Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.06.1996, Az.: BVerwG 8 C 30/94
Einzelne Erschließungsanlage; Natürliche Betrachtungsweise; Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten; Abschnittsbildung; Willkürverbot; Preissteigerungs- und ausstattungsbedingte Mehrkosten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.06.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 30/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- I. VG Düsseldorf 19.05.1987 - VG 17 K 1090/85
- II. OVG Münster 18.05.1994 - OVG 3 A 1640/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 101, 225 - 236
- DVBl 1996, 1325-1327 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1997, 294-296 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1998, 67-69 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1997, 44-46 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ob ein Straßenzug als eine einzelne Erschließungsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten geprägten Erscheinungsbild (wie unter anderem Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - UA S. 9 f.).
2. Eine Abschnittsbildung ist wegen eines Verstoßes gegen das bundesrechtliche Willkürverbot unzulässig, wenn aufgrund der im Zeitpunkt der entsprechenden gemeindlichen Entscheidung ermittelbaren Daten zu erwarten ist, daß - bei im wesentlichen gleicher Vorteilssituation der einzelnen Grundstücke - die berücksichtigungsfähigen Kosten für die erstmalig endgültige Herstellung eines Abschnitts je Quadratmeter Straßenfläche um mehr als ein Drittel höher liegen werden als die des anderen Abschnitts.
3. Bei dem zur Ermittlung der durch das Willkürverbot gezogenen (Zulässigkeits-)Grenze anzustellenden Kostenvergleich sind berücksichtigungsfähig ausschließlich (Mehr-)Kosten, die auf einer andersartigen und wegen dieser Andersartigkeit aufwendigeren Ausstattung eines Abschnitts im Verhältnis zu der eines anderen Abschnitts beruhen (ausstattungsbedingte Mehrkosten), nicht aber auch (Mehr-)Kosten, die durch den zeitlich späteren Ausbau eines zweiten Abschnitts und die damit einhergehenden Preissteigerungen verursacht werden (preissteigerungsbedingte Mehrkosten).
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid. Sie ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes, der bis 1987 Eigentümer des 1 474 qm großen Grundstücks Flur 6 Flurstück 66 war, das an die Korbmacherstraße und die Straße Am Seltenreich grenzt.
Der Ausbau der insgesamt ca. 371 m langen Korbmacherstraße ist aufgrund einer einheitlichen, 1973 für die Gesamtausbaumaßnahme aufgestellten Planung in zwei Etappen erfolgt. 1974/75 ist zunächst das ca. 254 m lange östliche Teilstück von der Uerdinger Straße bis zur Straße Zum Grind ausgebaut und im Jahre 1981 abgerechnet worden. Bereits vor dieser Abrechnung wurde in den Jahren 1980/81 der Ausbau der Korbmacherstraße auf der ca. 117 m langen westlichen Teilstrecke von der Straße Zum Grind bis zur Straße Am Seltenreich durchgeführt; an dieser letzteren Teilstrecke liegt das veranlagte Grundstück.
Mit Bescheid vom 19. August 1983 verlangte der Beklagte für das damals noch dem Ehemann der Klägerin gehörende Grundstück einen Erschließungsbeitrag von 78 307,35 DM für die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der Korbmacherstraße im Bereich von der Straße Zum Grind bis zur Straße Am Seltenreich. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 19. Mai 1987 insoweit stattgegeben, als der Beklagte einen über 25 495,03 DM hinausgehenden Erschließungsbeitrag gefordert hat. Durch Urteil vom 22. März 1991 hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid mit der Begründung aufgehoben, die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten seien noch nicht entstanden. Die Merkmalsregelung der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung mache die endgültige Herstellung einer Anbaustraße und damit das Entstehen sachlicher Erschließungsbeitragspflichten vom Abschluß des Grunderwerbs an den Straßenflächen abhängig, die Stadt sei jedoch noch nicht Eigentümerin einer außerhalb der Straßenbegrenzungslinie liegenden Teilfläche auf einem Anliegergrundstück geworden, auf dem eine zur Stützung der Straße und mithin für deren Benutzbarkeit erforderliche Böschung angelegt worden sei, die ihrerseits kraft des nordrhein-westfälischen Straßenrechts Teil der abgerechneten Straße sei. Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 29. Oktober 1993 - BVerwG 8 C 54.91 - die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die (Teil-)Fläche eines Anliegergrundstücks, auf der die Gemeinde eine zur Stützung der Straße erforderliche Böschung angelegt habe, gehöre mit der Folge nicht zu einer Anbaustraße, daß sich die Anforderungen einer satzungsmäßigen Merkmalsregelung nicht auf sie bezögen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 18. Mai 1994 unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten und der weitergehenden Berufung der Klägerin sowie teilweiser Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als ein über 18 201,64 DM hinausgehender Erschließungsbeitrag festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid sei dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht angenommen, der Rechtsvorgänger der Klägerin habe für die endgültige Herstellung der Korbmacherstraße in der gesamten Ausdehnung von der Uerdinger Straße bis zur Straße Am Seltenreich zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden müssen. Bei der Korbmacherstraße in dieser Länge handele es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um eine einzige Erschließungsanlage. Dem stehe nicht entgegen, daß deren östliche Teilstrecke bereits 1975 technisch endgültig hergestellt gewesen sei und der Ausbauzustand der damals geltenden, wirksamen Merkmalsregelung entsprochen habe. Durch die merkmalsgerechte Herstellung des östlichen Straßenteils sei keine sich auf die streitige Heranziehung auswirkende und nicht mehr veränderbare Festlegung der beiden Teilstrecken als jeweils selbständige Erschließungsanlagen erfolgt. Erst mit dem Entstehen sachlicher Beitragspflichten sei nämlich eine Erschließungsanlage in ihrer räumlichen Ausdehnung bindend festgelegt. Für die östliche Teilstrecke der Korbmacherstraße hätten sachliche Beitragspflichten jedoch erst nach dem Ausbau der westlichen Teilstrecke in den Jahren 1980/81 entstehen können. Denn der für die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung maßgebende Bebauungsplan Nr. 474 I sei vom Rat der Stadt Duisburg erst am 12. Juli 1982 als Satzung beschlossen worden, d.h. in einem Zeitpunkt, in dem die Korbmacherstraße zwischen den Straßen Zum Grind und Am Seltenreich bereits ausgebaut gewesen sei.
Die angefochtene Beitragsfestsetzung erweise sich jedoch der Höhe nach als rechtswidrig, weil die Korbmacherstraße nicht habe abschnittsweise abgerechnet werden dürfen. Eine Abrechnung im Wege der Abschnittsbildung scheitere hier am Willkürverbot. Danach sei es einer Gemeinde grundsätzlich verwehrt, eine Teilstrecke als Abschnitt abzurechnen, wenn auf die dadurch gebildeten Anliegergruppen trotz im wesentlichen gleicher Vorteilssituation infolge der Abschnittsbildung erheblich unterschiedliche Kosten entfielen. So lägen die Dinge im vorliegenden Fall. Denn die Ausbaukosten für die westliche Teilstrecke seien mit ca. 203 DM je Quadratmeter Straßenfläche bzw. mit ca. 2 700 DM je laufenden Meter der Straßenachse um ein beträchtliches höher als die Ausbaukosten der östlichen Teilstrecke mit 98 DM je Quadratmeter Straßenfläche bzw. mit ca. 1 600 DM je laufenden Meter Straßenachse.
Der vom Beklagten im Berufungsverfahren belegte Gesamtaufwand für den Ausbau der Korbmacherstraße zwischen der Uerdinger Straße und der Straße Am Seltenreich belaufe sich bei rechtmäßiger Ermittlung auf 706 056,44 DM. Die vom Beklagten mit 44 621 qm ermittelte Gesamtfläche aller durch die beiden Teilstrecken der Korbmacherstraße erschlossenen Grundstücke sei zu berichtigen. Für das im Bebauungsplan Nr. 474 I als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesene Schulgrundstück (Parzellen 396, 441 und 442) habe der Beklagte gemäß § 6 Abs. 3 der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung einen sogenannten Artzuschlag in Ansatz bringen müssen. Infolgedessen erhöhe sich die gesamte Verteilungsfläche auf 62 492 qm. Angesichts dessen ergebe sich ein Beitragssatz von 10,168514 DM/qm und entfalle auf das früher dem Ehemann der Klägerin gehörende Grundstück ein Erschließungsbeitrag von 18 201,64 DM.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er eine Verletzung von Bundesrecht rügt und darum bittet, unter Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung.
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 19. August 1983 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7. März 1985 sind unter Geltung des Bundesbaugesetzes in seiner Fassung durch Art. 1 des Beschleunigungsgesetzes vom 6. Juni 1979 (BGBl I S. 949) ergangen. Zutreffend meint das Berufungsgericht, auf diese Rechtslage sei ungeachtet dessen abzustellen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 (126) [BVerwG 24.09.1987 - 8 C 75/86]).
Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren ausschließlich über die Höhe des vom Beklagten verlangten Erschließungsbeitrags; mit Blick auf das hier in Rede stehende, an die ca. 117 m lange westliche Teilstrecke der Korbmacherstraße angrenzende, zwischen den Straßen Zum Grind und Am Seltenreich gelegene Grundstück Flurstück 66 ist hinsichtlich der Beitragspflicht dem Grunde nach für durchgreifende Bedenken auch nichts ersichtlich. Selbst hinsichtlich der Höhe des auf dieses Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrags sind die Beteiligten unterschiedlicher Ansicht lediglich insoweit, als es darum geht, ob der Beklagte berechtigt ist, einen Erschließungsbeitrag einzig für die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der westlichen Teilstrecke der Korbmacherstraße zwischen den Straßen Zum Grind und Am Seltenreich zu erheben, oder ob er gehalten ist, insoweit auf die Kosten der erstmaligen Herstellung der Korbmacherstraße insgesamt abzustellen, und ob - falls letzteres anzunehmen sein sollte - das an die Teilstrecke zwischen der Straße Zum Grind und der Uerdinger Straße angrenzende Schulgrundstück mit einem sogenannten Artzuschlag zu belasten ist. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine Erschließungsbeitragserhebung müsse ungeachtet des Umstands, daß der Beklagte die östliche, ca. 254 m lange Teilstrecke zwischen der Uerdinger Straße und der Straße Zum Grind im Jahre 1981 getrennt abgerechnet hat, auf die erstmalige Herstellung der Korbmacherstraße insgesamt abheben und das Schulgrundstück sei mit einem Artzuschlag zu belegen. Von diesen beiden Auffassungen hält auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nur die letztere einer bundesrechtlichen Überprüfung stand.
1. Zur Begründung seiner Ansicht, eine erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung der Korbmacherstraße müsse auf diese Verkehrsanlage insgesamt abstellen, legt das Berufungsgericht dar, die in den Jahren 1980/81 ausgebaute westliche Teilstrecke bilde zusammen mit der bereits zuvor in den Jahren 1974/75 ausgebauten östlichen Teilstrecke eine einzelne Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG, die aus Rechtsgründen nicht in zwei aus den beiden genannten Teilstrecken bestehende Abschnitte (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG) geteilt werden dürfe. Dieser Auffassung ist mit Blick auf § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG zu folgen, hinsichtlich der Zulässigkeit einer Abschnittsbildung ist sie dagegen nicht durch hinreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt.
a) Das Berufungsgericht meint, für die Beantwortung der Frage, ob ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, sei - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten geprägte Erscheinungsbild abzuheben. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - UA S. 9 f. m.w.N.), an der festzuhalten ist.
