Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.02.1984, Az.: BVerwG 4 C 70.80
Aufhebung einer Nebenbestimmung; Auflage zur Genehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 70.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 25.07.1979 - AZ: 1 A 97/78
- OVG Bremen - 01.07.1980 - AZ: 1 B A 74/79
- OVG Bremen - 01.07.1980 - AZ: 1 BA 74/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl 1984, 791-792
- BRS 42, 401 - 403
- BauR 1984, 388-389
- BayVBl 1984, 372-373
- BayVBl 1986, 105
- DokBer A 1984, 199
- DÖV 1984, 854-855
- GewArch 1984, 226-227
- JuS 1984, 978
- NVwZ 1985, 469-471 (Urteilsbesprechung von Vors. Richter am VG Dr. Paul Stelkens)
- NVwZ 1984, 366-367 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1984, 192-193
- UPR 1984, 238-239
Amtlicher Leitsatz
Die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten Auflage setzt voraus, daß die Genehmigung mit einem Inhalt weiter bestehen kann, der der Rechtsordnung entspricht (Weiterführung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 4 C 73.72 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 72 = DÖV 1974, 389).
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 1. Juli 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung erlassene Auflage, eine auf dem Nachbargrundstück befindliche Pipeline feuerhemmend zu ummanteln.
Die Klägerin betreibt ein Holzimportunternehmen. Im Jahre 1976 beantragte sie beim Bauordnungsamt der Beklagten die Genehmigung zur Errichtung einer Abstellhalle auf ihrem Betriebsgrundstück Am H. in B.. Nach dem Bauantrag soll die - mittlerweile entsprechend erstellte - Halle in einer Länge von 21,40 m an der Grenze des Baugrundstücks zur Uferböschung des ... erichtet werden und als Holzlager dienen.
In einer Entfernung von 0,50 m hinter der Lagerhalle verläuft auf der im Eigentum der Beklagten stehenden Uferböschung seit 1978 eine oberirdische Ölpipeline der Beigeladenen, die eine Verladebrücke für Tankschiffe mit dem Tanklager der Beigeladenen verbindet.
Mit Bescheid vom 21. Juli 1976 erteilte die Beklagte der Klägerin die beantragte Baugenehmigung. Unter Abschnitt B der Genehmigung heißt es:
"Weitere Auflagen:
7. Die hinter der Abstellhalle verlaufende oberirdische Pipeline ist im Bereich der Halle feuerbeständig - DIN 4102, F 90 - zu ummanteln; die Ummantelung muß die Halle seitlich um mindestens 5 m überragen."
Die nach erfolglosem Widerspruch gegen diese Auflage erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab.
Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil ab und verpflichtete unter Zurückweisung der Berufung im übrigen unter Aufhebung der Baugenehmigung und des entsprechenden Widerspruchsbescheides die Beklagte, über den Bauantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen:
Zu Recht habe das Verwaltungsgericht den Hauptantrag der Klägerin auf Aufhebung der umstrittenen Auflage als unzulässig abgewiesen. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei die Teilaufhebung eines Verwaltungsakts, nämlich die Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten Auflage, nur zulässig, wenn nach der Teilaufhebung der Verwaltungsakt ohne inhaltliche Änderung bestehenbleibe und nach dem von der Verwaltungsbehörde hergestellten Zusammenhang zwischen den Teilentscheidungen sinnvoll erweise bestehenbleiben könne. Hier stehe die Auflage in einem untrennbaren Zusammenhang mit der der Klägerin erteilten Genehmigung zum Bau der Abstellhalle, so daß sie nicht selbständig aufhebbar sei. Ein Betrieb, der Holz verarbeite und lagere, sei besonders feuergefährdet. Es müsse Vorsorge getroffen werden, daß im Schadensfall ein Übergreifen des Brandes ausgeschlossen werde. Da hier in geringer Entfernung von dem feuergefährdeten Bauvorhaben die - ebenfalls feuergefährdete - Pipeline verlaufe, habe insoseit durch die Auflage B 7 Vorsorge gegen diese Brandgefahr getroffen werden sollen. Ohne die Auflage wäre die Baugenehmigung für die Abstellhalle nicht erteilt worden; vielmehr habe die Auflage die mit dem Bauantrag begehrte Genehmigung einschränken sollen. Eine isolierte Aufhebung der Auflage B 7 würde zu einer rechtswidrigen Begünstigung führen; denn dann würde die Klägerin eine Baugenehmigung erhalten, ohne daß Vorsorge gegen die Brandgefahr getroffen sei.
Der Hilfsantrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten, eine Baugenehmigung ohne die streitige Auflage zu erteilen, sei zwar zulässig, aber nur zum Teil begründet. Allerdings sei die Auflage rechtswidrig: Obschon die Beklagte im Zusammenhang mit der Baugenehmigung Brandschutzanordnungen treffen könne und müsse, sei die Klägerin für die streitige Anordnung nicht der richtige Adressat. Ihre Verantwortlichkeit für die Pipeline lasse sich weder aus § 76 noch aus § 81 BremLBO begründen. Hinsichtlich der tatsächlichen Gewalt über die Pipeline treffe vielmehr die Beigeladene die bauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit. Andere Vorschriften, aus denen eine Verantwortlichkeit der Klägerin für die Pipeline hergeleitet werden könne, gebe es nicht. Die Beklagte könne deswegen von der Klägerin keine sich auf den Zustand der Pipeline beziehenden Maßnahmen verlangen. Die Rechtswidrigkeit der Auflage führe wegen ihres Zusammenhangs mit der Baugenehmigung zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung selbst. Daraus ergebe sich jedoch lediglich die Verpflichtung der Beklagten, erneut über den Bauantrag zu entscheiden. Die Sache sei nicht spruchreif, weil die Beklagte nach ihrem Ermessen die für den Brandschutz erforderlichen - anderen - Maßnahmen treffen müsse: Die Halle sei wegen ihrer Zweckbestimmung eine bauliche Anlage besonderer Art (§ 73 Abs. 4 Nr. 7 BremLBO), an die dann besondere Anforderungen gestellt werden könnten, wenn sie ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährde (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BremLBO). Diese besonderen Anforderungen könnten sich insbesondere, auf "die Bauart und Nutzung aller für ... den Brandschutz ... wesentlichen Bauteile" und auf die "Herstellung und Anordnung von Brandschutzeinrichtungen und Warnanlagen" erstrecken.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, die vorträgt, die streitige Auflage stehe nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Genehmigung, sondern sei selbständig und hätte deshalb auch isoliert aufgehoben werden können.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht (§§ 144 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, nachdem das Berufungsgericht auf den Hilfsantrag die unter Abschnitt B Nummer 7 der Baugenehmigung der Klägerin erteilte Auflage für rechtswidrig erklärt und deshalb die gesamte Genehmigung aufgehoben und die Behörde zu erneuter Entscheidung verpflichtet hat, nur noch der Hauptantrag der Klägerin, die bezeichnete Auflage unter Aufrechterhaltung des Genehmigungsbescheides im übrigen aufzuheben. Dieser Antrag muß, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, erfolglos bleiben:
Die Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten Auflage setzt materiellrechtlich voraus, daß der rechtswidrige Teil des Verwaltungsaktes in der Weise selbständig abtrennbar ist, daß der nicht aufgehobene Teil des Verwaltungsakts ohne Änderung seines Inhalts sinnvoller- und rechtmäßiger - weise bestehenbleiben kann. Steht dagegen die angefochtene Nebenbestimmung mit dem eigentlichen Inhalt des Verwaltungsaktes in einem solchen Zusammenhang, daß sie die mit dem Verwaltungsakt ausgesprochene Rechtsgewährung inhaltlich einschränkt und daß nach Aufhebung der Nebenbestimmung der bestehenbleibende Teil des Verwaltungsaktes entgegen dem geltenden Recht eine uneingeschränkte Begünstigung enthielte, so schließt dies materiellrechtlich die isolierte Aufhebung aus (vgl. zum Verfahrensrecht hierzu auch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das entspricht im wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 4 C 73.72 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 72 = DÖV 1974, 380). Soweit der Senat in jenem Urteil eine als "Auflage" bezeichnete Nebenbestimmung von Lärmgrenzwerten als eine das genehmigte Vorhaben "modifizierende Auflage" bezeichnet hat, ist der hiergegen erhobenen Kritik allerdings einzuräumen, daß hierdurch im Verhältnis zum Genehmigungsantrag der eigentliche Genehmigungsgegenstand verändert, also eine andere als die beantragte Genehmigung erteilt wird. Das ändert jedoch nichts daran, daß auch in solchen Fällen die das Vorhaben verändernde Nebenbestimmung nicht isoliert aufgehoben werden darf, wenn anderenfalls die dann verbleibende Genehmigung nicht mehr dem geltenden Recht entspricht. Daraus folgt, daß für die Aufhebung eines Teils eines Verwaltungsaktes nicht maßgebend ist, ob sich die Einschränkung der Genehmigung als (echte) Auflage oder als eine Veränderung des Genehmigungsgegenstandes, also als eine andere als die beantragte Genehmigung darstellt; maßgebend ist vielmehr ob die Genehmigung mit einem Inhalt bestehenbleiben kann, der der Rechtsordnung entspricht.
Die isolierte Aufhebung der hier angefochtenen Auflage ist mit dem materiellen Recht nicht vereinbar: Die mit der Genehmigung der Errichtung einer Holzlagerhalle verbundene Auflage, die auf dem benachbarten Grundstück von der Beigeladenen betriebene Ölpipeline aus Brandschutzgründen zu ummanteln, ist eine (echte) Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. November 1976, BremGBl. §. 243. (Zur Revisibilität dieser mit § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzs des Bundes vom 25. Mai 1976 - BGBl. I §. 1253 - übereinstimmenden Vorschrift vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.) Die von der Klägerin geforderte Ummantelung ist zwar durch das Vorhaben der Klägerin veranlaßt worden, nicht aber in der Weise, daß durch ihre Aufhebung der eigentliche Genehmigungsgegenstand - nämlich die Holzlagerhalle - verändert worden wäre, wie es im Falle des Urteils vom 8. Februar 1974 (a.a.O.) zutraf. Dies hat die Revision der Klägerin richtig erkannt; nicht richtig erkannt hat sie jedoch, daß auch hier zwischen der angefochtenen Auflage und der Genehmigung selbst ein Zusammenhang besteht, der die isolierte Aufhebung ausschließt. Das Berufungsgericht hat nämlich in Auslegung und Anwendung des gemäß § 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO irrevisiblen Landesbaurechts dargelegt, daß die der Holzlagerung dienende Halle schon wegen ihrer eigenen Brandgefährlichkeit und überdies wegen der von ihr ausgehenden Brandgefahr für die Ölpipeline durch Maßnahmen des Brandschutzes abzusichern sei. Würde die angefochtene Auflage isoliert aufgehoben, wie es die Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehrt, so würde es für die Holzlagerhalle an dem notwendigen Brandschutz fehlen. Nach Maßgabe des irrevisiblen Landesbaurechts wäre dann die ohne Sicherung des Brandschutzes aufrechterhaltene Genehmigung der Halle rechtswidrig. Da die gerichtliche Entscheidung nicht zu einer solchen Rechtsfolge führen darf, hat das Berufungsgericht - ungeachtet der sich ebenfalls aus dem irrevisiblen Landesbaurecht ergebenden Rechtswidrigkeit der Auflage, auf einem fremden Grundstück und an einer fremden Anlage Brandschutznahmen durchzuführen - dem Hauptantrag auf isolierte Aufhebung der Auflage mit Recht den Erfolg versagt.
Hiernach ist die Revision mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18.800 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann