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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1996, Az.: BVerwG 8 C 32/95

Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage; Merkmal der Anbaubestimmung; Erschlossensein; Bauplanungsrechtliches Anpflanzungsgebot; Verfassungsrechtlich gewährleisteter Anliegergebrauch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1996
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 32/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Stade 30.06.1992 - VG 3 A 30/91
II. OVG Lüneburg 23.11.1994 - OVG 9 L 5351/92

Fundstellen

  • BVerwGE 102, 294 - 304
  • DVBl 1997, 499-501 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1998, 212 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1998, 69-72 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Geht eine zum Anbau bestimmte Teilstrecke einer einheitlichen öffentlichen Verkehrsanlage in eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke über, verliert diese Straße von da an ihre Qualität als beitragsfähige Anbaustraße, wenn die beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke - erstens - den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit vermittelt und - zweitens - im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung ist.

2. Eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke einer bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Straße vermittelt den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit, wenn sie mehr als 100 m lang ist, und sie ist im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung, wenn ihre Ausdehnung jedenfalls ein Fünftel der Ausdehnung der gesamten Verkehrsanlage ausmacht.

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. November 1994 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der Straße Am Göhlenbach. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück 58/5, das an diese Straße und einen von ihr nach Norden abzweigenden öffentlichen Stichweg grenzt.

2

Die etwa 600 m lange Straße Am Göhlenbach verläuft von der Hittfelder Landstraße (L 213) im Westen zur Bahnhofstraße im Osten; nach Süden zweigen von der Straße Am Göhlenbach zunächst die Harburger Straße und sodann die Straße Pastorenwiesen ab. Die Fläche der Straße Am Göhlenbach und die anliegenden Grundstücke werden von den Bebauungsplänen Hittfeld 21 vom 27. März 1979 und, diesen teilweise ersetzend, Hittfeld 25 vom 26. September 1983 erfaßt. Der Bebauungsplan Hittfeld 21 weist das nördlich der abgerechneten Verkehrsanlage gelegene, an die Hittfelder Landstraße angrenzende Grundstück als öffentliche "Grünfläche-Parkanlage" aus; im Anschluß daran setzt er ein allgemeines Wohngebiet fest, zu dem unter anderem das Grundstück des Klägers zählt. Für die weitere Fläche bis zur Bahnhofstraße sieht er als Nutzung wiederum öffentliche "Grünfläche-Parkanlage" vor. Südlich der Straße weisen die Bebauungspläne Hittfeld 21 bzw. 25 von der Hittfelder Landstraße aus betrachtet ein durch die Harburger Straße unterbrochenes Mischgebiet aus, an das sich bis zur Straße Pastorenwiesen ein allgemeines Wohngebiet anschließt. Für die Flächen jenseits der Straße Pastorenwiesen setzen diese Bebauungspläne "Grünfläche-Parkanlage", "Flächen für den Gemeinbedarf" (Veranstaltungshalle, Bolzplatz, Schießstand) und schließlich an der Einmündung in die Bahnhofstraße eine öffentliche Parkfläche fest. Im Einmündungsbereich zur Hittfelder Landstraße ist beiderseits der Straße Am Göhlenbach ein Zu- und Abfahrverbot angeordnet, im Anschluß hieran für einen Grundstücksstreifen südlich bis zur Straße Pastorenwiesen und nördlich bis zum Ende des allgemeinen Wohngebiets mit Ausnahme für das klägerische Grundstück ein "Anpflanzungsgebot für dicht wachsende Bäume und Sträucher".

3

Die Straße Am Göhlenbach wurde in den Jahren 1980 bis 1983 endgültig hergestellt. Aufgrund eines Ratsbeschlusses vom 20. Dezember 1984 widmete die Beklagte die Verkehrsanlage als Gemeindestraße; dies wurde am 21. März 1985 in das Bestandsverzeichnis eingetragen. Nach Ermittlung und Verteilung des umlagefähigen Aufwands zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 20. November 1989 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 11 494,44 DM heran.

4

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 30. Juni 1992 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage durch Urteil vom 23. November 1994 unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und der angegriffenen Bescheide mit der Begründung stattgegeben, die Straße Am Göhlenbach sei keine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.

5

Soweit es sich um die Teilstrecke handele, die sich ausgehend von der Einmündung in die Bahnhofstraße im Osten auf der nördlichen Seite bis zur Grenze des im Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets und auf der südlichen Seite bis zur Einmündung in die Straße Pastorenwiesen erstrecke, sei die Verkehrsanlage keine zum Anbau bestimmte Straße. Dieses Erfordernis setze voraus, daß an der Straße gebaut werden dürfe, daß also von Baugrundstücken zu ihr Zugang genommen werden dürfe. Hieran fehle es bei der gebotenen verallgemeinernden Betrachtungsweise. Für die an die nördliche, ca. 450 m lange Seite dieser Teilstrecke angrenzenden Flächen sei im Bebauungsplan Hittfeld 21 eine Nutzung als öffentliche Grünfläche festgesetzt worden. Die südliche, ca. 380 m lange Seite könne rechtlich ebenfalls nicht als anbaubare Straßenseite angesehen werden. Östlich der Straße Pastorenwiesen sehe der einschlägige Bebauungsplan eine 120 m lange öffentliche Grünfläche vor, dem folge eine ausgewiesene Fläche für den Gemeinbedarf mit einer Straßenfront von ca. 175 m, das restliche Gelände bis zur Einmündung in die Bahnhofstraße sei nach den planerischen Festsetzungen als öffentliche Parkfläche nutzbar. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Hittfeld 25 sei auf der Fläche für den Gemeinbedarf eine Bebauung einzig mit der Veranstaltungshalle (in ihrem bisherigen Bestand) und einem 1983 noch nicht erstellten Gebäude für eine Schießsportanlage zugelassen. Die südlich an die Straße Am Göhlenbach angrenzende Gesamtfläche sei mithin lediglich in einem derartig geringen Ausmaß bebaubar, daß auch keine einseitige Anbaubarkeit angenommen werden könne.

6

Die sich westlich anschließende Teilstrecke könne ebenfalls nicht als beitragsfähige Erschließungsanlage qualifiziert werden. Dies gelte jedenfalls insoweit, als für die Grundstücke des allgemeinen Wohngebiets im Norden und des Mischgebiets bzw. des allgemeinen Wohngebiets im Süden im Bebauungsplan Hittfeld 21 ein durchgehendes Anpflanzungsgebot festgesetzt sei, so daß diese Grundstücke von der Straße Am Göhlenbach nicht zugänglich seien. Für die Beurteilung, ob eine Straße zum Anbau bestimmt sei, komme es darauf an, ob die anliegenden Grundstücke durch sie verkehrsmäßig erreichbar seien. Die im Mischgebiet gelegenen, gewerblich nutzbaren Anliegergrundstücke seien von der Planfestsetzung eines Anpflanzungsgebotes - ohne die Ausnahme einer Zufahrtsmöglichkeit - betroffen und daher nicht in einer ihrer Nutzbarkeit entsprechenden Weise erreichbar, weil von der Straße nicht auf sie heraufgefahren werden könne; diese Grundstücke würden im übrigen durch die Harburger Straße erschlossen. Die im allgemeinen Wohngebiet nördlich und südlich der Straße Am Göhlenbach liegenden Grundstücke seien ebenfalls nicht erreichbar. Denn das im Bebauungsplan enthaltene Gebot, dicht wachsende Bäume und Sträucher im Bereich der straßennahen Grundstücksflächen anzupflanzen, verhindere, daß Fußgänger oder Personen aus herangefahrenen Personen- oder Versorgungsfahrzeugen die Grundstücke unter zumutbaren Umständen betreten könnten; das Anpflanzungsgebot gelte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ohne räumliche Unterbrechungen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, daß tatsächlich für Wohngrundstücke im südlich an die Straße angrenzenden allgemeinen Wohngebiet Zufahrten und Zuwegungen ohne förmliche Befreiung von der Planfestsetzung eingeräumt worden seien. Im Bebauungsplan sei das Anpflanzungsgebot verbindlich und ohne Ausnahmeregelung festgesetzt worden. Diese planerische Entscheidung werde durch eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis nicht berührt.

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Eine andere Beurteilung sei auch nicht mit der Begründung angezeigt, das ausnahmslos geltende Anpflanzungsgebot sei, soweit es zu Wohnzwecken nutzbare Anliegergrundstücke betreffe, rechtsfehlerhaft. Soweit es das südlich an die Straße angrenzende Wohngebiet betreffe, sei das im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans Hittfeld 21 im Jahre 1979 noch einheitliche, aus einem Flurstück bestehende Grundstück von der Straße Pastorenwiesen erschlossen worden. Soweit es das an die nördliche Straßenseite angrenzende, vom Anpflanzungsgebot betroffene Flurstück 54/1 angehe, könne offenbleiben, ob ein ausnahmslos geltendes, den Zugang zum Grundstück versperrendes Anpflanzungsgebot rechtmäßig sei. Sofern das nicht der Fall sein sollte, hätte dies Auswirkungen nur für ein einzelnes Grundstück, würde aber nichts daran ändern, daß die Straße Am Göhlenbach bei der gebotenen verallgemeinernden Betrachtungsweise in ganz überwiegender Länge nicht - auch nicht einseitig - zum Anbau bestimmt sei. Denn das Grundstück 54/1 stelle mit einer Frontlänge von ca. 100 m lediglich einen Bruchteil der gesamten nördlichen Straßenseite dar.

8

Die noch verbleibende, im wesentlichen aus dem Bereich der trichterförmigen Einmündung zur Hittfelder Landstraße bestehende Teilstrecke der Straße Am Göhlenbach sei keine Erschließungsanlage, weil ihr die erforderliche erschließungsrechtliche Selbständigkeit fehle. Ihre Südseite werde, soweit das Anpflanzungsgebot nicht die Anliegerflächen des Gebiets erfasse, aus der in einer Kurve verlaufenden Front der Flurstücke 53/6 und 52/14 gebildet. Auf der nördlichen Seite grenze das im allgemeinen Wohngebiet gelegene, ebenfalls nicht mehr vom Anpflanzungsgebot betroffene Flurstück des Klägers mit einer Frontlänge von knapp 10 m an die sich allmählich ausweitende Straße an. Überdies münde der öffentliche Stichweg auf dem im gemeindlichen Eigentum stehenden Flurstück 88/13 in die Straße Am Göhlenbach; er verbinde die in dem nördlichen Wohngebiet gelegenen Hausgrundstücke mit dieser Straße. Zwischen dem öffentlichen Stichweg und der Hittfelder Landstraße liege schließlich eine öffentliche Grünfläche. Die ca. 50 bis 60 m lange Strecke des Einmündungsbereichs sei nach ihrem Erscheinungsbild ein lediglich unselbständiges Teilstück der gesamten ca. 600 m langen Verkehrsanlage Am Göhlenbach. Zwar sei anerkannt, daß eine nach ihrem Erscheinungsbild unselbständige Straßenteilstrecke gleichwohl eine selbständige Erschließungsanlage sein könne, wenn sie erst nach dem Entstehen sachlicher Erschließungsbeitragspflichten für die Anbaustraße angelegt worden sei, der sie als Bestandteil zuzurechnen sei. Diese Voraussetzung sei hier aber schon deshalb nicht erfüllt, weil die im wesentlichen aus dem Einmündungsbereich bestehende Teilstrecke und die restliche Strecke der Straße Am Göhlenbach gleichzeitig angelegt worden seien.

9

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung von materiellem Bundesrecht rügt und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils um eine Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung bittet.

10

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

11

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

12

II.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung.

13

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die tatsächlich in der Örtlichkeit als ca. 600 m lange, die Hittfelder Landstraße (L 213) im Westen mit der Bahnhofstraße im Osten verbindende, von der Beklagten insgesamt abgerechnete Straße Am Göhlenbach sei unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts in verschiedene gesondert zu beurteilende Teilstrecken aufzuspalten. Dieser Ansatz ist nicht zu beanstanden. Seine weitere Annahme hingegen, keine dieser Teilstrecken sei als beitragsfähige Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) zu qualifizieren, hält einer bundesrechtlichen Überprüfung nicht stand. Richtig ist vielmehr, daß die Straße Am Göhlenbach mit Blick auf die nördlich angrenzenden Flurstücke 58/5 und 54/1 in ihrer westlichen Teilstrecke zumindest bis zum - gesehen von der Hittfelder Landstraße - hinteren Ende des Flurstücks 54/1 jedenfalls einseitig und für den Fall, daß die von der Beklagten abgerechnete Verkehrsanlage den südlich an sie angrenzenden Grundstücken im Bereich zwischen der Harburger Straße und der Straße Pastorenwiesen ungeachtet des im einschlägigen Bebauungsplan angeordneten Anpflanzungsgebots das vermitteln sollte, was das bebauungsrechtliche Erschließungserfordernis für ihre Bebaubarkeit verlangt, sogar bis zur Einmündung der Straße Pastorenwiesen beidseitig zum Anbau bestimmt ist. Im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird mithin das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Straße Am Göhlenbach in ihrer westlichen Teilstrecke (nur) eine einseitig oder eine beidseitig anbaubare beitragsfähige Erschließungsanlage ist, welcher beitragsfähige Aufwand für die danach maßgebliche beitragsfähige Erschließungsanlage entstanden ist und welcher Anteil davon auf das Grundstück des Klägers entfällt.

14

1. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, bei der Straße Am Göhlenbach handele es sich insgesamt um eine erschließungsrechtlich selbständige und straßenrechtlich öffentliche Verkehrsanlage. Es meint jedoch, diese Verkehrsanlage sei mangels hinreichender Bestimmung zum Anbau schlechthin keine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Dem kann - wie bereits angedeutet - nicht gefolgt werden.

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Für die Beurteilung des Merkmals "zum Anbau bestimmt" stellt das Berufungsgericht zunächst auf eine östliche Teilstrecke der Straße Am Göhlenbach ab und führt aus, insoweit sei dieses Merkmal nicht erfüllt. Der Bebauungsplan setze nämlich für die nördlich angrenzenden Grundstücke eine Nutzung als öffentliche Grünfläche fest. Auch die südliche Straßenseite könne nicht als zum Anbau bestimmt angesehen werden. Denn insoweit weise der Bebauungsplan eine Fläche für den Gemeinbedarf (u.a. für eine Veranstaltungshalle und eine Schießsportanlage) mit einer Straßenfront von ca. 175 m sowie - daran anschließend bis zur Bahnhofstraße - eine öffentliche Parkfläche aus. Die südlich an die Straße Am Göhlenbach angrenzende Fläche für den Gemeinbedarf sei lediglich in einem so geringen Ausmaß rechtlich bebaubar, daß nicht einmal eine einseitige Anbaubarkeit angenommen werden könne. Ob dem - was wegen der zulässigen Geschoßfläche von 2 200 qm für die Veranstaltungshalle und von 1 500 qm für die Schießsportanlage eher zweifelhaft sein dürfte - zu folgen ist, bedarf für die Entscheidung im vorliegenden Fall keiner abschließenden Beurteilung. Darauf kommt es hier deshalb nicht an, weil die mit Blick auf das Grundstück des Klägers maßgebliche (einseitig oder beidseitig) anbaubare beitragsfähige Erschließungsanlage nicht die hier in Rede stehende östliche Teilstrecke der Straße Am Göhlenbach ist, sondern eine westlich von ihr, jenseits eines ca. 120 m langen, zweifelsfrei auf beiden Seiten nicht anbaubaren Teilstücks dieser Verkehrsanlage gelegene Teilstrecke im Bereich der Einmündung in die Hittfelder Landstraße.

16

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 30.94 - DVBl 1996, 1325 m.w.N.) ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Straßenzug eine einzelne beitragsfähige Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten geprägte Erscheinungsbild abzustellen. Das bezeichnet indes lediglich die Regel und läßt Raum für eine abweichende Beurteilung im Einzelfall. Eine solche abweichende Beurteilung kann mit Rücksicht auf das Merkmal "zum Anbau bestimmt" geboten sein und - sofern das zutrifft - dazu führen, daß eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Straße in erschließungsbeitragsrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Einzelanlagen zerfällt. Das ist etwa der Fall, wenn eine nach den tatsächlichen Verhältnissen einheitliche Straße zunächst im unbeplanten Innenbereich und sodann durch unbebaubares (bzw. nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubares) Gelände des Außenbereichs verläuft. Denn eine Straße ist nur "zum Anbau bestimmt" im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wenn und soweit an sie angebaut werden darf, d.h. wenn und soweit sie die an sie angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar (oder sonstwie in nach § 133 Abs. 1 BauGB beachtlicher Weise nutzbar) macht (vgl. etwa Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - BVerwGE 67, 216 (218) [BVerwG 03.06.1983 - 8 C 70/82]). Folglich endet die Anbaubestimmung einer Straße und damit ihre Eigenschaft als beitragsfähige Erschließungsanlage u.a., wenn sie nicht nur für eine unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts nicht ins Gewicht fallende Teilstrecke in den Außenbereich einmündet (vgl. Urteil vom 20. September 1974 - BVerwG IV C 70.72 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 48 S. 41 (43)), und sie endet überdies dann, wenn sie mit einer solchen Teilstrecke durch ein aufgrund entsprechender Festsetzung beidseitig der Bebauung entzogenes Bebauungsplangebiet verläuft. Ein Fall der letzteren Art ist hier gegeben.

17

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts schließt sich an die in Rede stehende östliche Teilstrecke der Straße Am Göhlenbach eine etwa 120 m lange mittlere Teilstrecke an; die nördlich und südlich an diese Teilstrecke angrenzenden Flächen weist der Bebauungsplan als öffentliche Grünflächen aus, so daß sie einer Bebaubarkeit oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren Nutzbarkeit schlechthin entzogen sind und folglich diese Teilstrecke nicht zum Anbau bestimmt ist. Das bliebe unter dem Blickwinkel der Beurteilung der Straße Am Göhlenbach als beitragsfähige Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) ohne Einfluß, wenn die als solche nicht zum Anbau bestimmte (mittlere) Teilstrecke aus der Sicht des Erschließungsbeitragsrechts - mangels hinreichender Ausdehnung - als nicht ins Gewicht fallend und deshalb unbeachtlich angesehen werden müßte. Denn eine beitragsfähige Erschließungsanlage dient der Erschließung eines Baugebiets und kann daher selbst dann in ihrer gesamten Länge eine solche Erschließungsanlage sein, wenn einzelne ihr anliegende Grundstücke nicht bebaubar (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar nutzbar) sind. Deshalb muß eine nicht anbaubare Teilstrecke, um von ihrer Ausdehnung her als erschließungsbeitragsrechtlich ins Gewicht fallend mit der Folge qualifiziert werden zu können, daß eine Straße dort, wo sie in diese Teilstrecke übergeht, ihre Eigenschaft als beitragsfähige Anbaustraße verliert, - erstens - selbst den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit vermitteln und sie darf - zweitens - im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung sein. Sowohl der ersten (absoluten) als auch der zweiten (relativen) Anforderung ist hier genügt.

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Für die Beantwortung der Frage, welche Ausdehnung eine nicht anbaubare Teilstrecke einer im übrigen zum Anbau bestimmten Straße aufweisen muß, um diese tatsächlich einheitliche Verkehrsanlage aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht aufzuspalten, ist maßgebend abzustellen auf die Interessenlage. Werden hohe Anforderungen an die Ausdehnung gestellt, d.h. wird selbst eine recht lange, nicht anbaubare Teilstrecke noch als nicht ins Gewicht fallend bewertet, laufen die Eigentümer der Grundstücke an dem anbaubaren Teilstück Gefahr, im wesentlichen Umfang Kosten tragen zu müssen, die auf einen nicht zum Anbau bestimmten Straßenteil entfallen. Denn die an der nicht anbaubaren Straßenstrecke liegenden Grundstücke sind - mangels Bebaubarkeit schon - nicht erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und nehmen deshalb nicht an der Verteilung des entstandenen Erschließungsaufwands teil (vgl. Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364 (368 f.) [BVerwG 29.04.1977 - IV C 1/75]). Ein derartiges Ergebnis begegnet Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Erschließungsfunktion einer solchen Verkehrsanlage und des durch das Erschließungsbeitragsrecht angestrebten angemessenen Ausgleichs von Vorteilen und Lasten (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Urteil vom 23. Juni 1972 - BVerwG IV C 16.71 - BVerwGE 40, 182 (184) [BVerwG 23.06.1972 - IV C 16/71]). Wird dagegen das Merkmal "ins Gewicht fallend" bereits bei einer recht geringen Ausdehnung einer beidseitig nicht anbaubaren Teilstrecke als erfüllt angesehen, führt das dazu, daß eine in der Wirklichkeit einheitliche Straße gewissermaßen zu einem Flickenteppich wird und damit eine dem Erschließungsbeitragsrecht fremde Atomisierung des Begriffs der beitragsfähigen Erschließungsanlage eintreten kann. Vor diesem Hintergrund drängt sich die Annahme auf, daß eine beidseitig nicht anbaubare Teilstrecke erst dann eine tatsächlich einheitliche Straße rechtlich zu spalten geeignet ist, wenn sie selbst den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit vermittelt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 23. Juni 1995 - BVerwG 8 C 33.94 - Buchholz 306.11 § 127 BauGB Nr. 81 S. 23 (27)) zur erschließungsrechtlichen Selbständigkeit von Stichstraßen erst der Fall, wenn sie mehr als 100 m lang sind. Allerdings bedarf diese Konkretisierung des Merkmals "ins Gewicht fallend" aus der Natur der Sache mit Blick auf die Ausdehnung der jeweiligen Verkehrsanlage insgesamt einer Relativierung: Handelt es sich bei der Verkehrsanlage um eine beispielsweise 4 000 m lange Straße, kommt einer beidseitig nicht anbaubaren Straßenstrecke von nur etwa 100 m Länge nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägten Gesamteindruck regelmäßig lediglich untergeordnete Bedeutung zu, so daß sie in diesem Zusammenhang nicht nennenswert ins Gewicht fällt. Etwas anderes gilt bei einer derartigen nicht anbaubaren Straßenstrecke zum Beispiel bei einer (Verbindungs-)Straße von 200 m Länge, d.h. dann, wenn die beidseitig nicht anbaubare Straßenstrecke in ihrer Ausdehnung etwa eine Hälfte der Ausdehnung der gesamten Verkehrsanlage ausmacht. Es bedarf aus Anlaß dieses Falles keiner Entscheidung, in welchem Verhältnis die Ausdehnung der beidseitig nicht anbaubaren Teilstrecke einer Straße zur Ausdehnung der gesamten Verkehrsanlage stehen muß, damit die beidseitig nicht anbaubare Teilstrecke (schon) als ins Gewicht fallend zu qualifizieren ist. Denn dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn ein Verhältnis von etwa einem Fünftel zu vier Fünfteln besteht, d.h. eine Teilstrecke von etwa einem Fünftel oder mehr einer Verkehrsanlage beidseitig nicht zum Anbau bestimmt ist. Das ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier bei dem ca. 120 m langen Mittelstück der Straße Am Göhlenbach östlich der Einmündung der Straße Pastorenwiesen der Fall.

19

2. Angesichts dessen kann die Revision der Beklagten nur Erfolg haben, wenn entgegen der Annahme des Berufungsgerichts jedenfalls eine westliche Teilstrecke der Straße Am Göhlenbach (einseitig oder sogar beidseitig) zum Anbau bestimmt sein sollte. Das ist mit Rücksicht auf die im Norden angrenzenden Grundstücke zumindest für die Teilstrecke zwischen der Hittfelder Landstraße im Westen und dem Ende des Flurstücks 54/1 im Osten anzunehmen. Ob eine westliche Teilstrecke mit Blick auf die südlich angrenzenden Grundstücke sogar beidseitig zum Anbau bestimmt ist, läßt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gegenwärtig nicht abschließend sagen.

20

a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt in dem von der Hittfelder Landstraße und der Straße Am Göhlenbach gebildeten Winkel nördlich der letzteren Verkehrsanlage ein im einschlägigen Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche ausgewiesenes Grundstück, das mit einer relativ schmalen Front an die Straße Am Göhlenbach grenzt. Daran schließt sich zunächst ein öffentlicher Stichweg (eine Teilfläche des im gemeindlichen Eigentum stehenden Flurstücks 88/13), sodann das bebaubare Grundstück des Klägers mit einer Frontlänge von ca. 10 m und schließlich mit einer Frontlänge von etwa 100 m das Flurstück 54/1 an. Für diese beiden letzteren sowie weitere nördlich liegende Grundstücke weist der Bebauungsplan Hittfeld 21 ein allgemeines Wohngebiet aus. Namentlich für das einzig an die Straße Am Göhlenbach angrenzende Flurstück 54/1 sowie einige südlich dieser Verkehrsanlage gelegenen Grundstücke setzt der Bebauungsplan nach den Feststellungen des Berufungsgerichts überdies entlang der Straße ein ausnahmslos geltendes, selbst einen Zugang rechtlich hinderndes Gebot fest, dicht wachsende Bäume und Sträucher im Bereich der straßennahen Grundstücksflächen anzupflanzen. Das Berufungsgericht läßt offen, ob dieses seiner Ansicht nach im übrigen unbedenkliche Anpflanzungsgebot auch mit Blick auf das auf den Zugang zur Straße Am Göhlenbach angewiesene Grundstück 54/1 rechtmäßig ist. Es meint, selbst wenn das nicht zutreffen sollte, also diese Verkehrsanlage dem Grundstück 54/1 das an verkehrsmäßiger Erschließung vermittele, was für seine Bebaubarkeit zu Wohnzwecken bebauungsrechtlich erforderlich sei, rechtfertige das deshalb nicht die Annahme, die Straße Am Göhlenbach sei jedenfalls hinsichtlich der Nordseite einseitig zum Anbau bestimmt, weil das dann etwa 110 m lange, zum Anbau bestimmte Teilstück lediglich einen Bruchteil der gesamten nördlichen Straßenseite von 600 m Länge ausmache. Dieser Schlußfolgerung des Berufungsgerichts kann nicht beigepflichtet werden. Sie verkennt, daß für die in diesem Zusammenhang anzustellende Beurteilung nicht auf die Straße Am Göhlenbach insgesamt, sondern - wie zuvor im einzelnen dargelegt - einzig auf die sich westlich an das trennende, ca. 120 m lange, beidseitig nicht zum Anbau bestimmte mittlere Teilstück anschließende Teilstrecke abzustellen ist. Bezogen auf diese westliche Teilstrecke betrüge der zum Anbau bestimmte Anteil der nördlichen Straßenseite dann, wenn die Straße Am Göhlenbach dem Flurstück 54/1 ungeachtet des bestehenden Anpflanzungsgebots eine Bebaubarkeit vermittelte, weit mehr als die Hälfte und das erlaubte den Schluß, diese Teilstrecke sei als erschließungsbeitragsrechtlich selbständige Anlage jedenfalls einseitig zum Anbau bestimmt.

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Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht allerdings in dem Ansatz, es könne dahinstehen, ob das offenbar auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 a (seinerzeit) BBauG gestützte und inhaltlich mit dieser Bestimmung vereinbare (vgl. dazu Beschluß vom 24. April 1991 - BVerwG 4 NB 24.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 49 S. 51 (54)) Anpflanzungsgebot auch mit Blick auf das Flurstück 54/1 in Ordnung geht. Denn selbst wenn das zutreffen sollte, hinderte es nicht an einer für die Bebaubarkeit dieses - in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen - Grundstücks erforderlichen Zugangnahme zu der Straße Am Göhlenbach. Das folgt aus dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Anliegerrecht, das auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem Fall einen Anspruch auf einen Zugang zur Straße als Voraussetzung für die bebauungsrechtlich zulässige Nutzbarkeit des Grundstücks 54/1 begründet. Denn der eigentumsrechtlich geschützte Anliegergebrauch reicht soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert (vgl. Urteile vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 15.75 - BVerwGE 54, 1 (3) [BVerwG 29.04.1977 - IV C 15/75], und vom 6. August 1982 - BVerwG 4 C 58.80 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 27 S. 7 (9)). Das umschließt dann, wenn ein Grundstück - wie hier - für seine bebauungsrechtliche Nutzbarkeit auf die betreffende Straße angewiesen ist, einen ein ggf. wirksames Anpflanzungsgebot durchbrechenden Anspruch auf Anlegung eines Zugangs zu der jeweiligen öffentlichen Verkehrsanlage.

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b) Ob auch die Südseite der in Rede stehenden westlichen Teilstrecke der Straße Am Göhlenbach zum Anbau bestimmt ist, läßt sich - wie gesagt - auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Insoweit hat das Berufungsgericht festgestellt, das im Bereich der Einmündung der Straße Am Göhlenbach in die Hittfelder Straße an beide Verkehrsanlagen angrenzende, aus den Flurstücken 53/6 und 52/14 bestehende, in einem ausgewiesenen Mischgebiet gelegene Grundstück werde nicht mehr von dem angeordneten Anpflanzungsgebot betroffen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist davon auszugehen, daß (auch) die Straße Am Göhlenbach dem Grundstück das vermittelt, was es zu seiner zulässigen baulichen Nutzung an verkehrsmäßiger Erschließung braucht, nämlich eine Erreichbarkeit in Form eines mit Kraftfahrzeugen auf der Fahrbahn an das Grundstück Heranfahren- und es von da ab - über den Gehweg - Betretenkönnens (vgl. u.a. Urteil vom 1. März 1991 - BVerwG 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 (76 ff.) [BVerwG 01.03.1991 - 8 C 59/89]); die Verkehrsanlage ist folglich insoweit zum Anbau bestimmt. Das gilt unabhängig davon, daß der einschlägige Bebauungsplan für dieses Grundstück ein Zu- und Abfahrtsverbot zur Straße Am Göhlenbach anordnet (vgl. dazu Urteil vom 1. März 1991 - BVerwG 8 C 59.89 - a.a.O. (S. 75 f.)).

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Die beiden sich östlich an das zuvor behandelte Grundstück anschließenden, auch an die Harburger Straße angrenzenden, ebenfalls noch in dem ausgewiesenen Mischgebiet gelegenen Grundstücke werden nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von dem im Bebauungsplan Hittfeld 21 angeordneten Anpflanzungsgebot erfaßt. Das Berufungsgericht hat sinngemäß angenommen, die Straße Am Göhlenbach gebe nichts für die bauliche Nutzbarkeit dieser Grundstücke her, diese Grundstücke seien nicht dieser Straße wegen bebaubar und deshalb fehle es insoweit an einer Anbaubestimmung. Das ist bei unterstellter Wirksamkeit des Anpflanzungsgebots im Hinblick darauf, daß diese Grundstücke durch die Harburger Straße erschlossen werden, - isoliert betrachtet - nicht zu beanstanden. Ob das - wie das Berufungsgericht offenbar meint - sozusagen durchschlägt auf die gesamte südliche Straßenseite der in Rede stehenden westlichen Teilstrecke, also dazu führt, daß diese Straßenseite insgesamt nicht zum Anbau bestimmt ist, hängt davon ab, ob die sich weiter östlich anschließenden, ebenfalls von dem Anpflanzungsgebot betroffenen, überwiegend in einem ausgewiesenen Wohngebiet gelegenen Grundstücke, namentlich die Grundstücke 30/54, 30/62, 31/5 und 30/26, die nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten tatsächlich Zufahrten zu der Straße Am Göhlenbach besitzen, in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten für ihre bauliche Nutzbarkeit auf diese Verkehrsanlage angewiesen waren. Sollte das der Fall gewesen sein, d.h. sollten die Grundstücke in diesem Zeitpunkt kraft Art. 14 Abs. 1 GG einen eigentumsrechtlich geschützten Anspruch auf Anlegung eines Zugangs zur Straße Am Göhlenbach gehabt haben, wäre das auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts geeignet, die Annahme zu tragen, auch die Südseite der westlichen Teilstrecke der Straße Am Göhlenbach sei zum Anbau bestimmt. Als insoweit maßgeblicher Zeitpunkt ist auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Widmung der Straße Am Göhlenbach für den öffentlichen Verkehr anzusehen.

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3. Die somit gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht wäre entbehrlich, wenn der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid aus einem anderen Grunde fehlerhaft und deshalb das Berufungsurteil im Ergebnis richtig sein sollte. Das ist indes zu verneinen. Die Straße Am Göhlenbach ist den Anforderungen des § 125 BauGB entsprechend hergestellt worden und sie erschließt das an sie angrenzende, bebaubare Grundstück des Klägers. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die sachlichen Beitragspflichten mit der Folge erst Anfang 1985 entstanden, daß sie - wie bereits das Verwaltungsgericht in Anwendung und Auslegung irrevisiblen Landesrechts erkannt hat - im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids nicht verjährt waren.

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Dr. Kleinvogel

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Prof. Dr. Driehaus

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Dr. Silberkuhl

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Dr. Honnacker

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Sailer