Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1979, Az.: BVerwG 8 C 61.77
Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Zurückstellungsgrundes im Hinblick auf eine Wehrpflicht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Widerspruchsfrist gegen einen Einberufungsbescheid; Annahme einer besonderen Härte in Bezug auf die Zurückstellung vom Wehrdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 61.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 15902
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 26.08.1977 - AZ: 7 K 164/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 58, 110 - 115
- DokBer A 1979, 297
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wie ein nach Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids entstandener Härtegrund rechtlich geltend zu machen ist.
Zu den Voraussetzungen, unter denen in der wehrdienstbedingten Gefahr des Verlustes einer Ausbildungsmöglichkeit eine die Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG rechtfertigende besondere Härte liegen kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. August 1977 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der am 5. August 1958 geborene Kläger wurde mit Musterungsbescheid vom 9. Februar 1977 für wehrdienstfähig befunden und für den Besuch des Gymnasiums bis 30. Juni 1977 vom Wehrdienst zurückgestellt.
Durch Einberufungsbescheid vom 24. Mai 1977, per Einschreiben abgesandt am 25. Mai 1977, wurde er zum 1. Juli 1977 zum Grundwehrdienst einberufen. Mit beim Kreiswehrersatzamt am 20. Juni 1977 eingegangenem Schreiben beantragte er, seine "Einberufung zum 1. Juli 1977 um ca. 2 Jahre zurückzustellen", weil er nach mehreren vergeblichen Bewerbungen nunmehr eine positive Antwort des Statistischen Landesamts R. auf eine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz für den Programmierdienst erhalten habe. Das Amt habe mit Schreiben vom 13. Juni 1977 ihn zu einem Informationsgespräch am 23. Juni 1977 eingeladen und einen Eignungstest angekündigt.
Das Kreiswehrersatzamt sah den Antrag des Klägers als Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid an und half nicht ab, weil er verspätet sei und außerdem die beabsichtigte Ausbildung zum Gestellungstermin noch nicht begonnen habe. Die Wehrbereichsverwaltung - Außenstelle - wies mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 1977 unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, das Statistische Landesamt habe ihn durch Schreiben vom 15. Juli 1977 benachrichtigt, daß die Wahl für die zweijährige Programmiererausbildung auch auf ihn gefallen sei und er mit Zustimmung des Personalrats vom selben 15. Juli 1977 zum 1. September 1977 eingestellt werden könne. Außer dem Schreiben vom 15. Juli 1977 hat der Kläger ein weiteres Schreiben des Statistischen Landesamts vom 21. Juli 1977 vorgelegt, in dem u.a. ausgeführt ist, die von dem Amt veranstalteten Programmiererausbildungen stellten keine ständige Einrichtung dar, sondern fänden nur bei entsprechendem Bedarf statt. Nach Abschluß bestehe kein Anspruch auf eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis zum Land.
Das Verwaltungsgericht hat den Einberufungsbescheid vom 24. Mai 1977 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 1977 aufgehoben. Zur Begründung seines Urteils hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei als Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid zulässig. Der Kläger könne sich auf eine besondere Härte nach § 12 Abs. 4. Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - berufen. Sie liege darin, daß er infolge des Einstellungsgespräches vom 23. Juni 1977 begründete Aussicht gehabt habe, ab 1. September 1977 oder spätestens 1. Oktober 1977 zum Programmierer ausgebildet zu werden, daß ihm diese Möglichkeit durch den vorgesehenen Grundwehrdienst aber genommen würde. Nach Ablauf der Wehrdienstzeit würde es für den Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit sehr schwierig sein, eine Ausbildungsmöglichkeit als Programmierer zu bekommen. Unter den derzeitigen Umständen auf dem Ausbildungssektor seien nicht nur Wehrpflichtige in weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitten zurückzustellen, sondern auch alle diejenigen, die jetzt einen Ausbildungsplatz besäßen oder in Aussicht gestellt bekommen hätten und befürchten müßten, nach Ablauf der Wehrdienstzeit den gleichen oder einen ähnlichen Ausbildungsplatz nicht mehr bekommen zu können.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung materiellen Bundesrechts, insbesondere des § 12 Abs. 4 Nr. 3 WPflG, und führt aus, Zurückstellungen seien nur in eng zu umgrenzenden Ausnahmefällen zulässig, und dem Interesse des Wehrpflichtigen an der Erlangung und Erhaltung eines Ausbildungsplatzes komme nicht generell der Vorrang vor der verfassungsrechtlichen Wehrdienstpflicht zu. Die Gerichte seien nicht berechtigt, den Solltatbeständen des § 12 Abs. 4 Nr. 3 WPflG weitere vermeintlich gleichwertige Sachverhalte generalisierend zuzuordnen. Überdies habe der Kläger zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Gestellungstermin noch keine Einstellungszusage des Statistischen Landesamts gehabt, und das Ausleseverfahren sei noch nicht abgeschlossen gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. August 1977 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Nach der Lage auf dem Arbeitsmarkt sei hinreichend gewiß, daß in absehbarer Zeit nicht alle ausbildungswilligen Schulabgänger einen Ausbildungsplatz erhalten könnten.
Der Kläger hat in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1977 Grundwehrdienst geleistet und, nachdem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat, am 1. Oktober 1977 die Programmiererausbildung aufgenommen.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil hat der Klage gegen den Einberufungsbescheid vom 24. Mai 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 1977 zu Unrecht stattgegeben. Diese Bescheide sind rechtmäßig, weil dem Kläger der behauptete Zurückstellungsgrund nicht zur Seite steht.
In verfahrensmäßiger Hinsicht haben das Kreiswehrersatzamt und, trotz im Widerspruchsbescheid anklingender Bedenken ihm folgend, die Wehrbereichsverwaltung - Außenstelle - das am 20. Juni 1977 eingegangene Schreiben des Klägers nicht als isolierten Zurückstellungsantrag, sondern als Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid vom 24. Mai 1977 behandelt. Da dieser bei Eingang des Schreibens bereits unanfechtbar geworden war, hat die Außenstelle wegen Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung gewährt. Nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 19. August 1977 war der Kläger mit der Behandlung als Widerspruch einverstanden. Demzufolge ist der Einberufungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht worden. Hiergegen bestehen nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keine durchgreifenden Bedenken.
In BVerwGE 40, 1 [BVerwG 02.03.1972 - VIII C 20/70] ist entschieden worden, daß die Zurückstellung wegen eines Grundes, der in der Zeitspanne zwischen dem Unanfechtbarwerden des Einberufungsbescheides und dem in ihm festgesetzten Gestellungstermin entstanden ist, mit isoliertem Zurückstellungsantrag und im Streitfall mit der Verpflichtungsklage geltend gemacht werden kann. Außerdem können nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG 8 C 36.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 38 = BWV 1969, 257; in BVerwGE 32, 243 insoweit nicht abgedruckt]; BVerwGE 37, 62 [BVerwG 17.12.1970 - VIII C 113/68]; 39, 60) [BVerwG 11.11.1971 - VIII C 100/69]Härtegründe, die nach dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Gestellungstermin entstehen, nicht mehr zu einer Zurückstellung nach den Zurückstellungsvorschriften des Wehrpflichtgesetzes, sondern nurmehr zur Entlassung nach dessen Entlassungsvorschriften führen. Über diese Entlassung haben, wenn der Wehrpflichtige seinen Dienst bei der Truppe angetreten hat, die in § 29 Abs. 5 WPflG aufgeführten Entlassungsstellen zu entscheiden; hat der Wehrpflichtige seinen Dienst nicht angetreten und ist er daher noch nicht in die Truppe eingegliedert, so sind nach § 14 Abs. 1 WPflG die Wehrersatzbehörden sachlich zuständig (Urteil vom 13. November 1974 - BVerwG 8 C 102.73 -).
