehrdienst nach Ablauf eines Teils des Zurückstellungszeitraums; Widerruf und Rücknahme der Zurückstellung vom Wehrdienst nach Wegfall des Zurückstellungsgrundes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.03.1997
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 1/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt vom 07.11.1996 - VG 1 E 2339/95 (3)

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1998, 45 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Zurückstellung vom Wehrdienst wegen weitgehender Förderung eines Ausbildungsabschnitts unterliegt nicht der gerichtlichen Teilaufhebung.

Eine Zurückstellung vom Wehrdienst kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr insgesamt aufgehoben werden, wenn bereits ein Teil des Zurückstellungszeitraums verstrichen ist.

Wenn der Grund für eine Zurückstellung vom Wehrdienst nachträglich entfallen ist, kann der Wehrpflichtige den Widerruf bzw. die Rücknahme der Zurückstellung verlangen.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. November 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 13. August 1972 geborene Kläger wurde mit Musterungsbescheid vom 11. März 1992 als "wehrdienstfähig" gemustert.

2

Mit Schreiben vom 1. August 1995 beantragte er, ihn zunächst bis zum 30. April 1997 zur Fortsetzung seines Studiums im Fach Design vom Wehrdienst zurückzustellen. Einer vorgelegten Bescheinigung der Frankfurter Akademie für Kommunikation und Design war zu entnehmen, daß das Studium des Klägers voraussichtlich im Juni 1998 beendet sein würde. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1995 stellte das Kreiswehrersatzamt Darmstadt den Kläger bis einschließlich 30. Juni 1998 vom Wehrdienst zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch insoweit, als die Zurückstellung über den von ihm beantragten Zeitraum hinaus ausgesprochen worden war. Die Wehrbereichsverwaltung IV wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28. November 1995 zurück und begründete dies im wesentlichen wie folgt: Die Befristung der Zurückstellung bis zum 30. Juni 1998 sei deshalb rechtmäßig, weil hierdurch die Heranziehung des Klägers zum Grundwehrdienst nach Ablauf der Regelstudienzeit einschließlich der Abschlußprüfung zum dann nächstmöglichen Einberufungstermin ermöglicht werde. Die vom Kläger beantragte Befristung der Zurückstellung ergebe keinen Sinn, da. er bis zu diesem Zeitpunkt sein Studium nicht abschließen könne. Darüber hinaus liege der vom Kläger genannte Zeitpunkt auch in einem laufenden Semester. Sollte der Kläger zu diesem Zeitpunkt sein Studium dennoch bereits beendet haben, werde das Kreiswehrersatzamt die über diesen Zeitpunkt hinaus gewährte Zurückstellung widerrufen.

3

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Urteil vom 7. November 1996 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Verwaltungsakt sei rechtmäßig. Zwar sei die Zurückstellung ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Ein solcher setze zum einen Antrag voraus. Zum anderen werde der Inhalt der behördlichen Entscheidung regelmäßig durch den Antrag begrenzt. Letzteres gelte jedoch nicht ausnahmslos. Vielmehr sei insoweit auf das jeweilige Fachrecht - hier also auf das Wehrpflichtrecht - abzustellen. Der Regelungsgehalt des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG sei es, den in planmäßiger Kontinuität zu durchlaufenden Ausbildungsabschnitt als Ganzes vor unverhältnismäßigen Eingriffen zu schützen und dem in Ausbildung befindlichen Wehrpflichtigen den Abschluß der Ausbildung zu ermöglichen. Deshalb komme eine Befristung nur zum voraussichtlichen Ende der Ausbildung in Betracht. Ein Wehrpflichtiger könne sich folglich entweder für den Rest der Ausbildung als Ganzes zurückstellen lassen oder auf eine Zurückstellung völlig verzichten.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

5

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

6

II.

Die Revision ist unbegründet (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage.

7

Der angefochtene Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 1995 unterliegt nicht der vom Kläger beantragten Teilaufhebung. Voraussetzung für die teilweise Aufhebung eines Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist dessen Teilbarkeit im Rechtssinne, die nur dann gegeben ist, wenn der Verwaltungsakt auch ohne den aufzuhebenden Teil eine rechtmäßige, von der erlassenden Behörde so gewollte selbständige Regelung zum Inhalt hat (vgl. u.a. Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 70.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 137 S. 28 (29), Beschlüsse vom 7. Dezember 1988 - BVerwG 7 B 98.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 28 S. 12 (18) und vom 5. Dezember 1991 - BVerwG 7 B 118.91 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 12 S. 17 (18) und Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 8 C 4.93 - Buchholz 310 § 111 VwGO Nr. 1 S. 1 (9)). Die Zurückstellung wegen weitgehender Förderung eines Ausbildungsabschnitts nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG ist nicht in diesem Sinne teilbar. Eine Teilung würde dazu führen, daß der Wehrpflichtige nur für einen Teil eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts zurückgestellt würde. Die Zurückstellung würde innerhalb des Ausbildungsabschnitts enden. Eine Zurückstellung wegen weitgehender Förderung eines Ausbildungsabschnitts gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG ist jedoch nur rechtmäßig, wenn sie für den gesamten, weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt ausgesprochen und bis zu dessen voraussichtlichem Ende befristet wird. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