Auf der Grundlage des Akteninhalts und einer ihm vorgelegten Luftbildaufnahme nimmt das Berufungsgericht sodann an, die tatsächlichen Verhältnisse in dem danach maßgebenden Zeitpunkt vermittelten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise den Eindruck, bei der Korbmacherstraße insgesamt handele es sich um eine einzelne Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG. Entgegen der Ansicht der Revision ist dagegen bundesrechtlich nichts zu erinnern. Zwar ist der Revision einzuräumen, daß in diesem Zusammenhang auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter "bei natürlicher Betrachtungsweise" vermitteln, und daß es angesichts dessen jedenfalls in Zweifelsfällen angezeigt sein kann, daß ein Tatsachengericht durch eine Augenscheinseinnahme die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall ermittelt. Das rechtfertigt indes nicht den Schluß, ein Berufungsurteil, das von einer solchen Augenscheinseinnahme absieht, verletze schon deshalb § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG. Denn es kann von Fall zu Fall Gründe geben, die eine solche Augenscheinseinnahme entbehrlich erscheinen lassen. So liegen die Dinge hier. Im vorliegenden Fall hat nämlich bereits das Verwaltungsgericht einen Ortstermin durchgeführt. Auf der Grundlage unter anderem der Niederschrift über diesen Ortstermin und des sonstigen Akteninhalts, namentlich einer in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahme, meint das Berufungsgericht, einen für die Beurteilung der Korbmacherstraße hinreichenden Eindruck von den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen gewonnen zu haben. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, im vorliegenden Fall sei der durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägte Gesamteindruck unabhängig davon maßgebend, daß die östliche Teilstrecke bereits 1974/75 und die westliche Teilstrecke erst 1980/81 merkmalsgerecht ausgebaut worden sei. Denn die räumliche Ausdehnung einer Anbaustraße stehe erst im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten fest. Auch das entspricht der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - (UA S. 9 f.) jedenfalls für eine Konstellation, in der - wie hier - nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Ausbau der gesamten Straße in zwei Etappen geplant war. Erst eine entstandene Erschließungsbeitragspflicht nämlich führt zur Unabänderlichkeit der bestehenden Verhältnisse. Dies folgt aus dem im Erschließungsbeitragsrecht geltenden Rechtsgrundsatz, daß die Beitragspflicht für ein Grundstück, bezogen auf die erstmalige Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage, nur einmal entsteht. Nach diesem Grundsatz kann eine Beitragspflicht erst dann, wenn sie einmal entstanden ist, nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und gar in anderer Höhe noch einmal entstehen (vgl. u.a. Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 47, 67-69.82 - BVerwGE 68, 48 (53)). Vor diesem Hintergrund ist dem Berufungsgericht in der Ansicht zuzustimmen, die Tatsache, daß die östliche Teilstrecke der Korbmacherstraße bereits im Jahre 1975 einer wirksamen Merkmalsregelung entsprechend technisch hergestellt worden ist, stehe nicht der Annahme entgegen, daß die östliche Teilstrecke zusammen mit der 1980/81 ausgebauten westlichen Teilstrecke eine einzelne Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG bildet. Da nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt des Ausbaus der westlichen Teilstrecke auch mit Blick auf die östliche Teilstrecke noch nicht die Anforderungen des § 125 Abs. 1 BBauG erfüllt waren und da das Entstehen sachlicher Erschließungsbeitragspflichten unter anderem die Erfüllung dieser Anforderungen voraussetzt (vgl. u.a. Urteil vom 21. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 2.93 - BVerwGE 97, 62 (64 ff.) [BVerwG 21.10.1994 - 8 C 2/93]), konnten sachliche Erschließungsbeitragspflichten erst nach dem Inkrafttreten des am 12. Juli 1982 als Satzung beschlossenen, die Korbmacherstraße erfassenden Bebauungsplans Nr. 474 I und damit nach dem Ausbau der westlichen Teilstrecke entstehen.
b) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Teilstrecke der Korbmacherstraße im hier maßgeblichen Bereich von der Straße Zum Grind bis zur Straße Am Seltenreich habe nicht als Abschnitt gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG abgerechnet werden dürfen. Ob das zutrifft, läßt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Das Berufungsgericht hat die sich in diesem Zusammenhang aus dem materiellen Recht ergebenden Anforderungen an eine hinreichende Sachaufklärung verkannt. Darin liegt eine Verletzung von materiellem Bundesrecht.
Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung damit, der Beklagte habe zwar die östliche Teilstrecke zwischen der Uerdinger Straße und der Straße Zum Grind im Jahre 1981 selbständig abgerechnet, doch sei diese Verselbständigung als Abschnittsbildung unzulässig, ihre Rechtmäßigkeit als Abschnittsbildung scheitere am Willkürverbot. Danach sei es einer Gemeinde verwehrt, eine Teilstrecke als Abschnitt abzurechnen, wenn bereits im Zeitpunkt der Abschnittsbildung erkennbar sei, daß für die dadurch gebildeten Anliegergruppen trotz im wesentlichen gleicher Vorteilssituation infolge der Abschnittsbildung erheblich unterschiedliche Kosten anfielen. So lägen die Dinge im vorliegenden Fall. Denn schon im Jahre 1981 sei absehbar gewesen, daß die Ausbaukosten für die beiden Abschnitte erheblich voneinander abweichen würden; tatsächlich seien die Ausbaukosten für die hier abgerechnete westliche Teilstrecke mit ca. 203 DM je Quadratmeter Straßenfläche bzw. mit ca. 2 700 DM je laufenden Meter der Straßenachse um ein beträchtliches höher als die Ausbaukosten der östlichen Teilstrecke mit 98 DM je Quadratmeter Straßenfläche bzw. mit ca. 1 600 DM je laufenden Meter Straßenachse. Ob diese Angaben die Annahme tragen, die Abschnittsbildung sei unzulässig, läßt sich - wie gesagt - auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen. Das gilt schon deshalb, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob die von ihm ermittelten Mehrkosten für die Herstellung der westlichen Teilstrecke preissteigerungs- oder ausstattungsbedingt sind. Auf diese Differenzierung kommt es aber nach dem materiellen Recht für die Entscheidung im vorliegenden Fall ausschlaggebend an.