Vorliegend ist der behauptete Zurückstellungsgrund jedenfalls nicht vor dem Unanfechtbarwerden des per Einschreiben am 25. Mai 1977 zur Post gegebenen Einberufungsbescheides entstanden. Wie sich aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Statistischen Landesamts vom 13. Juni 1977 ergibt, hatte sich der Kläger dort mit Schreiben vom 17. Mai 1977 beworben, und (erst) das Schreiben vom 13. Juni 1977 als Antwort auf die Bewerbung lud ihn zu dem Informationsgespräch am 23. Juni 1977 ein und kündigte den Eignungstest an.
Andererseits wäre der Zurückstellungsgrund, wenn er überhaupt entstanden wäre, als noch vor dem Gestellungstermin entstanden anzusehen. Denn er könnte gegebenenfalls allein in der Gefahr eines Verlustes der Ausbildungsmöglichkeit (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG) erblickt werden. Das angefochtene Urteil geht insoweit zutreffend davon aus, daß der Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG - Unterbrechung eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts - nicht in Betracht kommt. Die etwaige Gefahr eines Verlustes der Ausbildungsmöglichkeit wäre nicht erst etwa zu Beginn der fraglichen Ausbildung, sondern bereits bis zum Gestellungstermin entstanden.
Trotzdem kann es vorliegend anstatt eines isolierten Zurückstellungsbegehrens wegen der besonderen Umstände des Falles bei der Anfechtung des Einberufungsbescheides - deren Notwendigkeit, nicht aber deren Möglichkeit BVerwGE 40, 1 (2) [BVerwG 02.03.1972 - VIII C 20/70] verneint hat - bewenden. Die Widerspruchsbehörde hat dem Kläger wegen Versäumung der Frist für den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid Wiedereinsetzung bewilligt. Das war zwar rechtlich nicht geboten. Denn der Kläger war nicht im Sinne der §§ 33 WPflG, 70 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 60 Abs. 1 VwGO "ohne Verschulden verhindert", rechtzeitig Widerspruch einzulegen; er hatte vielmehr jedenfalls innerhalb der Widerspruchsfrist materiellrechtlich noch keinen Zurückstellungsgrund. Und die gewährte Wiedereinsetzung wäre als solche auch nicht bindend; § 70 Abs. 2 VwGO verweist auf § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO, nicht aber auch auf Abs. 5 der Vorschrift. Die Wiedereinsetzung hat aber dazu geführt, daß die Widerspruchsbehörde aufgrund des Widerspruchs innerhalb des Einberufungsverfahrens eine neue Sachentscheidung auch über den behaupteten Zurückstellungsgrund getroffen hat. Der Rechtsweg gegen den Einberufungsbescheid ist dadurch wieder eröffnet worden, so daß nichts im Wege steht, daß der Kläger den behauptetermaßen nachträglich entstandenen Zurückstellungsgrund verteidigungsweise dem Einberufungsbescheid entgegensetzt.
Wie das angefochtene Urteil zutreffend angenommen hat, stand dem Kläger zum Gestellungstermin, dem 1. Juli 1977, kein Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPfIG zur Seite, weil die Ausbildung zum Programmierer damals noch nicht begonnen und also erst recht nicht weitgehend gefördert war. Es stand ihm weiter kein Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG zur Seite, weil er die Hochschulreife besitzt.
Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts erfüllte der Kläger aber auch nicht die Voraussetzungen des allgemeinen Härtetatbestandes in § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG.
