Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1988, Az.: BVerwG 7 B 98.88
Grundstück; Planfeststellung; Abfallbeseitigung; Enteignende Wirkung; Mülldeponie; Erweiterungsflächen; Planfeststellungsbeschluss; Rechtsmangel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 98.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12406
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 10.12.1985 - AZ: 13 K 2511/85
- VGH Baden-Württemberg - 01.03.1988 - AZ: 10 S 595/86
Rechtsgrundlage
- § 7 AbfG
Fundstellen
- DVBl 1989, 510-511 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 463 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 241-242 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1990, 114-115 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die im Anschluß an BVerwGE 59. 87 entwickelten Grundsätze über die Abwägungserheblichkeit von Eigentümerbelangen bei fachplanerischen Entscheidungen gelten in gleicher Weise für den Fall, daß eine (abfallrechtliche) Planfeststellung ein Grundstück mit enteignender Wirkung in Anspruch nimmt; für die Planungsbehörde bestehen keine erhöhten Anforderungen an die Ermittlungspflicht.
- 2.
Läßt sich die Planung von Erweiterungsflächen einer Mülldeponie in tatsächlich und rechtlich abtrennbare Abschnitte aufteilen, wird ein planbetroffener Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, wenn ein Rechtsmangel des Planfeststellungsbeschlusses allein einen Abschnitt betrifft, durch den Rechte des Klägers nicht berührt werden.
- 3.
Die Teilbarkeit einer fachplanerischen Entscheidung setzt voraus, daß der Verwaltungsakt auch ohne den abgetrennten Regelungsteil eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens und der Planungsbehörde auch so gewollte Planung zum Inhalt hat.
In der Verwaltungsstreitsache
....
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und
Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. März 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluß (§ 7 AbfG) zur Erweiterung einer Mülldeponie. Die Auffüllung des Erweiterungsgeländes soll bei einer vorgesehenen Laufzeit von etwa 57 Jahren in zehn Abschnitten erfolgen. Im Auffüllabschnitt VI, der um das Jahr 2000 verfüllt werden soll, werden zwei gärtnerisch genutzte Grundstücke des Klägers in Anspruch genommen, auf denen sich verschiedene bauliche Anlagen befinden. Im Planfeststellungsverfahren hat der Kläger Einwendungen nicht erhoben. Klage und Berufung waren erfolglos.
Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erreichen möchte, hat gleichfalls keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht entnehmen.
Die Beschwerde meint, in einem Revisionsverfahren sei die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage zu klären, wieweit die Ermittlungs- und Abwägungspflicht der Planfeststellungsbehörde bei einem Planbetroffenen geht, dessen Grundeigentum durch die geplante Maßnahme in Anspruch genommen wird. Der Kläger meint in diesem Zusammenhang, der Beklagte habe, ohne durch Einwendungen darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, von Amts wegen die konkreten Gegebenheiten auf seinen Grundstücken ermitteln und in der Abwägung beachten müssen. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen sind aber in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet; der hier zu entscheidende Fall gäbe keine Gelegenheit, in rechtsgrundsätzlicher Weise weiterführende Aussagen zur Abwägungsbeachtlichkeit von Eigentümerbelangen zu machen.
Geklärt ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 - BVerwG 4 C 64.80 - Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 11 im Anschluß an BVerwGE 59, 87 <101 ff.>; ferner Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - und Beschluß vom 14. September 1987 - BVerwG 4 B 179 u. 180.87 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 und 68) folgendes: Welche privaten Belange bei fachplanerischen Entscheidungen, die wie die abfallrechtliche Planfeststellung den Anforderungen des Abwägungsgebotes unterliegen, zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem Gegenstand, der Reichweite und den Auswirkungen der konkreten Planung. Beeinträchtigt das Vorhaben privates Grundeigentum, sind die dadurch betroffenen Belange in die Abwägung einzubeziehen, sofern sie nicht objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind. Die so nach Lage des Einzelfalles erfolgende Bestimmung der Abwägungserheblichkeit ist zu unterscheiden von der Frage, welche Ermittlungspflichten die Planungsbehörde infolge des Untersuchungsgrundsatzes (§ 24 VwVfG) treffen. Die Behörde muß nur solche Umstände aufklären und sodann abwägend berücksichtigen, die für sie als entscheidungserheblich erkennbar sind. Dies ist der Fall, wenn sich die Abwägungsbeachtlichkeit entweder aufdrängt oder wenn ein Planbetroffener Umstände, die nicht ohne weiteres als abwägungserheblich erkennbar sind, im Zuge der Bürgerbeteiligung oder auf andere zulässige Weise rechtzeitig in das Planungsverfahren einbringt.
Wird ein Eigentümer nicht nur - zum Beispiel durch schädliche Umwelteinwirkungen - in der Nutzung seines Grundstücks, sondern dadurch betroffen, daß durch das zugelassene Vorhaben das Grundeigentum selbst in Anspruch genommen wird, gelten dieselben Grundsätze. Dabei ist die Tatsache dieser Inanspruchnahme selbstverständlich ein sich unmittelbar aufdrängender abwägungserheblicher Umstand, der entsprechend seiner Bedeutung bei der Abwägung berücksichtigt werden muß (vgl. auch BVerwGE 61, 295 <302>). Daß ein so betroffener Kläger über die Verletzung seines Anspruchs auf gerechte Abwägung seiner Interessen hinaus generell die Gesetzwidrigkeit eines die Enteignung ermöglichenden Planfeststellungsbeschlusses rügen kann (vgl. BVerwGE 67, 74; 74, 109), erweitert indessen die Abwägungsbeachtlichkeit gerade seiner Eigentümerposition nicht; es sind insoweit dieselben Grundsätze über die Ermittlungs- und Abwägungspflichten wie sonst bei Eigentumsbeeinträchtigungen maßgebend. Dies gilt auch, soweit es um sonstige Nutzungsbeeinträchtigungen geht, wie sie der Kläger noch vor der tatsächlichen Inanspruchnahme seiner Grundstücke durch das allmähliche Heranrücken der Deponie und die von ihr ausgehenden Immissionen befürchtet. Ob, wie das Berufungsgericht meint, die Planfeststellungsbehörde diese Umstände ausreichend abgewogen hat und dabei auf etwa vorhandene Besonderheiten der Grundstücke nicht einzugehen brauchte, weil der Kläger im Planfeststellungsverfahren geschwiegen hatte, läßt sich allein durch eine Würdigung des konkreten Sachverhalts beurteilen. Rechtsgrundsätzliche Fragen sind damit nicht verbunden.
Grundsätzliche Bedeutung kommt dem Rechtsstreit auch nicht wegen der von der Beschwerde formulierten Frage zu, nach welchen Kriterien der Prognosezeitraum für Abfalldeponien zu bestimmen ist und welche Auswirkungen ein falsch festgelegter Prognosezeitraum für die Anfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses durch einen betroffenen Grundstückseigentümer hat.
Darüber, welche Gesichtspunkte für den Prognosezeitraum bei Planung einer Abfalldeponie maßgebend sind, wäre in einem Revisionsverfahren eine verallgemeinerungsfähige Aussage nicht zu erwarten; der hier zu beurteilende Sachverhalt ließe nur eine Entscheidung anhand der Umstände des Einzelfalles zu.
Doch auch der zweite Teil der Frage führt nicht auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Das Berufungsurteil äußert Zweifel, ob die festgestellte Erweiterung der Deponie in einem durch den Bedarf von mehr als 50 Jahren bedingten räumlichen Ausmaß planerisch gerechtfertigt ist; möglicherweise handle es sich um eine zu weit in die Zukunft reichende Vorsorgeplanung, die bei der bestehenden Prognoseunsicherheit noch nicht Eingriffe in privates Grundeigentum, sondern nur weniger einschneidende Maßnahmen wie die Darstellung der zukünftig benötigten Deponiebereiche im Flächennutzungsplan oder in der Landesplanung gestatte. Letztlich läßt das angefochtene Urteil diese Frage mit der Begründung offen, daß die Planrechtfertigung jedenfalls für die in den nächsten 20 Jahren für die Deponie benötigten Auffüllungsabschnitte gegeben sei und daß der Kläger durch einen die restlichen Abschnitte betreffenden Rechtsmangel des Planfeststellungsbeschlusses nicht in seinen Rechten verletzt würde, weil seine Grundstücke nicht in dem von diesem möglichen Mangel erfaßten Deponiebereich liegen.
Mit dieser Argumentation hält sich der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Rechtsprechung, die das Bundesverwaltungsgericht bislang zur Frage der Teilbarkeit. Teilrechtswidrigkeit und damit auch Teilaufhebbarkeit von Planungsentscheidungen entwickelt hat. Ein Kläger hat Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes nur, soweit er durch dessen rechtswidrige Regelung in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ist der angefochtene Verwaltungsakt teilbar und betrifft der Rechtsmangel allein einen abtrennbaren Teil der Regelung, der Rechte des Klägers nicht berühren kann, hat die Klage keinen Erfolg; umgekehrt ist der Klage im Sinn einer Teilaufhebung des Verwaltungsaktes stattzugeben, wenn gerade die den Kläger beschwerende Teilregelung rechtswidrig ist. Im Fachplanungsrecht sind diese Grundsätze für die räumliche Aufteilbarkeit des zugelassenen Vorhabens anerkannt (BVerwGE 67, 74 <77>; vgl. ferner BVerwGE 69, 256 <259> und BVerwG, Urteil vom 11. November 1983 - BVerwG 4 C 82.80 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 55 S. 48 <51>). Entscheidende Voraussetzung für die Teilbarkeit einer Planungsentscheidung ist zunächst, daß das Vorhaben rein tatsächlich in räumlicher Hinsicht aufgeteilt werden kann. Es muß darüber hinaus auch rechtlich in dem Sinne teilbar sein, daß der Verwaltungsakt auch ohne den abgetrennten, von dem Rechtsmangel erfaßten Regelungsteil eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der Planungsbehörde auch so gewollte Planung zum Inhalt hat. Für Planfeststellungsbeschlüsse bedeutet dies insbesondere, daß der aufrechterhalten bleibende Teil nach wie vor eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung ist, die überdies dem Planungsträger nicht ein (Rest-)Vorhaben aufdrängt, das er in dieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte. Wird dagegen durch den Wegfall einer Teilregelung das planerische Geflecht so gestört, daß ein Planungstorso zurückbleibt oder daß jedenfalls infolge der veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgebenden Umstände treffen muß, fehlt es an einer rechtlichen Teilbarkeit. Der Rechtsfehler ergreift dann den gesamten Planfeststellungsbeschluß mit der Folge, daß ein Kläger die Aufhebung des ihn als untrennbare Gesamtregelung in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsaktes beanspruchen kann.
Das Berufungsgericht hat sich, wenn auch in knappen Ausführungen, von diesen Grundsätzen leiten lassen. Es hat, ohne daß der Kläger dies in revisionsrechtlich zu beachtender Weise gerügt hätte (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 sowie § 137 Abs. 2 VwGO), folgendes festgestellt: Die Erweiterungsfläche lasse sich räumlich in die verschiedenen Auffüllabschnitte aufteilen; der mögliche Mangel fehlender Planrechtfertigung betreffe abtrennbare Abschnitte, die zeitlich später als der die Grundstücke des Klägers erfassende Abschnitt VI zu verfüllen wären; es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß eine auf eine Laufzeit von etwa 20 Jahren beschränkte Planung der Deponie nicht auch die hier gewählte Reihenfolge der Auffüllabschnitte festgelegt hätte, zumal da sich diese Reihenfolge nach den topographischen Verhältnissen geradezu angeboten habe. Weiterführende, der Fortentwicklung des Planungsrechts und der Grundsätze über Teilbarkeit und Teilrechtswidrigkeit von Planungsentscheidungen dienliche Ausführungen wären auf der Grundlage dieses Sachverhaltes in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Die Annahme der Beschwerde, die Grundstücke des Klägers wären möglicherweise nicht in Anspruch genommen worden, weil die planerische Ausgangslage eine ganz andere gewesen sei, wenn von vornherein ein Prognosezeitraum von nur 20 Jahren zugrunde gelegt worden wäre, verkennt, daß das Berufungsgericht - zutreffend - eine langfristige Vorsorgeplanung für einen Zeitraum von - hier - 57 Jahren als solche nicht für rechtswidrig hält. Es äußert nur Zweifel daran, ob bereits die Inanspruchnahme von Eigentum, das erst nach über 20 Jahren benötigt wird, durch eine Planfeststellung gerechtfertigt ist. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für eine längerfristige Planung ein weniger eingreifendes Mittel, nämlich die Darstellung von Flächen für die Abfallentsorgung im Flächennutzungsplan (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB), in Betracht komme. Die planerische Ausgangslage wäre also bei Begrenzung der durch Planfeststellung in Anspruch zu nehmenden Flächen für einen Ablagerungszeitraum von 20 Jahren keine andere gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow