Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1997, Az.: BVerwG 1 D 34.96
Diebstahl als Dienstvergehen; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Verstoß gegen die Pflichten zu gewissenhafter und uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungsgerechtem und vertrauensgerechtem dienstlichen Verhalten; Keine Milderungsmöglichkeit der Disziplinarstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 34.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 25.03.1996 - AZ: VI VL 1/96
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gelddiebstahl aus verplombten, im Stahlschrank des Fernmeldeamtes lagernden Münzkassetten in mehreren Fällen
Prozessgegner
Technischer Fernmeldehauptsekretär ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. März 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Posthauptsekretär Fritz Brand, Postbetriebsassistent Karl-Heinz Jäger als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Technischen Fernmeldehauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - B. -, vom 25. März 1996 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,
daß er am 13. Januar 1993 zum wiederholten Mal beim Fernmeldeamt ... B. im Stahlschrank lagernde gefüllte und verplombte Münzkassetten aus öffentlichen Münzfernsprechern entnommen hat und die darin befindlichen 1 und 5 DM-Stücke aussortierte, um sie für sich zu behalten, so wie bereits in ca. 15 Fällen in der Zeit vom Sommer 1992 bis zum 13. Januar 1993.
2.
Bezüglich des angeschuldigten Fehlverhaltens am 13. Januar 1993 ist der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - T. in B. vom 8. September 1994 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Siegelbruch zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt worden.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 25. März 1996 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Es ist von folgenden tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts T. in B. ausgegangen:
"Am 13. Januar 1993 fuhr der Angeklagte (das ist der Beamte) um 16.07 Uhr mit seinem Pkw Opel Kadett vor dem Diepstgebände der Deutschen Bundespost ... B., vor und parkte. Hierbei wurde er von den Munzentstorungsbeamten O. und P., die zusammen mit anderen Kollegen und Angehörigen der Betriebssicherungsabteilung die seit August 1992 aufgetretenen Münzdiebstähle aus Auffangkassetten aufklären wollten, beobachtet... Beide befanden sich in einem Wählersaal des Gebäudes und hatten zuvor eine Telefonleitung in den Tresorraum geschaltet, um im Wege der Observierung Raumgeräusche wahrnehmen zu können. Der Angeklagte betrat das Gebäude und begab sich in den Hauptverteilerraum. Anschließend ging er über den Korridor in den gegenüberliegenden Raum 109, der als Aufenthaltsraum für Münzentstörungsbedienstete diente. Den zur Öffnung erforderlichen Buntbartschlüssel hatte er aus seiner früheren Tätigkeit als Münzentstörer. Aus einer Schreibtischschublade nahm der Angeklagte den dort gelagerten Schlüssel und schloß damit den an der Wand befindlichen Blechschrank auf, dem er wiederum den Schlüssel für den Stahlschrank (Tresor) entnahm, der verplombte gefüllte Auffangkassetten aus defekten öffentlichen Münzfernsprechern zur Zwischenlagerung enthielt. Der Angeklagte entnahm diesem Stahlschrank zwei plombierte gefüllte Kassetten und begab sich damit zurück in den Hauptverteilerraum, dessen Tür er offen stehen ließ. Die dabei verursachten Geräusche wurden von den Zeugen P. und C. wahrgenommen, die sich unverzüglich zu dem Hauptverteilerraum bewegten. Der Angeklagte löste die Plombierung einer Kassette und schüttete das darin befindliche Münzgeld in einen Plastikbehälter, den er zuvor auf einen Ablagetisch gestellt hatte. Oben auf stellte er die noch plombierte weitere Kassette, während er die geleerte Kassette neben dem Behälter deponierte. In der linken Hand hielt er einen Jutesack, während er mit der rechten Hand in den ausgeschütteten Münzen scharrte und 5,00 DM - sowie 1,00 DM - Münzen in den Jutesack sortierte, wobei er die in diesen Sack einsortierten Münzen als sein Eigentum betrachtete... Bei einer Durchsuchung des Kofferraums des dem Angeklagten gehörenden Pkw wurde ein weiterer Jutesack der BVG mit 79.1,00 DM - Stücken sichergestellt."