Diese Vorschrift enthält eine Generalklausel, die nur anwendbar ist, soweit sie nicht durch eine der speziellen Regelungen in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG ausgeschlossen ist. Insbesondere können Härtegründe, die mit der Unterbrechung eines Ausbildungsabschnittes vor dessen weitgehender Förderung (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG) regelmäßig verbunden sind, für sich allein grundsätzlich nicht als besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG angesehen werden (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]; 36, 334 [336]). Von diesem Ausgangspunkt aus hat das Bundesverwaltungsgericht z.B. in den Beschlüssen vom 5. Juni 1970 - BVerwG 8 C 212.67 - und vom 4. November 1971 - BVerwG 8 CB 144.71 - die Auffassung vertreten, daß dann, wenn eine außergewöhnliche, durch eine schwierige Eignungsprüfung bereits erschlossene Ausbildungsmöglichkeit endgültig verlorengeht, eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG anzunehmen sei. In den Urteilen vom 10. Oktober 1973 - BVerwG 8 C 211.72 und BVerwG 8 C 13.73 - hat es diese Auffassung bestätigt, dabei aber ausdrücklich offengelassen, ob es entscheidend darauf ankomme, daß die Ausbildungsmöglichkeit außergewöhnlich und durch eine schwierige Eignungsprüfung erschlossen sei.
Im Anschluß an diese Rechtsprechung ist unter den heutigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt und bei der Beschaffung von Ausbildungsplätzen daran festzuhalten, daß eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nicht schon dann vorliegt, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst dazu führen kann, daß eine in Aussicht stehende, den Schutzvorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes (noch) nicht unterfallende Ausbildungsmöglichkeit wieder verlorengeht. Läge allein hierin bereits ein Zurückstellungsgrund, so würde gerade unter den heutigen Verhältnissen über die in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG besonders geregelten Zurückstellungstatbestände hinaus die Zurückstellung in derartigen Fällen zur Regel werden; von einer für den einzelnen Wehrpflichtigen "besonderen" Härte könnte kaum gesprochen werden, und dem Ausbildungsinteresse des einzelnen wäre weithin der Vorrang vor der allgemeinen Wehrdienstpflicht eingeräumt. Eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn es sich einerseits um eine bereits erschlossene außergewöhnliche Möglichkeit der beruflichen Ausbildung handelt, die für den betroffenen Wehrpflichtigen eine besondere Chance bedeutet. Ob eine schwierige Eignungsprüfung abzulegen war, ist hierfür nicht schlechthin ausschlaggebend, kann aber ein wichtiges Indiz sein. Andererseits ist zu fordern, daß die Heranziehung zum Wehrdienst zum endgültigen Verlust dieser Ausbildungsmöglichkeit führen würde. Von einem endgültigen Verlust in diesem Sinne, in dem ein gegen das Übermaßverbot verstoßender Eingriff in das Recht des Wehrpflichtigen auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) läge (vgl. die Urteile vom 10. Oktober 1973), ist nur zu sprechen, wenn der bereits gefundene Ausbildungsplatz verlorengeht und wenn darüber hinaus auch keine Möglichkeit besteht, nach Abschluß des Wehrdienstes diese Ausbildung an derselben Stelle oder anderenorts nachzuholen. Sind diese Nachteile für den Wehrpflichtigen nicht bereits bei der Einberufung gegeben, so genügt es überdies nicht, daß ihr späteres Eintreten zwar möglich, aber nicht in dem Sinne hinreichend gewiß erscheint, daß von ihnen als rechtserheblichen Umständen ausgegangen werden kann (vgl. Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG 8 C 71.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 46 = BWV 1970, 212] mit weiteren Nachweisen).
Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall ein Zurückstellungsgrund nicht bejaht werden. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger "infolge des Einstellungsgespräches am 23. Juni 1977 eine begründete Aussicht" gehabt habe, "am 1. September, spätestens aber am 1. Oktober 1977 eine Ausbildung als Programmierer zu beginnen und diese Ausbildung nach Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungszeit mit der Abschlußprüfung abschließen zu können, daß ihm diese Möglichkeit einer qualifizierten Berufsausbildung aber genommen würde, wenn er den Grundwehrdienst entsprechend dem Einberufungsbescheid ableisten müßte"; nach Ablauf der Wehrdienstzeit werde es für ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit schwierig sein, eine Ausbildungsmöglichkeit als Programmierer zu bekommen. Das Verwaltungsgericht hat dieses Ergebnis im wesentlichen mit Hinweisen auf "die derzeitige Lage auf dem Arbeitsmarkt" und darauf begründet, es sei schon jetzt eine große Zahl von Jugendlichen ohne Möglichkeit einer qualifizierten Ausbildung, und in den nächsten Jahren würden starke Jahrgänge die Schulen, insbesondere die höheren Schulen mit dem Abitur verlassen, so daß wahrscheinlich die Situation für Jugendliche mit Ausbildungswünschen nach 15 Monaten eher schlechter als besser sein werde.
Die hierin liegenden tatsächlichen Feststellungen ergeben in rechtlicher Hinsicht nicht das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG. Es ist zwar, da die Beklagte insoweit keine Verfahrensrüge erhoben hat, als vom Verwaltungsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt anzusehen, daß der Kläger bereits seit dem Einstellungsgespräch vom 23. Juni 1977 hinreichend wahrscheinliche Aussicht auf den Ausbildungsplatz beim Statistischen Landesamt hatte und daß er diesen Platz im Falle der Wehrdienstleistung nicht hätte einnehmen können. Darüber hinaus ist aber bereits zweifelhaft, ob es sich dabei um eine außergewöhnliche Möglichkeit in dem oben dargelegten Sinne handelte. Das braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Denn es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, daß der Verlust der Ausbildungsmöglichkeit endgültig gewesen wäre. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergeben nicht, daß der Kläger nach Entlassung aus dem Wehrdienst etwa an einem späteren Ausbildungsgang der Programmiererausbildungen des Statistischen Landesamts nicht hätte teilnehmen können. Insoweit geht aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Statistischen Landesamts vom 21. Juli 1977 lediglich hervor, daß die vom Landesamt veranstalteten Programmiererausbildungen keine ständige Einrichtung darstellen, sondern "nur bei entsprechendem personellen Bedarf" stattfinden, wobei damals im Ausbildungsplatzangebot mehrere Stellen "zur Beseitigung der Jugendarbeitslosigkeit" eingeschlossen waren. Hieraus folgt nicht ohne weiteres, daß der Kläger die Ausbildung nicht später beim Statistischen Landesamt hätte nachholen können. Dabei ist davon auszugehen, daß das Landesamt bei der Auswahl der Teilnehmer für einen etwaigen späteren Ausbildungsgang die Wehrdienstleistung des Klägers nicht hätte unberücksichtigt lassen dürfen; nach BVerwGE 34, 188 (190) [BVerwG 13.11.1969 - VIII C 92/69] gehört es zu den Konsequenzen des sozialen Rechtsstaates in der durch das Grundgesetz geprägten Gestalt, daß den durch das Wehrpflichtgesetz den Wehrpflichtigen auferlegten besonderen Leistungspflichten von allen Trägern öffentlicher Gewalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit Rechnung getragen wird und daß etwaige Folgewirkungen der im Interesse der Allgemeinheit erbrachten Dienstleistung nach Möglichkeit auszugleichen oder doch auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken sind. Falls trotzdem eine Nachholung der Ausbildung beim Statistischen Landesamt nach Abschluß des Wehrdienstes oder in noch zumutbarem zeitlichen Abstand danach nicht möglich gewesen wäre, so hätte sich der Kläger darauf verweisen lassen müssen, eine Möglichkeit der Ausbildung zum Programmierer anderweitig zu suchen. Dafür, daß es solche Möglichkeiten auf diesem Gebiet nicht gegeben hätte, liegt nichts vor. Daß es allgemein schwierig sei, einen Ausbildungsplatz zu finden, genügt nicht, um eine besondere Härte zu bejahen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Noack
Lotz