8

"Ausbildungsabschnitt" ist ein solcher Teil der Ausbildung, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden und nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insoweit eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (vgl. Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 2.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 172 S. 6 (7) m.w.N.). Das Studium des Klägers an der Frankfurter Akademie für Kommunikation und Design bildet einen derartigen Ausbildungsabschnitt, der weitgehend gefördert, d.h. zu mindestens einem Drittel der vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildung absolviert worden ist (vgl. u.a. Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 170 S. 2 (3 f.)). Die Zurückstellung wegen weitgehender Förderung des Ausbildungsabschnitts dient dem Schutz des gesamten Ausbildungsgangs bis zum Erreichen des Ausbildungsziels (vgl. Urteile vom 26. Mai 1989 - BVerwG 8 C 87.87 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 28 S. 5 (7) und vom 18. März 1988, a.a.O.). Die in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG (§ 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG) enthaltene Zurückstellungsregelung trägt der allgemeinen Erfahrung Rechnung, daß die Unterbrechung der Berufsausbildung um so schwerer wiegt, je weiter die Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten vorangeschritten ist. Der Dienstpflichtige soll einen Ausbildungsabschnitt nicht mehr unterbrechen müssen, wenn er bereits einen wesentlichen Teil zurückgelegt hat und daher besorgen muß, einen erheblichen Aufwand an Zeit und Energie durch die Notwendigkeit einer Wiederholung im Anschluß an eine Studienunterbrechung zu verlieren (vgl. Urteil vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 49.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 16 S. 10 (12 f.)). Wenn ein Dienstpflichtiger beabsichtigt, zunächst einen weiteren Teil eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts zu durchlaufen, dann Wehrdienst zu leisten und im Anschluß daran seine Ausbildung zu beenden, würden diese Nachteile noch verschärft. Damit würde das mit der Zurückstellung vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, die durch die Heranziehung zum Wehr- oder Zivildienst gegebene "besondere Härte" zu beheben, durch die Befristung der Zurückstellung (vgl. § 7 Abs. 1 MustV, § 13 Abs. 1 Satz 1 ZDG) auf einen vor dem Ende des Ausbildungsabschnitts liegenden Zeitpunkt verfehlt. Angesichts dessen ist es von Gesetzes wegen ausgeschlossen, eine dem Wehrpflichtigen gewährte Zurückstellung in einzelne Zeiträume während des geschützten Ausbildungsabschnitts aufzuteilen.

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Wenn ein Dienstpflichtiger dagegen beabsichtigt, den bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt nicht als Ganzes zu durchlaufen, sondern ihn vor dessen Beendigung abzubrechen, ist eine Zurückstellung wegen weitgehender Förderung des Ausbildungsabschnitts schon deshalb nicht möglich, weil diese Zurückstellung - wie dargelegt - dem Schutz des Ausbildungsabschnitts als Ganzem dient.

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Eine Aufhebung des Zurückstellungsbescheides insgesamt kommt gleichfalls nicht in Betracht.

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Die vollständige Aufhebung einer Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG kann nicht mehr begehrt werden, wenn - wie hier - bereits ein Teil des Zurückstellungszeitraums verstrichen ist. Die begünstigende Wirkung der - mit Bescheid vom 10. Oktober 1995 ausgesprochenen - Zurückstellung ist dem Kläger von Oktober 1995 bis heute zugute gekommen. Er mußte aufgrund der Zurückstellung nicht Grundwehrdienst leisten und konnte sein Studium fortsetzen. Dies läßt sich nicht mehr rückgängig machen. Eine Zurückstellung kann daher nicht mehr angefochten werden, wenn die Zurückstellungsfrist abgelaufen ist (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 8 C 7.96 - amtlicher Umdruck S. 17). Gleiches gilt, wenn ein Teil des Zurückstellungszeitraums abgelaufen ist, für diesen Teil.

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Dem Kläger wird damit der gebotene Rechtsschutz nicht verwehrt. Wenn der Kläger, der bis zum voraussichtlichen Ende seines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts vom Wehrdienst zurückgestellt ist, diesen Ausbildungsabschnitt abbricht, muß er nicht bis zu dem dann bedeutungslos gewordenen Zeitpunkt des einst zu erwartenden Ausbildungsendes zurückgestellt bleiben. Vielmehr ist die ihm gewährte Zurückstellung - deren Rechtmäßigkeit unterstellt - zu widerrufen, wenn der Zurückstellungsgrund weggefallen ist (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). In diesem Fall ist der Widerruf intendiert (vgl. auch § 13 Abs. 3 ZDG). Sollte dagegen der Zurückstellungsbescheid wegen des Fehlens eines umfassenden Zurückstellungsantrags insgesamt rechtswidrig sein, wäre - nach Wegfall des Zurückstellungsgrundes - der Bescheid gemäß § 48 VwVfG mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid ausdrücklich betont, daß die Zurückstellung widerrufen werde, wenn der Kläger sein Studium nach dem 30. April 1997 nicht fortsetzen sollte. Wenn sie dies wider Erwarten nicht tun sollte, kann der Kläger gerichtlichen Rechtsschutz mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten erwirken, den Zurückstellungsbescheid zurückzunehmen bzw. zu widerrufen. Darum geht es indessen im vorliegenden Verfahren nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Dr. Kleinvogel

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Dr. Silberkuhl

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Dr. Honnacker

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Sailer

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Krauß