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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1996, Az.: BVerwG 8 C 7/96

Kriegsdienstverweigerer; Altersgrenze; Heranziehung zum Zivildienst; Ausbildungsgründe; Zurückstellungsfrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1996
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 7/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen 27.02.1996 - 4 K 1719/95

Fundstellen

  • Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr 10
  • NVwZ-RR 1998, 380-383 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein über 25 Jahre alter Kriegsdienstverweigerer kann nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZDG noch bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden, wenn er aus Ausbildungsgründen zunächst nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG über sein 25. Lebensjahr hinaus vom Wehrdienst zurückgestellt war und erst im Anschluß daran einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat.

2. Eine Zurückstellung des Wehr- oder Zivildienstpflichtigen nach § 12 WPflG oder § 11 ZDG erledigt sich mit Ablauf der festgesetzten Zurückstellungsfrist durch Zeitablauf. Sie kann nicht nachträglich vom Dienstpflichtigen mit der Begründung angefochten werden, die Zurückstellung hätte aus Rechtsgründen nicht erfolgen dürfen.