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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1988, Az.: BVerwG 8 C 2.86

Verlust einer einmaligen Berufschance als Zurückstellungsgrund; Voraussetzungen der Zurückstellung vom Wehrdienst; Wehrdienstbedingter endgültiger Verlust der Chance einer hervorragenden Karriere als Kirchenmusiker ; Zurückstellung vom Wehrdienst zur Vermeidung einer besonderen Härte; Wehrdienstbedingte Unterbrechung einer Ausbildung; Zurückstellung vom Wehrdienst wegen des Studiums der evangelischen Kirchenmusik

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.03.1988
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 2.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 18.09.1985 - AZ: B 1 K 84 A. 1019

Fundstellen

  • DokBer A 1988, 171-173
  • NVwZ-RR 1988, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der wehrdienstbedingte endgültige Verlust der Chance einer hervorragenden Karriere als Kirchenmusiker kann eine die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigende besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG sein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 1988
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. David, Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. September 1985 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 16. März 19... geborene, als wehrdienstfähig gemusterte Kläger wurde wegen seines Studiums an der Fachakademie für evangelische Kirchenmusik B... bis zum 31. Juli 1984 vom Wehrdienst zurückgestellt. Mit Schreiben vom 14. Juni 1984 beantragte er seine weitere Zurückstellung, weil er beabsichtige, nach Ableistung eines einjährigen Berufspraktikums ein Aufbaustudium an einer Hochschule für Musik anzuschließen, das etwa sechs bis acht Semester umfasse und mit der A-Prüfung abschließe; das Aufbaustudium müsse dem Praktikum unmittelbar folgen, weil eine Unterbrechung der Ausbildung die manuelle Weiterentwicklung erheblich behindere. Dem Antragsschreiben war eine Bestätigung der Fachakademie vom 13. Juni 1984 beigefügt. Aus dieser geht hervor, daß der Kläger nach Bestehen der B-Prüfung im Juli 1984 in Verbindung mit einem anschließenden einjährigen Praktikum das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit für eine hauptberufliche B-Kirchenmusikerstelle erhalten werde.

2

Mit Bescheid vom 2. August 1984 stellte die Beklagte den Kläger bis zum 31. August 1985 vom Wehrdienst zurück und lehnte eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Zurückstellung ab. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Bei dem beabsichtigten Aufbaustudium an einer Hochschule für Musik mit dem Ziel der A-Kirchenmusikerprüfung handele es sich um einen selbständigen Ausbildungsabschnitt. Die Ableistung des Grundwehrdienstes vor Beginn des Aufbaustudiums stelle keine besondere Härte dar. Ein erheblicher Leistungsrückstand könne durch Üben und Weiterbildung außerhalb des Dienstes vermieden werden. Die Beklagte werde versuchen, den Kläger so einzusetzen, daß grobe körperliche Arbeit oder das Tragen schwerer Geräte weitgehend ausgeschlossen sei.

3

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte durch Urteil vom 18. September 1985 verpflichtet, über den Zurückstellungsantrag, soweit er die Zeit nach dem 31. August 1985 betrifft, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; insoweit hat es den Bescheid vom 2. August 1984 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1984 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar ergebe sich ein Zurückstellungsgrund nicht aus § 12 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a WPflG. Denn der Kläger befinde sich nicht mehr in einem weitgehend geförderten Abschnitt des Studiums der evangelischen Kirchenmusik. Es liege jedoch ein besonderer Härtegrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG vor. Die künstlerische Ausbildung des Klägers sei wesentlich geprägt durch den unabweisbaren Zwang zum Erwerb feinmotorischer manueller Fähigkeiten. Die Erlernbarkeit technischer Fähigkeiten auf einem Instrument sei im hohen Maße vom Alter des Lernenden abhängig. Nach der Lebenserfahrung sei die Bildung der "pianistischen Hand" bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres abgeschlossen. Das bedeute, daß Fähigkeiten, die im Normalfall bis zu einem gewissen Alter zur Ausbildung gelangen könnten, nach Überschreiten der Altersgrenze regelmäßig verschüttet seien mit der Folge, daß sie nicht mehr oder nicht mehr bis zum individuell höchstmöglichen Niveau ausgebildet werden könnten. Dieser Gefahr des endgültigen Verlustes oder der Nichtausbildung von Fähigkeiten, die ausschlaggebende Bedeutung für das Bestehen des vom Kläger angestrebten Examens (A-Prüfung) haben könnten, habe die Beklagte durch Gewährung der Zurückstellung nur bis zum Ende des einjährigen Praktikums nicht hinreichend Rechnung getragen.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

5

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

6

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Zur abschließenden Beurteilung bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das zwingt zur Zurückverweisung (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

7

Da der Kläger durch Einberufungsbescheid zum 1. Oktober 1985 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen worden ist, richtet sich die Beurteilung des im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit weiterverfolgten isolierten Zurückstellungsbegehrens nach der Sach- und Rechtslage in diesem Gestellungszeitpunkt (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 134. 81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 153 S. 28 <29> m.weit.Nachw.). Eine etwa erfolgte Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides ändert daran nichts (vgl.Urteil vom 9. Dezember 1983, a.a.O.).

8

Das Verwaltungsgericht hat für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu Recht das Vorliegen eines Zurückstellungsgrundes im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG verneint. Entsprechend dem Zweck der Zurückstellung nach dieser Vorschrift, den in planmäßiger Kontinuität zu durchlaufenden Ausbildungsabschnitt als Ganzes vor unverhältnismäßigen Eingriffen zu schützen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG ein solcher Teil der Ausbildung, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden und nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insoweit eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (vgl. u.a. Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 56 und 59.82 -Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 154 S. 34 <35> m.weit.Nachw.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze befand sich der Kläger im Gestellungszeitpunkt nicht in einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffen worden sind und den Senat deshalb binden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), gliedert sich das Studium der evangelischen Kirchenmusik in einen Diplomstudiengang mit B-Prüfung und einen Aufbaustudiengang mit A-Prüfung. Der mit der B-Prüfung abgeschlossene Diplomstudiengang vermittelt in Verbindung mit einem einjährigen Praktikum die Qualifikation für eine Anstellung als hauptamtlicher B-Kirchenmusiker (Zeugnis der Anstellungsfähigkeit). Ein sich an den Erwerb dieser Berufsqualifikation anschließendes Aufbaustudium mit einer noch qualifizierteren, "künstlerischen" Ausbildung und mit dem Ziel des Erwerbes einer zusätzlichen, "höheren" Berufsqualifikation ist ein gegenüber dem Diplomstudiengang selbständiger und davon getrennter Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG (vgl. auch Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 56 und 59.82 -, a.a.O. S. 36). Im Gestellungszeitpunkt (1. Oktober 1985) hatte der Kläger das von ihm angestrebte Aufbaustudium noch nicht aufgenommen. Das erste Studienjahr dieses Studiums begann vielmehr erst am 4. November 1985.

9

Als Rechtsgrundlage für eine Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst kommt danach nur die allgemeine Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG in Betracht. Davon geht das angefochtene Urteil ebenfalls richtig aus. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß der wehrdienstbedingte endgültige Verlust einer einmaligen Chance, einen herausragenden, der besonderen Befähigung des Wehrpflichtigen entsprechenden Beruf zu ergreifen, eine die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigende besondere Härte im Sinne der Generalklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG (§ 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG) sein kann (vgl. u.a. Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 113.82 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 10 S. 16 <19> m.weit.Nachw.). Eine solche einmalige Berufschance hat der Senat namentlich bei hervorragend begabten Musikern in einer ohne die Ableistung des Grundwehrdienstes zu erwartenden herausragenden Karriere erblickt (so zuletzt für einen Fagottisten in einem großen Sinfonieorchester im Urteil vom 28. Oktober 1983, a.a.O.). Diese Rechtsprechung trägt der Erkenntnis Rechnung, daß die künstlerische Entwicklung eines hervorragend begabten Musikers eine intensive und ununterbrochene Schulung manueller Fertigkeiten voraussetzen kann, um ein angestrebtes hohes Berufsziel zu erreichen (vgl. Urteil vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 72 und 73.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 157 S. 39 <42>).

10

Eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte setzt jedoch die ernsthafte Gefährdung einer einmaligen beruflichen Chance durch die Ableistung des Grundwehrdienstes voraus (vgl. Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 6.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 149 S. 19 <22 f.>). Eine bloße Gefahr im Sinne der nicht auszuschließenden Möglichkeit des Eintritts eines beruflichen Nachteils reicht noch nicht aus, um eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1983, a.a.O. S. 20). Der Eintritt des als Folge der Wehrdienstleistung zu befürchtenden beruflichen Nachteils muß vielmehr so gewiß erscheinen, daß er als rechtserheblicher Umstand zugrunde gelegt werden kann (vgl. Urteile vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 61.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 133 S. 133 <137> und vom 28. Oktober 1983, a.a.O. S. 20). In dieser Richtung hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Die für eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG erforderliche Feststellung der wehrdienstbedingten ernsthaften Gefährdung einer sich bereits konkret abzeichnenden einmaligen beruflichen Chance (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1983, a.a.O. S. 21) hat es nicht getroffen. Das angefochtene Urteil enthält vielmehr insoweit lediglich den vagen Hinweis auf die "Gefahr des endgültigen Verlustes bzw. der Nichtausbildung von Fähigkeiten, die ausschlaggebende Bedeutung für das Bestehen des vom Kläger angestrebten Examens (A-Prüfung) haben kann" (UA S. 9 f.). Ob der Kläger bei einer Ableistung des Grundwehrdienstes ernsthaft das Nichtbestehen der A-Prüfung zu befürchten hat, ist nicht hinreichend aufgeklärt. Dem angefochtenen Urteil ist auch nicht zu entnehmen, daß. der Kläger für den Fall der Ableistung des Grundwehrdienstes mit einem so schlechten Prüfungsergebnis rechnen muß, daß er das mit dieser Prüfung erstrebte Berufsziel voraussichtlich nicht erreichen kann. Da das Verwaltungsgericht insoweit die sich aus dem materiellen Wehrpflichtrecht ergebenden Anforderungen an die Sachaufklärung verkannt hat, muß die Sache zurückverwiesen werden, um dem Tatsachengericht Gelegenheit zu geben, die für eine abschließende Beurteilung des Falles erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachzuholen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.