Richtig ist, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteile vom 16. März 1970 - BVerwG IV C 69.68 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 35 S. 13 (16) und vom 3. Mai 1974 - BVerwG IV C 16.72 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 14 S. 28 (29)) die Zulässigkeit einer Abschnittsbildung eine bundesrechtliche Schranke im Willkürverbot findet. Bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art ist ebenfalls richtig, daß die durch dieses Verbot gezogene Grenze überschritten ist, wenn bei im wesentlichen gleicher Vorteilssituation die insoweit berücksichtigungsfähigen Kosten der erstmaligen Herstellung einer Teilstrecke einer beitragsfähigen Erschließungsanlage je Quadratmeter Straßenfläche erheblich höher liegen als die entsprechenden Kosten für die erstmalige Herstellung einer anderen Teilstrecke der gleichen Anlage. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht überdies in der Annahme, daß die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Abschnittsbildung wegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot unzulässig ist, regelmäßig nur aufgrund einer Prognose erfolgen kann. Denn da diese Entscheidung typischerweise zeitlich jedenfalls vor der endgültigen Herstellung des zweiten Abschnitts, gegebenenfalls auch schon vor der endgültigen Herstellung des ersten Abschnitts, getroffen wird, kann der Kostenvergleich nur auf der Grundlage der für die Gemeinde im Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschnittsbildung ermittelbaren Daten vorgenommen werden. Der prognostische Charakter der von der Gemeinde anzustellenden Beurteilung schließt jedoch die Eignung der sich aus dem Kostenvergleich ergebenden Schranke als Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Abschnittsbildung nicht aus. Denn Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen mit prognostischem Charakter sind dem Erschließungsbeitragsrecht auch sonst nicht fremd. So hängt z.B. die Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheids von der Absehbarkeit der endgültigen Herstellung der betreffenden Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des entsprechenden Verwaltungsverfahrens und damit von einer Prognose ab (vgl. unter anderem Urteil vom 26. November 1976 - BVerwG IV C 79.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 59 S. 23 (24 f.) sowie nunmehr § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB in seiner Fassung durch Art. 1 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 - BGBl I S. 466 -).
Bei der Ermittlung der für die Annahme, es liege ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor, maßgebenden Grenze sind berücksichtigungsfähig ausschließlich (Mehr-)Kosten, die auf einer andersartigen und wegen dieser Andersartigkeit aufwendigeren Ausstattung eines Abschnitts im Verhältnis zu der eines anderen Abschnitts beruhen, d.h. Kosten, die auf eine unterschiedliche Ausstattung mit (abspaltbaren) Teileinrichtungen, wie beispielsweise (unselbständigen) Grünanlagen, Parkstreifen, Gehwegen usw., auf eine breitere Fahrbahn etwa im Einmündungsbereich, auf die Anlegung einer Stützmauer, eines Wendehammers usw. zurückzuführen sind (ausstattungsbedingte Mehrkosten). Ausstattungsbedingt in diesem Sinne sind auch Kosten, die nur für einen Abschnitt entstehen, z.B. weil nur hier felsiger Untergrund zu bearbeiten, Gebäude abzureißen bzw. nur hier überhaupt oder besonders hohe Grunderwerbskosten zu entrichten sind. Dagegen müssen bei dem anzustellenden Kostenvergleich unberücksichtigt bleiben alle (Mehr-)Kosten, die durch den zeitlich späteren Ausbau eines zweiten Abschnitts und die damit einhergehenden Preissteigerungen verursacht sind (preissteigerungsbedingte Mehrkosten). Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Auszugehen ist davon, daß der Gesetzgeber den Gemeinden durch § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG die Möglichkeit eröffnet hat, Erschließungsbeiträge für die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der Teillänge einer Erschließungsstraße schon zu erheben, bevor diese Anlage in ihrer gesamten Länge endgültig hergestellt worden ist. Diese Möglichkeit soll es "der Gemeinde erlauben, wenn sie nur einen Abschnitt einer Erschließungsanlage ausbaut, die Aufwendungen hierfür alsbald durch Beiträge zu decken und nicht die Herstellung der gesamten Anlage abwarten zu müssen" (Urteil vom 4. Oktober 1974 - BVerwG IV C 9.73 - BVerwGE 47, 64 (72) [BVerwG 04.10.1974 - IV C 9/73]). Die Abrechnung nach Abschnitten ist mithin dazu bestimmt, einer frühzeitigen Finanzierung entstandener Aufwendungen (Ausbau- und Grunderwerbskosten) zu dienen, also einer Finanzierung bereits vor der endgültigen Herstellung der gesamten Erschließungsanlage. In diesem Sinne ist die Abschnittsbildung - wie die Kostenspaltung, die Vorausleistung und die Ablösung - ein Vorfinanzierungsinstitut. Ob die jeweilige Gemeinde von dem ihr eröffneten Weg einer frühzeitigeren Refinanzierung Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen. Allerdings setzt die durch § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG begründete Befugnis, eine Teilstrecke einer Erschließungsstraße als Abschnitt für die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung zu verselbständigen, das Vorhandensein dieser Straße, d.h. die (erfolgte) Anlegung einer weitergehenden, in der Länge teilbaren Erschließungsanlage voraus (vgl. Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 (187) [BVerwG 25.02.1994 - 8 C 14/92]).
Es liegt gleichsam in der Natur der Sache, daß etwa die Ausbauarbeiten, die an einer später hergestellten Teilstrecke einer Straße durchgeführt werden, wegen eingetretener Preissteigerungen in der Regel höhere Kosten verursachen als früher durchgeführte Ausbauarbeiten an einem schon entsprechend früher endgültig hergestellten Abschnitt (preissteigerungsbedingte Mehrkosten). Das (hier noch maßgebende) Bundesbaugesetz nimmt nicht nur in Kauf, daß Anlieger verschiedener Anlagen bei vergleichbarem Erschließungsvorteil pro Quadratmeter Straßenfläche unterschiedlich hohe Beiträge leisten müssen, soweit die Herstellungskosten jeweils unterschiedlich hoch sind, sondern es nimmt überdies in Kauf, daß bei der Abrechnung eines Straßenabschnitts die Anlieger dieses Abschnitts mit geringeren oder höheren Kosten belastet werden als etwa die Anlieger eines zu anderer Zeit abgerechneten anderen Abschnitts derselben Straße, auch wenn ihr Erschließungsvorteil vergleichsweise nicht geringer oder höher ist. Da eine solche Ungleichbehandlung vom Gesetz vorgesehen und - weil sachlich gerechtfertigt - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil vom 15. September 1978 - BVerwG 4 C 50.76 - BVerwGE 56, 238 (243) [BVerwG 15.09.1978 - 4 C 50/76]), besteht kein Anlaß, der preissteigerungsbedingten Mehrkosten wegen eine Abschnittsbildung zu "blockieren", d.h., um der höheren oder niedrigeren Kosten von zu unterschiedlichen Zeiten hergestellten Abschnitten willen eine Abschnittsbildung wegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot als unzulässig anzusehen. Preissteigerungsbedingte Mehrkosten sind mithin grundsätzlich nicht geeignet, etwas für einen Verstoß gegen das Willkürverbot herzugeben. Etwas anderes gilt nur ganz ausnahmsweise, etwa wenn im Zeitpunkt der Abschnittsbildung bereits erkennbar ist, daß in den auf diesen Zeitpunkt folgenden Jahren ganz außergewöhnlich hohe Preissteigerungsraten zu erwarten sind, Preissteigerungsraten beispielsweise, die weit über denen der letzten Jahre liegen. In einem solchen Ausnahmefall kann eine Abschnittsbildung schon aus diesem Grunde gegen das Willkürverbot verstoßen.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die von ihm für die erstmalige Herstellung der westlichen Teilstrecke ermittelten Mehrkosten pro Quadratmeter Straßenfläche ausstattungsbedingt sind. Es wird diese Feststellung im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung nachzuholen haben. Erst wenn es dabei zu dem Ergebnis kommen sollte, es seien für die erstmalige Herstellung des westlichen Straßenabschnitts im Verhältnis zur erstmaligen Herstellung des östlichen Straßenabschnitts ausstattungsbedingte Mehrkosten entstanden, stellte sich die Frage, ob diese Mehrkosten "erheblich" sind und deshalb die von dem Beklagten im Jahre 1981 vorgenommene Abschnittsbildung wegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot unzulässig ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist einerseits in Rechnung zu stellen, daß die Belastung der Anlieger eines Abschnitts mit hohen Mehrkosten den auf das Gleichbehandlungsgebot zurückgehenden Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit in Frage stellen kann. Andererseits ist zu beachten, daß - erstens - durch das Willkürverbot lediglich eine äußerste Schranke begründet werden kann und - zweitens - durch die Willkürgrenze die vom Gesetzgeber im Vorfinanzierungsinteresse der Gemeinden eingeführte Befugnis zur Abschnittsbildung berührt wird. Angesichts dessen erscheint es als sachlich angemessen, das Merkmal "erheblich" erst bei einer Kostendifferenz von mehr als einem Drittel als erfüllt anzusehen, d.h., anzunehmen, die in diesem Zusammenhang maßgebliche Willkürgrenze sei erst überschritten, wenn die im Zeitpunkt der Abschnittsbildung voraussehbaren ausstattungsbedingten Kosten eines Abschnitts je Quadratmeter Straßenfläche um mehr als ein Drittel höher liegen als die des anderen Abschnitts. Das bedarf indes keiner Vertiefung, weil es darauf für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht ankommt.
2. Für den Fall, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung - aus welchen Gründen auch immer - zu dem Ergebnis kommen sollte, es seien mangels rechtzeitiger wirksamer Abschnittsbildung kraft Gesetzes die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten auf der Grundlage der endgültigen Herstellung der Korbmacherstraße insgesamt entstanden, wäre von Belang, ob - wie das Berufungsgericht meint - das an die östliche Teilstrecke angrenzende Schulgrundstück mit einem sogenannten Artzuschlag zu belasten ist. Insoweit stellt das Berufungsgericht fest, daß aus den Parzellen 396, 441 und 442 bestehende, in seiner Größe in etwa einem ausgewiesenen Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet im Bereich des Bebauungsplans Nr. 474 I entsprechende Grundstück sei in diesem Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Schule" selbständig festgesetzt worden, gehöre also keinem ausgewiesenen Baugebiet an. Vor diesem Hintergrund nimmt das Berufungsgericht an, § 6 Abs. 3 der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung ordne ausdrücklich eine Belastung von Grundstücken in Gewerbegebieten an (sogenannter gebietsbezogener Artzuschlag), doch sei als Gewerbegebiet in diesem Sinne auch die selbständige Ausweisung eines Grundstücks als "Fläche für den Gemeinbedarf/Schule" zu verstehen. Da der Artzuschlag bei gewerblich nutzbaren Grundstücken deshalb erhoben werde, weil "bei gewerblicher Nutzung typischerweise" eine - im Verhältnis zur Wohnnutzung - "intensivere Inanspruchnahme der Erschließungsanlage" festzustellen sei und da dies auch "bei Schulgrundstücken mit umfangreichem Ziel- und Quellverkehr" zutreffe, sei "deren Mehrbelastung als vom Satzungsgeber gewollt anzusehen" (Berufungsurteil S. 24). Das ist bundesrechtlich schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Berufungsgericht seine Auffassung auf die Auslegung und Anwendung der irrevisiblen Vorschrift des § 6 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung gestützt hat. Selbst wenn aber im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang das Differenzierungsgebot des § 131 Abs. 3 BBauG anführt, eine Revisibilität anzunehmen sein sollte, bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis. Denn dieses Ergebnis entspricht dem Differenzierungsgebot, so daß entgegen der Ansicht der Revision insoweit eine Verletzung von Bundesrecht nicht zu erkennen ist.
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker
Sailer