Das Bundesdisziplinargericht ist weiter davon ausgegangen, daß der Beamte sich über einen längeren Zeitraum in vielen Fällen mit einem verhältnismäßig großen finanziellen Schaden als unehrlich erwiesen und dabei eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat.
Das Bundesdisziplinargericht hat seine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils bejaht und das festgestellte Verhalten des Beamten als Verletzung seiner Pflichten zu gewissenhafter und uneigennütziger Amtsausübung sowie zu achtungs- und vertrauensgerechtem dienstlichen Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) gewürdigt und als vorsätzliches schwerwiegendes Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BBG gewertet, das mangels anzuerkennender Milderungsgründe die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich mache.
4.
Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, auf eine minderschwere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.
Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen vorgetragen, daß unter Berücksichtigung des im Strafverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachtens der Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation gegeben sei. Im übrigen ergebe sich aus der verhängten Geldstrafe, daß das Strafgericht, ohne die Vorschrift des § 21 StGB zu zitieren, die in dem psychiatrischen Gutachten nicht ausgeschlossene erhebliche Minderung der Steuerungs- und Hemmungsfähigkeit des Beamten beim Strafmaß mildernd berücksichtigt habe. Hieran seien auch die Disziplinargerichte gebunden. Im Gegensatz zu den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil betreffe die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen allerdings nur den einen vom Amtsgericht geschilderten Fall des besonders schweren Diebstahls und den Siegelbruch, nicht jedoch weitere einschlägige Straftaten. Soweit das Bundesdisziplinargericht die weiteren Fälle berücksichtige, könne es sich dabei nicht auf das Strafurteil stützen; die Berücksichtigung dieser Tatsachen sei daher fehlerhaft. Schließlich sei das Verhalten des Beamten auch als persönlichkeitsfremd anzusehen, da er bisher immer korrekt und unbeanstandet seinen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen sei.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Der Senat geht von einem unbeschränkt eingelegten Rechtsmittel aus, da der Beamte nicht nur Umstände geltend macht, die für die disziplinare Einstufung des Dienstvergehens von Bedeutung sein können, sondern darüber hinaus auch die Berücksichtigung der weiteren, über den 13. Januar 1993 hinausgehenden Diebstahlshandlungen und damit Sachverhaltsfeststellungen in dem angefochtenen Urteil angreift.
1.
Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
a)
Bezüglich des angeschuldigten Diebstahls am 13. Januar 1993 ist der Senat ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts T. in B. gebunden.
Anhaltspunkte, die eine Lösung von den Urteilsfeststellungen zur objektiven oder subjektiven Tatseite rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.
b)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht außerdem fest, daß der Beamte in ca. 15 weiteren Fällen seit September 1992 in gleicher Weise, wie für den 13. Januar 1993 strafgerichtlich festgestellt, aus Münzkassetten Geld gestohlen und hierdurch einen erheblichen Schaden verursacht hat, der nach einem von ihm abgegebenen Schuldanerkenntnis ca. 8.000 DM betrug.
Dieser Sachverhalt ist erwiesen aufgrund des Geständnisses des Beamten sowie der Aussagen der Zeugen P. und C. Der Beamte hat zwar in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt, sich nicht mehr an die genaue Zahl der Diebstähle sowie die hierdurch verursachte Schadenshöhe erinnern zu können; er hat jedoch eingeräumt, daß er mehrfach in der vom Strafgericht festgestellten Weise auf Gelder seiner Beschäftigungsbehörde zugegriffen habe. Unabhängig davon, daß es für die Feststellung des dem Beamten vorgeworfenen pflichtwidrigen Verhaltens sowie dessen disziplinarer Einstufung nicht entscheidend auf die genaue Zahl der Diebstahlshandlungen ankommt, wird durch diese Einlassung das von ihm am 13. Januar 1993 abgelegte Geständnis, in dem er genaue Angaben über den Tatzeitraum, die Anzahl der Diebstahlshandlungen sowie die Schaden shöhe gemacht hat, nicht in Frage gestellt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß diese von den beiden Zeugen bestätigten Angaben des Beamten am Tag der Aufdeckung seines Fehlverhaltens nicht der Wahrheit entsprechen.
Der Beamte hat auch insoweit schuldhaft gehandelt. Dies ergibt sich aus dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. P., in dem zwar während des Tatzeitraums eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten nicht ausgeschlossen, eine Schuldunfähigkeit jedoch nicht angenommen wird. Aus der Anhörung der in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht als sachverständige Zeugin vernommenen Diplompsychologin F. ergeben sich keine hiervon abweichenden Erkenntnisse, da diese Zeugin zur Frage der Schuldfähigkeit des Beamten keine Angaben gemacht, sondern lediglich seine psychische Situation erläutert hat.
c)
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Beamte wiederholt vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen und hierdurch aufgrund der materiellen Dienstbezogenheit seines Verhaltens ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1986 - BVerwG 1 D 81.86-, Urteil vom 8. Mai 1990 - BVerwG 1 D 46.89 - <BVerwGE 86, 273 = DVBl 1990, 876 = ZBR 1991, 90 = DÖD 1991, 65>).
Das Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht und erfordert im vorliegenden Fall die Verhängung der Höchstmaßnahme.
Das Fehlverhalten des Beamten ist nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des Diebstahls zum Nachteil des Dienstherrn zu beurteilen. Ein Zugriffsdelikt im Sinne der Senatsrechtsprechung liegt entgegen der vom Bundesdisziplinargericht vertretenen Meinung nicht vor. Die Münzkassetten bzw. die in ihnen enthaltenen Gelder waren dem Beamten nämlich weder amtlich anvertraut, noch dienstlich, d.h. im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit, zugänglich. Vielmehr hat er die Diebstahlshandlungen bei einem nicht zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörenden Aufsuchen des Aufenthaltsraums für Münzentstörungsbedienstete begangen (zu den Kriterien für ein Zugriffsdelikt vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 11.95 -; siehe auch Urteil vom 31. Juli 1979 - BVerwG 1 D 77.78 - <BVerwG DokBer B 1979, 260>).
Bezüglich der disziplinaren Einstufung eines Diebstahls zum Nachteil des Dienstherrn gibt es zwar keinen Grundsatz des Inhalts, daß bei einem solchen Verhalten regelmäßig auf Dienstentfernung zu erkennen und nur beim Vorliegen bestimmter, enumerativ festgelegter Milderungsgründe hiervon abzusehen ist. Ein solcher Grundsatz gilt vielmehr nur für diejenigen Fälle, in denen es um den unerlaubten Zugriff auf Beförderungsgut, auf anvertrautes Gut oder auf Gegenstände geht, denen gegenüber der Beamte - etwa als Magazin- oder Lagerverwalter -, eine ihm besonders übertragene Obhutspflicht hat. Wenn diese qualifizierenden Umstände - wie hier - nicht vorliegen, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats auf die besonderen Merkmale des Einzelfalls, auf die Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände an (s. z.B. Urteil vom 8. August 1995 - BVerwG 1 D 61.94 -, Urteil vom 31. Juli 1979, a.a.O.).
Die erschwerenden Umstände rechtfertigen im vorliegenden Fall die Höchstmaßnahme. Von besonderem disziplinaren Gewicht ist herbei, daß die Diebstahlshandlungen in der Form des besonders schweren Falles gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen wurden. Die in diesen durch erschwerende Umstände gekennzeichneten Straftaten zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie offenbart einen bedenklichen Charaktermangel, der geeignet ist, nicht nur das Ansehen des Beamten, sondern auch das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner Verwaltung zu zerstören. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß ein Beamter, der sich in dieser Weise strafbar macht, in der Regel mindestens auch dann zu degradieren ist, wenn es sich um einen Ersttäter handelt (s. z.B. Urteil vom 11. Oktober 1995, a.a.O.).
Erschwerend wirkt sich weiter aus, daß der Beamte die Diebstahlshandlungen unter Mißbrauch seiner dienstlichen Möglichkeiten begangen hat. Aufgrund seiner Tätigkeit hatte er Zugang zu dem Dienstgebäude; dies hat er ausgenutzt, um schwere Straftaten zu begehen.
Weiter belastet den Beamten der längere Tatzeitraum sowie der erhebliche Schaden, der durch die Diebstahlshandlungen eingetreten war.
Mildernde Umstände, die es rechtfertigen könnten, auf eine Maßnahme unterhalb der Dienstentfernung zu erkennen, sind nicht ersichtlich.
Eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat scheidet schon deshalb aus, weil der Beamte mehrfach versagt hat und Anhaltspunkte für eine plötzlich aufgetretene besondere Versuchungssituation als Grund für kurzschlußartiges Handeln nicht vorhanden sind. Sein Tatentschluß war vielmehr Ausdruck eines geplanten, überlegten, zielgerichteten Handelns.
Auch der von dem Beamten geltend gemachte Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird eine psychische Ausnahmesituation im Sinne dieses Milderungsgrundes in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einer für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlhaltung des Betroffenen führen kann. Dabei ist wesentlich, daß es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt (s. Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 58.95-, Urteil vom 13. März 1996 - BVerwG 1 D 55.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 207>). Im vorliegenden Fall ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erkennbar, daß der Beamte in einem solchen Schockzustand gehandelt bzw. in einer für diesen Schockzustand typischen Weise versagt hat. Dies gilt auch insoweit, als sich der Beamte auf das im Strafverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten vom 28. Februar 1994 bezieht. In diesem Gutachten wird festgestellt, daß es bei ihm im Rahmen einer neurotisch-depressiven Fehlentwicklung zu einer Beeinträchtigung seiner Impulskontrolle gekommen sei, die aus forensich-psychiatrischer Sicht einen Grad erreicht habe, der eine erhebliche Minderung seiner Steuerungs- und Hemmungsfähigkeit nicht ausschließen lasse. Aus diesen gutachterlichen Feststellungen ergeben sich unter Berücksichtigung der äußeren Tatumstände sowie des Tatverhaltens des Beamten keinerlei Hinweise auf ein aus der psychischen Fehlentwicklung abzuleitendes, den gesamten Tatzeitraum erfassendes, schockauslösendes Ereignis.
Auch die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit kann eine mildere Maßnahme nicht rechtfertigen. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht zuläßt, wenn es sich um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt (vgl. Urteil vom 9. Mai 1995 - BVerwG 1 D 17.94 - m.w.N.). Zwar handelt es sich hier nicht um eine Kernpflicht in bezug auf das dem Beamten übertragene Amt. Nichts anderes kann aber für die selbstverständlichen Grundpflichten eines jeden Beamtenverhältnisses gelten. Hierzu gehört vor allem die Pflicht, sich Eigentum seines Dienstherrn nicht rechtswidrig zuzueignen. In einem solchen Fall kann und muß im Hinblick auf diese selbstverständliche Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (s. Urteil vom 8. August 1995, a.a.O.).
Schließlich kann auch der Hinweis des Verteidigers auf die Tätigkeit des Beamten bei der Telekom als Aktiengesellschaft an der für ihn unverändert fortbestehenden beamtenrechtlichen Pflichtenlage sowie der sich hieraus ergebenden disziplinaren Einstufung des Dienstvergehens nichts ändern (s. Urteil vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - <ZBR 1997, 50 = BVerwG DokBer 1997, 35 = IÖD 1996, 267 = DÖV 1997, 123>).
Nach alledem ist die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts, gegen den Beamten die Höchstmaßnahme zu verhängen, nicht zu beanstanden.
2.
Mit der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Czapski
Mayer